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Document 42008X0222(01)

    Regelung Nr. 24 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für: I. Die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren) hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Stoffe — II. Die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Einbaues eines Motors mit Selbstzündung (Dieselmotors) eines genehmigten Typs — III. Die Genehmigung der mit einem Motor mit Selbstzündung (Dieselmotor) ausgerüsteten Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe aus dem Motor — IV. Die Messung der Leistung von Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren)

    ABl. L 48 vom 22.2.2008, p. 77–77 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/24(2)/oj

    22.2.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 48/77


     

    Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

    Regelung Nr. 24 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für:

    I.

    Die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren) hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Stoffe

    II.

    Die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Einbaues eines Motors mit Selbstzündung (Dieselmotors) eines genehmigten Typs

    III.

    Die Genehmigung der mit einem Motor mit Selbstzündung (Dieselmotor) ausgerüsteten Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe aus dem Motor

    IV.

    Die Messung der Leistung von Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren)

    Ergänzung 3 zur Änderungsserie 03 — Tag des Inkrafttretens: 2. Februar 2007

    Änderung der Regelung 24, veröffentlicht im Amtsblatt L 326 vom 24.11.2006

    Absätze 1.1.1 bis 1.1.3 erhalten folgende Fassung (mit Verweis auf eine neue Fußnote (1) und einer neuen Fußnote (1)):

    „1.1.1

    Teil I.

    die Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren, die in Kraftfahrzeugen der Klassen L, M und N (1) eingebaut werden.

    1.1.2

    Teil II.

    den Einbau von Dieselmotoren in Kraftfahrzeuge, für deren Motortyp nach Teil I dieser Regelung eine Genehmigung erteilt worden ist (1).

    1.1.3

    Teil III.

    die Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe aus Kraftfahrzeugen der Klasse L, M und N (1) mit einem Motor, für dessen Typ keine eigene Genehmigung nach Teil I dieser Regelung erteilt worden ist.

    Absatz 5.4.1, der Verweis auf Fußnote (1) und Fußnote (1), werden als Fußnote (2) umnummeriert und erhalten folgende Fassung:

    „(2)

    1 für Deutschland, … 10 für Serbien, … 36 für Litauen, 37 für die Türkei, 38 (nicht zugeordnet), 39 für Aserbaidschan, … 47 für Südafrika, 48 für Neuseeland, 49 Zypern, 50 für Malta, 51 für Republik Korea, 52 für Malaysia, 53 für Thailand, 54 und 55 (nicht zugeordnet) und 56 für Montenegro. Weitere Länder erhalten aufeinanderfolgende Nummern …“.


    (1)  Entsprechend der Definition in der Anlage 7 zur Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (TRANS/WP.29/78/Rev.1/Änderung 2, zuletzt geändert durch Änderung 4).


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