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Document 42008X0222(01)
Regulation No 24 of the Economic Commission for Europe of the United Nations (UN/ECE) — Uniform provisions concerning: I. The approval of compression ignition (C.I.) engines with regard to the emission of visible pollutants — II. The approval of motor vehicles with regard to the installation of C.I. engines of an approved type — III. The approval of motor vehicles equipped with C.I. engines with regard to the emission of visible pollutants by the engine — IV. The measurement of power of C.I. engines
Regelung Nr. 24 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für: I. Die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren) hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Stoffe — II. Die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Einbaues eines Motors mit Selbstzündung (Dieselmotors) eines genehmigten Typs — III. Die Genehmigung der mit einem Motor mit Selbstzündung (Dieselmotor) ausgerüsteten Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe aus dem Motor — IV. Die Messung der Leistung von Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren)
Regelung Nr. 24 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für: I. Die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren) hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Stoffe — II. Die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Einbaues eines Motors mit Selbstzündung (Dieselmotors) eines genehmigten Typs — III. Die Genehmigung der mit einem Motor mit Selbstzündung (Dieselmotor) ausgerüsteten Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe aus dem Motor — IV. Die Messung der Leistung von Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren)
ABl. L 48 vom 22.2.2008, p. 77–77
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
22.2.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 48/77 |
Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html
Regelung Nr. 24 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für:
I. |
Die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren) hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Stoffe |
II. |
Die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Einbaues eines Motors mit Selbstzündung (Dieselmotors) eines genehmigten Typs |
III. |
Die Genehmigung der mit einem Motor mit Selbstzündung (Dieselmotor) ausgerüsteten Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe aus dem Motor |
IV. |
Die Messung der Leistung von Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren) |
Ergänzung 3 zur Änderungsserie 03 — Tag des Inkrafttretens: 2. Februar 2007
Änderung der Regelung 24, veröffentlicht im Amtsblatt L 326 vom 24.11.2006
Absätze 1.1.1 bis 1.1.3 erhalten folgende Fassung (mit Verweis auf eine neue Fußnote (1) und einer neuen Fußnote (1)):
„1.1.1 |
Teil I. |
die Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren, die in Kraftfahrzeugen der Klassen L, M und N (1) eingebaut werden. |
1.1.2 |
Teil II. |
den Einbau von Dieselmotoren in Kraftfahrzeuge, für deren Motortyp nach Teil I dieser Regelung eine Genehmigung erteilt worden ist (1). |
1.1.3 |
Teil III. |
die Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe aus Kraftfahrzeugen der Klasse L, M und N (1) mit einem Motor, für dessen Typ keine eigene Genehmigung nach Teil I dieser Regelung erteilt worden ist. |
Absatz 5.4.1, der Verweis auf Fußnote (1) und Fußnote (1), werden als Fußnote (2) umnummeriert und erhalten folgende Fassung:
„(2) |
1 für Deutschland, … 10 für Serbien, … 36 für Litauen, 37 für die Türkei, 38 (nicht zugeordnet), 39 für Aserbaidschan, … 47 für Südafrika, 48 für Neuseeland, 49 Zypern, 50 für Malta, 51 für Republik Korea, 52 für Malaysia, 53 für Thailand, 54 und 55 (nicht zugeordnet) und 56 für Montenegro. Weitere Länder erhalten aufeinanderfolgende Nummern …“. |
(1) Entsprechend der Definition in der Anlage 7 zur Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (TRANS/WP.29/78/Rev.1/Änderung 2, zuletzt geändert durch Änderung 4).