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Document 41993D0014
The Schengen acquis - Decision of the Executive Committee of 14 December 1993 on improving practical judicial cooperation for combating drug trafficking (SCH/Com-ex (93) 14)
Schengen-Besitzstand - Beschluss des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln (SCH/Com-ex (93) 14)
Schengen-Besitzstand - Beschluss des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln (SCH/Com-ex (93) 14)
ABl. L 239 vom 22.9.2000, p. 427–427
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.
Schengen-Besitzstand - Beschluss des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln (SCH/Com-ex (93) 14)
Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000 S. 0427 - 0427
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den Juztizbehörden bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln (SCH/Com-ex (93) 14) DER EXEKUTIVAUSSCHUSS - gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens, gestützt auf die Artikel 48 bis 53 und 70 bis 76 des vorerwähnten Übereinkommens - BESCHLIESST: Zur Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den Juztizbehörden bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln verpflichten sich die Vertragsparteien, dass die ersuchte Behörde, in dem Fall, in dem sie beabsichtigen würde, einem Rechtshilfeersuchen nicht oder nur teilweise stattzugeben, die ersuchende Behörde über die Gründe ihrer Ablehnung unterrichtet und nach Möglichkeit die Voraussetzungen angibt, unter denen dem Rechtshilfeersuchen stattgegeben werden könnte. Dieser Beschluss tritt in Kraft, wenn alle Vertragsparteien des Durchführungsübereinkommens notifiziert haben, dass die gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Verfahren, die zur Verbindlichkeit dieser Beschlüsse auf ihrem Hoheitsgebiet führen, abgeschlossen wurden. Paris, den 14. Dezember 1993 Der Vorsitzende A. Lamassoure