This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52001PC0372
Amended proposal for a directive of the European Parliament and the Council on the authorisation of electronic communications networks and services (presented by the Commission pursuant to Article 250(2) of the EC Treaty)
Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und dienste (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)
Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und dienste (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)
/* KOM/2001/0372 endg. - COD 2000/0188 */
ABl. C 270E vom 25.9.2001, pp. 182–198
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und dienste (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2001/0372 endg. - COD 2000/0188 */
Amtsblatt Nr. 270 E vom 25/09/2001 S. 0182 - 0198
Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und dienste (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Einleitung Die Kommission legte am 28.08.2000 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (KOM(2000) 386) zur Verabschiedung im Mitentscheidungsverfahren gemäß Artikel 251 EG-Vertrag vor.) Der Wirtschafts- und Sozialausschuss gab seine Stellungnahme am 24. Januar 2001 ab. Der Ausschuss der Regionen teilte dem Rat und dem Europäischen Parlament mit Schreiben vom 16.02.2001 mit, dass er sich nicht zu diesem Thema äußern werde. Das Europäische Parlament nahm am 1. März 2001 in erster Lesung eine legislative Entschließung mit 23 Änderungen an dem Vorschlag der Kommission an. Bei dieser Gelegenheit äußerte sich die Kommission zu den einzelnen Änderungen und teilte mit, welche Änderungen sie vollständig übernehmen, welche Änderungen sie teilweise oder im Prinzip akzeptieren und welche Änderungen sie nicht übernehmen würde. Dementsprechend hat die Kommission ihren Vorschlag geändert. 2. Von der Kommission nicht übernommene Abänderungen des Europäischen Parlaments Die Kommission hat bestimmte Änderungen des Europäischen Parlaments aus den folgenden Gründen nicht übernommen: - Abänderungen, die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie wiederholen oder über den Anwendungsbereich dieser Richtlinie hinausgehen Mit Abänderung 4 soll eine Erwägung eingefügt werden, der darauf hinausläuft, dass den Anbietern von Übertragungsdiensten neben den in der Richtlinie aufgeführten Vorschriften auch noch inhaltliche Bedingungen auferlegt werden könnten. Inhaltliche Anforderungen fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie und sollten den Anbietern von Inhaltsdiensten, nicht aber den Anbietern von Übertragungsdiensten auferlegt werden. Die einzigen inhaltlichen Bedingungen, die den Anbietern von Übertragungsdiensten auferlegt werden können, sind im Anhang Teil A unter Punkt 6 und 9 sowie im Anhang Teil B unter Punkt 1 aufgeführt. Abänderung 14 wäre eine Wiederholung von Artikel 4 der vorgeschlagenen Richtlinie über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste. Außerdem können gegen alle Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden Rechtsmittel eingelegt werden, nicht nur gegen solche, die Nummern und Funkfrequenzen betreffen. Abänderung 15 hebt die Notwendigkeit vor, ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen den von öffentlichen und von gewerblichen Diensteanbietern genutzten Frequenzen zu erreichen. Als politisches Ziel ist dies zwar zu unterstützen, es wäre aber unangemessen, dieses Ziel in eine Richtlinie über die Zuteilung von Funkfrequenzen aufzunehmen, nachdem diese bereits im nationalen Frequenznutzungsplan für bestimmte Zwecke zugewiesen wurden. Diese Frage sollte in der vorgeschlagenen Entscheidung über einen Rechtsrahmen für die Frequenzpolitik in der Gemeinschaft geregelt werden. Die Bestimmungen über das Geschäftsgeheimnis in Abänderung 19 sind bereits in Artikel 5 der vorgeschlagenen Richtlinie über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste enthalten. - Abänderungen, mit denen Bestimmungen in einer Weise gestrichen oder hinzugefügt werden, die dem Grundkonzept der vorgeschlagenen Richtlinie nicht entspricht Abänderungen 7 und 27 streichen die von der Kommission vorgeschlagene umsatzabhängige Gebührenverteilung. Mit der von der Kommission vorgeschlagenen umsatzabhängigen Aufteilung soll sichergestellt werden, das die Verwaltungsgebühren (die in einigen Mitgliedstaaten ganz beträchtlich sind), nicht gleichmäßig auf alle beteiligten Anbieter verteilt werden. Dies wäre eine Diskriminierung zugunsten der etablierten Betreiber. Es muss auch sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die gegenwärtige Gebührenberechnungsmethode, insbesondere für die Kosten pro Einzelgenehmigung, nicht durch eine komplizierte und kostspielige Regelung ersetzen. Die Verwaltungsgebühren sollen aber auch nicht auf Dienstkategorien oder einer zu gewährleistenden geografischen Abdeckung beruhen, weil diese Kriterien dem Konzept der Allgemeingenehmigung zuwiderlaufen. Die umsatzabhängige Gebührenverteilung wird all diesen Anforderungen gerecht und sollte daher beibehalten werden. Durch den ersten Satz der Abänderung 8 und den ersten Teil der Abänderung 21 würden die Mitgliedstaaten gezwungen, bei der Sicherstellung der optimalen Nutzung anstatt den Gebühren anderen Mechanismen den Vorrang zu geben. In einigen Fällen mag dies zwar sinnvoll sein, es kann aber nicht zu allgemeinen Regel gemacht werden, weil Gebühren in angemessener Höhe sehr häufig die transparenteste und einfachste Methode darstellen, um eine optimale Nutzung sicherzustellen. - Verwirrende oder rechtlich problematische Abänderungen Abänderung 9 legt die Annahme nahe, dass die nationalen Regulierungsbehörden alle Informationen über Bedingungen und Verfahren bezüglich der Wegerechte zusammenfassen müssten. Dies wäre eine beträchtliche zusätzliche Belastung. Gemeint ist aber, dass sie alle Informationen auf nutzerfreundliche Weise zugänglich machen sollen, z. B. durch die Einrichtung einer Website mit Hyperlinks zu den einschlägigen Informationen bei anderen Behörden. Abänderung 11 streicht fälschlicherweise die Bezugnahme auf die öffentliche Gesundheit, die Teil von Artikel 46 EG-Vertrag ist. Besondere Genehmigungen für das Verhandeln über eine Zusammenschaltung, wie im ersten Teil der Abänderung 16 nahegelegt wird, sind nicht erforderlich. Die Kommission benötigt keine neue Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Untersuchungen, wie dies im letzten Teil der Abänderung 21 vorgeschlagen wird. 3. Erläuterung des aufgrund der Abänderungen des Europäischen Parlaments geänderten Vorschlags 3.1. Klarstellung des Textes Die Abänderungen 1, 2, 3, 5, 11 zweiter Teil, 12, 13, 14 erster und zweiter Teil, 27 zweiter Teil, 23, 24, 25 und 26 tragen zu einer Klarstellung und Verstärkung des ursprünglichen Vorschlags der Kommission bei und wurden daher übernommen, in einigen Fällen mit kleinen redaktionellen Änderungen. 3.2. Verstärkung der Bestimmungen über Wegerechte Das Europäische Parlament äußerte sich besonders besorgt über die Schwierigkeiten der Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze, vor allem solcher, die noch nicht über landesweite Netze verfügen, die erforderlichen Wegerechte für den Aufbau ihrer Infrastruktur zu erhalten. Da die Förderung des Wettbewerbs auf dem Gebiet der Infrastruktur ein wichtiger Aspekt der Förderung des Wettbewerbs in der elektronischen Kommunikation überhaupt ist, teilt die Kommission die Besorgnisse des Europäischen Parlaments. Es ist von großer Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten Anträge auf Wegerechte zügig bearbeiten und die Netzbetreiber in diesem oft langwierigen Prozess nach besten Kräften unterstützen. Daher enthielt bereits der ursprüngliche Vorschlag der Kommission die Verpflichtung der nationalen Regulierungsbehörden, Erklärungen auszustellen, die den Betreibern helfen, Wegerechte zu erhalten, sowie die Verpflichtung, ein Register mit allen einschlägigen Informationen über diese Rechte zu führen. Aufgrund der Abänderungen 8 und 28 des Europäischen Parlaments wurden die Erwägung 16 und der Artikel 15 verstärkt und wurde Artikel 14 um einen Absatz erweitert, um sicherzustellen, dass die Wegerechte nicht ernstlich beschränkt oder entzogen werden, außer wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist, und dass betroffene Unternehmen in solchen Fällen einen Ausgleich erhalten. Schließlich ist der Grundgedanke der Abänderung 16, dass Unternehmen das Recht haben sollen, Rechtsmittel gegen Entscheidungen über Wegerechte und die unbegründete Verzögerung solcher Entscheidungen einzulegen, bereits in Artikel 10 der Richtlinie über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste enthalten. Zur Klarstellung dieses Punktes wurde in der vorliegenden Richtlinie eine neue Erwägung 12a eingefügt. 3.3. Strafen bei Nichterfuellung der Bedingungen Die Kommission erkennt die Notwendigkeit an, Artikel 10 über die Erfuellung der Bedingungen im Hinblick auf wiederholte Verstöße - wie vom Parlament vorgeschlagen - klarer zu fassen. Zu diesem Zweck wurde Artikel 10 Absatz 2 um neue Bestimmung ergänzt, die es den nationalen Regulierungsbehörden gestattet, im Falle der wiederholten Nichterfuellung einer Bedingung die normale einmonatige Frist, in der Unternehmen Stellung nehmen oder Versäumnisse nachholen können, zu verkürzen. Ferner kann die nationale Regulierungsbehörde bei wiederholten Verstößen schwerere Strafen verhängen. Dennoch hält es die Kommission für sinnvoll, Artikel 10 um einen neuen Absatz zu ergänzen, der festlegt, dass im Falle ernsthafter und wiederholter Verstöße und wenn andere Maßnahmen erfolglos sind, die nationale Regulierungsbehörde einem Unternehmen die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste oder -netze untersagen und die Nutzungsrechte aussetzen oder entziehen kann. 3.4. Bessere Harmonisierung der Nutzungsentgelte Das Europäische Parlament äußerte sich besorgt über die Unterschiede zwischen den derzeitigen einzelstaatlichen Nutzungsentgeltregelungen und fürchtet, das dadurch Hindernisse für den Binnenmarkt entstehen können. Zur Festlegung bestimmter Mindestkriterien für ein besser harmonisiertes Herangehen schlägt das Europäische Parlament daher vor, den Artikel 13 über Entgelte für Nutzungs- und Wegerechte insofern zu verstärken, dass die Nutzungsentgeltregelungen den in Artikel 7 der Rahmenrichtlinie genannten allgemeinen politischen Zielen im Bereich der elektronischen Kommunikation nicht entgegenstehen dürfen. Darüber hinaus schlägt das Europäische Parlament in seiner Abänderung 21 vor, dass die Nutzungsentgeltregelungen gemäß dem Transparenzverfahren nach Artikel 6 der vorgeschlagenen Richtlinie über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bekannt gemacht werden sollen. Die Kommission hat diesen Gedanken der Abänderung 21 in Artikel 13 dieses geänderten Vorschlags eingearbeitet. Die Kommission ist auch auf die ernsthaften Schwierigkeiten eingegangen, vor denen Unternehmen stehen können, wenn sie sehr hohe, einmalige Beträge bei Versteigerungen von Funkfrequenzen aufbringen müssen. Zweck der Nutzungsentgelte ist eindeutig die Sicherung einer optimalen Nutzung der Frequenzen. Sehr hohe Vorlaufkosten könnten in der Praxis dazu führen, dass die Auswahl aufgrund von Kriterien erfolgt, die nichts mit der optimalen Frequenznutzung zu tun haben. Die Kommission hat deshalb in Artikel 13 einen neuen Absatz 2 eingefügt, der zwar weniger ausführlich als die vom Parlament vorgeschlagene Bestimmung ist, der aber sicherstellt, dass das Hauptziel der Nutzungsentgeltregelungen nicht in Vergessenheit gerät. 2000/0188 (COD) Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und dienste. DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. C 365, vom 19.12.2000, S. 230. nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [2], [2] ABl. C 123, vom 25.4.2001, S. 55. nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [3], [3] ABl. C (Mit Schreiben vom 16.02.2001 teilte der Ausschuss der Regionen dem Rat und dem Europäischen Parlament mit, dass er sich nicht zu diesem Thema äußern werde.) gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [4], [4] ABl. C ... vom ..., S. ... in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die öffentliche Anhörung zu dem Bericht von 1999 über den Rechtsrahmen für Kommunikationsdienste, deren Ergebnisse sich in der Mitteilung der Kommission vom 26. April 2000 [5] widerspiegeln, sowie die Feststellungen der Kommission in ihren Mitteilungen über den Fünften und Sechsten Bericht über die Umsetzung des Reformpakets für den Telekommunikationssektor haben bestätigt, dass eine stärker harmonisierte und weniger schwerfällige Regelung des Marktzugangs für elektronische Kommunikationsdienste und -netze in der ganzen Gemeinschaft notwendig ist. [5] KOM(2000) 239. (2) Die Konvergenz der unterschiedlichen elektronischen Kommunikationsdienste und -netze und ihrer Technologien verlangt eine Genehmigungsregelung, die für alle vergleichbaren Dienste in gleicher Weise und unabhängig von der eingesetzten Technologie gilt. (3) Für die Genehmigung elektronischer Kommunikationsdienste und -netze sollte die am wenigsten schwerfällige Lösung gewählt werden, um die Entwicklung neuer elektronischer Kommunikationsdienste sowie paneuropäischer Kommunikationsnetze und -dienste zu fördern und um Anbietern und Nutzern dieser Dienste die Möglichkeit zu geben, von den Größenvorteilen des Binnenmarktes zu profitieren. (4) Diese Ziele lassen sich am besten durch eine Allgemeingenehmigung für alle elektronischen Kommunikationsdienste und -netze erreichen, bei der keine ausdrückliche Entscheidung und kein Verwaltungsakt seitens der nationalen Regulierungsbehörde notwendig sind und sich die verfahrensrechtlichen Erfordernisse auf die Anmeldung beschränken. (5) Die mit einer Allgemeingenehmigung verbundenen Rechte eines Unternehmens müssen ausdrücklich in diese Genehmigung eingeschlossen werden, damit in der ganzen Gemeinschaft gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten und grenzüberschreitende Verhandlungen über die Zusammenschaltung öffentlicher Kommunikationsnetze erleichtert werden. (6) Die Einräumung besonderer Rechte kann auch weiterhin für die Nutzung von Funkfrequenzen und Nummern einschließlich Kurzvorwahl des nationalen Nummernplans notwendig sein. Nutzungsrechte für Nummern können auch aufgrund eines europäischen Nummernplans zugewiesen werden, z. B. der virtuelle Ländercode ,3883", der den Mitgliedsländern der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (CEPT) zugewiesen wurde. Diese Nutzungsrechte sollten nur eingeschränkt werden, wenn dies angesichts des begrenzten Frequenzspektrums unumgänglich und zur Sicherung einer effizienten Nutzung desselben notwendig ist. (7) Die Bedingungen, die an eine Allgemeingenehmigung und an besondere Nutzungsrechte geknüpft werden können, sollten auf das absolut Notwendige beschränkt werden, damit die grundlegenden Anforderungen und Verpflichtungen des Gemeinschaftsrechts erfuellt werden. (8) Besondere Pflichten, die den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste und -netze angesichts ihrer beträchtlichen Marktmacht, wie sie in der Richtlinie .../.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste] [6] definiert ist, nach dem Gemeinschaftsrecht auferlegt werden können, sollten von den mit einer Allgemeingenehmigung verbundenen allgemeinen Rechten und Pflichten getrennt werden. [6] ABl. L ... vom ..., S. ... (9) Die Allgemeingenehmigung sollte nur Bedingungen enthalten, die speziell für den elektronischen Kommunikationssektor gelten. Sie sollte nicht an Bedingungen geknüpft werden, die bereits aufgrund anderer, nicht branchenspezifischer nationaler Rechtsvorschriften einzuhalten sind. Die nationalen Regulierungsbehörden können die Netzwerkbetreiber und Diensteanbieter jedoch über sonstige, deren Geschäftstätigkeit betreffende Rechtsvorschriften informieren, z. B. durch Hinweise auf ihren Websites. (10) Ist in einem bestimmten Bereich die Nachfrage nach Funkfrequenzen größer als das verfügbare Angebot, sollte bei der Zuteilung dieser Frequenzen ein ordnungsgemäßes und transparentes Verfahren eingehalten werden, damit unzulässige Diskriminierungen vermieden und diese knappen Ressourcen optimal genutzt werden. (11) Wurde auf europäischer Ebene eine harmonisierte Zuteilung von Funkfrequenzen an einzelne Unternehmen vereinbart, sollten die Mitgliedstaaten diese Vereinbarungen bei der Zuteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen des nationalen Frequenznutzungsplans genauestens in die Praxis umsetzen. (12) Die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste und -netze benötigen möglicherweise eine Bestätigung ihrer mit der Allgemeingenehmigung verbundenen Rechte in Bezug auf die Zusammenschaltung sowie ihrer Wegerechte, um vor allem die Verhandlungen mit anderen regionalen oder lokalen staatlichen Stellen oder mit Diensteanbietern in anderen Mitgliedstaaten leichter führen zu können. Zu diesem Zweck sollten die nationalen Regulierungsbehörden auf Antrag oder automatisch auf eine Anmeldung im Rahmen der Allgemeingenehmigung hin den Unternehmen eine Erklärung ausstellen. (12a) Sind Unternehmen der Ansicht, dass Ihre Anträge auf Wegerechte nicht in Übereinstimmung mit den in der Richtlinie .../.../EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste festgelegten Grundsätzen bearbeitet werden, oder werden diesbezügliche Entscheidungen unbegründet verzögert, sollten sie das Recht haben, gemäß der genannten Richtlinie gegen solche Entscheidungen oder die Verzögerung solcher Entscheidungen Rechtsmittel einzulegen. (13) Die Strafen für die Nichterfuellung der an die Allgemeingenehmigung geknüpften Bedingungen sollten dem Versäumnis angemessen sein. Sofern es sich nicht um einen außergewöhnlichen Fall handelt, wäre es unangemessen, einem Unternehmen, das eine oder mehrere der an die Allgemeingenehmigung geknüpften Bedingungen nicht erfuellt, das Recht, elektronische Kommunikationsdienste anzubieten, oder das Nutzungsrecht für Funkfrequenzen oder Nummern zu entziehen. Dies berührt nicht die Sofortmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten bei einer ernsten Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen anderer Unternehmen treffen können. Die Richtlinie sollte auch nicht die Schadenersatzansprüche berühren, die Unternehmen aufgrund innerstaatlichen Rechts gegeneinander erheben. (14) Diensteanbieter zu verpflichten, Berichte und Informationen zu liefern, kann sowohl für das Unternehmen als auch für die zuständige Regulierungsbehörde eine Belastung bedeuten. Solche Verpflichtungen sollten daher angemessen und objektiv gerechtfertigt sein und auf das absolut Notwendige beschränkt werden. Es ist nicht nötig, systematisch und regelmäßig den Nachweis der Erfuellung aller an eine Allgemeingenehmigung oder an Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen zu verlangen. Die Unternehmen haben das Recht zu erfahren, zu welchem Zweck die von ihnen verlangten Angaben benutzt werden sollen. Die Lieferung von Informationen sollte keine Bedingung für die Gewährung des Marktzugangs sein. Diese Richtlinie sollte nicht die Pflicht der Mitgliedstaaten berühren, alle Informationen zu übermitteln, die zur Verteidigung der Gemeinschaftsinteressen im Zusammenhang mit internationalen Vereinbarungen notwendig sind. (15) Von Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste können Verwaltungsgebühren erhoben werden, um die Arbeit der nationalen Regulierungsbehörde bei der Abwicklung des Genehmigungsverfahrens und der Einräumung von Nutzungsrechten zu finanzieren. Diese Gebühren sollten sich auf das beschränken, was zur Deckung der tatsächlichen Verwaltungskosten für diese Arbeit notwendig ist. Zu diesem Zweck sollte bei den Einnahmen und Ausgaben der nationalen Regulierungsbehörden dadurch für Transparenz gesorgt werden, dass die insgesamt eingenommenen Gebühren und die angefallenen Verwaltungskosten jährlich offengelegt werden. So können die Unternehmen prüfen, ob die Gebühren den Verwaltungskosten entsprechen. Die Verwaltungsgebühren dürfen den Marktzugang nicht erschweren. Daher sollten sie entsprechend dem Umsatz des Unternehmens im vorhergehenden Geschäftsjahr auf die betreffenden Dienstleistungen verteilt werden. Von kleinen und mittleren Unternehmen sollten keine Verwaltungsgebühren verlangt werden. (16) Zusätzlich zu den Verwaltungsgebühren können für die Nutzung von Frequenzen und Nummern Entgelte erhoben werden, um eine optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherzustellen. Diese Entgelte sollten die Entwicklung innovativer Dienste und den Wettbewerb auf dem Markt nicht erschweren. Wird für die Einräumung von Wegerechten bislang weder ein Entgelt erhoben, noch eine andere Gegenleistung verlangt, so soll diese Praxis beibehalten werden. (17) Die Mitgliedstaaten können die mit einer Allgemeingenehmigung und mit Nutzungsrechten verbundenen Rechte, Bedingungen, Verfahren, Gebühren und Entgelte ändern, wenn dies objektiv gerechtfertigt ist. Solche Änderungen sollten allen Interessenten ordnungsgemäß und rechtzeitig mitgeteilt werden, wobei ihnen angemessen Gelegenheit zu geben ist, zu einer solchen Änderung Stellung zu nehmen. (18) Zur Erreichung der angestrebten Transparenz müssen Diensteanbieter, Verbraucher und andere Interessenten leichten Zugang erhalten zu allen Informationen über Rechte, Bedingungen, Verfahren, Gebühren, Entgelte und Entscheidungen über die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste, über Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nummern, nationale Frequenznutzungspläne und nationale Nummernpläne. Die nationalen Regulierungsbehörden haben die wichtige Aufgabe, diese Informationen zu liefern und ständig zu aktualisieren sowie alle einschlägigen Informationen über Wegerechte, soweit diese von nichtstaatlichen Stellen verwaltet werden, zu zentralisieren. (19) Es sollte kontrolliert werden, ob der Binnenmarkt mit den in dieser Richtlinie vorgesehenen nationalen Genehmigungsregelungen ordnungsgemäß funktioniert. Möglicherweise müssen angesichts der Kontrollergebnisse weitere Harmonisierungsmaßnahmen getroffen werden, wenn die Behinderungen des Binnenmarktes fortbestehen. Die Richtlinie .../.../EG [über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste] bietet den Verfahrensrahmen für solche Maßnahmen. (20) Werden die bei Inkrafttreten der Richtlinie gültigen Genehmigungen im Einklang mit dieser Richtlinie durch eine Allgemeingenehmigung und individuelle Nutzungsrechte ersetzt, so sollten die Pflichten der aufgrund einer gültigen Genehmigung arbeitenden Diensteanbieter weder erweitert noch ihre Rechte eingeschränkt werden, sofern sich dies nicht nachteilig auf die Rechte und Pflichten anderer Unternehmen auswirkt - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Ziel und Geltungsbereich 1. Ziel dieser Richtlinie ist es, durch die Harmonisierung und Vereinfachung der Genehmigungsvorschriften und -bedingungen einen Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsdienste zu errichten, damit die Bereitstellung solcher Dienste und Netze in der ganzen Gemeinschaft erleichtert wird. 2. Diese Richtlinie gilt für alle Genehmigungen, die für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste und -netze erteilt werden. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie .../.../EG [über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste]. Artikel 3 Allgemeingenehmigung für elektronische Kommunikationsdienste und -netze 1. Die Mitgliedstaaten hindern ein Unternehmen an der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste oder -netze nur, wenn dies für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit notwendig ist. 2. Die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste oder -netze darf nur von einer Allgemeingenehmigung abhängig gemacht werden, die für das gesamte Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates gilt. Von dem betreffenden Unternehmen kann eine Anmeldung gefordert, aber nicht verlangt werden, vor Ausübung der mit der Genehmigung verbundenen Rechte eine ausdrückliche Entscheidung oder einen anderen Verwaltungsakt der nationalen Regulierungsbehörde zu erwirken. Nach der Anmeldung kann ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit aufnehmen, gegebenenfalls vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 7 über die Nutzungsrechte. 3. Die Anmeldung im Sinne von Absatz 2 umfasst lediglich die Erklärung einer juristischen oder natürlichen Person gegenüber der nationalen Regulierungsbehörde, dass sie die Absicht hat, mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste zu beginnen, sowie die Mindestangaben, die nötig sind, damit die nationale Regulierungsbehörde ein Verzeichnis der Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste und -netze führen kann. Diese Angaben müssen sich auf die für die Identifizierung des Diensteanbieters und seiner Kontaktpersonen notwendigen Informationen, seine Anschrift sowie eine Kurzbeschreibung der vorgesehenen Dienstleistung beschränken. Artikel 4 Mindestrechte aufgrund einer Allgemeingenehmigung Eine Allgemeingenehmigung verleiht Unternehmen das Recht, (a) elektronische Kommunikationsdienste und -netze bereitzustellen, (b) entsprechend der Richtlinie .../.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates [über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung] [7] mit anderen Anbietern öffentlich verfügbarer Kommunikationsnetze, für die in der Gemeinschaft eine Allgemeingenehmigung erteilt wurde, über eine Zusammenschaltung zu verhandeln, [7] ABl. L ... vom ..., S. ... (c) ein elektronisches Kommunikationsnetz zu errichten und ihre Anträge auf die notwendigen Wegerechte entsprechend Artikel 10 der Richtlinie .../.../EG [über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste] prüfen zu lassen. (d) entsprechend der Richtlinie .../.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates [über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten] [8] die Möglichkeit zu erhalten, für die Erfuellung bestimmter Elemente einer Universaldienstleistungspflicht im nationalen Hoheitsgebiet oder in einem Teil desselben benannt zu werden. [8] ABl. L ... vom ..., S. ... Artikel 5 Recht auf Nutzung von Funkfrequenzen und Nummern 1. Die Mitgliedstaaten machen die Nutzung von Funkfrequenzen, soweit möglich, vor allem wenn die Gefahr von schädlichen Störungen unbedeutend ist, nicht von der Einräumung individueller Nutzungsrechte abhängig, sondern schließen die Bedingungen für die Nutzung solcher Funkfrequenzen in die Allgemeingenehmigung ein. 2. Müssen für die Nutzung von Funkfrequenzen und Nummern individuelle Rechte gewährt werden, räumen die Mitgliedstaaten jedem Unternehmen, das Dienstleistungen aufgrund einer Allgemeingenehmigung erbringt, auf Antrag solche Rechte ein, vorbehaltlich jedoch der Artikel 6 und 7 sowie aller anderen Vorschriften, die eine effiziente Nutzung dieser Ressourcen entsprechend der Richtlinie .../.../EG [über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste] sicherstellen sollen. Diese Nutzungsrechte werden im Wege eines offenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Verfahrens eingeräumt. Bei der Einräumung von Nutzungsrechten geben die Mitgliedstaaten an, ob und unter welchen Bedingungen diese Rechte auf Initiative des Rechtsinhabers gemäß Artikel 8 der Richtlinie .../.../EG [über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste] übertragen werden können. Räumen die Mitgliedstaaten die Nutzungsrechte für eine begrenzte Zeit ein, muss die Dauer der betreffenden Dienstleistung angemessen sein. 3. Die zuständige Behörde trifft ihre Entscheidungen über Nutzungsrechte so schnell wie möglich innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des vollständigen Antrags im Fall von Nummern und innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt des Antrags im Fall von Funkfrequenzen, sie teilt sie den Betroffenen mit und veröffentlicht sie. 4. Die Mitgliedstaaten schränken die Anzahl der einzuräumenden Nutzungsrechte nur so weit ein, wie dies für eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen gemäß Artikel 7 notwendig ist. Die Mitgliedstaaten räumen Nutzungsrechte für Frequenzen ein, soweit sie zur Verfügung stehen. Artikel 6 Bedingungen bei Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und Nummern 1. Die Allgemeingenehmigung für elektronische Kommunikationsdienste oder -netze und die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und die Nutzungsrechte für Nummern werden nur an die in den Teilen A, B und C des Anhangs jeweils genannten Bedingungen geknüpft. Die Bedingungen sind in Bezug auf den betreffenden Dienst objektiv gerechtfertigt, nichtdiskriminierend, angemessen und transparent. 2. Besondere Verpflichtungen, die den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste und -netze, die über eine erhebliche Marktmacht verfügen, gemäß Artikel 8 der Richtlinie .../.../EG [über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung] oder denen, die einen Universaldienst erbringen sollen, gemäß der Richtlinie .../.../EG [über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten] auferlegt werden können, werden rechtlich von den mit der Allgemeingenehmigung verbundenen allgemeinen Rechten und Pflichten getrennt. Damit für die Unternehmen die Transparenz sichergestellt ist, werden in der Allgemeingenehmigung die Kriterien und Verfahren angegeben, nach denen einzelnen Unternehmen solche besonderen Verpflichtungen auferlegt werden können. 3. Die Allgemeingenehmigung enthält nur branchenspezifische Bedingungen, wie sie in Teil A des Anhangs aufgeführt sind, und wiederholt keine Bedingungen, die für die Unternehmen aufgrund anderer innerstaatlicher Rechtsvorschriften gelten. 4. Die Mitgliedstaaten wiederholen bei Einräumung der Nutzungsrechte für Funkfrequenzen oder Nummern nicht die Bedingungen der Allgemeingenehmigung. Artikel 7 Beschränkte Einräumung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen 1. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat die Einräumung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen zu beschränken, so (a) trägt er der Notwendigkeit Rechnung, den Nutzen für die Nutzer zu maximieren und den Wettbewerb zu erleichtern, (b) gibt er allen Beteiligten, einschließlich Nutzern und Verbrauchern, ausreichend Gelegenheit und mindestens 30 Tage Zeit, zu einer eventuellen Beschränkung Stellung zu nehmen, (c) veröffentlicht er seinen Beschluss, die Einräumung von Nutzungsrechten zu beschränken, unter Angabe der Gründe, (d) überprüft er die Beschränkung in angemessenen Abständen oder auf Wunsch von Unternehmen, und (e) fordert er zur Beantragung von Nutzungsrechten auf. 2. Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass weitere Nutzungsrechte für Funkfrequenzen eingeräumt werden können, gibt er dies öffentlich bekannt und fordert zur Beantragung solcher Rechte auf. 3. Muss die Einräumung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen beschränkt werden, so räumt der Mitgliedstaat diese Rechte nach objektiven, nichtdiskriminierenden, detaillierten, transparenten und angemessenen Auswahlkriterien ein. Bei der Auswahl trägt er der Notwendigkeit Rechnung, den Wettbewerb zu erleichtern, innovative Dienste zu fördern und den Nutzen für die Nutzer zu maximieren. 4. Bei Auswahlverfahren können die Mitgliedstaaten die in Artikel 5 Absatz 3 genannte maximale Frist von sechs Wochen so lange wie nötig, höchstens jedoch um sechs Monate, verlängern, um für alle Beteiligten ein faires, vernünftiges, offenes und transparentes Verfahren sicherzustellen. Diese Fristen berühren nicht die internationalen Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen. Artikel 8 Harmonisierte Funkfrequenzzuteilung Wurde im Einklang mit der Entscheidung .../.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates [über einen Rechtsrahmen für die Frequenzpolitik in der Gemeinschaft] [9] und anderen Gemeinschaftsregeln die Nutzung von Funkfrequenzen harmonisiert und wurden Vereinbarungen über die Zugangsbedingungen und -verfahren getroffen, so räumen die Mitgliedstaaten das Recht auf Nutzung der Funkfrequenzen in Übereinstimmung damit ein. Sie verknüpfen damit keine Bedingungen, zusätzlichen Kriterien oder Verfahren, welche die korrekte Durchführung der harmonisierten Zuteilung von Funkfrequenzen einschränken, verändern oder verzögern würden. [9] ABl. L ... vom ..., S. ... Artikel 9 Erklärungen zur Erleichterung der Ausübung von Wege- und Zusammenschaltungsrechten Auf Antrag eines Unternehmens stellen die Mitgliedstaaten innerhalb einer Woche eine Erklärung aus, in der sie bestätigen, dass das Unternehmen berechtigt ist, ein Wegerecht zu beantragen und/oder über eine Zusammenschaltung im Rahmen der Allgemeingenehmigung zu verhandeln, um ihnen die Ausübung dieser Rechte auf anderen staatlichen Ebenen oder gegenüber anderen Unternehmen zu erleichtern. Gegebenenfalls können diese Erklärungen auch automatisch auf die Anmeldung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 hin ausgestellt werden. Artikel 10 Erfuellung der Bedingungen von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten 1. Nationale Regulierungsbehörden können von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste und -netze im Rahmen einer Allgemeingenehmigung bereitstellen oder das Recht auf Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern haben, verlangen, die in Artikel 11 genannten Informationen zu liefern, damit sie prüfen können, ob die an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen erfuellt sind. 2. Stellt eine nationale Regulierungsbehörde fest, dass ein Unternehmen eine oder mehrere Bedingungen der Allgemeingenehmigung oder der Nutzungsrechte nicht erfuellt, teilt sie dies dem Unternehmen mit und gibt ihm angemessen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen oder eventuelle Versäumnisse innerhalb eines Monats nach der Anmeldung oder innerhalb einer anderen zwischen dem betreffenden Unternehmen und der nationalen Regulierungsbehörde vereinbarten Frist nachzuholen. Bei wiederholter Nichterfuellung einer Bedingung, kann die nationale Regulierungsbehörde diese Frist verkürzen. 3. Holt das betreffende Unternehmen die Versäumnisse nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist nach, trifft die nationale Regulierungsbehörde die gebotenen, angemessenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Erfuellung. Die Maßnahmen und ihre Gründe werden dem betreffenden Unternehmen innerhalb einer Woche nach dem Beschluss und mindestens eine Woche, bevor sie wirksam werden, mitgeteilt. 4. Im Falle ernsthafter und wiederholter Verstöße gegen die Bedingungen der Allgemeingenehmigung, die Nutzungsrechte oder besondere Verpflichtungen, und wenn die in Absatz 3 genannten, auf deren Erfuellung gerichteten Maßnahmen erfolglos sind, kann die nationale Regulierungsbehörde einem Unternehmen die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste oder -netze untersagen und die Nutzungsrechte aussetzen oder entziehen. 5. Stellt die Nichterfuellung der an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen eine unmittelbare, ernste Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit oder Gesundheit der Bevölkerung dar oder führt sie bei anderen Anbietern oder Nutzern elektronischer Kommunikationsdienste oder -netze zu ernsten wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen, so können die Mitgliedstaaten einstweilige Sofortmaßnahmen treffen, um Abhilfe zu schaffen. Das betreffende Unternehmen erhält anschließend angemessen Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen und eine Lösung vorzuschlagen. 6. Die Unternehmen haben das Recht, gegen Maßnahmen, die ein Mitgliedstaat aufgrund dieses Artikels trifft, nach dem Verfahren des Artikels 4 der Richtlinie .../.../EG [über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste] Rechtsmittel einzulegen. Artikel 11 Informationen für Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechte 1. Unbeschadet der Informations- und Berichterstattungspflichten aufgrund anderer nationaler Rechtsvorschriften als der Allgemeingenehmigung verlangen die Mitgliedstaaten von den Unternehmen im Rahmen der Allgemeingenehmigung nicht mehr Informationen, als angemessen und objektiv gerechtfertigt sind für (a) die systematische Prüfung der Erfuellung der Bedingungen 1 und 2 des Teils A, Bedingung 6 des Teils B und Bedingung 5 des Teils C des Anhangs sowie der Erfuellung der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Pflichten, (b) die Einzelfallprüfung der Erfuellung der im Anhang genannten Bedingungen, wenn eine Beschwerde eingegangen ist oder die nationale Regulierungsbehörde aus anderen Gründen annimmt, dass eine Bedingung nicht erfuellt ist, (c) die Auswahlverfahren bei Funkfrequenzen, (d) die Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisvergleichen für Dienstleistungen zum Nutzen der Verbraucher, (e) genau angegebene statistische Zwecke, (f) eine Marktanalyse für Zwecke der Richtlinie [über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung] oder der Richtlinie [über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten]. Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a), b), d), e) und f) genannten Informationen dürfen nicht vor dem Zugang zum Markt oder als Bedingung für denselben verlangt werden. 2. Verlangen Mitgliedstaaten von einem Unternehmen die in Absatz 1 genannten Informationen, so teilen sie diesen auch mit, für welchen speziellen Zweck die Informationen benutzt werden sollen. Artikel 12 Verwaltungsgebühren 1. Verwaltungsgebühren, die von Unternehmen verlangt werden, die aufgrund einer Allgemeingenehmigung einen Dienst erbringen, (a) dienen insgesamt zur Deckung der Verwaltungskosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der jeweiligen Allgemeingenehmigung und der Einräumung von Nutzungsrechten und (b) werden auf die einzelnen Unternehmen verteilt, und zwar entsprechend dem Umsatz, den jedes Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr mit den Diensten erreicht hat, die unter die Allgemeingenehmigung fallen oder für die Nutzungsrechte eingeräumt wurden und die auf dem Inlandsmarkt des die Gebühr erhebenden Mitgliedstaates bereitgestellt wurden. 2. Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 10 Millionen EUR in den unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Diensten sind von der Bezahlung der Verwaltungsgebühren befreit. 3. Erheben die Mitgliedstaaten Verwaltungsgebühren, so veröffentlichen sie einen ausreichend detaillierten jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Gebühren. Anhand der Differenz zwischen der Gesamtsumme der Gebühren und der Verwaltungskosten, werden im folgenden Jahr entsprechende Berichtigungen vorgenommen. Artikel 13 Entgelte für Nutzungs- und Wegerechte 1. Die Mitgliedstaaten können der Behörde, die die Zuteilung vornimmt, gestatten, für die Erteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen, Nummern oder Wegerechte Entgelte zu erheben, die erforderlich sind, um eine optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherzustellen. Die Entgelte müssen nichtdiskriminierend, transparent, objektiv gerechtfertigt und ihrem Zweck angemessen sein und dürfen folgenden Zielen nicht entgegen stehen: - Gewährleistung größtmöglicher Vorteile für die Nutzer in Bezug auf Auswahl, Preise, Qualität und Geldwert, - Sicherstellung, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -einschränkungen in der elektronischen Kommunikation gibt, - Förderung wirksamer Investitionen in Infrastruktur und Innovation, - Vermeidung von Hemmnissen im Binnenmarkt und Schaffung gleicher Bedingungen in der gesamten Europäischen Union. 2. Wenn bei vergleichenden Auswahlverfahren die Nutzungsentgelte für Funkfrequenzen ganz oder teilweise aus einem einmaligen Betrag bestehen, sind geeignete Zahlungsmodalitäten vorzusehen, damit diese Entgelte in der Praxis nicht dazu führen, dass die Auswahl aufgrund von Kriterien erfolgt, die nichts mit der Gewährleistung einer optimalen Nutzung der Funkfrequenzen zu tun haben. 3. Hat eine nationale Regulierungsbehörde die Absicht, Maßnahmen nach diesem Artikel zu treffen, gibt sie die beabsichtigten Maßnahmen in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie .../.../EG [über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste] bekannt. Artikel 14 Änderung von Rechten und Pflichten 1. Die Mitgliedstaaten können die Rechte, Bedingungen, Verfahren, Gebühren und Entgelte im Zusammenhang mit den Allgemeingenehmigungen und den Nutzungs- und Wegerechten in objektiv gerechtfertigten Fällen in angemessenem Umfang ändern. Sie kündigen eine solche Absicht rechtzeitig an und geben den interessierten Parteien, einschließlich Nutzern und Verbrauchern entsprechend den wirtschaftlichen betrieblichen Auswirkungen der beabsichtigten Änderung ausreichend, mindestens vier Wochen Zeit, zu den geplanten Änderungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie .../.../EG [über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste] Stellung zu nehmen. 2. Die Mitgliedstaaten sollen Wegerechte vor Ablauf des Zeitraums, für den sie eingeräumt wurden, nicht ernstlich beschränken oder entziehen, außer wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. In diesen Fällen sollte den Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ein angemessener Ausgleich zustehen. Artikel 15 Veröffentlichung von Informationen 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle einschlägigen Informationen über Rechte, Bedingungen, Verfahren, Gebühren, Entgelte und Entscheidungen im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten in angemessener Weise veröffentlicht und ständig aktualisiert werden, so dass alle Interessenten leichten Zugang zu diesen Informationen haben. 2. Werden die Gebühren, Entgelte, Verfahren und Bedingungen im Zusammenhang mit Wegerechten auf verschiedenen staatlichen Ebenen festgelegt, so veröffentlichen die Mitgliedstaaten ein Verzeichnis all dieser Gebühren, Entgelte, Verfahren und Bedingungen sowie Angaben zu den jeweils zuständigen Stellen in angemessener Weise und halten es auf dem neuesten Stand, so dass alle Interessenten leichten Zugang zu diesen Informationen haben. Artikel 16 Funktionieren des Binnenmarktes Entstehen durch unterschiedliche nationale Gebühren, Entgelte, Verfahren oder Bedingungen im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten Hindernisse für den Binnenmarkt, kann die Kommission gemäß dem in Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie .../.../EG [über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste] genannten Verfahren Maßnahmen zur Harmonisierung dieser Gebühren, Entgelte, Verfahren oder Bedingungen ergreifen. Damit solche Hindernisse festgestellt werden, überprüft die Kommission regelmäßig das Funktionieren der nationalen Genehmigungsverfahren und die Entwicklung grenzüberschreitender Dienstleistungen innerhalb der Gemeinschaft und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht. Artikel 17 Bestehende Genehmigungen 1. Die Mitgliedstaaten bringen die Genehmigungen, die am Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie bereits gültig sind, bis spätestens zum 31. Dezember 2001 mit den Bestimmungen dieser Richtlinie in Einklang. 2. Führt die Anwendung von Absatz 1 zu einer Einschränkung der Rechte oder einer Erweiterung der Pflichten, die mit den bereits erteilten Genehmigungen verbunden sind, so können die Mitgliedstaaten deren Gültigkeit bis höchstens 30. Juni 2002 verlängern, sofern dies die Rechte, die andere Unternehmen aufgrund des Gemeinschaftsrechts, einschließlich dieser Richtlinie, genießen, nicht beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unter Angabe der Gründe solche Verlängerungen mit. 3. Wurden vor der Umsetzung dieser Richtlinie bereits Verwaltungsgebühren für einen Zeitraum erhoben, der über den ersten Tag der Anwendung dieser Richtlinie hinausgeht, so sind diese Gebühren entsprechend den ab diesem Tag zu zahlenden Gebühren zu mindern. Artikel 18 Umsetzung 1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2001 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, und der nachfolgenden Änderungen mit. Artikel 19 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 20 Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel, Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Die Präsidentin Der Präsident ANHANG Maximale Bedingungen, die geknüpft werden können an Allgemeingenehmigungen (Teil A), Nutzungsrechte für Funkfrequenzen (Teil B) und Nutzungsrechte für Nummern (Teil C) im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 11 Buchstabe a. A. Bedingungen, die an eine Allgemeingenehmigung geknüpft werden kann 1. Finanzieller Beitrag zur Finanzierung des Universaldienstes entsprechend der Richtlinie [über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten]. 2. Verwaltungsgebühren entsprechend Artikel 12 dieser Richtlinie. 3. Interoperabilität der Dienste und Zusammenschaltung der Netze entsprechend der Richtlinie [über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung]. 4. Bereitstellung von Nummern des nationalen Nummernplans für Endnutzer entsprechend der Richtlinie [über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten]. 5. Auflagen aus Gründen des Umweltschutzes sowie der Städte- und Raumplanung, einschließlich Bedingungen in Verbindung mit der Einräumung des Zugangs zu öffentlichem oder privatem Land oder mit der Kolokation und der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen entsprechend der Richtlinie [über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste]. 6. Obligatorische Ausstrahlung bestimmter Hörfunk- und Fernsehsendungen entsprechend der Richtlinie [über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten]. 7. Spezieller Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation entsprechend der Richtlinie [über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation]. 8. Spezielle Verbraucherschutzvorschriften für den elektronischen Kommunikationssektor, einschließlich Bedingungen entsprechend der Richtlinie [über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten]. 9. Auflagen in Bezug auf den Inhalt von Sendungen, insbesondere zum Schutz von Minderjährigen gemäß Artikel 2a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. 10. Lieferung von Informationen im Rahmen eines Anmeldungsverfahrens gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieser Richtlinie und für sonstige, in Artikel 11 dieser Richtlinie genannte Zwecke. 11. Ermöglichung des rechtmäßigen Abhörens durch die zuständigen nationalen Behörden entsprechend der Richtlinie [über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation] und der Richtlinie 95/46/EG. 12. Vorschriften für die Nutzung im Katastrophenfall, um die Kommunikation zwischen Hilfsdiensten und Behörden und die Ausstrahlung von Mitteilungen an die Bevölkerung nicht behindert werden. 13. Maßnahmen zur Minderung der Belastung der Allgemeinheit durch elektromagnetische Felder, die von elektronischen Kommunikationsnetzen verursacht werden, in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht. B. Bedingungen, die an Frequenznutzungsrechte geknüpft werden können 1. Angabe der Dienstleistung, für die die Frequenz genutzt werden soll und, falls zutreffend, der ausschließlichen Nutzung einer Frequenz für die Übermittlung bestimmter Inhalte. 2. Effiziente Frequenznutzung entsprechend der Richtlinie .../.../EG [über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste]. 3. Vermeidung von Störungen. 4. Hoechstdauer gemäß Artikel 5 dieser Richtlinie. 5. Übertragung von Rechten auf Initiative des Rechtsinhabers und Bedingungen für eine solche Übertragung entsprechend der Richtlinie .../.../EG [über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste]. 6. Nutzungsentgelte gemäß Artikel 13 dieser Richtlinie. 7. Verpflichtungen, die das Unternehmen, das die Nutzungsrechte erwirbt, im Laufe eines Auswahlverfahrens eingegangen ist. C. Bedingungen, die an Nummernnutzungsrechte geknüpft werden können 1. Angabe der Dienstleistung, für die die Nummer benutzt werden soll. 2. Effiziente Nummernnutzung entsprechend der Richtlinie [über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste]. 3. Nummernübertragbarkeit entsprechend der Richtlinie [über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten]. 4. Hoechstdauer gemäß Artikel 5 dieser Richtlinie. 5. Übertragung von Rechten und Bedingungen für eine solche Übertragung entsprechend der Richtlinie [über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste]. 6. Nutzungsentgelte gemäß Artikel 13 dieser Richtlinie.