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Document 52001PC0149

Vorschlag für einen Beschluß des Europäische Parlaments und des Rates über die Anpassung der Finanziellen Vorausschau an die Ausführungsbedingungen Vorlage der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat gemäß den Nummern 16 - 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999

/* KOM/2001/0149 final - COD 2001/0075 */

ABl. C 180E vom 26.6.2001, pp. 244–246 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001PC0149

Vorschlag für einen beschluss des Europäische Parlaments und des Rates über die Anpassung der Finanziellen Vorausschau an die Ausführungsbedingungen Vorlage der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat gemäß den Nummern 16 - 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 /* KOM/2001/0149 final - COD 2001/0075 */

Amtsblatt Nr. 180 E vom 26/06/2001 S. 0244 - 0246


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Anpassung der Finanziellen Vorausschau an die Ausführungsbedingungen Vorlage der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat gemäß den Nummern 16 - 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999

BEGRÜNDUNG

Gemäß den Nummern 16 bis 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 unterbreitet die Kommission den beiden Teilen der Haushaltsbehörde die Anpassungen der Finanziellen Vorausschau, die sie unter Berücksichtigung der Ausführungsbedingungen für notwendig hält.

Dieses Verfahren betrifft :

-die Anpassung des Gesamtbetrags der Mittel für Zahlungen, um eine geordnete Entwicklung im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen zu gewährleisten;

-anlässlich der 2001 stattfindenden Anpassung für den Fall einer verspäteten Annahme der Programme für die strukturpolitischen Maßnahmen die Übertragung der im Haushaltsjahr 2000 nicht verwendeten Mittelausstattungen unter Erhöhung der entsprechenden Ausgabenhöchstbeträge auf die folgenden Jahre. Die beiden Teile der Haushaltsbehörde haben sich verpflichtet, diese Übertragung zu genehmigen.

Nachdem die Kommission die Ausführungsbedingungen im Jahr 2000 unter diesen beiden Aspekten geprüft hat, wird der Haushaltsbehörde folgender Vorschlag zur Anpassung der Finanziellen Vorausschau vorgelegt.

1. Übertragung der im Jahr 2000 aufgrund einer Verzögerung bei der Annahme der Programme nicht verwendeten Mittelausstattungen für die strukturpolitischen Massnahmen auf spätere Haushaltsjahre

1.1. Anwendungsbereich von Nummer 17 der IIV

In der neuen IIV wird im Unterschied zur vorhergehenden nicht mehr davon ausgegangen, dass der Grundsatz einer Übertragung der nicht verwendeten Mittelausstattungen für die gesamte Rubrik 2 und die gesamte Geltungsdauer der Finanziellen Vorausschau gilt. Künftig besteht die Möglichkeit einer solchen Übertragung nur bei unzureichender Inanspruchnahme der Mittelausstattungen im ersten Jahr der Finanziellen Vorausschau und im Falle einer Verzögerung bei der Annahme der Programme.

Die Möglichkeit einer Übertragung bezieht sich auf die Maßnahmen, die sich in ein zu Beginn dieses Zeitraums für die gesamte Geltungsdauer der Finanziellen Vorausschau erstelltes Mehrjahresprogramm einfügen. Dies trifft auf die Interventionen im Rahmen der Ziele 1, 2 und 3 der Strukturfonds und die Gemeinschaftsinitiativen zu.

Diese Programme werden - ebenfalls für den gesamten Zeitraum - auf die begünstigten Mitgliedstaaten aufgeteilt. Unter Berücksichtigung der für sie geltenden neuen Mittelbindungsvorschriften (automatische Mittelbindung in Jahrestranchen) kann es eigentlich nur zu Beginn des Zeitraums und aus Gründen einer Verzögerung bei der Annahme der Programme zu einer unzureichenden Inanspruchnahme der Mittelausstattungen kommen.

Im Falle der innovativen Maßnahmen und der Maßnahmen der technischen Hilfe sind im Laufe des Haushaltsjahres 104 Mio. EUR von diesen Haushaltslinien übertragen worden, um die Finanzierung der Programme für den Zeitraum 1994-1999 zu ergänzen. Unter Berücksichtigung dieser Mittelübertragung beläuft sich die unzureichende Mittelinanspruchnahme bei diesen Linien auf 31 Mio. EUR, davon entfallen 23 Mio. EUR auf die innovativen Maßnahmen des EFRE. Von jeher waren die innovativen Maßnahmen nicht Gegenstand einer mehrjährigen Programmplanung, was erklärt, weshalb dieser Betrag nicht in die für die späteren Haushaltsjahre vorgeschlagenen Übertragungen einbezogen wurde. Allerdings lassen die unlängst von der Kommission nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments angenommenen Leitlinien für die innovativen Maßnahmen [1] eine Änderung dieser Praxis für den EFRE erkennen: Die innovativen Maßnahmen werden künftig nach denselben Durchführungsmodalitäten wie die Programme des Ziels 1, des Ziels 2 und der Gemeinschaftsinitiativen im Rahmen von Mehrjahresprogrammen durchgeführt. Die Kommission möchte die Haushaltsbehörde auf diese besondere Sachlage hinweisen.

[1] Leitlinien für die innovativen Maßnahmen des EFRE [KOM (2001) 60 vom 31. Januar 2001]

Dagegen entsprechen die Operationen im Rahmen des Kohäsionsfonds oder der technischen Hilfe nicht diesem Begriff Mehrjahresprogramm, auch wenn die Realisierung gewisser Maßnahmen unter Umständen mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt. Eine unzureichende Verwendung der Mittelausstattungen im ersten Jahr könnte nicht direkt einer Verzögerung bei der Annahme der sich über den gesamten Zeitraum erstreckenden Programme zugeschrieben werden. Zu einer unzureichenden Inanspruchnahme kann es auch in den folgenden Jahren wieder kommen.

1.2. Unzureichende Inanspruchnahme im Jahr 2000 der Ausstattungen an Mitteln für Verpflichtungen im Rahmen der Strukturfonds und ihre Übertragung auf spätere Haushaltsjahre (siehe Tabelle 1)

Die im Jahr 2000 in Abgang gestellten, d.h. im Jahr 2000 nicht verwendeten und nicht auf das Haushaltsjahr 2001 übertragenen Mittel für Verpflichtungen belaufen sich auf 6.152,3 Mio. EUR.

Die vorgeschlagene zeitliche Staffelung der zu übertragenden Beträge über die Jahre 2002 bis 2006 wurde für die einzelnen Kategorien der betroffenen Programme erstellt. Maßgebend ist hier der Grundsatz einer Verteilung in gleichen Jahrestranchen. Beim Ziel 2 wird allerdings berücksichtigt, dass einige Gebiete im Jahr 2006 für diese Interventionen nicht mehr in Betracht kommen. Bei den Gemeinschaftsinitiativen soll das zugrunde gelegte Profil die Entwicklung der ursprünglichen Programmplanung glätten.

1.3. Auswirkung der vorgeschlagenen Übertragungen auf die Entwicklung der entsprechenden Mittel für Zahlungen

Nach der neuen Strukturfondsregelung richten sich die Zahlungen, die die Kommission aufgrund der von den Mitgliedstaaten eingereichten Erstattungsanträge zu leisten hat, nach der effektiven Realisierung der Programme vor Ort. Die in der Finanziellen Vorausschau für die ersten beiden Jahre auf verhältnismäßig geringe Beträge veranschlagten Zahlungen sind nicht mehr automatisch an die Entwicklung der Verpflichtungen geknüpft, die sich ihrerseits in pauschalen Jahrestranchen vollzieht. In der Praxis sollen die jährlichen Verpflichtungen hauptsächlich als Bezugsgrundlage für die Anwendung der Regel dienen, wonach der Anteil der Verpflichtungen eines Jahres n, der (unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen) bis zum Ende des Jahres n+2 nicht abgewickelt worden ist, grundsätzlich in Abgang gestellt wird.

Es stellt sich also die Frage, ob die der Übertragung der Mittel für Verpflichtungen zugrunde liegende Verzögerung bei der Annahme bestimmter Programme sich auf den Zeitpunkt auswirkt, zu dem die Auszahlungsanträge an die Kommission gerichtet werden.

Die Verzögerung bei der Annahme der Programme dürfte sich nicht völlig in einer entsprechenden Verzögerung bei den Zahlungen niederschlagen, da der ursprüngliche Zeitpunkt für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben der Zeitpunkt ist, zu dem ein für zulässig erachteter Plan der Kommission vorgelegt wurde, und nicht der Zeitpunkt der Annahme des Programms. Sollte eine Verzögerung bei den Auszahlungsanträgen festgestellt werden, würde sie indessen aller Wahrscheinlichkeit nach in einer zeitlichen Verschiebung der vorgesehenen Jahresbeträge und nicht in einer Änderung ihres Entwicklungsprofils zum Ausdruck kommen. Dies würde bedeuten, dass sich die über 2006 hinaus zu zahlenden Restbeträge erhöhen.

Es erscheint daher in diesem Stadium nicht gerechtfertigt, die Mittel für Zahlungen für den Zeitraum 2002-2006 in Verbindung mit den bei den Mitteln für Verpflichtungen vorgenommenen Übertragungen nach oben zu korrigieren. Die Situation wird jedoch anlässlich der späteren jährlichen Anpassungen der Finanziellen Vorausschau insbesondere im Lichte der effektiven Entwicklung der Erstattungsanträge, die von den Mitgliedstaaten gestellt werden, überprüft.

2. Aufrechterhaltung einer geordneten Entwicklung zwischen Mitteln für Zahlungen und Mitteln für Verpflichtungen

Die Finanzielle Vorausschau soll u.a. eine geordnete Entwicklung zwischen Verpflichtungen und Zahlungen gewährleisten.

Die Anpassung der Finanziellen Vorausschau bietet Gelegenheit, im Lichte der Ausführung des Haushaltsplans zu überprüfen, ob das bei der Ausarbeitung des Finanzrahmens festgelegte Verhältnis nach wie vor gültig ist, und erforderlichenfalls die Gesamtobergrenze der Mittel für Zahlungen anzuheben.

Das Verfahren besteht in der Praxis darin, die Entwicklung der noch abzuwickelnden Beträge (RAL - Altlasten), die den in der Finanziellen Vorausschau festgesetzten Obergrenzen für Verpflichtungen und Zahlungen entsprechen, mit der aus dem Haushaltsvollzug resultierenden effektiven Entwicklung der Altlasten zu vergleichen. Eine Veränderung der effektiv festgestellten Altlasten, die größer ist als die in die Finanzielle Vorausschau aufgenommene Veränderung, würde darauf hindeuten, dass der potentielle Betrag der Zahlungen im weiteren Verlauf des Zeitraums höher ist als ursprünglich im Finanzrahmen vorgesehen und somit im Falle einer uneingeschränkten Ausschöpfung der Obergrenzen für Verpflichtungen die Gefahr besteht, dass die Gesamtobergrenze für Zahlungen unzureichend ist.

2.1. Verhältnis zwischen Verpflichtungen und Zahlungen in der Finanziellen Vorausschau 2000-2006

Das bei der Ausarbeitung der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 zugrunde gelegte Verhältnis zwischen der Entwicklung der Mittel für Verpflichtungen und der Entwicklung der Mittel für Zahlungen wurde nach folgendem Verfahren ermittelt :

a) Die Ende 1999 voraussichtlich noch abzuwickelnden Beträge wurden in Erwartung der Ergebnisse der Ausführung des Haushaltsplans 1999 geschätzt.

b) Es wird angenommen, dass die jährlichen Obergrenzen für Verpflichtungen in vollem Umfang budgetiert und ausgeschöpft werden.

c) Die für die Schätzung der erforderlichen Zahlungen zugrunde gelegte Methode ist je nach der Kategorie der betreffenden Ausgaben unterschiedlich.

-Im Falle der nichtgetrennten Mittel werden die Verpflichtungen im Laufe desselben Haushaltsjahres abgewickelt, und es kommt folglich nicht zur Entstehung einer Altlast. Bei den Rubriken 1, 5 und 6 (Währungsreserve und Reserve für Darlehensgarantien) handelt es sich um nichtgetrennte Mittel.

-Im Falle der Strukturfonds (Rubrik 2) verlangte die Änderung ihrer Verwaltungsvorschriften ab 2000 eine besondere Berechnungsweise der erforderlichen jährlichen Zahlungen. Drei Komponenten wurden unterschieden : die Abwicklung der Altlasten des vorhergehenden Zeitraums, die in den ersten beiden Jahren des neuen Programmplanungszeitraums zu leistenden Vorauszahlungen und die jährlichen Zahlungen für die eingereichten Erstattungsanträge.

-Bei den übrigen Ausgabenkategorien wurden die erforderlichen Zahlungen anhand eines voraussichtlichen durchschnittlichen Fälligkeitsplans für die Abwicklung der eingegangenen Verpflichtungen (vor 2000 abgewickelte Verpflichtungen, Obergrenzen für die Verpflichtungen ab 2000) geschätzt.

In Tabelle 2 sind für die Ausgabenkategorien, für die getrennte Mittel vorgesehen sind, die in die Finanzielle Vorausschau aufgenommenen Ergebnisse dieser Berechnungen für das Jahr 2000 wiedergegeben.

2.2. Vergleich mit den Ergebnissen des Haushaltsvollzugs

Die Ergebnisse der Ausführung des Haushaltsplans sind ebenfalls in Tabelle 2 wiedergegeben. Daraus können folgende Schlussfolgerungen gezogen werden (Abschnitt D der Tabelle):

a) Die Ende 1999 noch abzuwickelnden Beträge liegen (um 1.915 Mio. EUR) über der bei Annahme des Finanzrahmens 2000-2006 erstellten Schätzung. Die Überschreitung ist hauptsächlich auf die Verwendung der Kohäsionsfondsmittel im Jahr 1999 und in einem geringeren Maße auf die Mittelinanspruchnahme bei den internen Politikbereichen der Rubrik 3 zurückzuführen.

b) Infolge der Zahlungen und Aufhebungen von Mittelbindungen im Jahr 2000 haben sich die Altlasten aus dem vorhergehenden Zeitraum effektiv um einen Betrag verringert, der praktisch dem in die Finanzielle Vorausschau für dasselbe Jahr aufgenommenen Betrag entspricht (die Differenz beträgt nur 179 Mio. EUR). Der im Falle des Kohäsionsfonds festgestellte Rückstand wurde dadurch ausgeglichen, dass die Altlasten bei den Strukturfonds und der Rubrik 3 rascher als vorgesehen abgebaut wurden.

c) Die Zahlungen für die neuen Verpflichtungen des Haushaltsjahres 2000 bewirken - unter Berücksichtigung der Übertragungen von Mitteln für Verpflichtungen und für Zahlungen auf 2001 - einen Anstieg der Altlasten, der insgesamt (um 660 Mio. EUR) niedriger ist als in der Finanziellen Vorausschau veranschlagt.

-Bei den Strukturfonds ist die Erhöhung der Altlasten in Verbindung mit der Durchführung der neuen Operationen im Jahr 2000 wesentlich geringer als ursprünglich erwartet. Dies ist auf die Verzögerung bei der Einleitung der Programme zurückzuführen, während ein recht großer Teil der Vorauszahlungen geleistet wurde. Die möglichen Auswirkungen dieser Situation auf die künftige Entwicklung der Zahlungen wurden vorstehend unter Ziffer I.3 untersucht.

-Dagegen ist eine unerwartet große Verzögerung bei der Abwicklung der neuen Verpflichtungen im Jahr 2000 beim Kohäsionsfonds und ein fast völliges Ausbleiben von Zahlungen bei den Heranführungsinstrumenten ISPA und SAPARD festzustellen.

Insgesamt deutet die Entwicklung der noch abzuwickelnden Beträge im Anschluss an die Ausführung des Haushaltsplans 2000 in diesem Stadium nicht darauf hin, dass die in der Finanziellen Vorausschau festgesetzte Obergrenze der Mittel für Zahlungen in den kommenden Jahren nicht ausreichen dürfte. Sollte dennoch ein in diesem Stadium nicht vorhersehbarer zusätzlicher Bedarf an Zahlungen ab 2002 auftreten, könnte er sicherlich durch die Spielräume gedeckt werden, die im Rahmen des Haushaltsplans und seiner Ausführung bis zur bestehenden Obergrenze verfügbar bleiben werden.

Die Anpassung der Obergrenze der Mittel für Zahlungen an die effektive Entwicklung des Bedarfs wird auf jeden Fall bei jeder der in der Interinstitutionellen Vereinbarung vorgesehenen Anpassungen regelmäßig neu geprüft. Bei dieser Gelegenheit muss auf der Grundlage der im ersten Jahr der Anwendung des Finanzrahmens mitgeteilten Angaben folgendes besondere Beachtung finden :

-die Entwicklung der Erstattungsanträge, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Strukturfonds einreichen ;

-das Tempo der Abwicklung der für den Kohäsionsfonds eingegangenen Verpflichtungen, um insbesondere festzustellen, ob sich ein Prozess zur Aufholung des Rückstands gegenüber den Vorausschätzungen der Finanziellen Vorausschau anbahnt ;

-die Zunahme der Zahlungen für die beiden neuen Instrumente der Heranführungshilfe, ISPA und SAPARD.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

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2001/0075 (COD)

Vorschlag BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Anpassung der Finanziellen Vorausschau an die Ausführungsbedingungen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ,

gestützt auf die Nummern 16 bis 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens [2],

[2] ABl. C 172 vom 18. Juni 1999, S. 1

auf Vorschlag der Kommission [3],

[3] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

gemäß den Abstimmungsregeln in Artikel 272 Absatz 9 Unterabsatz 5 des EG-Vertrages ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Finanzielle Vorausschau 2000-2006 muss angepasst werden, um den Ausführungsbedingungen im Jahr 2000 Rechnung zu tragen.

(2) Auf Grund einer Verzögerung bei der Annahme gewisser Programme für die strukturpolitischen Maßnahmen konnte ein Betrag in Höhe von 6.152,3 Mio. EUR aus der für die Strukturfonds vorgesehenen Mittelausstattung weder im Jahr 2000 gebunden noch auf 2001 übertragen werden. Gemäß Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung muss dieser Betrag unter Erhöhung der entsprechenden Ausgabenhöchstbeträge bei den Mitteln für Verpflichtungen auf die folgenden Jahre übertragen werden.

(3) Der Haushaltsvollzug im Jahr 2000 lässt nicht erkennen, dass in diesem Stadium eine Anpassung der Gesamtobergrenze der Mittel für Zahlungen notwendig ist. Der diesbezügliche Stand wird bei jeder der kommenden Anpassungen überprüft werden -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Die jährlichen Obergrenzen der Teilrubrik «Strukturfonds » (Mittel für Verpflichtungen) in der Rubrik 2 der Finanziellen Vorausschau werden um folgende Beträge, ausgedrückt in Millionen EUR zu jeweiligen Preisen, angehoben:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Die Tabelle der Finanziellen Vorausschau für EU-15 und der Finanzrahmen für EU-21 nach technischer Anpassung für 2002 an die Entwicklung des BSP und der Preise und die in diesem Beschluss vorgesehenen Anpassungen sind der Anlage zu entnehmen.

Geschehen zu Brüssel am[...]

Für das Europäische Parlament Für den Rat

Die Präsidentin Der Präsident

[...] [...]

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