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Document 51998PC0779

    Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

    /* KOM/98/0779 endg. - AVC 98/0360 */

    ABl. C 38 vom 12.2.1999, p. 10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51998PC0779

    Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit /* KOM/98/0779 endg. - AVC 98/0360 */

    Amtsblatt Nr. C 038 vom 12/02/1999 S. 0010


    Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1999/C 38/08) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(1998) 779 endg. - 98/0360(CNS)

    (Von der Kommission vorgelegt am 21. Dezember 1998)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 8a, 51 und 235,

    auf Vorschlag der Kommission, vorgelegt nach Anhörung der Sozialpartner und der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Vorschriften zur Koordinierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gehören zum freien Personenverkehr und sollen zur Verbesserung ihres Lebensstandards und ihrer Arbeitsbedingungen beitragen.

    Wegen der großen Unterschiede beim persönlichen Geltungsbereich der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ist es besser, grundsätzlich davon auszugehen, daß die Verordnung für alle Personen gilt, die den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit eines Mitgliedstaats unterliegen.

    Es ist angezeigt, die Eigenheiten der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit zu berücksichtigen und nur eine Koordinierungsregelung vorzusehen.

    Bei dieser Koordinierung ist innerhalb der Gemeinschaft sicherzustellen, daß die betreffenden Personen nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gleichbehandelt werden.

    Die Koordinierungsregeln sollen den Personen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen die Wahrung erworbener Ansprüche und Vorteile sowie der Anwartschaften ermöglichen.

    Diese Ziele sollen insbesondere durch die Zusammenrechnung aller Zeiten, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten für die Begründung und Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Leistungen und für deren Berechnung zu berücksichtigen sind, sowie durch die Gewährung von Leistungen an die verschiedenen unter die Verordnung fallenden Personengruppen, erreicht werden.

    Innerhalb der Gemeinschaft ist es grundsätzlich nicht gerechtfertigt, Sozialversicherungsansprüche vom Wohnort des Betreffenden abhängig zu machen; in spezifischen Fällen jedoch - vor allem bei besonderen Leistungen mit Bindung an das wirtschaftliche und soziale Umfeld des Betreffenden - könnte der Wohnort berücksichtigt werden.

    Für Personen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, soll jeweils das System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats gelten, so daß eine Kumulierung anzuwendender innerstaatlicher Rechtsvorschriften und die sich daraus möglicherweise ergebenden Komplikationen vermieden werden.

    Um die Gleichbehandlung aller im Gebiet eines Mitgliedstaats erwerbstätigen Personen am besten zu gewährleisten, ist es zweckmäßig, im allgemeinen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats anzuwenden, in dessen Gebiet der Betreffende seine Erwerbstätigkeit ausübt.

    Von dieser allgemeinen Regel ist in besonderen Fällen, die ein anderes Zugehörigkeitskriterium rechtfertigen, abzuweichen.

    Bei Leistungen wegen Krankheit und Mutterschaft ist eine Sicherung für die Personen bereit zu halten, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort aufhalten.

    Die besondere Lage der Rentenantragsteller und Rentenberechtigten sowie ihrer Familienangehörigen macht Bestimmungen auf dem Gebiet der Krankenversicherung erforderlich, die diesem Sachverhalt gerecht werden.

    Für Leistungen bei Invalidität sind Koordinierungsregeln vorzusehen, die die Eigenheiten der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Anerkennung des Invaliditätszustands und seiner Verschlimmerung, berücksichtigen.

    Für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, ist ein System zur Feststellung der Leistungen bei Alter und an Hinterbliebene zu erarbeiten.

    Eine nach der Zusammenrechnungs- und Zeitenverhältnisregelung berechnete und durch das Gemeinschaftsrecht abgesicherte Rente ist dann zu gewähren, wenn die Anwendung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich ihrer Kürzungs-, Ruhens- und Entziehungsvorschriften sich als weniger günstig erweist als die genannte Regelung.

    Zur Sicherung wandernder Erwerbspersonen und zum Schutz ihrer Hinterbliebenen gegen eine überspitzte Anwendung der einzelstaatlichen Kürzungs-, Ruhens- und Entziehungsvorschriften ist es erforderlich, Bestimmungen aufzunehmen, durch die für die Anwendung dieser Vorschriften strenge Regeln festgelegt werden.

    Bei Leistungen wegen Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ist die Stellung der Personen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort aufhalten, im Interesse ihrer Sicherung zu regeln.

    Die Bestimmungen für Sterbegeld sind in die Sachleistungen bei Krankheit einzubeziehen.

    Im Interesse der Mobilität der Arbeitskräfte unter besseren Voraussetzungen ist eine stärkere Koordinierung zwischen den Systemen der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenhilfe aller Mitgliedstaaten notwendig.

    In diesem Sinne ist dem Arbeitslosen zur Erleichterung der Arbeitsuche in den verschiedenen Mitgliedstaaten vor allem für begrenzte Zeit Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, die für ihn zuletzt gegolten hat, zuzuerkennen.

    Zur Vermeidung ungerechtfertigter Leistungsverluste sind eigens Koordinierungsregeln für Vorruhestandsleistungen vorzusehen.

    Zur Vermeidung ungerechtfertigter Doppelleistungen sind für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates mit Ansprüchen nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats der Familienangehörigen Prioritätsregeln vorzusehen.

    Es ist erforderlich, eine Verwaltungskommission einzusetzen, der je ein Regierungsvertreter jedes Mitgliedstaats angehört, die insbesondere damit beauftragt ist, alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln, die sich aus dieser Verordnung ergeben, und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.

    Es hat sich herausgestellt, daß die Entwicklung und Benutzung von Telematikdiensten für den Informationsaustausch die Einsetzung eines Fachausschusses unter der Zuständigkeit der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer mit spezifischen Zuständigkeiten in den Bereichen der Informationsverarbeitung erforderlich machen.

    Bei der Benutzung von Telematikdiensten zum Datenaustausch zwischen Trägern werden Bestimmungen benötigt, die gewährleisten, daß elektronisch ausgetauschte Dokumente genauso anerkannt werden wie Dokumente auf Papierträger.

    Der Informationsaustausch erfolgt unter Beachtung der Gemeinschaftsbestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung von persönlichen Daten.

    Zur Erleichterung der Anwendung der Koordinierungsregeln ist es erforderlich, besondere Bestimmungen vorzusehen, die den jeweiligen Eigenheiten der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gerecht werden.

    Gemäß dem im Dezember 1992 beim Europäischen Rat von Edinburgh ergangenen Aufruf zur Vereinfachung und zum Zweck der Transparenz und Lesbarkeit ist es angezeigt, die Koordinierungsregeln zu vereinfachen.

    Es ist angebracht, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1), aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

    Dies entspricht den Bestimmungen des Artikels 3b Absatz 3 des Vertrags -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    TITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

    Artikel 1

    Persönlicher Geltungsbereich

    Diese Verordnung gilt für Personen, für welche die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen.

    Artikel 2

    Sachlicher Geltungsbereich

    (1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit über:

    a) Krankheit;

    b) Mutterschaft;

    c) Invalidität;

    d) Alter;

    e) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;

    f) Hinterbliebene;

    g) Tod;

    h) Arbeitslosigkeit;

    i) Vorruhestand;

    j) Familienangehörige.

    (2) Diese Verordnung gilt für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Regelungen betreffend die Verpflichtungen der Arbeitgeber und Reeder.

    (3) Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verpflichtungen eines Reeders werden hingegen durch den Titel III nicht berührt.

    (4) Diese Verordnung ist nicht auf die Sozialhilfe anwendbar.

    Artikel 3

    Gleichbehandlung

    (1) Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.

    (2) Der Mitgliedstaat, nach dessen Rechts-, Verordnungs- oder Verwaltungsvorschriften der Eintritt bestimmter Tatbestände oder Ereignisse Rechtswirkungen hat, berücksichtigt, soweit erforderlich, die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen gleichen Tatbestände oder Ereignisse, als seien sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten.

    (3) Eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gewährte Leistung gilt für die Anwendung der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als nach den Rechtsvorschriften dieses letzten Mitgliedstaats gewährt.

    Artikel 4

    Zusammenrechnung von Zeiten

    Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, Zeiten selbständiger Tätigkeit oder Wohnzeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, Zeiten selbständiger Tätigkeit oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, als handelte es sich um Zeiten, die nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

    Artikel 5

    Aufhebung der Wohnortklauseln

    Eine nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung geschuldete Leistung darf vorbehaltlich der Sonderbestimmungen dieser Verordnung nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

    Artikel 6

    Beziehungen zwischen dieser Verordnung und anderen Koordinierungsregelungen

    Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller Abkommen über soziale Sicherheit.

    Artikel 7

    Begriffsbestimmungen

    Für die Anwendung dieser Verordnung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

    a) "Beschäftigung": jede Erwerbstätigkeit, die für die Anwendung der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet diese Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, als eine solche gilt;

    b) "selbständige Tätigkeit": jede Erwerbstätigkeit, die für die Anwendung der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet diese Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, als eine solche gilt;

    c) "Saisonarbeiter": jede Person, die sich in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates begibt, in dem sie wohnt, um dort für Rechnung eines Unternehmens oder eines Arbeitgebers in diesem Staat eine Saisonarbeit auszuüben, deren Dauer keinesfalls acht Monate überschreiten darf, und die sich für die Dauer ihrer Arbeit im Gebiet dieses Staates aufhält; unter Saisonarbeit ist eine jahreszeitlich bedingte Arbeit zu verstehen, die jedes Jahr erneut anfällt;

    d) "Versicherter": jede Person, die unter Berücksichtigung der Vorschriften dieser Verordnung die für den Leistungsanspruch in den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates festgeschriebenen Voraussetzungen erfuellt;

    e) "Familienangehöriger":

    i) für die Anwendung dieser Verordnung mit Ausnahme des Titels III Kapitel 1:

    jede Person, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, abgeleitete oder festgesetzte Ansprüche hat, als Familienangehöriger anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist;

    ii) für die Anwendung des Titels III Kapitel 1 (Krankheit und Mutterschaft):

    jede Person, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, abgeleitete oder festgesetzte Ansprüche hat oder als Familienangehöriger anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist. Wird sie nach diesen Rechtsvorschriften jedoch in dieser Eigenschaft nicht anerkannt, erfaßt dieser Begriff ebenfalls die Person, die nach den Rechtsvorschriften des für den Anspruchsberechtigten zuständigen Staates als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist. Wird nach diesen Rechtsvorschriften eine Person jedoch nur dann als Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfuellt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von diesem bestritten wird;

    f) "Wohnort": der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person;

    g) "Aufenthalt": der vorübergehende Aufenthalt;

    h) "Rechtsvorschriften": in jedem Mitgliedstaat die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Zweige der sozialen Sicherheit.

    Dieser Begriff umfaßt tarifvertragliche Vereinbarungen, die durch eine behördliche Entscheidung für allgemein verbindlich erklärt oder in ihrem Geltungsbereich erweitert wurden.

    Dieser Begriff umfaßt ferner die Abkommen über soziale Sicherheit, die zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten oder zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Staaten, die der Europäischen Union nicht angehören, geschlossen werden.

    i) "zuständige Behörde": in jedem Mitgliedstaat der Minister oder die Minister oder die entsprechende Behörde, die im gesamten Gebiet des betreffenden Staates oder in einem Teil davon für die Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind;

    j) "Verwaltungskommission": die in Artikel 56 genannte Kommission;

    k) "Träger": in jedem Mitgliedstaat die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften oder eines Teils hiervon obliegt;

    l) "zuständiger Träger":

    i) der Träger, bei dem der Betreffende im Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen versichert ist,

    oder

    ii) der Träger, gegen den eine Person einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte, wenn sie selbst oder ihr Familienangehöriger bzw. ihre Familienangehörigen im Gebiet des Mitgliedstaats wohnen, in dem dieser Träger seinen Sitz hat,

    oder

    iii) der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Träger

    oder

    iv) der Arbeitgeber oder der an seine Stelle tretende Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bestimmte Einrichtung oder Behörde, wenn es sich um ein System handelt, das die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Leistungen betrifft.

    m) "Träger des Wohnorts" und "Träger des Aufenthaltsorts": der Träger, der nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, in dem der Betreffende wohnt oder sich aufhält, oder, wenn es einen solchen Träger nicht gibt, der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Träger;

    n) "zuständiger Staat": der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der zuständige Träger seinen Sitz hat;

    o) "Versicherungszeiten": die Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind;

    p) "Beschäftigungszeiten" oder "Zeiten einer selbständigen Tätigkeit": die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Beschäftigungszeiten oder den Zeiten einer selbständigen Tätigkeit gleichwertig anerkannt sind;

    q) "Wohnzeiten": die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt sind oder nach denen sie als zurückgelegt gelten, als solche bestimmt oder anerkannt sind;

    r) "Renten": sämtliche Leistungen und Renten, Kapitalabfindungen, die an die Stelle der Renten treten können, und Beitragserstattungen sowie Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen, soweit Titel III nichts anderes vorsieht;

    s) "Vorruhestandsleistungen": alle anderen Geldleistungen als eine vorgezogene Leistung wegen Alters, die einem Arbeitslosen ab einem bestimmten Alter bis zu dem Alter gewährt werden, in dem er Anspruch auf Altersrente oder auf ungekürztes vorzeitiges Altersruhegeld geltend machen kann, und für deren Bezug nicht vorausgesetzt wird, daß er sich der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung stellt; eine vorgezogene Leistung wegen Alters ist eine Leistung, die vor dem Erreichen des regulären Rentenalters gezahlt und nach Erreichen dieses Alters weitergezahlt oder durch eine andere Leistung bei Alter abgelöst wird;

    t) "Sterbegeld": jede einmalige Zahlung im Todesfall, mit Ausnahme der unter Buchstabe r) genannten Kapitalabfindungen.

    TITEL II BESTIMMUNG DER AUF EINE PERSON ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

    Artikel 8

    Allgemeine Regelung

    (1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

    (2) Für die Anwendung dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Anspruch auf eine andere als eine Leistung bei Invalidität oder Alter haben, davon ausgegangen, daß sie diese Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit ausüben.

    (3) Für die Anwendung dieses Titels gilt die an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes ausgeübte Tätigkeit als im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausgeübt.

    (4) Soweit nicht die Artikel 9 bis 13 etwas anderes bestimmen, gilt folgendes:

    a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates;

    b) Beamte und ihnen gleichgestellte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Behörde sie beschäftigt sind;

    c) eine zum Wehrdienst oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates;

    d) eine Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis c) fällt, unterliegt unbeschadet weiterer Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihre Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten gewährleistet werden, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt.

    Artikel 9

    Sonderregelung bei Entsendung

    (1) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine Beschäftigung ausübt und sich zur Ausführung einer Arbeit für Rechnung ihres Arbeitgebers, der im Gebiet des ersten Mitgliedstaats gewöhnlich Personal beschäftigt, in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats begibt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und sie nicht eine andere Person ablöst, für welche die Entsendungszeit abgelaufen ist.

    (2) Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet eines Mitgliedstaats ausübt und die diese Arbeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausführt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet.

    Artikel 10

    Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten

    (1) Eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt:

    a) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie dort eine wesentliche Beschäftigung ausübt;

    b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie hauptsächlich beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keine wesentlichen Tätigkeiten im Gebiet ihres Wohnmitgliedstaats ausübt.

    (2) Eine Person, die gewöhnlich eine selbständige Tätigkeit im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt:

    a) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie dort eine wesentliche Beschäftigung ausübt;

    b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, sofern sie keine wesentliche Tätigkeit im Gebiet ihres Wohnmitgliedstaats ausübt.

    (3) Eine Person, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig einer Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit nachgeht, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine Beschäftigung ausübt, oder, falls sie eine solche Tätigkeit im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den Rechtsvorschriften nach Absatz 1.

    (4) Eine Person, die als Beamter oder Gleichgestellter einem Sondersystem für Beamte eines Mitgliedstaats unterliegt und gleichzeitig eine Beschäftigung und/oder selbständige Tätigkeit im Gebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie als Beamter oder Gleichgestellter versichert ist.

    (5) Eine Person, für die die vorhergehenden Absätze gelten, wird für die Anwendung der nach diesen Vorschriften bestimmten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit bzw. ihre gesamten Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausübte.

    Artikel 11

    Freiwillige Versicherung und freiwillige Weiterversicherung

    (1) Die Artikel 8 bis 10 gelten nicht für die freiwillige Versicherung und die freiwillige Weiterversicherung, es sei denn, es gibt in einem Mitgliedstaat für einen der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Zweige nur ein System freiwilliger Versicherung.

    (2) In den Zweigen Invalidität, Alter und Hinterbliebene (Renten) kann die betreffende Person jedoch auch dann der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung eines Mitgliedstaats angehören, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats pflichtversichert ist, sofern ein solches Zusammentreffen nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats ausdrücklich oder stillschweigend zugelassen ist.

    Artikel 12

    Sonderregelung für das Geschäftspersonal der diplomatischen Vertretungen und der konsularischen Dienststellen sowie für die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften

    (1) Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a) gilt auch für Mitglieder des Geschäftspersonals der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen und für private Hausangestellte im Dienst von Angehörigen dieser Vertretungen oder Dienststellen.

    (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen, die Staatsangehörige des akkreditierenden oder des entsendenden Mitgliedstaats sind, können sich jedoch für die Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Staates entscheiden. Dieses Wahlrecht kann am Ende jedes Kalenderjahres neu ausgeübt werden und hat keine rückwirkende Kraft.

    (3) Die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften haben die Wahl zwischen der Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind, des Mitgliedstaats, in dem sie zuletzt versichert waren, oder des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen; ausgenommen hiervon sind die Vorschriften über Familienbeihilfen, deren Gewährung in den Beschäftigungsbedingungen für diese Hilfskräfte geregelt ist. Dieses Wahlrecht kann nur einmal ausgeübt werden und wird mit dem Tag des Dienstantritts wirksam.

    Artikel 13

    Ausnahmen von den Artikeln 8 bis 12

    (1) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden dieser Staaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Stellen können im Interesse bestimmter Personengruppen oder bestimmter Personen Ausnahmen von den Artikeln 8 bis 12 vereinbaren.

    (2) Wohnt ein Rentner, dem eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder Renten nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten geschuldet werden, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, so kann er auf Antrag von der Anwendung der Rechtsvorschriften dieses letzteren Staates freigestellt werden, sofern er diesen Rechtsvorschriften nicht aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit unterliegt.

    TITEL III BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN

    KAPITEL 1 KRANKHEIT UND MUTTERSCHAFT

    Artikel 14

    Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat

    Gegen den Versicherungsfall Krankheit oder Mutterschaft versicherte Personen und ihre Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats wohnen, erhalten in ihrem Wohnstaat Sachleistungen einschließlich Sterbegeld für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnorts nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wären. Sie erhalten ebenfalls im Wohnstaat Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften.

    Artikel 15

    Aufenthalt im zuständigen Staat, wenn sich der Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Staat befindet

    Die in Artikel 14 bezeichneten Personen können die Leistungen auch im Gebiet des zuständigen Staates erhalten. Diese Leistungen werden vom zuständigen Träger nach den Rechtsvorschriften dieses Staates erbracht, als ob die Betreffenden dort wohnten.

    Artikel 16

    Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates - allgemeine Regelung

    Unbeschadet der günstigeren Vorschriften des Artikels 17 erhalten gegen Krankheit oder Mutterschaft Versicherte und ihre Familienangehörigen, die sich in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat aufhalten, unverzüglich erforderliche Sachleistungen einschließlich Sterbegeld für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthaltsorts nach den von diesem anzuwendenden Rechtsvorschriften, als ob sie nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären. Diese Versicherten erhalten auch Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften.

    Artikel 17

    Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates - Sonderregelung

    (1) Für in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat beschäftigte oder selbständig tätige Personen sowie für ihre sie begleitenden unterhaltsberechtigten Ehegatten und Kinder gilt Artikel 14, als ob sie im Gebiet des Mitgliedstaats wohnten, in dem die Betreffenden ihre Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausüben oder dessen Flagge das Schiff führt, auf dem die Betreffenden beschäftigt oder selbständig tätig sind.

    (2) Für Personen, die sich in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat aufhalten, um dort zu einem von den Behörden eines Mitgliedstaats amtlich anerkannten Befähigungsnachweis führende Studien oder Ausbildungsgänge zu absolvieren, sowie für ihre sie für die Dauer des Aufenthalts begleitenden unterhaltsberechtigten Ehegatten und Kinder gilt Artikel 14 während des Aufenthalts im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die betreffenden Personen ihre Studien oder Berufsausbildungsgänge absolvieren, als ob sie im Gebiet des letzteren Mitgliedstaats wohnten.

    (3) Für Personen, auf die Artikel 50 Anwendung findet, sowie für ihre sie begleitenden Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kinder gilt Artikel 14, als ob sie im Gebiet des Mitgliedstaats ihrer Arbeitsuche wohnten.

    (4) Für Personen, welche die Möglichkeiten der Artikel 14 und 15 in Anspruch nahmen, bevor sie eine Rente bezogen, wie auch für ihre Familienangehörigen bleiben diese Ansprüche nach dem Eintritt in den Ruhestand gewahrt.

    Artikel 18

    Genehmigung zur Inanspruchnahme angemessener Behandlung außerhalb des zuständigen Staates

    Personen, die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten haben, sich in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten, erhalten Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthaltsorts nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften, als ob sie nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die betreffende Behandlung Teil der Leistungen ist, die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats oder des Wohnstaats des Betreffenden vorgesehen sind und die Betreffenden in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs der Krankheit diese Behandlung nicht in einem normalerweise erforderlichen Zeitraum erhalten können.

    Artikel 19

    Berechnung der Geldleistungen

    (1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften Geldleistungen anhand von Durchschnittserwerbseinkommen oder einer durchschnittlichen Beitragsgrundlage zu berechnen sind, ermittelt die Durchschnittserwerbseinkommen oder die durchschnittliche Beitragsgrundlage ausschließlich anhand der Erwerbseinkommen oder Beitragsgrundlagen, die für die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten festgestellt bzw. angewendet worden sind.

    (2) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Geldleistungen ein pauschales Erwerbseinkommen zugrunde zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich das pauschale Erwerbseinkommen oder gegebenenfalls den Durchschnitt der pauschalen Erwerbseinkommen für Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind.

    Artikel 20

    Rentenberechtigte - Sachleistungen

    (1) Empfänger einer oder mehrerer Renten und ihre Familienangehörigen erhalten im Wohnstaat für Rechnung aller rentenpflichtigen Staaten Sachleistungen einschließlich Sterbegeld vom Träger des Wohnorts nach den von diesem anzuwendenden Rechtsvorschriften, als ob die Rentner nach den Rechtsvorschriften nur dieses Mitgliedstaats rentenberechtigt wären.

    (2) Die Kosten der Leistungen werden zwischen den rentenpflichtigen Mitgliedstaaten anteilig zu den in jedem Mitgliedstaat zurückgelegten Zeiten aufgeteilt, sofern die Betreffenden nach den Rechtsvorschriften jedes beteiligten Mitgliedstaats leistungsberechtigt wären, wenn sie in seinem Gebiet wohnten.

    (3) Sind die im Wohnstaat versicherten übrigen Rentner beitragspflichtig, sind es die Rentenberechtigten auch. Das Aufkommen aus diesen Beiträgen wird auf die rentenpflichtigen Träger im Verhältnis zu den in jedem Mitgliedstaat zurückgelegten Zeiten aufgeteilt.

    (4) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Staaten können andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den unter ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.

    Artikel 21

    Rentenberechtigte und deren Familienangehörige - Geldleistungen

    Rentenberechtigte oder -antragsteller und deren Familienangehörige erhalten Geldleistungen entsprechend den Bestimmungen des Kapitels Invalidität.

    Artikel 22

    Rentenantragsteller und deren Familienangehörige

    Für Personen, deren Anspruch auf Sachleistungen einschließlich Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften des zuletzt zuständigen Mitgliedstaats während der Bearbeitung eines Rentenantrags erlischt, gelten die Artikel 20 und 21 entsprechend.

    Artikel 23

    Bestehender Leistungsanspruch im Wohnland

    Wohnen die Familienangehörigen im Gebiet eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sachleistungen einschließlich Sterbegeld nicht von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbständiger Tätigkeit abhängig ist, so gelten die ihnen gewährten Sachleistungen als für Rechnung des Trägers gewährt, der die Rechtsvorschriften anwendet, die für die Versicherten maßgeblich sind, es sei denn, ihre Ehegatten oder die Personen, die für die Kinder sorgen, üben eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet dieses Mitgliedstaats aus.

    Artikel 24

    Sachleistungen von erheblicher Bedeutung

    (1) Hat der Träger eines Mitgliedstaats einer Person für sich oder einen ihrer Familienangehörigen vor ihrer Versicherung nach den vom Träger eines anderen Mitgliedstaats anzuwendenden Rechtsvorschriften den Anspruch auf ein Körperersatzstück, ein größeres Hilfsmittel oder andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung zuerkannt, so gehen diese Leistungen auch dann zu Lasten des ersten Trägers, wenn die betreffenden Personen zur Zeit ihrer Gewährung bereits nach den vom zweiten Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften versichert sind.

    (2) Die Verwaltungskommission legt die Liste der Leistungen fest, auf die Absatz 1 anzuwenden ist.

    Artikel 25

    Zusammenrechnung von Zeiten für Saisonarbeiter

    Artikel 4 ist auf Saisonarbeiter selbst dann anwendbar, wenn es sich um Zeiten handelt, die vor einer Unterbrechung des Versicherungsverhältnisses liegen, welche die höchstzulässige Dauer nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats überschritten hat, sofern nicht das Versicherungsverhältnis der Betreffenden während eines Zeitraums von mehr als vier Monaten beendet wurde.

    Artikel 26

    Erstattungen zwischen Trägern

    (1) Die von dem Träger eines Mitgliedstaats für Rechnung des Trägers eines anderen Mitgliedstaats nach diesem Kapitel gewährten Sachleistungen einschließlich Sterbegeld werden voll erstattet; die einschlägigen Verfahren werden nach Maßgabe der in Artikel 71 vorgesehenen Durchführungsverordnung gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen festgestellt und vorgenommen.

    (2) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Staaten können andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den unter ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.

    KAPITEL 2 INVALIDITÄT

    Artikel 27

    Allgemeine Vorschriften

    Personen, die den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten unterlagen, erhalten Leistungen nach den Vorschriften des Kapitels 3, die entsprechend anwendbar sind.

    Artikel 28

    Zeiten der Leistungsgewährung eines Mitgliedstaats für Arbeitsunfähigkeit - Anrechnung durch einen anderen Mitgliedstaat

    Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung von Leistungen bei Invalidität davon abhängig, daß die Versicherten während einer bestimmten Zeit Geldleistungen bei Krankheit bezogen haben oder arbeitsunfähig waren, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats alle Zeiten, in denen die Betreffenden nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Leistungen für Arbeitsunfähigkeit, Geldleistungen bei Krankheit oder Lohnfortzahlung oder Leistungen bei Invalidität bezogen hat, als handelte es sich um Zeiten, während deren ihnen Geldleistungen bei Krankheit nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften gewährt wurden oder während deren sie im Sinne dieser Rechtsvorschriften arbeitsunfähig gewesen sind.

    Artikel 29

    Verschlimmerung des Invaliditätszustands

    Bei Verschlimmerung des Invaliditätszustands von Personen, die Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erhalten, werden die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach diesem Kapitel gewährt.

    Artikel 30

    Bestimmung des leistungspflichtigen Trägers bei Wiederaufnahme der Leistungsgewährung bei Invalidität

    (1) Leistungen, die geruht haben und erneut gezahlt werden, werden - unbeschadet des Artikels 31 - durch den oder die Träger erbracht, die im Zeitpunkt der Unterbrechnung leistungspflichtig waren.

    (2) Rechtfertigt der Zustand des Betreffenden, dem die Leistungen entzogen worden waren, erneut die Gewährung von Leistungen, werden sie nach diesem Kapitel gewährt.

    Artikel 31

    Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter

    (1) Die Leistungen bei Invalidität werden gegebenenfalls nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates oder der Staaten, nach denen sie gewährt worden sind, gemäß Kapitel 3 in Leistungen bei Alter umgewandelt.

    (2) Jeder nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zur Zahlung von Leistungen bei Invalidität verpflichtete Träger gewährt den Leistungsberechtigten, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 32 Ansprüche auf Leistungen bei Alter geltend machen können, bis zu dem Zeitpunkt, an dem für diesen Träger Absatz 1 Anwendung findet, die Leistungen weiter, auf die sie nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften Anspruch haben; andernfalls werden die Leistungen gewährt, solange die Betreffenden die Voraussetzungen für ihren Bezug erfuellen.

    KAPITEL 3 ALTERS- UND HINTERBLIEBENENRENTEN

    Artikel 32

    Allgemeine Vorschriften über die Feststellung der Leistungen, wenn für die Versicherten die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten

    (1) Sobald ein Antrag auf Feststellung der Leistungen vorliegt, müssen alle zuständigen Träger die Leistungen hinsichtlich aller beteiligten Rechtsvorschriften feststellen, es sei denn, die Versicherten beantragen ausdrücklich die Aufschiebung der Feststellung der Leistungen bei Alter eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder erfuellen unter Berücksichtigung der Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Wohnzeiten nicht gleichzeitig die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten, die für sie gegolten haben.

    (2) Erfuellen die Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten, so berücksichtigen die Träger, nach deren Rechtsvorschriften die Voraussetzungen erfuellt sind, bei der Berechnung gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a) oder Absatz 2 die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfuellt sind, nur dann, wenn diese Berücksichtigung zu einem höheren Leistungsbetrag führt.

    (3) Haben die Betreffenden ausdrücklich beantragt, die Feststellung der Leistungen bei Alter aufzuschieben, gelten die Vorschriften dieses Absatzes entsprechend.

    (4) Sobald die Voraussetzungen der übrigen Rechtsvorschriften erfuellt sind oder Versicherte die gemäß Absatz 1 aufgeschobene Feststellung einer Leistung bei Alter beantragen, werden die Leistungen von Amts wegen neu berechnet.

    (5) Kinderzuschüsse zu Renten und Waisenrenten werden nach diesem Kapitel gewährt.

    Artikel 33

    Berücksichtigung der Versicherungs- und Wohnzeiten für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs

    (1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats berücksichtigt alle nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten; dabei ist unwesentlich, ob sie in einem allgemeinen oder in einem Sondersystem zurückgelegt wurden.

    (2) Für die Gewährung von Leistungen eines Sondersystems werden - falls die anzuwendenden Rechtsvorschriften dies vorsehen - in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Zeiten nur dann berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf oder gegebenenfalls in der gleichen Erwerbstätigkeit zurückgelegt worden sind.

    (3) Erfuellen die Versicherten die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen eines Sondersystems nicht, werden in dem betroffenen Mitgliedstaat die Zeiten für die Gewährung von Leistungen des allgemeinen Systems oder, falls es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter bzw. für Angestellte berücksichtigt.

    (4) Leistungswirksame Zeiten in dem Sondersystem eines Mitgliedstaats werden auch für die Gewährung von Leistungen des allgemeinen Systems oder, wenn es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter bzw. für Angestellte berücksichtigt.

    Artikel 34

    Feststellung der Leistungen

    (1) Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erfuellt, ohne daß Zeiten zusammengerechnet werden müssen, berechnet der zuständige Träger den Leistungsbetrag, der wie folgt geschuldet würde:

    a) allein nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften (einzelstaatliche Rente);

    b) nach Absatz 2 (anteilige Rente).

    (2) Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nur mit Zusammenrechnung von Zeiten erfuellt, so gilt folgendes:

    a) Der zuständige Träger berechnet den theoretischen Betrag der Leistung, auf die die betreffenden Personen Anspruch hätten, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nur nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften der Betrag der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.

    b) Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlich geschuldeten Betrag der (anteiligen) Leistung auf der Grundlage des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen den nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten und der gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten.

    (3) Der zuständige Träger wendet auf den nach Absatz 1 und Absatz 2 berechneten Betrag innerhalb der Grenzen der Artikel 35 bis 37 dieses Kapitels gegebenenfalls alle Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen gemäß den Rechtsvorschriften an, nach denen diese Leistung geschuldet wird.

    (4) Versicherte haben gegen den zuständigen Träger jedes Staates Anspruch auf den höchsten der Beträge, die nach einzelstaatlichem Recht und nach Gemeinschaftsrecht geschuldet werden bzw. würden.

    Artikel 35

    Auf Leistungen bei Invalidität, Alter und auf Hinterbliebene nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten anzuwendende Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen (Doppelleistungsbestimmungen) - allgemeine Vorschriften

    (1) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, gelten für Leistungsempfänger die Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bei Zusammentreffen einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit für ein und dieselbe Pflichtversicherungszeit oder mit sonstigen Erwerbseinkommen vorgesehen sind, auch dann, wenn es sich um nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworbene Leistungen oder in einem anderen Mitgliedstaat erzielte Erwerbseinkommen handelt.

    (2) Sind nach den Rechtsvorschriften eines Staates Doppelleistungsbestimmungen für den Fall vorgesehen, daß Empfänger von Leistungen bei Invalidität oder von vorgezogenem Altersruhegeld eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausüben, so gelten diese Bestimmungen auch dann, wenn sie ihre Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben.

    (3) Jedes Zusammentreffen von Leistungen bei Invalidität, Alter oder für Hinterbliebene, die auf der Grundlage der von ein und derselben Person zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten berechnet oder gewährt wurden, gelten als Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art.

    (4) Das Zusammentreffen von Leistungen, die im Sinne des Absatzes 3 nicht als Leistungen gleicher Art betrachtet werden können, gilt als Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art.

    (5) Der zuständige Träger berücksichtigt die im Ausland erworbenen Leistungen oder erzielten Erwerbseinkommen nur dann, wenn die von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften dies ausdrücklich vorsehen.

    (6) Der zuständige Träger berücksichtigt den von einem anderen Mitgliedstaat zu zahlenden Leistungsbetrag vor Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und anderen individuellen Abgaben.

    (7) Der zuständige Träger berücksichtigt nicht den Betrag der Leistungen, die auf der Grundlage einer freiwilligen Versicherung oder einer freiwilligen Weiterversicherung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährt werden.

    (8) Wendet ein einziger Mitgliedstaat Doppelleistungsbestimmungen an, weil die Versicherten Leistungen gleicher oder unterschiedlicher Art nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten oder im Gebiet anderer Mitgliedstaaten erzielte Erwerbseinkommen beziehen, so kann die geschuldete Leistung nur um den Gesamtbetrag der nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen oder dort erzielten Erwerbseinkommen gekürzt werden.

    Artikel 36

    Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art, die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschuldet werden - besondere Vorschriften

    (1) Die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen Doppelleistungsbestimmungen gelten nicht für eine nach Artikel 34 Absatz 2 berechnete (anteilige) Leistung.

    (2) Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung einer Leistung dürfen auf eine nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a) - berechnete - einzelstaatliche - Leistung nur dann angewendet werden, wenn es sich:

    a) um eine Leistung handelt, deren Höhe von der Dauer der Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist, oder

    b) um eine Leistung handelt, deren Höhe aufgrund einer fiktiven Zeit zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt bestimmt wird, und die zusammentrifft mit:

    i) einer Leistung gleicher Art, außer wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Abkommen zur Vermeidung einer zwei- oder mehrfachen Berücksichtigung der gleichen fiktiven Zeit geschlossen haben, oder

    ii) einer Leistung, deren Höhe von der Dauer der Versicherungs- und Wohnzeiten unabhängig ist.

    Artikel 37

    Zusammentreffen einer oder mehrerer einzelstaatlicher Leistungen mit einer oder mehreren Leistungen unterschiedlicher Art oder mit anderen Erwerbseinkommen, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind - besondere Vorschriften

    (1) Führt der Bezug von Leistungen unterschiedlicher Art oder von sonstigen Erwerbseinkommen zur Anwendung der Doppelleistungsvorschriften auf:

    a) zwei oder mehrere nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften berechnete Leistungen, so teilen die zuständigen Träger die Beträge, die bei strenger Anwendung der Doppelleistungsvorschriften nicht ausgezahlt würden, durch die Zahl der Leistungen, auf die diese Vorschriften anzuwenden sind;

    b) zwei oder mehrere anteilig berechnete Leistungen, berücksichtigen die zuständigen Träger die Leistung oder Leistungen der übrigen Mitgliedstaaten und/oder sonstige Erwerbseinkommen sowie alle für die Anwendung der Doppelleistungsbestimmungen vorgesehenen Bezugsgrößen nach dem Verhältnis zwischen den Versicherungszeiten und/oder Wohnzeiten, das für die Berechnung nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b) dieser (anteiligen) Leistungen ermittelt wurde;

    c) eine oder mehrere nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften berechnete Leistungen und eine oder mehrere anteilige Leistungen, werden die Doppelleistungsbestimmungen von den zuständigen Trägern angewandt:

    i) für einzelstaatliche Leistungen nach Buchstabe a);

    ii) für anteilige Leistungen nach Buchstabe b).

    (2) Sehen die vom zuständigen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften die Berücksichtigung von Leistungen unterschiedlicher Art und/oder sonstiger Erwerbseinkommen sowie aller Berechnungsgrößen zu einem Bruchteil ihres nach dem Verhältnis zwischen den Versicherungszeiten gemäß Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b) ermittelten Betrags vor, nimmt dieser Träger die für einzelstaatliche Leistungen vorgesehene Teilung nicht vor.

    (3) Alle vorstehenden Bestimmungen gelten in den Fällen, in denen nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten eine Leistung bei Bezug einer Leistung unterschiedlicher Art nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder bei sonstigen Erwerbseinkommen nicht gewährt werden darf, sinngemäß.

    Artikel 38

    Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen

    (1) Für die Berechnung des theoretischen Betrags und des zeitanteiligen Betrags nach Artikel 34 Absatz 2 gilt folgendes:

    a) Der zuständige Träger berücksichtigt die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgeschriebene Hoechstdauer, wenn die Gesamtdauer der vor Eintritt des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten diese Hoechstdauer überschreitet. Diese Bestimmung gilt nicht für Leistungen, deren Höhe sich nicht nach der Versicherungsdauer richtet;

    b) Der zuständige Träger berücksichtigt die sich überschneidenden Zeiten gemäß den Bestimmungen der in Artikel 71 vorgesehenen Durchführungsverordnung;

    c) Sind nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bei der Berechnung von Leistungen durchschnittliche, proportionale, pauschale oder fiktive Erwerbseinkommen, Beiträge, Steigerungsbeträge oder Beträge zugrunde zu legen, verfährt der zuständige Träger wie folgt:

    i) Er ermittelt die durchschnittliche oder proportionale Berechnungsgrundlage der Leistungen ausschließlich aufgrund der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten.

    ii) Er zieht zur Ermittlung des Betrags, der aufgrund der nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten zu berechnen ist, die gleichen durchschnittlichen, proportionalen, pauschalen oder fiktiven Rententeile heran, die für die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten ermittelt oder festgestellt wurden.

    (2) Der theoretische Betrag einer Leistung, die auf der Grundlage der im vorstehenden Absatz aufgeführten Rententeile berechnet wurde, ist ordnungsgemäß anzupassen und anzuheben, als ob der Versicherte seine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im betroffenen Mitgliedstaat unter den gleichen Bedingungen weitergeführt hätte.

    Artikel 39

    Gewährung einer Zulage, wenn die Summe der nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen nicht den Mindestbetrag erreicht, der in den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats des Leistungsempfängers vorgesehen ist

    Der Empfänger von Leistungen nach diesem Kapitel darf in dem Staat, in dem er wohnt und nach dessen Rechtsvorschriften ihm eine Leistung zusteht, keinen niedrigeren Leistungsbetrag als die Mindestleistung erhalten, die für eine Versicherungs- oder Wohnzeit vorgesehen ist, welche den Zeiten insgesamt entspricht, die bei der Feststellung seiner Leistung nach diesem Kapitel angerechnet wurden.

    Der zuständige Träger dieses Staates zahlt ihm während der Zeit, in der er im Gebiet dieses Staates wohnt, eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Summe der nach diesem Kapitel geschuldeten Leistungen und dem Betrag der Mindestleistung.

    Artikel 40

    Anpassung und Neuberechnung der Leistungen

    (1) Der Prozentsatz oder Betrag, um den bei einem Anstieg der Lebenshaltungskosten, bei Änderung des Lohnniveaus oder aus anderen Anpassungsgründen die Leistungen in den betreffenden Mitgliedstaaten geändert werden, gilt unmittelbar für die nach Artikel 34 festgestellten Leistungen, ohne daß eine Neuberechnung nach diesem Artikel vorzunehmen ist.

    (2) Bei Änderung des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen ist dagegen eine Neuberechnung nach Artikel 34 vorzunehmen.

    KAPITEL 4 ARBEITSUNFÄLLE UND BERUFSKRANKHEITEN

    Artikel 41

    Anspruch auf Sach- und Geldleistungen

    (1) Unbeschadet der günstigeren Bestimmungen des Absatzes 2 sind die Artikel 14, 15, 16, 18, 19 und 26 auf die Leistungen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten entsprechend anzuwenden.

    (2) Personen, die einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen haben und sich in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat aufhalten, beziehen die der Regelung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten spezifischen Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthaltsorts nach den von diesem anzuwendenden Rechtsvorschriften, als ob sie nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären.

    Artikel 42

    Leistungen bei Berufskrankheiten in den Fällen, in denen die betreffende Person in mehreren Mitgliedstaaten dem gleichen Risiko ausgesetzt gewesen ist

    (1) Haben von einer Berufskrankheit betroffene Personen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausgeübt, die ihrer Art nach geeignet ist, eine solche Krankheit zu verursachen, so werden die Leistungen, auf die sie oder ihre Hinterbliebenen Anspruch haben, ausschließlich nach den Rechtsvorschriften jenes letzten dieser Mitgliedstaaten gewährt, dessen Voraussetzungen - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Absätze 2 bis 4 - erfuellt sind.

    (2) Wird für die Gewährung von Leistungen bei Berufskrankheiten nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorausgesetzt, daß die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Mitgliedstaats ärztlich festgestellt worden ist, gilt diese Voraussetzung auch dann als erfuellt, wenn die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats festgestellt worden ist.

    (3) Wird für die Gewährung von Leistungen bei Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorausgesetzt, daß die betreffende Krankheit innerhalb einer bestimmten Frist nach Beendigung der letzten Tätigkeit, die geeignet ist, eine solche Krankheit zu verursachen, festgestellt worden ist, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates bei der Prüfung des Zeitpunkts der Ausübung dieser letzten Tätigkeit, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten ausgeübten gleichartigen Tätigkeiten, als ob diese nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats ausgeübt worden wären.

    (4) Wird für die Gewährung von Leistungen bei Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorausgesetzt, daß eine Tätigkeit, die geeignet ist, eine solche Krankheit zu verursachen, eine bestimmte Zeit lang ausgeübt wurde, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates, soweit erforderlich, die Zeiten, in denen eine solche Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten ausgeübt worden ist, als ob sie nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates ausgeübt worden wäre.

    Artikel 43

    Berechnung der Geldleistungen

    (1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Geldleistungen ein Durchschnittserwerbseinkommen zugrunde zu legen ist, ermittelt das Durchschnittserwerbseinkommen ausschließlich aufgrund der Erwerbseinkommen, die für die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten festgestellt worden sind.

    (2) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Geldleistungen ein pauschales Erwerbseinkommen zugrunde zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich das pauschale Erwerbseinkommen oder gegebenenfalls den Durchschnitt der pauschalen Erwerbseinkommen für Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind.

    Artikel 44

    Kosten für den Transport des Verunglückten

    (1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften die Übernahme der Kosten für den Transport des Verunglückten bis zu seinem Wohnort oder bis zum Krankenhaus vorgesehen ist, trägt auch die Kosten für den Transport bis zu dem entsprechenden Ort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem der Verunglückte wohnt.

    (2) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften die Übernahme der Kosten für die Überführung der Leiche bis zur Begräbnisstätte vorgesehen ist, trägt nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften auch die Kosten der Überführung bis zur Begräbnisstätte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem der Verunglückte im Zeitpunkt des Unfalls gewohnt hat.

    Artikel 45

    Verschlimmerung einer Berufskrankheit, für die ein Leistungsanspruch besteht

    Bei Verschlimmerung des Zustands einer Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für eine Berufskrankheit bezogen hat oder bezieht, gilt folgendes:

    a) Der zuständige Träger ist verpflichtet, die Leistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu gewähren und dabei die Verschlimmerung der Krankheit zu berücksichtigen, wenn der Betreffende seit Beginn der Leistungsgewährung keine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt hat, die geeignet war, eine solche Krankheit zu verursachen oder zu verschlimmern;

    b) Der zuständige Träger ist verpflichtet, die Leistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu gewähren, ohne daß dabei die Verschlimmerung der Krankheit berücksichtigt wird, wenn der Betreffende seit Beginn der Leistungsgewährung eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt hat, die geeignet war, eine solche Krankheit zu verursachen oder zu verschlimmern. Der zuständige Träger dieses zweiten Mitgliedstaats gewährt dem Betreffenden eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Betrag der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistungen und dem Betrag, den er vor der Verschlimmerung aufgrund der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften geschuldet hätte, wenn der Betreffende sich die Krankheit im Geltungsbereich der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zugezogen hätte;

    c) die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung sind nicht auf den Empfänger von Leistungen anwendbar, die von den Trägern zweier Mitgliedstaaten gemäß Buchstabe b) festgestellt wurden.

    Artikel 46

    Regeln zur Berücksichtigung von Besonderheiten bestimmter Rechtsvorschriften

    (1) Besteht im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sich die betreffende Person befindet, keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten oder besteht in diesem Gebiet eine derartige Versicherung, die jedoch keinen für die Gewährung von Sachleistungen verantwortlichen Träger vorsieht, so werden diese Leistungen von dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts gewährt, der für die Gewährung der Sachleistungen bei Krankheit zuständig ist.

    (2) Ist nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates die vollständig kostenlose Gewährung der Sachleistungen davon abhängig, daß der vom Arbeitgeber eingerichtete ärztliche Dienst in Anspruch genommen wird, so gelten die in einem anderen Mitgliedstaat gewährten Sachleistungen als durch einen solchen ärztlichen Dienst gewährt.

    (3) Die in einem anderen Mitgliedstaat gewährten Sachleistungen gelten als auf Antrag des zuständigen Trägers gewährt, wenn in den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates ein System bezüglich der Verpflichtungen des Arbeitgebers vorgesehen ist.

    (4) Die Sachleistungen werden unmittelbar vom Arbeitgeber oder von dem für ihn eintretenden Versicherer gewährt, wenn das System des zuständigen Staates für die Entschädigung von Arbeitsunfällen nicht den Charakter einer Pflichtversicherung hat.

    (5) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, in dessen Rechtsvorschriften ausdrücklich oder stillschweigend vorgesehen ist, daß bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung, der Begründung des Leistungsanspruchs oder der Festsetzung des Leistungsbetrags früher eingetretene oder festgestellte Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, berücksichtigt auch die früher nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen oder festgestellten Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, als ob sie nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten oder festgestellt worden wären.

    (6) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, in dessen Rechtsvorschriften ausdrücklich oder stillschweigend vorgesehen ist, daß bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung, der Begründung des Leistungsanspruchs oder der Festsetzung des Leistungsbetrags später eingetretene oder festgestellte Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, berücksichtigt auch die später nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen oder festgestellten Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, als ob sie nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten oder festgestellt worden wären, sofern

    1. für die früher nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eingetretenen oder festgestellten Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten kein Leistungsanspruch bestand und

    2. für die später eingetretenen oder festgestellten Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 5 kein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats, nach denen der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit eingetreten ist oder festgestellt wurde, besteht.

    Artikel 47

    Regelung bei mehreren Versicherungssystemen im Wohn- oder Aufenthaltsland - Hoechstdauer für die Gewährung der Leistungen

    (1) Sind in den Rechtsvorschriften des Wohn- oder Aufenthaltslandes mehrere Versicherungssysteme vorgesehen, so werden bei den Personen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort aufhalten, die Rechtsvorschriften des Systems angewandt, bei dem die Arbeiter der Stahlindustrie versichert sind. Ist jedoch eines dieser Systeme ein Sondersystem für die Arbeitnehmer von Bergwerken und gleichgestellten Betrieben, so werden die Rechtsvorschriften dieses Systems auf diese Erwerbstätigen angewandt, sofern der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts, an den sie sich wenden, für die Anwendung dieses Systems zuständig ist.

    (2) Der Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften eine Hoechstdauer für die Gewährung der Leistungen vorgesehen ist, kann die Zeit berücksichtigen, für die vom Träger eines anderen Mitgliedstaats bereits Leistungen gewährt worden sind.

    KAPITEL 5 ARBEITSLOSIGKEIT

    Artikel 48

    Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und/oder Erwerbstätigkeitszeiten

    (1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbständiger Tätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbständiger Tätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbständiger Tätigkeit, die nach eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

    Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbständiger Tätigkeit nur unter der Voraussetzung berücksichtigt, daß sie als Versicherungszeiten gegolten hätten, wenn sie nach eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

    (2) Der vorhergehende Absatz gilt nur unter der Voraussetzung, daß die betreffende Person unmittelbar zuvor

    - Versicherungszeiten,

    - Beschäftigungszeiten,

    - Zeiten selbständiger Tätigkeit

    nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, nach denen die Leistungen beantragt werden.

    (3) Ist die Dauer der Leistungsgewährung von der Dauer der Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbständiger Tätigkeit abhängig, so findet Absatz 1 Anwendung.

    Artikel 49

    Berechnung der Leistungen

    Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Erwerbseinkommens zugrunde zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich das Erwerbseinkommen, das der Betreffende während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat. Hat jedoch seine letzte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften weniger als vier Wochen gedauert, so werden die Leistungen auf der Grundlage des Erwerbseinkommens berechnet, das am Sitz des zuständigen Trägers für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit üblich ist, die der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit, die er zuletzt nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist.

    Artikel 50

    Arbeitslose, die sich in einen anderen als den zuständigen Mitgliedstaat begeben

    (1) Die gegen Arbeitslosigkeit versicherte Person, die sich auf Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begibt, behält den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit unter folgenden Voraussetzungen und innerhalb der folgenden Grenzen:

    a) Sie muß vor ihrer Abreise während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates als Arbeitsuchende gemeldet gewesen sein und dieser zur Verfügung gestanden haben. Die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger kann jedoch seine Abreise vor Ablauf dieser Frist genehmigen.

    b) Sie muß sich innerhalb von sieben Tagen nach dem Zeitpunkt, von dem ab sie der Arbeitsverwaltung des Staates, den sie verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung stand, bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den sie sich begibt, als Arbeitsuchende melden, sich der dortigen Kontrolle unterwerfen und die dort geltenden Vorschriften beachten. In außergewöhnlichen Fällen kann diese Frist von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger verlängert werden.

    c) Sie beachtet die nach den Rechtsvorschriften des Staates ihrer Arbeitsuche festgelegten Vorschriften über den Bezug anderer als der in Absatz 2 genannten Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit.

    d) Der Leistungsanspruch wird während höchstens sechs Monaten von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten, von dem ab die Person der Arbeitsverwaltung des Staates, den sie verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung stand; dabei darf die Gesamtdauer der Leistungsgewährung den Zeitraum nicht überschreiten, für den nach den Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch auf Leistungen besteht. Diese werden vom zuständigen Träger nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften und für seine Rechnung gezahlt.

    (2) Die in Absatz 1 genannte Person erhält im Gebiet des Staates ihrer Arbeitsuche außer den Geldleistungen arbeitsfördernde Leistungen unter den gleichen Voraussetzungen wie die eigenen Angehörigen dieses Staates, die eine Leistung bei Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Verordnung beziehen. Der Bezug dieser Leistungen unterliegt der Einhaltung der Vorschriften nach den Rechtsvorschriften des Staates der Arbeitsuche, und die Leistungen werden von diesem Staat und zu seinen Lasten gewährt.

    (3) Sie hat weiterhin Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, wenn sie vor Ablauf des Zeitraums, in dem sie nach Absatz 1 Buchstabe d) Anspruch auf Leistungen hat, in diesen Staat zurückkehrt; sie verliert jedoch jeden Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, wenn sie nicht vor Ablauf dieses Zeitraums dorthin zurückkehrt. In Ausnahmefällen kann die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger diese Frist verlängern.

    (4) Einzelheiten der Zusammenarbeit und gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des zuständigen Staates und des Staates der Arbeitsuche werden in der in Artikel 71 genannten Durchführungsverordnung festgelegt.

    Artikel 51

    Arbeitslose, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnten

    Die gegen Arbeitslosigkeit versicherte Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats wohnte und sich der Arbeitsverwaltung im Gebiet ihres Wohnstaats zur Verfügung stellt, erhält Leistungen vom zuständigen Träger nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, als ob sie der Arbeitsverwaltung dieses Staates zur Verfügung stände.

    KAPITEL 6 VORRUHESTAND

    Artikel 52

    Besondere Regelung über die Zusammenrechnung von Versicherungs- und/oder Beschäftigungszeiten

    (1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, als handelte es sich um Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.

    Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Anspruch auf Leistungen von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungszeiten nur unter der Voraussetzung angerechnet, daß sie als Versicherungszeiten gegolten hätten, wenn sie nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

    (2) Der vorhergehende Absatz gilt nur unter der Voraussetzung, daß die betreffende Person unmittelbar zuvor

    - Versicherungszeiten,

    - Beschäftigungszeiten

    nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, nach denen die Leistungen beantragt werden.

    KAPITEL 7 FAMILIENLEISTUNGEN, LEISTUNGEN FÜR UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER VON RENTNERN, LEISTUNGEN FÜR WAISEN

    Artikel 53

    Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Leistungsansprüchen

    Werden während ein und desselben Zeitraums für ein und denselben Familienangehörigen Familienleistungen, Leistungen für Waisen oder Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern von mehreren Mitgliedstaaten nach eigenen oder den Rechtsvorschriften dieser Verordnung geschuldet, zahlt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften die Leistung am höchsten ist, diese Leistung voll aus. Die Kosten werden zu gleichen Teilen auf die beteiligten Mitgliedstaaten umgelegt; die Erstattungen zwischen den zuständigen Trägern erfolgen innerhalb der Grenzen, die für die Leistungsbeträge nach eigenen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

    Artikel 54

    Gewährung der Leistungen - Person, welche die Sorge für die Familienangehörigen hat

    Verwendet die Person, der die Familienleistungen, Leistungen für Waisen oder Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern gewährt werden müssen, diese nicht für den Unterhalt der Familienangehörigen, gewährt der zuständige Träger diese Leistungen mit befreiender Wirkung der natürlichen oder juristischen Person, welche die Sorge für die Familienangehörigen tatsächlich ausübt.

    KAPITEL 8 BESONDERE LEISTUNGEN

    Artikel 55

    (1) Dieses Kapitel gilt für die beitragsunabhängigen Geldleistungen, deren Gewährungsmodalitäten eng mit einem besonderen wirtschaftlichen und sozialen Umfeld verknüpft sind und die:

    a) nach Bedürftigkeitsprüfung gewährt werden

    oder

    b) ausschließlich dem besonderen Schutz der Behinderten gelten,

    sofern sie in Anhang I aufgeführt sind.

    (2) Unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieser Verordnung erhalten die Personen, für die diese Verordnung gilt, die in Absatz 1 genannten besonderen Leistungen ausschließlich im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sie wohnen, und nach dessen Rechtsvorschriften. Die Leistungen werden vom Träger des Wohnorts und zu seinen Lasten gewährt.

    (3) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Leistungen von der Zurücklegung von Wohnzeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Wohnzeiten, als ob es sich um Zeiten handelte, die im Gebiet des Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, in dem er seinen Sitz hat.

    (4) Wird nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für die Gewährung der Leistungen für Invaliden oder Behinderte nach Absatz 1 vorausgesetzt, daß die Invalidität oder Behinderung zum erstenmal im Gebiet dieses Mitgliedstaats festgestellt worden ist, gilt diese Voraussetzung auch dann als erfuellt, wenn diese Invalidität oder diese Behinderung zum ersten Mal im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats festgestellt worden ist.

    TITEL IV VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT

    Artikel 56

    Zusammensetzung und Arbeitsweise

    (1) Der bei der Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - im folgenden "Verwaltungskommission" genannt - gehört je ein Regierungsvertreter jedes Mitgliedstaats an, der gegebenenfalls von Fachberatern unterstützt wird. Ein Vertreter der Kommission nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.

    (2) Die Satzung der Verwaltungskommission wird von ihren Mitgliedern im gegenseitigen Einvernehmen aufgestellt.

    (3) Die Sekretariatsgeschäfte der Verwaltungskommission werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen.

    Artikel 57

    Aufgaben der Verwaltungskommission

    Die Verwaltungskommission hat folgende Aufgaben:

    a) Sie behandelt alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen, die sich aus dieser Verordnung, späteren Verordnungen oder in deren Rahmen zu treffenden Vereinbarungen ergeben; jedoch wird das Recht der beteiligten Behörden, Träger und Personen, die Verfahren und Gerichte in Anspruch zu nehmen, die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in dieser Verordnung sowie im Vertrag vorgesehen sind, nicht berührt.

    b) Sie fördert und stärkt die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit.

    c) Sie modernisiert die für den Informationsaustausch erforderlichen Verfahren, insbesondere durch Anpassung des Informationsflusses zwischen den Trägern an den telematischen Austausch unter Berücksichtigung des Entwicklungsstandes der Datenverarbeitung in den jeweiligen Mitgliedstaaten; sie erläßt die gemeinsamen Architekturregeln für die Telematikdienste, insbesondere im Bereich der Sicherheit und Verwendung von Normen; sie legt die Einzelheiten für die Arbeitsweise des gemeinsamen Teils der Telematikdienste fest.

    d) Sie nimmt alle anderen Aufgaben wahr, für die sie kraft dieser Verordnung, der Durchführungsverordnung und aller in deren Rahmen zu treffenden Vereinbarungen zuständig ist.

    e) Sie unterbreitet der Kommission Vorschläge für die Ausarbeitung künftiger Verordnungen sowie für die Änderung der vorliegenden Verordnung und künftiger Verordnungen.

    Artikel 58

    Fachausschuß für Datenverarbeitung

    (1) Ein Fachausschuß für Datenverarbeitung - im folgenden "Fachausschuß" genannt - wird bei der Verwaltungskommission eingesetzt. Der Fachausschuß erstellt Berichte und gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, bevor die Verwaltungskommission eine Entscheidung nach Artikel 57 Buchstabe c) trifft. Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses werden von der Verwaltungskommission bestimmt.

    (2) Der Fachausschuß hat folgende Aufgaben:

    a) Er trägt die einschlägigen fachlichen Unterlagen zusammen und übernimmt die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Untersuchungen und Arbeiten.

    b) Er legt der Verwaltungskommission die in Absatz 1 genannten Berichte und mit Gründen versehenen Stellungnahmen vor.

    c) Er erledigt alle sonstigen Aufgaben und Untersuchungen zu Fragen, welche die Verwaltungskommission an ihn verweist.

    TITEL V VERSCHIEDENE VORSCHRIFTEN

    Artikel 59

    Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

    (1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander:

    a) über alle zur Anwendung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen;

    b) über alle die Anwendung dieser Verordnung berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.

    (2) Bei der Anwendung dieser Verordnung unterstützen sich die Behörden und Träger der Mitgliedstaaten, als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Die gegenseitige Amtshilfe der Behörden und Träger ist grundsätzlich kostenfrei. Die zuständigen Träger der Mitgliedstaaten können jedoch die Erstattung bestimmter Kosten vereinbaren.

    (3) Die Behörden und Träger der Mitgliedstaaten können zur Durchführung dieser Verordnung miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.

    (4) Die Behörden, Träger und Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge oder sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats abgefaßt sind.

    Artikel 60

    Schutz personenbezogener Daten

    (1) Werden personenbezogene Daten aufgrund dieser Verordnung oder der in Artikel 71 bezeichneten Durchführungsverordnung von den Behörden oder Trägern eines Mitgliedstaats den Behörden oder Trägern eines anderen Mitgliedstaats übermittelt, so gilt für diese Datenübermittlung die Datenschutzregelung des übermittelnden Staates. Für jede weitere Mitteilung sowie für die Speicherung, Veränderung oder Löschung der Daten gilt das Datenschutzrecht des Empfängerstaats.

    (2) Die Übermittlung der für die Anwendung dieser Verordnung und ihrer Durchführungsverordnung benögtigten Daten durch einen Mitgliedstaat an einen anderen Mitgliedstaat hat unter Beachtung der Gemeinschaftsbestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei Verarbeitung von persönlichen Daten zu erfolgen.

    Artikel 61

    Elektronische Datenverarbeitung

    (1) Die Mitgliedstaaten verwenden schrittweise Telematiksysteme für den Austausch der für die Durchführung der Verordnung und der Durchführungsverordnung erforderlichen Daten zwischen Trägern. Angestrebt wird mit der Verwendung von Telematikdiensten eine wirksame Durchführung der Verordnung und ihrer Durchführungsverordnung sowie eine Beschleunigung bei der Gewährung und Zahlung von Leistungen. Die Kommission ist bei Aufgaben von gemeinsamem Interesse behilflich, sobald die Mitgliedstaaten diese Telematikdienste eingerichtet haben.

    (2) Jeder Mitgliedstaat betreibt seinen Teil der Telematikdienste in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gemeinschaftsbestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei Verarbeitung von persönlichen Daten.

    (3) Eine von einem Träger entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung und deren Durchführungsverordnung übermittelte elektronische Nachricht darf nicht von einer beliebigen Behörde oder einem beliebigen Träger eines anderen Mitgliedstaats deswegen abgelehnt werden, weil sie elektronisch empfangen wurde, sobald der Empfängerträger erklärt hat, daß er in der Lage ist, elektronische Nachrichten zu empfangen. Bei der Wiedergabe und der Aufzeichnung solcher Nachrichten wird davon ausgegangen, daß sie eine korrekte und genaue Wiedergabe des Originaldokuments oder eine Darstellung der Information ist, auf die sich dieses Dokument bezieht, sofern kein gegenteiliger Beweis vorliegt.

    Eine elektronische Nachricht wird als gültig erachtet, wenn das EDV-System, in dem diese Nachricht aufgezeichnet wurde, die erforderlichen Sicherheitselemente beinhaltet, um alle Veränderungen oder Übermittlungen der Aufzeichnung sowie jeglichen Zugang zu dieser Aufzeichnung zu verhindern. Jederzeit muß die aufgezeichnete Information in einer sofort lesbaren Form reproduziert werden können. Wird eine elektronische Nachricht von einem Träger der sozialen Sicherheit an einen anderen Träger übermittelt, werden geeignete Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei Verarbeitung von persönlichen Angaben getroffen.

    Artikel 62

    Finanzierung von Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit

    Im Rahmen dieser Verordnung kann die Kommission folgende Tätigkeiten finanzieren:

    - Maßnahmen, die der Verbesserung der Informationsaustausche - einschließlich der elektronischen Datenaustausche - zwischen Behörden und Trägern der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten dienen;

    - jede weitere Maßnahme wie Studien und Sitzungen von Sachverständigen sowie Maßnahmen zur Information der Bürger und der betroffenen Berufsgruppen über die Ansprüche aufgrund dieser Verordnung, insbesondere durch Veröffentlichungen und durch die Veranstaltung von Konferenzen und Seminaren.

    Artikel 63

    Steuerbefreiung und Steuerermäßigung - Befreiung von der Legalisierung

    (1) Jede in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die gemäß diesen Rechtsvorschriften einzureichen sind, findet auch auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden Anwendung, die gemäß den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder gemäß dieser Verordnung einzureichen sind.

    (2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung vorzulegen sind, brauchen nicht durch diplomatische oder konsularische Stellen legalisiert zu werden.

    Artikel 64

    Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats eingereicht werden

    Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Staates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechenden Gericht eines anderen Mitgliedstaats eingereicht werden. In diesem Fall übermitteln die in Anspruch genommenen Behörden, Träger oder Gerichte diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch Einschaltung der zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten unverzüglich der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht des ersten Staates. Der Tag, an dem diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht des zweiten Staates eingegangen sind, gilt als Tag des Eingangs bei der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht.

    Artikel 65

    Ärztliche Gutachten

    (1) Die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen ärztlichen Gutachten können auf Antrag des zuständigen Trägers im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts des Leistungsberechtigten nach Maßgabe der in Artikel 71 vorgesehenen Durchführungsverordnung oder, falls darin nichts bestimmt ist, im Rahmen der Bedingungen angefertigt werden, die von den zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten vereinbart worden sind.

    (2) Nach Absatz 1 angefertigte ärztliche Gutachten gelten als im Gebiet des zuständigen Staates angefertigt.

    Artikel 66

    Überweisung der aufgrund dieser Verordnungen geschuldeten Beträge in einen anderen Mitgliedstaat

    Gegebenenfalls werden Geldüberweisungen aufgrund dieser Verordnung nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die in diesem Bereich zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Überweisung gelten. Bestehen solche Vereinbarungen zwischen zwei Mitgliedstaaten nicht, so vereinbaren die zuständigen Behörden dieser Staaten oder die für den internationalen Zahlungsverkehr zuständigen Behörden die zur Durchführung dieser Überweisungen erforderlichen Maßnahmen.

    Artikel 67

    Besondere Vorschriften für die Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten

    Die besonderen Vorschriften zur Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten, die sich zur Wahrung der Ansprüche aufgrund dieser Verordnung als notwendig erweisen oder in denen günstigere Regelungen für die Betroffenen vorgesehen sind, werden in Anhang II aufgeführt.

    Artikel 68

    Einziehung von Beiträgen und Rückforderung nichtgeschuldeter Leistungen

    (1) Beiträge, die einem Träger eines Mitgliedstaats geschuldet werden, und nichtgeschuldete Leistungen, die von dem Träger eines Mitgliedstaats gewährt wurden, können im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats nach den Verwaltungsverfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen bzw. rückgefordert werden, die für die Einziehung der dem entsprechenden Träger des zweiten Staates geschuldeten Beiträge bzw. für die Rückforderung der vom entsprechenden Träger des zweiten Staates nichtgeschuldeten Leistungen gelten.

    (2) Die rechts- und bestandsfähigen Entscheidungen der Gerichte bzw. Verwaltungsbehörden über die Einziehung von Beiträgen, Zinsen und Kosten oder die Rückforderung nichtgeschuldeter Leistungen gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats werden auf Antrag des zuständigen Trägers im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats nach den in den Rechtsvorschriften dieses zweiten Staates vorgesehenen Verfahren vollstreckt. Diese Entscheidungen sind im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem der vom zuständigen Träger ersuchte Träger seinen Sitz hat, für vollstreckbar zu erklären, sofern die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats dies erfordern.

    (3) Bei Zwangsvollstreckung, Konkurs oder Vergleich genießen die Forderungen des Trägers eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat die gleichen Vorrechte, die dieser zweite Staat nach seinen Rechtsvorschriften in seinem Gebiet Forderungen gleicher Art einräumt.

    (4) Die Einzelheiten der Durchführung dieses Artikels werden, soweit erforderlich, in der in Artikel 71 vorgesehenen Durchführungsverordnung oder durch Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten geregelt.

    Artikel 69

    Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen haftende Dritte

    (1) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für den Schaden gewährt, der sich aus einem im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Ereignis ergibt, so gilt für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen einen zum Schadenersatz verpflichteten Dritten folgende Regelung:

    a) Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegen den Dritten hat, nach den für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Mitgliedstaat diesen Übergang an.

    b) Hat der verpflichtete Träger gegen den Dritten einen unmittelbaren Anspruch, so erkennt jeder Mitgliedstaat diesen Anspruch an.

    (2) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Ereignis ergibt, so gelten gegenüber der betreffenden Person oder dem zuständigen Träger die Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften, in denen festgelegt ist, in welchen Fällen die Arbeitgeber oder die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer von der Haftung befreit sind.

    Absatz 1 gilt auch für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers gegenüber einem Arbeitgeber oder den von diesem beschäftigten Arbeitnehmern, wenn deren Haftung nicht ausgeschlossen ist.

    (3) Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Staaten gemäß Artikel 26 Absatz 2 eine Vereinbarung über den Verzicht auf Erstattung zwischen Trägern, für die sie zuständig sind, geschlossen, werden Ansprüche gegenüber einem für den Schaden haftenden Dritten wie folgt geregelt:

    a) Gewährt der Träger des Aufenthalts- oder Wohnmitgliedstaats einer Person Leistungen für einen im Hoheitsgebiet dieses Staates erlittenen Schaden, so übt dieser Träger nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften das Recht auf Forderungsübergang oder direktes Vorgehen gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten aus.

    b) Für die Durchführung von Buchstabe a) gilt:

    i) der Leistungsempfänger als beim Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts versichert;

    ii) dieser Träger als leistungspflichtiger Träger.

    c) Für Leistungen, die nicht unter die in diesem Absatz genannte Verzichtsvereinbarung fallen, gelten die Absätze 1 und 2.

    TITEL VI ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

    Artikel 70

    Übergangsvorschriften

    (1) Diese Verordnung begründet keinen Anspruch für einen Zeitraum vor ihrer Anwendung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats.

    (2) Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach dieser Verordnung werden sämtliche Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Erwerbstätigkeits- und Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor Anwendung dieser Verordnung im Gebiet dieses Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind.

    (3) Ein Leistungsanspruch nach dieser Verordnung wird auch für Ereignisse begründet, die vor Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats liegen, soweit Absatz 1 nicht etwas anderes bestimmt.

    (4) Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts einer Person nicht festgestellt worden sind oder geruht haben, werden auf Antrag der betreffenden Person ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats festgestellt oder wieder gewährt, es sei denn, daß früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalabfindung abgegolten sind.

    (5) Die Ansprüche von Personen, deren Rente vor Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats festgestellt worden ist, können auf Antrag der betreffenden Personen unter Berücksichtigung dieser Verordnung neu festgestellt werden.

    (6) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund dieser Verordnung mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne daß der betreffenden Person Ausschlußfristen oder Verjährungsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können.

    (7) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder verjährte Ansprüche - vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats - vom Tag der Antragstellung an erworben.

    (8) Haben für eine Person in Anwendung dieser Verordnung die Rechtsvorschriften eines anderen als des Mitgliedstaats für sie gegolten, dessen Rechtsvorschriften sie aufgrund der Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unterlag, darf sie den Rechtsvorschriften dieses anderen Staates nur unterstellt werden, wenn sie einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Dieser Antrag ist innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung bei dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats zu stellen, dessen Rechtsvorschriften nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden sind.

    Artikel 71

    Durchführungsverordnung

    Die Durchführung dieser Verordnung wird in einer weiteren Verordnung geregelt. Diese Durchführungsverordnung wird spätestens ein Jahr nach Annahme dieser Verordnung erlassen.

    Artikel 72

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem Tag des Inkrafttretens der in Artikel 71 bezeichneten Durchführungsverordnung.

    Artikel 73

    Aufhebung

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (2), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (3), werden aufgehoben.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    (1) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.

    (2) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.

    (3) ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1.

    ANHANG I

    (Artikel 55)

    Besondere Leistungen:

    A. Belgien

    . . . . . .

    B. Dänemark

    . . . . . .

    C. Deutschland

    . . . . . .

    D. Spanien

    . . . . . .

    E. Frankreich

    . . . . . .

    F. Griechenland

    . . . . . .

    G. Irland

    . . . . . .

    H. Italien

    . . . . . .

    I. Luxemburg

    . . . . . .

    J. Niederlande

    . . . . . .

    K. Österreich

    . . . . . .

    L. Portugal

    . . . . . .

    M. Finnland

    . . . . . .

    N. Schweden

    . . . . . .

    O. Vereinigtes Königreich

    . . . . . .

    ANHANG II

    (Artikel 67)

    Besondere Vorschriften zur Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten:

    A. Belgien

    . . . . . .

    B. Dänemark

    . . . . . .

    C. Deutschland

    . . . . . .

    D. Spanien

    . . . . . .

    E. Frankreich

    . . . . . .

    F. Griechenland

    . . . . . .

    G. Irland

    . . . . . .

    H. Italien

    . . . . . .

    I. Luxemburg

    . . . . . .

    J. Niederlande

    . . . . . .

    K. Österreich

    . . . . . .

    L. Portugal

    . . . . . .

    M. Finnland

    . . . . . .

    N. Schweden

    . . . . . .

    O. Vereinigtes Königreich

    . . . . . .

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