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Document 32024R1451
Commission Regulation (EU) 2024/1451 of 24 May 2024 amending Annex II and Annex III to Regulation (EC) No 1333/2008 of the European Parliament and of the Council as regards the food additives tartaric acid (L(+)-) (E 334), sodium tartrates (E 335), potassium tartrates (E 336), sodium potassium tartrate (E 337) and calcium tartrate (E 354)
Verordnung (EU) 2024/1451 der Kommission vom 24. Mai 2024 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Lebensmittelzusatzstoffe Weinsäure (L+) (E 334), Natriumtartrate (E 335), Kaliumtartrate (E 336), Natrium-Kaliumtartrat (E 337) und Calciumtartrat (E 354)
Verordnung (EU) 2024/1451 der Kommission vom 24. Mai 2024 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Lebensmittelzusatzstoffe Weinsäure (L+) (E 334), Natriumtartrate (E 335), Kaliumtartrate (E 336), Natrium-Kaliumtartrat (E 337) und Calciumtartrat (E 354)
C/2024/3324
ABl. L, 2024/1451, 27.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1451/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32008R1333 | Streichung | Anhang II Teil C Nummer 1 Text | 16/12/2024 | |
Modifies | 32008R1333 | Streichung | Anhang III Teil 3 Text | 16/12/2024 | |
Modifies | 32008R1333 | Streichung | Anhang III Teil 5 Abschnitt A Text | 16/12/2024 | |
Modifies | 32008R1333 | Streichung | Anhang III Teil 6 Tabelle 1 Text | 16/12/2024 | |
Modifies | 32008R1333 | Zusatz | Anhang II Teil C Nummer 5 Buchstabe (k.2) | 16/12/2024 | |
Modifies | 32008R1333 | Zusatz | Anhang II Teil E FOOTNOTE | 16/12/2024 | |
Modifies | 32008R1333 | Zusatz | Anhang II Teil E Text | 16/12/2024 | |
Modifies | 32008R1333 | Zusatz | Anhang III Teil 2 Text | 16/12/2024 | |
Modifies | 32008R1333 | Zusatz | Anhang III Teil 4 Text | 16/12/2024 | |
Modifies | 32008R1333 | Zusatz | Anhang III Teil 5 Abschnitt A Text | 16/12/2024 | |
Modifies | 32008R1333 | Zusatz | Anhang III Teil 6 Tabelle | 16/12/2024 | |
Modifies | 32008R1333 | Ersetzung | Anhang II Teil E Text | 16/12/2024 |
Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/1451 |
27.5.2024 |
VERORDNUNG (EU) 2024/1451 DER KOMMISSION
vom 24. Mai 2024
zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Lebensmittelzusatzstoffe Weinsäure (L+) (E 334), Natriumtartrate (E 335), Kaliumtartrate (E 336), Natrium-Kaliumtartrat (E 337) und Calciumtartrat (E 354)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen und -aromen sowie in Nährstoffen zugelassenen Zusatzstoffe, auch Trägerstoffe, mit den Bedingungen für ihre Verwendung. |
(2) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 kann die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden. |
(3) |
Weinsäure (L+) (E 334), Natriumtartrate (E 335), Kaliumtartrate (E 336), Natrium-Kaliumtartrat (E 337) und Calciumtartrat (E 354) sind Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassen sind. Diese Lebensmittelzusatzstoffe sind derzeit für die Verwendung ohne Höchstmengenbeschränkung (quantum satis) zugelassen und gehören der Gruppe I in Anhang II Teil C der genannten Verordnung an, die andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel umfasst, „für die keine akzeptierbare Tagesdosis festgelegt wurde“ oder in Bezug auf die man in der letzten Risikobewertung zu dem Schluss gekommen ist, dass „keine numerische akzeptierbare Tagesdosis erforderlich ist“. Außerdem sind Weinsäure (L+) (E 334), Natriumtartrate (E 335), Kaliumtartrate (E 336), Natrium-Kaliumtartrat (E 337) und Calciumtartrat (E 354) für die Verwendung in bestimmten Lebensmittelkategorien mit numerischer Angabe einer Höchstmenge oder ohne Höchstmengenbeschränkung (quantum satis) zugelassen. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) veröffentlichte am 11. März 2020 ein wissenschaftliches Gutachten zur Neubewertung von Weinsäure (L+) (E 334), Natriumtartraten (E 335), Kaliumtartraten (E 336), Natrium-Kaliumtartrat (E 337) und Calciumtartrat (E 354) als Lebensmittelzusatzstoffe (3). Für Weinsäure-Tartrate (E 334-337 und E 354) wurde ein Gruppenwert für die akzeptierbare Tagesdosis (Acceptable Daily Intake — ADI) von 240 mg/kg Körpergewicht pro Tag, ausgedrückt als Weinsäure, festgelegt. Die Expositionsschätzungen für die verschiedenen Bevölkerungsgruppen für das relevanteste Expositionsszenario überschritten den Gruppen-ADI-Wert von 240 mg/kg Körpergewicht pro Tag, ausgedrückt als Weinsäure, nicht. |
(5) |
Am 19. Januar 2021 veröffentlichte die Kommission eine öffentliche Aufforderung zur Übermittlung technischer Daten über die zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe Weinsäure (L+) (E 334), Natriumtartrate (E 335), Kaliumtartrate (E 336), Natrium-Kaliumtartrat (E 337) und Calciumtartrat (E 354) und forderte die Lebensmittelunternehmer auf, unter anderem Daten über die Verwendungen dieser Lebensmittelzusatzstoffe gemäß Anhang II Teil E und Anhang III Teile 2, 3 und 4 sowie Teil 5 Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zu übermitteln. In der Aufforderung wurde dargelegt, dass die Kommission im Fall des Ausbleibens der Übermittlung von Daten für eine Lebensmittelkategorie, in der die absichtliche Verwendung dieser Lebensmittelzusatzstoffe derzeit zugelassen ist, davon ausgehen würde, dass kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Zulassung der Lebensmittelzusatzstoffe in dieser Lebensmittelkategorie besteht und die entsprechende Zulassung folglich widerrufen würde. |
(6) |
Die Unternehmer übermittelten Daten über die Verwendungen dieser Lebensmittelzusatzstoffe gemäß Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 für mehrere, aber nicht für alle Lebensmittelkategorien. |
(7) |
Die Unternehmer übermittelten Daten über die Verwendungen dieser Lebensmittelzusatzstoffe gemäß Anhang III Teile 2 und 4 sowie Teil 5 Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. Jedoch wurden keine Daten über die Verwendungen gemäß Anhang III Teil 3 übermittelt. |
(8) |
Unter Berücksichtigung der Neubewertung durch die Behörde, insbesondere der Festlegung eines Gruppen-ADI-Werts für Weinsäure (L+) (E 334), Natriumtartrate (E 335), Kaliumtartrate (E 336), Natrium-Kaliumtartrat (E 337) und Calciumtartrat (E 354), ist es angezeigt, diese Lebensmittelzusatzstoffe aus Gruppe I zu streichen, eine neue Gruppe für sie zu bilden und ihre Verwendungsbedingungen zu überprüfen. Angesichts der übermittelten Daten über die Verwendungen dieser Lebensmittelzusatzstoffe gemäß den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist es außerdem angezeigt, die derzeitigen Bedingungen für die Verwendung dieser Lebensmittelzusatzstoffe zu ändern, indem die Zulassungen für Lebensmittelkategorien widerrufen werden, für die aufgrund der Aufforderung zur Übermittlung von Daten keine Daten vorgelegt wurden. Außerdem ist es angesichts dieser übermittelten Daten über die Verwendungen und der von der Behörde berechneten ernährungsbedingten Exposition angezeigt, numerische Verwendungshöchstmengen für die Lebensmittelkategorien festzulegen, für die Daten übermittelt wurden. Außerdem ist es angezeigt, einige Unstimmigkeiten in Bezug auf die Verwendungsbedingungen für Weinsäure (L+) (E 334), Natriumtartrate (E 335) und Kaliumtartrate (E 336) in verschiedenen Kategorien zu beseitigen. |
(9) |
Die Anwendung der neuen Höchstmengen sollte verschoben werden, und für Erzeugnisse, die vor dem Geltungsbeginn der jeweiligen Höchstmengen in Verkehr gebracht werden, sollte eine Übergangsfrist vorgesehen werden, damit sich die Lebensmittelunternehmer, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, auf die neuen Verwendungsbedingungen gemäß dieser Verordnung einstellen können. |
(10) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Lebensmittel, die Weinsäure (L+) (E 334), Natriumtartrate (E 335), Kaliumtartrate (E 336), Natrium-Kaliumtartrat (E 337) und Calciumtartrat (E 354) enthalten, dieser Verordnung nicht entsprechen und vor dem 16. Dezember 2024 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 16. Dezember 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Mai 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1333/oj.
(2) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1331/oj.
(3) EFSA Journal 2020;18(3):6030.
ANHANG I
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
TEIL C wird wie folgt geändert:
|
2. |
TEIL E wird wie folgt geändert:
|
ANHANG II
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
in Teil 2 wird nach dem Eintrag für E 321 folgender Eintrag eingefügt:
|
2. |
in Teil 3 werden die Einträge für die Lebensmittelzusatzstoffe E 334 Weinsäure (L+), E 335 Natriumtartrate, E 336 Kaliumtartrate, E 337 Natrium-Kaliumtartrat und E 354 Calciumtartrat gestrichen; |
3. |
in Teil 4 wird nach dem Eintrag für E 320 folgender Eintrag eingefügt:
|
4. |
in Teil 5 wird Abschnitt A wie folgt geändert:
|
5. |
Teil 6 wird wie folgt geändert:
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ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1451/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)