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Document 52000PC0538

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt

/* KOM/2000/0538 endg. - CNS 2000/0226 */

ABl. C 365E vom 19.12.2000, p. 270–273 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52000PC0538

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt /* KOM/2000/0538 endg. - CNS 2000/0226 */

Amtsblatt Nr. C 365 E vom 19/12/2000 S. 0270 - 0273


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Ziele der gemeinschaftlichen Absatzförderung

Für die verschiedenen Erzeugnisse, die im Laufe der Zeit vom Rat als förderungswürdig erachtet wurden, wendet die Kommission derzeit zwölf unterschiedliche Absatzförderungsregelungen an. Für jede dieser Regelungen gelten besondere sektorspezifische Vorschriften und Modalitäten, die entweder direkt von den Kommissionsdienststellen (Olivenöl, Flachs, Schalenfrüchte, Logos) oder indirekt über die Mitgliedstaaten bzw. die Branchenverbände (Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Äpfel und Zitrusfrüchte, Traubensaft, Blumen, Etikettierung) verwaltet werden.

Diese bislang recht uneinheitliche Regelung sollte vereinheitlicht und vereinfacht werden, um ihre Wirksamkeit zu verbessern und die Verwaltung der Ressourcen mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu erleichtern.

Zu diesem Zweck benötigt die Gemeinschaft für ihre Maßnahmen innerhalb der EU - analog zur Absatzförderung in Drittländern - ein flexibles, sektorübergreifendes Absatzförderungsinstument.

Deshalb muß dieses Instrument auf die allgemeine, umfassende Information und Absatzförderung abzielen, aber Überschneidungen mit den Absatzförderungs maßnahmen der Unternehmen bzw. staatlicher oder regionaler Stellen vermeiden. Es soll die klassischen Marketingmaßnahmen ergänzen, indem es die Verbraucher stärker für diese Maßnahmen sensibilisiert.

Die Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinschaft kann die übrigen Maßnahmen insofern sinnvoll ergänzen, als sie europaweit Themen entwickelt, die weder von den staatlichen Stellen noch bei der Werbung für Handelsmarken aufgegriffen werden, z.B. die Information über die wesentlichen Merkmale der Erzeugnisse (Qualität, ernährungswissenschaftliche Aspekte, Lebensmittelsicherheit, Etikettierung, Herkunftssicherung, Regelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen (g. U.) und geschützte geographische Angaben (g.g.A.), ökologischer oder integrierter Landbau u.ä.), um so das Ansehen der europäischen Erzeugnisse bei den für diese Fragen zunehmend sensibleren Verbrauchern verbessern. Dies wird durch die jüngsten Ereignisse (BSE, Dioxin, Listerosen usw.) nur bestätigt.

2. Auswahl der Themen und Erzeugnisse

Der bislang verfolgte punktuelle Ansatz soll aufgegeben werden. Es wird vorgeschlagen, daß die Kommission in regelmäßigen Abständen nach dem Verwaltungsausschußverfahren die Themen und Sektoren auswählt, die für Infor mations- und Absatzförderungsmaßnahmen in Frage kommen.

Auswahlkriterien sind dabei insbesondere:

-Herausstellung der Qualität, der ernährungswissenschaftlichen Aspekte, der Lebensmittelsicherheit, der besonderen Produktionsmethoden durch themen zentrierte oder zielgruppenorientierte Kampagnen,

-Anwendung eines Etikettierungs-, Kontroll- und Herkunftssicherungssystems,

-Notwendigkeit der Behebung konjunkturbedingter Probleme in einem bestimmten Sektor,

-Möglichkeit der Information über die Gemeinschaftsregelungen für g.U./g.g.A, garantiert traditionelle Spezialitäten, Erzeugnisse aus ökologischem Landbau, das System der Qualitätsweine b.A. usw.

3. Arten von Absatzförderungsmassnahmen

Es wird sich im wesentlichen um die Maßnahmen handeln, die bereits heute finanziert werden, also insbesondere PR-Maßnahmen, Werbung, Verbreitung von wissenschaftlichen Informationen für bestimmte Zielgruppen (Vertreiber, Ärzte, Ernährungswissenschaftler und andere Meinungsführer).

4. Finanzierung

Die Gemeinschaft wird sich mit durchschnittlich 50% an der Finanzierung der Maßnahmen beteiligen; der Restbetrag muß von den Branchen- oder Dachverbänden, die die Programme vorschlagen, und von den betreffenden Mitgliedstaaten übernommen werden. Eine solche Lösung ist notwendig, um die Marktteilnehmer und die Mitgliedstaaten in die Verantwortung einzubinden. Für eine angemessene Information über die neuen Gemeinschaftsregelungen für g.U./g.g.A/garantiert traditionelle Spezialitäten, den ökologischen Landbau oder die Etikettierung dürfte es sinnvoll sein, die Beteiligung an der Finanzierung auf die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft zu beschränken.

5. Verwaltung, Kontrolle und Bewertung

Nach Festlegung des Gemeinschaftsrahmens durch sektorspezifische Leitlinien (Ziele, Strategie, Zielgruppen, Maßnahmen, Mittel usw.), die nach dem Verwaltungsausschußverfahren zu erlassen sind, muß die Initiative von den Branchen- bzw. Dachverbänden der betreffenden Sektoren ausgehen, die auf entsprechende Aufforderungen der betreffenden Mitgliedstaaten zur Einreichung von Vorschlägen reagieren.

Nach Genehmigung durch die Mitgliedstaaten, die die Programme anhand der Kriterien der Gemeinschaftsleitlinien und der einzelstaatlichen Leistungs beschreibungen auswählen und dabei das Preis-/Leistungsverhältnis und die Zweckmäßigkeit der Maßnahme berücksichtigen, werden die Maßnahmen der Kommission vorgelegt, die prüft, ob sie den Gemeinschaftsvorschriften und der jeweiligen Leistungsbeschreibung entsprechen. Die Kommission muß innerhalb einer noch festzusetzenden Frist dazu Stellung nehmen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Programme durch die Mitgliedstaaten endgültig genehmigt.

Bei der Erstellung der Leitlinien kann sich die Kommission in Anbetracht des erforderlichen Fachwissens und des Mangels an eigenen Mitarbeitern mit entsprechenden Kenntnissen von einem unabhängigen Sachverständigenausschuß für Öffentlichkeitsarbeit oder von externen Fachleuten unterstützen lassen.

Da die Programme ,indirekt" verwaltet werden, liegt die Zuständigkeit für die Kontrolle der ausgewählten Maßnahmen und die Zahlungen bei den Mitgliedstaaten.

Schließlich werden die Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen von unabhängigen Stellen ausgewertet, die von der Kommission im Wege einer Ausschreibung ausgewählt werden.

2000/0226 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABl. C

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3],

[3] ABl. C

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [4],

[4] ABl. C

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß den geltenden sektorspezifischen Regelungen kann die Gemeinschaft für bestimmte Agrarerzeugnisse Absatzförderungsmaßnahmen im Binnenmarkt durch führen.

(2) Angesichts der bisherigen Erfahrungen und der Entwicklungsperspektiven der Märkte ist es angezeigt, entsprechend den Maßnahmen für Drittländer eine umfassende und kohärente Informations- und Absatzförderungspolitik für Agrarerzeugnisse und ergänzend für Lebensmittel zu betreiben, ohne jedoch für den Verbrauch eines Erzeugnisses aufgrund seines besonderen Ursprungs zu werben.

(3) Eine solche Politik kann die Maßnahmen der Mitgliedstaaten sinnvoll unterstützen und ergänzen, indem sie insbesondere das Ansehen dieser Erzeugnisse bei den Verbrauchern in der Gemeinschaft vor allem in bezug auf die Qualität, die ernährungswissenschaftlichen Aspekte und die Sicherheit der Lebensmittel fördert.

(4) Für die Auswahl der betreffenden Erzeugnisse und Sektoren sowie der Themen, die bei der Gemeinschaftskampagne aufgegriffen werden, sind Kriterien festzulegen.

(5) Um die Kohärenz und Effizienz der Programme sicherzustellen, sind Leitlinien vorzusehen, mit denen die wesentlichen Bestandteile der betreffenden Programme für die einzelnen Erzeugnisse und Sektoren festgelegt werden; diese Leitlinien werden durch von den Mitgliedstaaten festzulegende Leistungsbeschreibungen ergänzt.

(6) Angesichts des technischen Charakters der auszuführenden Aufgaben sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, daß die Kommission einen Sachverständigen ausschuß für Öffentlichkeitsarbeit oder externes Fachpersonal heranzieht.

(7) Es empfiehlt sich, Kriterien für die Finanzierung der Maßnahmen festzulegen. In der Regel ist es sinnvoll, daß die Kommission nur einen Teil der Kosten für die vorgesehenen Maßnahmen übernimmt, um die beteiligten Organisationen und Mitgliedstaaten in die Verantwortung einzubinden. In Ausnahmefällen kann es jedoch zweckmäßig sein, von einer finanziellen Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats abzusehen. In bezug auf die Gemeinschaftsregelungen zum Ursprung, zum ökologischen Landbau und zur Etikettierung ist es angesichts der Notwendigkeit einer ausreichenden Information über diese verhältnismäßig neuen Vorschriften gerechtfertigt, daß die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten die Maßnahmen gemeinsam finanzieren.

(8) Zur Sicherstellung eines optimalen Kosten-/Leistungsverhältnisses bei den ausgewählten Maßnahmen sollte ihre Durchführung mittels geeigneter Verfahren Stellen übertragen werden, die über die notwendige Ausstattung und Sachkenntnis verfügen.

(9) Um die ordnungsgemäße Durchführung der Programme und die Auswirkung der Maßnahmen zu überwachen, ist eine effiziente Begleitung durch die Mitgliedstaaten sowie die Auswertung der Ergebnisse durch eine unabhängige Stelle vorzusehen.

(10) Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden gemäß Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [5] erlassen. Diese Maßnahmen sollten nach dem Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 4 des genannten Beschlusses erlassen werden. Hierbei handeln die zuständigen Verwaltungsausschüsse gemeinsam.

[5] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(11) Die Ausgaben im Zusammenhang mit der Finanzierung der Maßnahmen und der technischen Hilfe im Binnenmarkt sind wie die Maßnahmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates [6].

[6] ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(12) Die Bestimmungen über Absatzförderungsmaßnahmen in den sektorspezifischen Regelungen unterscheiden sich in ihren Durchführungsvorschriften und sind mehrfach geändert worden, was ihre Anwendung erschwert. Sie sollten daher durch Zusammen fassung in einen einzigen Text harmonisiert und vereinheitlicht werden. Gleichzeitig sind die derzeit geltenden sektorspezifischen Absatzförderungsvorschriften aufzu heben.

(13) Um den Übergang von den sektorspezifischen Vorschriften und Verordnungen auf die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung zu erleichtern, sind geeignete Maßnahmen vorzusehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Die Gemeinschaft kann in ihrem Gebiet durchgeführte Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ganz oder teilweise finanzieren.

2. Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 dürfen weder auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sein noch zum Verbrauch eines bestimmten Erzeugnisse aufgrund seines Ursprungs anregen. Dies schließt jedoch nicht aus, daß der Ursprung eines Erzeugnisses, das Gegenstand der Maßnahmen gemäß Artikel 2 ist, angegeben wird, sofern es sich dabei um eine Bezeichnung im Rahmen der Gemeinschaftsregelung handelt.

Artikel 2

Bei den Maßnahmen gemäß Artikel 1 handelt es sich um

a) Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen insbesondere zur Hervorhebung der wesentlichen Merkmale und der Vorzüge von Gemeinschafts erzeugnissen vor allem in bezug auf Qualität, Hygiene, Lebensmittelsicherheit, besondere Produktionsverfahren, ernährungswissenschaftliche Aspekte, Etikettierung, Tier- oder Umweltschutz;

b) Teilnahme an nationalen und internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen insbesondere mit der Einrichtung von Ständen zur Aufwertung des Ansehens der Gemeinschaftserzeugnisse;

c) Information insbesondere zu den EU-Regelungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.), geschützte geographische Angaben (g.g.A.), garantiert traditionelle Spezialitäten, den ökologischen Landbau und die Etikettierung gemäß der für die Landwirtschaft geltenden Regelung;

d) Informationsmaßnahmen zur Gemeinschaftsregelung für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (Qualitätsweine b.A.), Tafelweine und Spirituosen mit geographischer Angabe;

e) Bewertungsstudien der Ergebnisse der Informations- und Absatzförderungsmaß nahmen.

Artikel 3

Die für die Maßnahmen gemäß Artikel 1 in Frage kommenden Sektoren bzw. Erzeugnisse werden nach folgenden Kriterien ausgewählt:

a) Möglichkeit der Herausstellung der Qualität, der typischen Merkmale, der besonderen Produktionsverfahren, der ernährungswissenschaftlichen Gesichtspunkte, Aspekte der Hygiene, der Lebensmittelsicherheit bzw. des Umweltschutzes der betreffenden Erzeugnisse durch themenzentrierte oder zielgruppenorientierte Kampagnen;

b) Einführung eines Etikettierungssystems zur Information des Verbrauchers über die Systeme der Herkunftssicherung und Kontrolle der Erzeugnisse;

c) Notwendigkeit der Behebung konjunkturbedingter Probleme in einem bestimmten Sektor;

d) Möglichkeit der Information über die Bedeutung der Gemeinschaftsregelungen für g.U./g.g.A., garantiert traditionelle Spezialitäten und Erzeugnisse aus ökologischem Landbau;

e) Möglichkeit der Information über die Bedeutung der Gemeinschaftsregelung für Qualitätsweine b.A., Tafelweine und Spirituosen mit geographischer Angabe.

Artikel 4

1. Die Kommission erstellt alle drei Jahre nach dem Verfahren des Artikels 13 ein Verzeichnis der Themen und Erzeugnisse gemäß Artikel 3. Bei Bedarf kann dieses Verzeichnis jedoch nach demselben Verfahren zwischenzeitlich geändert werden.

2. Vor Erstellung des Verzeichnisses gemäß Absatz 1 kann die Kommission die Ständige Gruppe ,Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse" des Beratenden Ausschusses ,Qualität und Gesundheit der landwirtschaftlichen Erzeugung" konsultieren.

Artikel 5

1. Für die ausgewählten Erzeugnisse und Sektoren erstellt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 13 eine Strategie und legt die Leitlinien fest, denen die Vorschläge für die Informations- und Absatzförderungsprogramme entsprechen müssen.

2. Diese Leitlinien geben insbesondere über folgendes Aufschluß:

a) Zielvorgaben und Zielgruppen,

b) Nennung eines oder mehrerer Themen, auf die sich die ausgewählten Maßnahmen beziehen müssen,

c) Art der Maßnahmen,

d) Laufzeit der Programme,

e) Aufteilung des als Gemeinschaftsbeteiligung für die Programmdurchführung zur Verfügung stehenden Betrags auf die anvisierten Märkte und geplanten Maßnahmen.

Artikel 6

1. Zur Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 2 Buchstaben a) b) und d) anhand der von der Kommission festgelegten Leitlinien erstellen die interessierten Mitgliedstaaten Leistungsverzeichnisse und veröffentlichen eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, die sich an alle europäischen Branchen- und Dachverbände richtet.

2. Die betreffenden Verbände, die sich auf die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Absatz 1 melden, erarbeiten gemeinsam mit einer im Wege einer Ausschreibung ausgewählten Durchführungsstelle Informations- und Absatzför derungsprogramme mit einer Laufzeit von höchstens 36 Monaten. Diese Programme können einen oder mehrere Mitgliedstaaten einbeziehen. Sie können von europäischen Organisationen oder von Organisationen ausgehen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ansässig sind. Die Programme letzterer Organisationen werden vorrangig berücksichtigt.

3. Der bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten prüfen die Zweckmäßigkeit der Programme sowie die Übereinstimmung der vorgeschlagenen Programme und Durchführungs stellen mit den Bestimmungen dieser Verordnung, den Leitlinien und dem betreffen den Leistungsverzeichnis. Außerdem prüfen sie das Preis-/Leistungsverhältnis der betreffenden Programme. Im Anschluß an diese Prüfung erstellen der bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel die vorläufige Liste der ausgewählten Programme und Stellen und verpflichten sich, sich an der Finanzierung dieser Programme zu beteiligen.

4. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die vorläufige Liste der ausgewählten Programme und Stellen sowie eine Kopie der Programme.

Stellt die Kommission fest, daß ein vorgeschlagenes Programm den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften oder Leitlinien nicht entspricht, so teilt sie innerhalb einer noch festzusetzenden Frist dem bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten mit, daß das betreffende Programm ganz oder teilweise nicht förderfähig ist.

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die von der Kommission innerhalb der vorgesehenen Frist gemachten Bemerkungen. Nach Ablauf dieser Frist erstellen der bzw. die Mitgliedstaaten die endgültige Liste der ausgewählten Programme und übermitteln sie umgehend der Kommission.

Artikel 7

1. Zur Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 2 Buchstabe c) erstellt jeder beteiligte Mitgliedstaat auf der Grundlage der von der Kommission festgelegten Leit linien das Leistungsverzeichnis und wählt im Wege einer öffentlichen Ausschreibung die Stelle aus, die mit der Durchführung des Programms beauftragt wird, zu dessen Kofinanzierung er sich verpflichtet hat.

2. Er übermittelt der Kommission das ausgewählte Programm zusammen mit einer begründeten Stellungnahme zur Zweckdienlichkeit des Programms, zur Übereinstimmung des Programms und der vorgeschlagenen Stelle mit den Vorschriften dieser Verordnung und den einschlägigen Leitlinien und zur Bewertung des Preis-/Leistungsverhältnisses.

3. Für die Prüfung der Programme durch die Kommission und ihre endgültige Genehmigung durch die Mitgliedstaaten gelten die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3.

Artikel 8

1. Bei der Erarbeitung der Leitlinien gemäß Artikel 5 kann die Kommission einen Ausschuß unabhängiger Sachverständiger für Öffentlichkeitsarbeit oder externe Fachleute heranziehen.

2. Die Kommission wählt im Wege der offenen oder beschränkten Ausschreibung folgendes aus:

-gegebenenfalls die externen Fachleute gemäß Absatz 1,

-die mit der Bewertung der Ergebnisse der Maßnahmen gemäß den Artikeln 6 und 7 beauftragte(n) Stelle(n).

Artikel 9

1. Die Gemeinschaft finanziert:

a) die Maßnahmen gemäß Artikel 2 Buchstabe e) vollständig;

b) die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 2 teilweise.

2. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) beträgt höchstens 50% der tatsächlichen Kosten der Maßnahmen.

3. Unbeschadet von Absatz 4 beteiligen sich die Mitgliedstaaten an der Finanzierung der Maßnamen gemäß Absatz 2 mit 20% der tatsächlichen Kosten; der Restbetrag wird von den beteiligten Organisationen übernommen. Die Finanzierung des Anteils der Mitgliedstaaten und/oder der Branchen- bzw. Dachverbände kann auch aus steuerähnlichen Einnahmen stammen.

In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann nach dem Verfahren des Artikels 13 beschlossen werden, daß die beteiligte Organisation den gesamten von der Gemeinschaft nicht finanzierten Teil übernimmt, sofern das betreffende Programm eindeutig im Gemeinschaftsinteresse liegt.

4. Für die Maßnahmen gemäß Artikel 2 Buchstabe c) übernehmen die beteiligten Mitgliedstaaten den von der Kommission nicht finanzierten Teil.

Die Finanzierung der Mitgliedstaaten kann auch aus steuerähnlichen Einnahmen stammen.

Artikel 10

1. Die mit der Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung beauftragte(n) Stelle(n) müssen die erforderlichen Fachkenntnisse über die betreffenden Erzeugnisse und Märkte besitzen und über die notwendigen Mittel für eine möglichst wirksame Durchführung der Maßnahmen verfügen, wobei der europäischen Dimension der betreffenden Programme Rechnung zu tragen ist.

2. Die beteiligten Mitgliedstaaten sind für die Kontrolle und Zahlung im Zusammenhang mit den Maßnahmen zuständig, die nicht unter Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) fallen.

Artikel 11

Die Ausgaben, die sich durch die Gemeinschaftsfinanzierung der Maßnahmen gemäß Artikel 1 ergeben, gelten als Maßnahmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik.

Artikel 12

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 13 erlassen.

Artikel 13

1. Bei der Durchführung dieser Verordnung wird die Kommission von dem mit Artikel 37 der Verordnung Nr. 136/66/EWG [7] eingesetzten Verwaltungsausschuss für Fette und von den mit den entsprechenden Artikeln der übrigen Verordnungen für die gemeinsamen Marktorganisationen eingesetzten Verwaltungsausschüssen (im folgenden ,der Ausschuß" genannt) unterstützt.

[7] ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025.

2. Wird auf den vorliegenden Artikel Bezug genommen, so gelten die Bestimmungen der Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

3. Der Zeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

4. Der Ausschuß wird durch seinen Vorsitzenden entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats befaßt.

Artikel 14

Die Kommission legt dem Rat und dem Europäischen Parlament alle drei Jahre und erstmals bis zum 31. Dezember 2004 einen gegebenenfalls durch geeignete Vorschläge ergänzten Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor.

Artikel 15

1. Folgende Bestimmungen werden aufgehoben:

-Artikel 11 der Verordnung 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette [8];

[8] ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025.

-Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf [9],

[9] ABl. L 146 vom 4.7.1970, S. 1.

-Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements [10],

[10] ABl. L 356 vom 24.12.1991, S. 1.

-Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1332/92 mit Sondermaßnahmen für Tafeloliven [11],

[11] ABl. L 145 vom 27.5.1992, S. 1.

-Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 zum Erlaß von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras [12],

[12] ABl. L 173 vom 27.6.1992, S. 1.

-Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln [13],

[13] ABl. L 173 vom 27.6.1992, S. 13.

-Artikel 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 399/94 mit Sondermaßnahmen für getrocknete Weintrauben [14],

[14] ABl. L 54 vom 25.2.1994, S. 3.

-Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse [15],

[15] ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

-Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein [16].

[16] ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

In Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 399/94 werden die Worte ,und Absatzförderung" und die Buchstaben ,d) und e)" bzw. gestrichen.

2. Die Verordnungen (EWG) Nr. 1195/90 zum Erlaß von Maßnahmen zur Steigerung des Verbrauchs und der Verwendung von Äpfeln [17], (EWG) Nr. 1201/90 betreffend Maßnahmen zur Steigerung des Verbrauchs von Zitrusfrüchten [18], (EWG) Nr. 2067/92 über Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch [19], (EWG) Nr. 2073/92 über die Verbrauchsförderung in der Gemeinschaft und die Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse [20], (EG) Nr. 2275/96 zur Einführung besonderer Maßnahmen im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels [21] und (EG) Nr. 2071/98 über Informationskampagnen über die Kennzeichnung von Rindfleisch [22] werden aufgehoben.

[17] ABl. L 119 vom 11.5.1990, S. 53.

[18] ABl. L 119 vom 11.5.1990, S. 65.

[19] ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 57.

[20] ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 67.

[21] ABl. L 308 vom 29.11.1996, S. 7.

[22] ABl. L 265 vom 30.9.1998, S. 2.

3. Für Informations- und Absatzförderungsprogramme, die vor dem 1. Januar 2001 anlaufen, bleiben die in den vorangegangenen Absätzen aufgeführten Bestimmungen, Fristen und Verordnungen in Kraft.

Artikel 16

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

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