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Document 51999AP0055

Beschluß über den vom Vermittlungsausschuß gebilligten gemeinsamen Entwurf der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (3635/98 - C4-0024/99 97/ 0149(COD))(Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung)

ABl. C 150 vom 28.5.1999, p. 165 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51999AP0055

Beschluß über den vom Vermittlungsausschuß gebilligten gemeinsamen Entwurf der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (3635/98 - C4-0024/99 97/ 0149(COD))(Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung)

Amtsblatt Nr. C 150 vom 28/05/1999 S. 0165


A4-0055/99

Beschluß über den vom Vermittlungsausschuß gebilligten gemeinsamen Entwurf der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (3635/98 - C4-0024/99 - 97/0149(COD))(Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung)

Das Europäische Parlament,

* in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuß gebilligten gemeinsamen Entwurfs und der entsprechenden Erklärung 3635/98 - C4-0024/99 - 97/0149(COD),

* unter Hinweis auf seine Stellungnahme aus erster Lesung ((ABl. C 56 vom 23.2.1998, S. 19. )) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat KOM(97)0257 und KOM(98)0176 ((ABl. C 248 vom 14.8.1997, S. 4, und ABl. C 141 vom 6.5.1998, S. 9.)),

* unter Hinweis auf seinen Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt ((ABl. C 328 vom 26.10.1998, S. 32. )),

* in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt (KOM(98)0692 - C4-0701/98),

* gestützt auf Artikel 189 b Absatz 5 des EG-Vertrags,

* gestützt auf Artikel 77 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

* in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuß (A4-0055/99),

1. billigt den gemeinsamen Entwurf und die entsprechende Erklärung;

2. beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 191 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

3. beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt zu veranlassen;

4. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

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