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Document 32024D1836

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836 des Rates vom 25. Juni 2024 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes

ST/11031/2024/INIT

ABl. L, 2024/1836, 3.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1836/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1836/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1836

3.7.2024

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/1836 DES RATES

vom 25. Juni 2024

zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 4. März 2022 hat der Rat gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2001/55/EG den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 (2) zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes angenommen.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG galt der vorübergehende Schutz zunächst ein Jahr lang bis zum 4. März 2023; anschließend verlängerte er sich automatisch um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2024.

(3)

Am 19. Oktober 2023 hat der Rat gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/55/EG den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2409 (3) zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes bis zum 4. März 2025 angenommen.

(4)

Im Zusammenhang mit der Aktivierung der Richtlinie 2001/55/EG kamen die Mitgliedstaaten am 4. März 2022 in einer Erklärung einstimmig überein, Artikel 11 der Richtlinie 2001/55/EG nicht auf Personen anzuwenden, die gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 in einem bestimmten Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz genießen und sich unrechtmäßig in einen anderen Mitgliedstaat begeben, es sei denn, die Mitgliedstaaten treffen anderslautende bilaterale Vereinbarungen.

(5)

Da eine Person die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte nicht in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig in Anspruch nehmen kann, sollten Personen mit vorübergehendem Schutz, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, um vorübergehenden Schutz zu genießen, nicht in zwei Mitgliedstaaten gleichzeitig Sozialhilfe erhalten können.

(6)

Derzeit genießen rund 4,19 Mio. Vertriebene aus der Ukraine vorübergehenden Schutz in der Union. Die Gesamtzahl der registrierten Menschen, die vorübergehenden Schutz genießen, ist mit rund 4,19 Mio. bei einer anhaltend leicht steigenden Tendenz stabil geblieben; von ihnen geben nur wenige an, dauerhaft in die Ukraine zurückzukehren. Aufgrund der Lage in der Ukraine sind die Voraussetzungen für eine sichere und dauerhafte Rückkehr der Vertriebenen in die Ukraine nicht gegeben. Die Zahl der Binnenvertriebenen in der Ukraine liegt Schätzungen der Internationalen Organisation für Migration zufolge bei 3,6 Mio. (Stand Mai 2024). 80 % aller Binnenvertriebenen wurden nach eigenen Angaben vor einem Jahr oder früher vertrieben. Nach einer Schätzung des Amts der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten benötigen im Jahr 2024 mehr als 14,6 Mio. Menschen im Land dringend humanitäre Hilfe.

(7)

Aufgrund der schwierigen humanitären Bedingungen, einer allgemeinen Instabilität und der unsicheren Lage in der Ukraine infolge Russlands Angriffskriegs, darunter verstärkte wiederholte Luftangriffe auf Zivilisten im ganzen Land, kann die Ankunft zahlreicher weiterer Menschen nicht ausgeschlossen werden. Es besteht nach wie vor die Gefahr einer Eskalation. Gleichzeitig ist die Effizienz der nationalen Asylsysteme weiterhin bedroht; würde der vorübergehende Schutz bald enden, würden gleichzeitig alle Anspruchsberechtigten gleichzeitig internationalen Schutz beantragen.

(8)

Da die hohe Zahl der Vertriebenen in der Union, die vorübergehenden Schutz genießen, voraussichtlich nicht sinken wird, solange der Krieg gegen die Ukraine anhält, ist eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes erforderlich, um der Situation der Menschen, die derzeit vorübergehenden Schutz in der Union genießen oder ab dem 5. März 2025 benötigen werden, gerecht zu werden. Vorübergehender Schutz gewährt sofortigen Schutz und einheitliche Rechte und reduzieren gleichzeitig die Formalitäten im Falle eines Massenzustroms in die Union auf ein Minimum. Die Verlängerung des vorübergehenden Schutzes wird auch dazu beitragen sicherzustellen, dass die Asylsysteme der Mitgliedstaaten nicht dadurch überlastet werden, dass die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz erheblich ansteigt, die bei einem Ende des vorübergehenden Schutzes am 4. März 2025 von den Menschen, die bis dahin vorübergehenden Schutz genießen, oder danach von Menschen auf der Flucht vor dem Krieg in der Ukraine, die am oder vor dem 4. März 2026 in die Union einreisen, gestellt werden könnten.

(9)

Da die Gründe für den vorübergehenden Schutz nach wie vor bestehen, sollte er für die im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 genannten Gruppen von Vertriebenen bis zum 4. März 2026 verlängert werden.

(10)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.

(11)

Irland ist durch die Richtlinie 2001/55/EG gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung dieses Durchführungsbeschlusses.

(12)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Durchführungsbeschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Vertriebenen aus der Ukraine nach Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 gewährte und durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2409 verlängerte vorübergehende Schutz wird um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2026 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2024.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. LAHBIB


(1)   ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/55/oj.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 4.3.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/382/oj).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2409 des Rates vom 19. Oktober 2023 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes (ABl. L, 2023/2409, 24.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2409/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1836/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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