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Document 52001AE0531

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern"

    ABl. C 193 vom 10.7.2001, p. 84–85 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52001AE0531

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern"

    Amtsblatt Nr. C 193 vom 10/07/2001 S. 0084 - 0085


    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern"

    (2001/C 193/17)

    Der Rat beschloss am 22. Januar 2001, den Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 95 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

    Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft nahm ihre Stellungnahme am 6. April 2001 an. Alleinberichterstatter war Herr Sepi.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 381. Plenartagung am 25. und 26. April 2001 (Sitzung vom 25. April) mit 62 Ja-Stimmen bei 1 Stimmenthaltung folgende Stellungnahme.

    1. Wesentlicher Inhalt des Kommissionsvorschlags

    1.1. Die Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern und die Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern sind Maßnahmen, die die Errichtung des Binnenmarktes begleiten und darauf abzielen, den fundamentalen Grundsatz des freien Verkehrs der Kulturgüter mit dem des Schutzes der nationalen Kulturgüter in Einklang zu bringen. Die Verordnung sieht eine einheitliche Präventivkontrolle der Ausfuhr von Kulturgütern an den Außengrenzen der Gemeinschaft vor, die es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (Kultur- und Zollbehörden), aus denen die Kulturgüter in ein Drittland ausgeführt werden, ermöglicht, den Interessen der anderen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Die Richtlinie ergänzt dieses Präventivinstrument, da sie bestimmte Mechanismen sowie ein Verfahren vorsieht, mit denen die Rückgabe von nationalen Kulturgütern geregelt wird, die unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbracht wurden.

    1.2. Um den Anwendungsbereich dieser Rechtsakte abzugrenzen, wurden der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 und der Richtlinie 93/7/EWG gleichlautende Anhänge beigefügt, in denen Kategorien von Kulturgütern aufgezählt werden. Diese Kategorien wurden nach Kriterien erstellt, die sich auf die Art und das Alter der entsprechenden Kulturgüter beziehen. Den Kategorien wurde ein wirtschaftlicher Wert beigemessen, der in Ecu ausgedrückt ist. In den Anhängen wird als Zeitpunkt für die Umrechnung der in Ecu ausgedrückten Werte in Landeswährungen der 1. Januar 1993 genannt.

    1.3. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997(1) über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro ist ab dem 1. Januar 1999 jede Bezugnahme auf die Ecu in Rechtsinstrumenten als eine Bezugnahme auf den Euro entsprechend dem Umrechnungskurs 1:1 anzusehen. Sofern keine Änderung der Richtlinie 93/7/EWG und damit des festen Umrechnungskurses vom 1. Januar 1993 vorgenommen wird, wenden die Mitgliedstaaten, in denen der Euro die Währung ist, weiterhin jeweils unterschiedliche Beträge an, die auf den Umrechnungskursen von 1993 und nicht auf den unwiderruflich festgelegten Euro-Umrechnungskursen vom 1. Januar 1999 basieren. An dieser Situation wird sich nichts ändern, solange die betreffende Umrechnungsregelung in der Richtlinie beibehalten wird.

    1.4. Die Bestimmung im letzten Absatz der Rubrik B des Anhangs zur Richtlinie 93/7/EWG sollte daher so geändert werden, dass ab dem 1. Januar 2002 die Mitgliedstaaten, in denen der Euro die Währung ist, direkt die im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Wertgruppen in Euro anwenden. Für die übrigen Mitgliedstaaten, die weiterhin diese Wertgruppen in Landeswährung umrechnen, sollte zu einem gegebenen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2002 ein Umrechnungskurs festgelegt und vorgesehen werden, dass diese Länder den Umrechnungskurs automatisch und regelmäßig anpassen, um die Wechselkursschwankungen zwischen der jeweiligen Landeswährung und dem Euro auszugleichen.

    1.5. Offensichtlich führte die Wertgruppe 0 (Null) in der Rubrik B des Anhangs zur Richtlinie 93/7/EWG, die als finanzieller Mindestwert für bestimmte Kategorien von Kulturgütern gilt, überdies zu Auslegungen, die sich nachteilig auf die effektive Anwendung der Richtlinie auswirkten. Kulturgüter, die zu dieser Wertgruppe 0 gehören, sind als Kulturgüter im Sinne der Richtlinie zu sehen, unabhängig von ihrem Wert, auch wenn dieser gering oder null ist. Einige Behörden haben jedoch diese Wertgruppe 0 dahingehend interpretiert, dass das fragliche Kulturgut keinen Wert besitzt und diese Kategorien von Kulturgütern nicht den Schutz der Richtlinie genießen.

    1.6. Mit dem vorliegenden Kommissionsvorschlag sollen also die beiden technischen Änderungen an dem Anhang zur Richtlinie 93/7/EWG vorgenommen werden:

    - Die Ziffer 0, die eine der Wertgruppen in der Rubrik B bezeichnet, wird durch das Wort "wertunabhängig" ersetzt.

    - Die Bestimmung am Ende der Rubrik B wird dergestalt geändert, dass für die Mitgliedstaaten, die nicht an der WWU teilnehmen, ein Bezugszeitpunkt für die Umrechnung der Werte in Euro in die jeweilige Landeswährung festgelegt wird, und dass alle zwei Jahre automatisch eine Anpassung der Beträge in Landeswährung stattfindet. Bezugszeitpunkt ist der 31. Dezember 2001, der letzte Tag des Übergangszeitraums für die Umstellung auf den Euro. Die automatische zweijährliche Anpassung erfolgt nach dem Modell der regelmäßigen Anpassungen, das in den Richtlinien über das öffentliche Auftragswesen festgelegt ist.

    2. Allgemeine Bemerkungen

    2.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt den von der Kommission vorgelegten Vorschlag.

    2.2. Er teilt die Ansicht, dass für die Mitgliedstaaten, die nicht an der WWU teilnehmen, der Bezugszeitpunkt für die Umrechnung der Werte in Euro in die jeweilige Landeswährung auf den 31. Dezember 2001 festgelegt werden und alle zwei Jahre automatisch eine Anpassung der Beträge in Landeswährung stattfinden sollte.

    2.3. Der Ausschuss hält es ferner für sinnvoll, die Ziffer "0" durch einen eindeutigeren Ausdruck zu ersetzten, um jegliche Verwirrung zu vermeiden.

    Brüssel, den 25. April 2001.

    Der Präsident

    des Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Göke Frerichs

    (1) ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1.

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