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Document 32024R1451

    Verordnung (EU) 2024/1451 der Kommission vom 24. Mai 2024 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Lebensmittelzusatzstoffe Weinsäure (L+) (E 334), Natriumtartrate (E 335), Kaliumtartrate (E 336), Natrium-Kaliumtartrat (E 337) und Calciumtartrat (E 354)

    C/2024/3324

    ABl. L, 2024/1451, 27.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1451/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1451/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1451

    27.5.2024

    VERORDNUNG (EU) 2024/1451 DER KOMMISSION

    vom 24. Mai 2024

    zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Lebensmittelzusatzstoffe Weinsäure (L+) (E 334), Natriumtartrate (E 335), Kaliumtartrate (E 336), Natrium-Kaliumtartrat (E 337) und Calciumtartrat (E 354)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen und -aromen sowie in Nährstoffen zugelassenen Zusatzstoffe, auch Trägerstoffe, mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

    (2)

    Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 kann die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

    (3)

    Weinsäure (L+) (E 334), Natriumtartrate (E 335), Kaliumtartrate (E 336), Natrium-Kaliumtartrat (E 337) und Calciumtartrat (E 354) sind Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassen sind. Diese Lebensmittelzusatzstoffe sind derzeit für die Verwendung ohne Höchstmengenbeschränkung (quantum satis) zugelassen und gehören der Gruppe I in Anhang II Teil C der genannten Verordnung an, die andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel umfasst, „für die keine akzeptierbare Tagesdosis festgelegt wurde“ oder in Bezug auf die man in der letzten Risikobewertung zu dem Schluss gekommen ist, dass „keine numerische akzeptierbare Tagesdosis erforderlich ist“. Außerdem sind Weinsäure (L+) (E 334), Natriumtartrate (E 335), Kaliumtartrate (E 336), Natrium-Kaliumtartrat (E 337) und Calciumtartrat (E 354) für die Verwendung in bestimmten Lebensmittelkategorien mit numerischer Angabe einer Höchstmenge oder ohne Höchstmengenbeschränkung (quantum satis) zugelassen.

    (4)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) veröffentlichte am 11. März 2020 ein wissenschaftliches Gutachten zur Neubewertung von Weinsäure (L+) (E 334), Natriumtartraten (E 335), Kaliumtartraten (E 336), Natrium-Kaliumtartrat (E 337) und Calciumtartrat (E 354) als Lebensmittelzusatzstoffe (3). Für Weinsäure-Tartrate (E 334-337 und E 354) wurde ein Gruppenwert für die akzeptierbare Tagesdosis (Acceptable Daily Intake — ADI) von 240 mg/kg Körpergewicht pro Tag, ausgedrückt als Weinsäure, festgelegt. Die Expositionsschätzungen für die verschiedenen Bevölkerungsgruppen für das relevanteste Expositionsszenario überschritten den Gruppen-ADI-Wert von 240 mg/kg Körpergewicht pro Tag, ausgedrückt als Weinsäure, nicht.

    (5)

    Am 19. Januar 2021 veröffentlichte die Kommission eine öffentliche Aufforderung zur Übermittlung technischer Daten über die zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe Weinsäure (L+) (E 334), Natriumtartrate (E 335), Kaliumtartrate (E 336), Natrium-Kaliumtartrat (E 337) und Calciumtartrat (E 354) und forderte die Lebensmittelunternehmer auf, unter anderem Daten über die Verwendungen dieser Lebensmittelzusatzstoffe gemäß Anhang II Teil E und Anhang III Teile 2, 3 und 4 sowie Teil 5 Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zu übermitteln. In der Aufforderung wurde dargelegt, dass die Kommission im Fall des Ausbleibens der Übermittlung von Daten für eine Lebensmittelkategorie, in der die absichtliche Verwendung dieser Lebensmittelzusatzstoffe derzeit zugelassen ist, davon ausgehen würde, dass kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Zulassung der Lebensmittelzusatzstoffe in dieser Lebensmittelkategorie besteht und die entsprechende Zulassung folglich widerrufen würde.

    (6)

    Die Unternehmer übermittelten Daten über die Verwendungen dieser Lebensmittelzusatzstoffe gemäß Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 für mehrere, aber nicht für alle Lebensmittelkategorien.

    (7)

    Die Unternehmer übermittelten Daten über die Verwendungen dieser Lebensmittelzusatzstoffe gemäß Anhang III Teile 2 und 4 sowie Teil 5 Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. Jedoch wurden keine Daten über die Verwendungen gemäß Anhang III Teil 3 übermittelt.

    (8)

    Unter Berücksichtigung der Neubewertung durch die Behörde, insbesondere der Festlegung eines Gruppen-ADI-Werts für Weinsäure (L+) (E 334), Natriumtartrate (E 335), Kaliumtartrate (E 336), Natrium-Kaliumtartrat (E 337) und Calciumtartrat (E 354), ist es angezeigt, diese Lebensmittelzusatzstoffe aus Gruppe I zu streichen, eine neue Gruppe für sie zu bilden und ihre Verwendungsbedingungen zu überprüfen. Angesichts der übermittelten Daten über die Verwendungen dieser Lebensmittelzusatzstoffe gemäß den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist es außerdem angezeigt, die derzeitigen Bedingungen für die Verwendung dieser Lebensmittelzusatzstoffe zu ändern, indem die Zulassungen für Lebensmittelkategorien widerrufen werden, für die aufgrund der Aufforderung zur Übermittlung von Daten keine Daten vorgelegt wurden. Außerdem ist es angesichts dieser übermittelten Daten über die Verwendungen und der von der Behörde berechneten ernährungsbedingten Exposition angezeigt, numerische Verwendungshöchstmengen für die Lebensmittelkategorien festzulegen, für die Daten übermittelt wurden. Außerdem ist es angezeigt, einige Unstimmigkeiten in Bezug auf die Verwendungsbedingungen für Weinsäure (L+) (E 334), Natriumtartrate (E 335) und Kaliumtartrate (E 336) in verschiedenen Kategorien zu beseitigen.

    (9)

    Die Anwendung der neuen Höchstmengen sollte verschoben werden, und für Erzeugnisse, die vor dem Geltungsbeginn der jeweiligen Höchstmengen in Verkehr gebracht werden, sollte eine Übergangsfrist vorgesehen werden, damit sich die Lebensmittelunternehmer, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, auf die neuen Verwendungsbedingungen gemäß dieser Verordnung einstellen können.

    (10)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (11)

    Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 3

    Lebensmittel, die Weinsäure (L+) (E 334), Natriumtartrate (E 335), Kaliumtartrate (E 336), Natrium-Kaliumtartrat (E 337) und Calciumtartrat (E 354) enthalten, dieser Verordnung nicht entsprechen und vor dem 16. Dezember 2024 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 16. Dezember 2024.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. Mai 2024

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1333/oj.

    (2)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1331/oj.

    (3)   EFSA Journal 2020;18(3):6030.


    ANHANG I

    Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

    1.

    TEIL C wird wie folgt geändert:

    a)

    unter Nummer 1 (Gruppe I) werden die Einträge für die Lebensmittelzusatzstoffe E 334 Weinsäure (L+), E 335 Natriumtartrate, E 336 Kaliumtartrate, E 337 Natrium-Kaliumtartrat und E 354 Calciumtartrat gestrichen;

    b)

    unter Nummer 5 („Andere Zusatzstoffe, die kombiniert reguliert werden können“) wird folgende Nummer angefügt:

    „k.2)

    E 334-337 und E 354: Weinsäure — Tartrate

     

    E-Nummer

     

    Bezeichnung

     

    E 334

     

    Weinsäure (L+)

     

    E 335

     

    Natriumtartrate

     

    E 336

     

    Kaliumtartrate

     

    E 337

     

    Natrium-Kaliumtartrat

     

    E 354

     

    Calciumtartrat“;

    2.

    TEIL E wird wie folgt geändert:

    a)

    in der Kategorie 01.3 („Nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte, wärmebehandelt nach der Fermentation“) wird nach dem Eintrag für E 200-202 folgender Eintrag eingefügt:

     

    „E 334-337 und E 354

    Weinsäure — Tartrate

    750

    (1) (2)“;

     

    b)

    in der Kategorie 01.8 („Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer“) wird nach dem Eintrag für E 280-283 folgender Eintrag eingefügt:

     

    „E 334-337 und E 354

    Weinsäure — Tartrate

    240

    (1) (2)“;

     

    c)

    in der Kategorie 02.2.2 („Andere Fett- und Ölemulsionen, einschließlich Streichfetten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates und flüssige Emulsionen“) wird nach dem Eintrag für E 321 folgender Eintrag eingefügt:

     

    „E 334-337 und E 354

    Weinsäure — Tartrate

    1 300

    (1) (2)“;

     

    d)

    die Kategorie 04.2.3 („Obst- und Gemüsekonserven“) wird wie folgt geändert:

    1.

    der Eintrag für „E 334 — Weinsäure (L+)“ erhält folgende Fassung:

     

    „E 334

    Weinsäure (L+)

    9 000

    (98)“;

     

    2.

    der Eintrag für „E 335 — Natriumtartrate“ erhält folgende Fassung:

     

    „E 335

    Natriumtartrate

    9 000

    (51) (98)“;

     

    3.

    der Eintrag für „E 336 — Kaliumtartrate“ erhält folgende Fassung:

     

    „E 336

    Kaliumtartrate

    9 000

    (51) (98)“;

     

    4.

    der Eintrag für „E 337 — Natrium-Kaliumtartrat“ erhält folgende Fassung:

     

    „E 337

    Natrium-Kaliumtartrat

    9 000

    (51) (98)“;

     

    5.

    die neue Fußnote 98 wird nach Fußnote 56 eingefügt:

    „(98):

    Höchstmenge für den Zusatzstoff allein oder Kombinationen von E 334-337“;

    e)

    in der Kategorie 04.2.4.1 („Zubereitungen aus Obst und Gemüse, ausgenommen Kompott“) wird nach den Einträgen für E 220-228 folgender Eintrag eingefügt:

     

    „E 334-337 und E 354

    Weinsäure — Tartrate

    3 000

    (1) (2)“;

     

    f)

    in der Kategorie 04.2.5.1 („Konfitüre extra und Gelee extra gemäß der Richtlinie 2001/113/EG“) werden die Einträge für die Lebensmittelzusatzstoffe E 334 Weinsäure (L+) und E 335 Natriumtartrate gestrichen;

    g)

    in der Kategorie 04.2.5.2 („Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem gemäß der Richtlinie 2001/113/EG“) werden die Einträge für die Lebensmittelzusatzstoffe E 334 Weinsäure (L+) und E 335 Natriumtartrate gestrichen;

    h)

    in der Kategorie 04.2.5.3 („Sonstige ähnliche Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse“) werden die Einträge für die Lebensmittelzusatzstoffe E 334 Weinsäure (L+) und E 335 Natriumtartrate gestrichen;

    i)

    in der Kategorie 04.2.6 („Verarbeitete Kartoffelprodukte“) wird nach dem Eintrag für E 310-320 folgender Eintrag eingefügt:

     

    „E 334-337 und E 354

    Weinsäure — Tartrate

    240

    (1) (2)“;

     

    j)

    in der Kategorie 05.2 („Sonstige Süßwaren, auch der Atemerfrischung dienende Kleinstsüßwaren“) wird nach dem Eintrag für E 297 folgender Eintrag eingefügt:

     

    „E 334-337 und E 354

    Weinsäure — Tartrate

    25 000

    (1) (2)“;

     

    k)

    in der Kategorie 05.3 („Kaugummi“) wird nach dem Eintrag für E 310-321 folgender Eintrag eingefügt:

     

    „E 334-337 und E 354

    Weinsäure — Tartrate

    25 000

    (1) (2)“;

     

    l)

    in der Kategorie 05.4 („Verzierungen, Überzüge und Füllungen, ausgenommen Füllungen auf Fruchtbasis der Kategorie 4.2.4“) wird nach dem Eintrag für E 297 folgender Eintrag eingefügt:

     

    „E 334-337 und E 354

    Weinsäure — Tartrate

    11 000

    (1) (2)“;

     

    m)

    in der Kategorie 06.4.1 („Frische Teigwaren“) wird der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 334 Weinsäure (L+) gestrichen;

    n)

    in der Kategorie 06.4.3 („Frische vorgekochte Teigwaren“) wird der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 334 Weinsäure (L+) gestrichen;

    o)

    in der Kategorie 06.4.4 („Kartoffelgnocchi“) wird der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 334 Weinsäure (L+) gestrichen;

    p)

    in der Kategorie 06.7 („Vorgekochte oder verarbeitete Getreidekost“) wird nach dem Eintrag für E 310-320 folgender Eintrag eingefügt:

     

    „E 334-337 und E 354

    Weinsäure — Tartrate

    740

    (1) (2)“;

     

    q)

    in der Kategorie 07.1 („Brot und Brötchen“) wird nach den Einträgen für E 280-283 folgender Eintrag eingefügt:

     

    „E 334-337 und E 354

    Weinsäure — Tartrate

    15 000

    (1) (2)

    Ausgenommen die Produkte unter 7.1.1 und 7.1.2“;

    r)

    in der Kategorie 07.2 („Feine Backwaren“) wird nach dem Eintrag für E 310-320 folgender Eintrag eingefügt:

     

    „E 334-337 und E 354

    Weinsäure — Tartrate

    18 000

    (1) (2)“;

     

    s)

    in der Kategorie 08.3.2 („Wärmebehandelte Fleischerzeugnisse“) wird nach dem Eintrag für E 310-320 folgender Eintrag eingefügt:

     

    „E 334-337 und E 354

    Weinsäure — Tartrate

    3 000

    (1) (2)

    Ausgenommen foie gras, foie gras entier, blocs de foie gras, libamáj, libamáj egészben, libamáj tömbben“;

    t)

    in der Kategorie 09.2 („Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet“) wird nach dem Eintrag für E 316 folgender Eintrag eingefügt:

     

    „E 334-337 und E 354

    Weinsäure — Tartrate

    2 300

    (1) (2)“;

     

    u)

    in der Kategorie 11.4.2 („Tafelsüßen in Pulverform“) wird der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 336 Kaliumtartrate gestrichen;

    v)

    die Kategorie 11.4.3 („Tafelsüßen in Tablettenform“) wird wie folgt geändert:

    1.

    der Eintrag für „E 334 — Weinsäure (L+)“ erhält folgende Fassung:

     

    „E 334

    Weinsäure (L+)

    270 000

    (99)“;

     

    2.

    der Eintrag für „E 336 — Kaliumtartrate“ erhält folgende Fassung:

     

    „E 336

    Kaliumtartrate

    270 000

    (51) (99)“

     

    3.

    die neue Fußnote 51 wird vor Fußnote 60 und die neue Fußnote 99 wird nach Fußnote 60 eingefügt:

    „(51)

    : Die Verwendungshöchstmengen werden berechnet als freie Säure“;

    „(99):

    Höchstmenge für den Zusatzstoff allein oder Kombinationen von E 334 und E 336“;

    w)

    in der Kategorie 12.2.2 („Würzmittel“) wird nach dem Eintrag für E 310-321 folgender Eintrag eingefügt:

     

    „E 334-337 und E 354

    Weinsäure — Tartrate

    17 000

    (1) (2)“;

     

    x)

    in der Kategorie 12.4 („Senf“) wird nach den Einträgen für E 220-228 folgender Eintrag eingefügt:

     

    „E 334-337 und E 354

    Weinsäure — Tartrate

    12 000

    (1) (2)“;

     

    y)

    in der Kategorie 12.5 („Suppen und Brühen“) wird nach dem Eintrag für E 310-320 folgender Eintrag eingefügt:

     

    „E 334-337 und E 354

    Weinsäure — Tartrate

    240

    (1) (2)“;

     

    z)

    in der Kategorie 12.6 („Soßen“) wird nach dem Eintrag für E 310-320 folgender Eintrag eingefügt:

     

    „E 334-337 und E 354

    Weinsäure — Tartrate

    4 000

    (1) (2)“;

     

    aa)

    in der Kategorie 12.7 („Salate und würzige Brotaufstriche“) wird nach dem Eintrag für E 200-213 folgender Eintrag eingefügt:

     

    „E 334-337 und E 354

    Weinsäure — Tartrate

    1 800

    (1) (2)“;

     

    bb)

    in der Kategorie 12.9 („Eiweißprodukte, ausgenommen Produkte der Kategorie 1.8“) wird nach den Einträgen für E 220-228 folgender Eintrag eingefügt:

     

    „E 334-337 und E 354

    Weinsäure — Tartrate

    240

    (1) (2)“;

     

    cc)

    die Kategorie 13.1.3 („Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 2006/125/EG“) wird wie folgt geändert:

    1.

    der Eintrag für „E 334 — Weinsäure (L+)“ erhält folgende Fassung:

     

    „E 334

    Weinsäure (L+)

    5 000

    (100)

    Nur L(+)-Form; nur Kekse und Zwieback und andere Beikost“;

    2.

    der Eintrag für „E 335 — Natriumtartrate“ erhält folgende Fassung:

     

    „E 335

    Natriumtartrate

    5 000

    (51) (100)

    Nur L(+)-Form; nur Kekse und Zwieback und andere Beikost“;

    3.

    der Eintrag für „E 336 — Kaliumtartrate“ erhält folgende Fassung:

     

    „E 336

    Kaliumtartrate

    5 000

    (51) (100)

    Nur L(+)-Form; nur Kekse und Zwieback und andere Beikost“;

    4.

    die neuen Fußnoten 51 und 100 werden nach Fußnote 42 eingefügt:

    „(51)

    : Die Verwendungshöchstmengen werden berechnet als freie Säure.

    (100)

    Höchstmenge für den Zusatzstoff allein oder Kombinationen von E 334, E 335 und E 336“;

    5.

    der Eintrag für E 354 Calciumtartrat wird gestrichen;

    dd)

    in der Kategorie 14.1.2 („Fruchtsäfte gemäß der Richtlinie 2001/112/EG und Gemüsesäfte“) wird der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 336 Kaliumtartrate gestrichen;

    ee)

    in der Kategorie 14.1.4 („Aromatisierte Getränke“) wird nach dem Eintrag für E 297 folgender Eintrag eingefügt:

     

    „E 334-337 und E 354

    Weinsäure — Tartrate

    4 000

    (1) (2)“;

     

    ff)

    Kategorie 14.2.6 („Spirituosen gemäß der Verordnung (EU) 2019/787“) wird wie folgt geändert:

    1.

    folgender Eintrag wird nach dem Eintrag für E 220-228 eingefügt:

     

    „E 334-337 und E 354

    Weinsäure — Tartrate

    1 000

    (1) (2)“;

     

    2.

    die neue Fußnote 2 wird nach Fußnote 1 eingefügt:

    „(2):

    Die Höchstmenge gilt für die Summe, die Mengen werden berechnet als freie Säure“;

    gg)

    in der Kategorie 14.2.7.1 („Aromatisierte Weine“) wird nach dem Eintrag für E 242 folgender Eintrag eingefügt:

     

    „E 334-337 und E 354

    Weinsäure — Tartrate

    8 000

    (1) (2)“;

     

    hh)

    in der Kategorie 14.2.7.2 („Aromatisierte weinhaltige Getränke“) wird nach dem Eintrag für E 242 folgender Eintrag eingefügt:

     

    „E 334-337 und E 354

    Weinsäure — Tartrate

    8 000

    (1) (2)“;

     

    ii)

    in der Kategorie 14.2.7.3 („Aromatisierte weinhaltige Cocktails“) wird nach dem Eintrag für E 242 folgender Eintrag eingefügt:

     

    „E 334-337 und E 354

    Weinsäure — Tartrate

    8 000

    (1) (2)“;

     

    jj)

    in der Kategorie 14.2.8 („Sonstige alkoholische Getränke einschließlich Mischgetränken aus alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken und anderen aus destilliertem Alkohol hergestellten alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 %“) wird nach dem Eintrag für E 242 folgender Eintrag eingefügt:

     

    „E 334-337 und E 354

    Weinsäure — Tartrate

    8 000

    (1) (2)“;

     

    kk)

    in der Kategorie 15.1 („Knabbereien auf Kartoffel-, Getreide-, Mehl- oder Stärkebasis“) wird nach dem Eintrag für E 310-320 folgender Eintrag eingefügt:

     

    „E 334-337 und E 354

    Weinsäure — Tartrate

    60 000

    (1) (2)“;

     

    ll)

    in der Kategorie 16 („Dessertspeisen, ausgenommen Produkte der Kategorien 1, 3 und 4“) wird nach dem Eintrag für E 297 folgender Eintrag eingefügt:

     

    „E 334-337 und E 354

    Weinsäure — Tartrate

    3 000

    (1) (2)“;

     

    mm)

    in der Kategorie 17 („Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Richtlinie 2002/46/EG“) erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

    „Die Verwendungshöchstmengen für Farbstoffe, Polyole, Süßungsmittel E 200-213, E 334-337 und E 354, E 338-452, E 405, E 416, E 432-436, E 459, E 468, E 473-475, E 491-495, E 551-553, E 901-904, E 961, E 1201-1204, E 1505 und E 1521 beziehen sich auf verzehrfertige Nahrungsergänzungsmittel, die nach der Gebrauchsanweisung des Herstellers zubereitet wurden.

    Der Verdünnungsfaktor für diese Nahrungsergänzungsmittel, die verdünnt oder aufgelöst werden, muss zusammen mit der Gebrauchsanweisung übermittelt werden.“

    nn)

    in der Kategorie 17.1 („Nahrungsergänzungsmittel in fester Form, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder“) wird nach dem Eintrag für E 310-321 folgender Eintrag eingefügt:

     

    „E 334-337 und E 354

    Weinsäure — Tartrate

    100 000

    (1) (2)

    Ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel in kaubarer Form

     

    E 334-337 und E 354

    Weinsäure — Tartrate

    130 000

    (1) (2)

    Nur Nahrungsergänzungsmittel in kaubarer Form“;

    oo)

    in der Kategorie 17.2 („Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder“) wird nach dem Eintrag für E 310-321 folgender Eintrag eingefügt:

     

    „E 334-337 und E 354

    Weinsäure — Tartrate

    6 000

    (1) (2)“.

     


    ANHANG II

    Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

    1.

    in Teil 2 wird nach dem Eintrag für E 321 folgender Eintrag eingefügt:

    „E 334-337 und E 354

    Weinsäure — Tartrate (Teil 6 Tabelle 8)

    220 000  mg/kg einzeln oder in Kombination in der Zubereitung und 11 000  mg/kg im Endprodukt, berechnet als freie Säure

    E 440 Pektine in der Lebensmittelkategorie 05.2 (Sonstige Süßwaren, auch der Atemerfrischung dienende Kleinstsüßwaren) und der Lebensmittelkategorie 05.4 (Verzierungen, Überzüge und Füllungen, ausgenommen Füllungen auf Fruchtbasis der Kategorie 4.2.4)“;

    2.

    in Teil 3 werden die Einträge für die Lebensmittelzusatzstoffe E 334 Weinsäure (L+), E 335 Natriumtartrate, E 336 Kaliumtartrate, E 337 Natrium-Kaliumtartrat und E 354 Calciumtartrat gestrichen;

    3.

    in Teil 4 wird nach dem Eintrag für E 320 folgender Eintrag eingefügt:

    „E 334-337 und E 354

    Weinsäure — Tartrate (Teil 6 Tabelle 8)

    Alle Aromen

    20 000  mg/kg einzeln oder in Kombination in der Zubereitung und 400 mg/kg im Endprodukt, berechnet als freie Säure“;

    4.

    in Teil 5 wird Abschnitt A wie folgt geändert:

    a)

    die Einträge für die Lebensmittelzusatzstoffe E 334 Weinsäure (L+), E 335 Natriumtartrate, E 336 Kaliumtartrate, E 337 Natrium-Kaliumtartrat und E 354 Calciumtartrat werden gestrichen;

    b)

    nach dem Eintrag für E 333 wird folgender Eintrag eingefügt:

    „E 334-337 und E 354

    Weinsäure — Tartrate (Teil 6 Tabelle 8)

    1 000  mg/kg einzeln oder in Kombination in der Nährstoffzubereitung

    Alle Nährstoffe“;

     

    5.

    Teil 6 wird wie folgt geändert:

    a)

    in Tabelle 1 werden die Einträge für die Lebensmittelzusatzstoffe E 334 Weinsäure (L+), E 335 Natriumtartrate, E 336 Kaliumtartrate, E 337 Natrium-Kaliumtartrat und E 354 Calciumtartrat gestrichen;

    b)

    die folgende Tabelle wird angefügt:

    „Tabelle 8

    Weinsäure — Tartrate

    E-Nummer

    Bezeichnung

    E 334

    Weinsäure (L+)

    E 335

    Natriumtartrate

    E 336

    Kaliumtartrate

    E 337

    Natrium-Kaliumtartrat

    E 354

    Calciumtartrat“.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1451/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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