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Document 32023R1572

    Durchführungsverordnung (EU) 2023/1572 der Kommission vom 25. Juli 2023 zur Festlegung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich des Einführens von nicht zum Anpflanzen bestimmten Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in bestimmten Regionen Libanons in das Gebiet der Union

    C/2023/4911

    ABl. L 192 vom 31.7.2023, p. 12–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1572/oj

    31.7.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 192/12


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1572 DER KOMMISSION

    vom 25. Juli 2023

    zur Festlegung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich des Einführens von nicht zum Anpflanzen bestimmten Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in bestimmten Regionen Libanons in das Gebiet der Union

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 41 Absatz 1,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (2), insbesondere auf Artikel 52,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1614 der Kommission (3) wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, für nicht als Pflanzgut bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in den libanesischen Regionen Akkar und Bekaa (im Folgenden die „spezifizierten Pflanzen“) Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (4) zu genehmigen.

    (2)

    Am 12. Januar 2023 übermittelte Libanon einen Antrag auf Verlängerung der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1614 gewährten Ausnahme über den 31. März 2023 hinaus.

    (3)

    Die Richtlinie 2000/29/EG wurde durch die Verordnung (EU) 2016/2031 ersetzt, während die Anhänge I bis V dieser Richtlinie durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (5) ersetzt wurden.

    (4)

    In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wurden Anforderungen an das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände in das Gebiet der Union festgelegt, um das Gebiet der Union vor Pflanzengesundheitsrisiken zu schützen. Gemäß Anhang VI Nummer 17 Buchstaben a und b der genannten Verordnung ist das Einführen von Knollen von Solanum tuberosum L. in das Gebiet der Union verboten, es sei denn, sie stammen aus bestimmten Drittländern oder Drittlandsgebieten oder aus Ländern, die bekanntermaßen frei von Clavibacter sepedonicus (im Folgenden der „spezifizierte Schädling“) sind oder die Rechtsvorschriften anwenden, die als den Unionsvorschriften in Bezug auf den genannten Schädling gleichwertig anerkannt sind.

    (5)

    Libanon hat Informationen dahingehend vorgelegt, dass die Regionen Akkar und Bekaa in den Vegetationsperioden 2020, 2021 und 2022 frei von dem spezifizierten Schädling waren. Aus diesen Informationen geht hervor, dass die spezifizierten Pflanzen unter angemessenen Pflanzengesundheitsbedingungen angebaut werden, um den Schutz des Unionsgebiets vor dem spezifizierten Schädling zu gewährleisten. Außerdem wurden während der Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1614 bei und nach dem Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union weder der spezifizierte Schädling noch andere Unionsquarantäneschädlinge bei diesen Pflanzen festgestellt. Daher sollte die genannte Ausnahme erneut gewährt werden, sofern bestimmte Anforderungen erfüllt sind, um zu gewährleisten, dass die spezifizierten Pflanzen beim Einführen in das Gebiet der Union nicht von Unionsquarantäneschädlingen befallen sind.

    (6)

    Der Eingang der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union sollte nur über benannte Grenzkontrollstellen erlaubt sein, damit wirksame Kontrollen und die Minderung jeglicher Risiken in Bezug auf die Pflanzengesundheit sichergestellt sind.

    (7)

    Es sollten Anforderungen an die Inspektion festgelegt werden, damit dem Risiko in Bezug auf die Pflanzengesundheit begegnet werden kann. An den Grenzkontrollstellen sollten Probenahmen und Tests der spezifizierten Pflanzen erfolgen, um den Pflanzenschutz im Gebiet der Union nach dem geltenden, mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194 der Kommission (6) festgelegten Testschema zu gewährleisten, da dieses Schema den jüngsten internationalen Standards entspricht.

    (8)

    Die spezifizierten Pflanzen sollten nur dann in das Gebiet der Union eingeführt werden, wenn sie entsprechend gekennzeichnet sind, insbesondere mit dem Hinweis auf ihren libanesischen Ursprung und darauf, dass sie nicht zum Anpflanzen bestimmt sind. Dies ist erforderlich, um das Anpflanzen der spezifizierten Pflanzen zu verhindern sowie ihre Identifizierung und Rückverfolgbarkeit sicherzustellen.

    (9)

    Aufgrund der Einschränkungen im Zuge der COVID-19-Pandemie und interner gewaltsamer Konflikte verfügte Libanon nicht über alle Ressourcen für die Durchführung einer umfassenden Bewertung des Schädlingsstatus der Regionen Akkar und Bekaa, weshalb das Land mehr Zeit benötigt, um diese Bewertung abzuschließen. Deshalb, und da diese Verordnung ein bestimmtes Pflanzengesundheitsrisiko betrifft, das noch nicht umfassend bewertet wurde, müssen die darin vorgesehenen Anforderungen gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 vorläufiger Art sein.

    (10)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1.

    „spezifizierte Pflanzen“ bezeichnet nicht zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in den libanesischen Regionen Akkar oder Bekaa;

    2.

    „spezifizierter Schädling“ bezeichnet Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff 1914) Nouioui et. al. 2018;

    3.

    „schädlingsfreie Gebiete“ bezeichnet diejenigen Gebiete in Akkar oder Bekaa in Libanon, die von der libanesischen Pflanzenschutzorganisation gemäß dem internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 4 („Anforderungen für die Errichtung von schadorganismusfreien Gebieten“) (7) amtlich als frei von dem spezifizierten Schädling erklärt wurden und die Libanon der Kommission jährlich gemeldet hat.

    Artikel 2

    Ausnahme vom Verbot des Einführens der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union

    Abweichend von Anhang VI Nummer 17 Buchstaben a und b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird das Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union erlaubt, sofern die Anforderungen in den Artikeln 3 bis 7 der vorliegenden Verordnung und in deren Anhang erfüllt sind.

    Artikel 3

    Pflanzengesundheitszeugnis

    Den spezifizierten Pflanzen ist ein Pflanzengesundheitszeugnis beigefügt, das unter der Überschrift „Zusätzliche Erklärung“ folgende Angaben enthält:

    a)

    die Angabe „Im Einklang mit den von der Europäischen Union in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1572 der Kommission festgelegten Anforderungen“;

    b)

    die Nummer(n) der Partie entsprechend der jeweiligen ausgeführten Partie;

    c)

    die Bezeichnung des schädlingsfreien Ursprungsgebiets und

    d)

    den Namen und die Registrierungsnummer des/der registrierten Erzeuger(s) gemäß Nummer 3 des Anhangs.

    Artikel 4

    Anforderungen an das Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union

    Die spezifizierten Pflanzen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

    a)

    Sie wurden zur Verbringung in das Gebiet der Union als Partien gestellt, die jeweils aus spezifizierten Pflanzen eines einzigen Erzeugers bestehen und in einem einzigen schädlingsfreien Gebiet geerntet wurden;

    b)

    jede Partie der spezifizierten Pflanzen enthält höchstens 1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat, und

    c)

    sie werden in Säcken, Packungen oder sonstigen Behältern verbracht, die jeweils gemäß Artikel 6 gekennzeichnet sind.

    Artikel 5

    Von den Mitgliedstaaten durchzuführende Inspektionen, Probenahmen und Tests

    (1)   An den Grenzkontrollstellen oder anderen Kontrollstellen werden die spezifizierten Pflanzen den Identitätskontrollen und physischen Kontrollen gemäß den Absätzen 2 bis 4 unterzogen.

    (2)   Bei symptomatischen und asymptomatischen Knollen der spezifizierten Pflanzen werden gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/1194 visuelle Inspektionen, Probenahmen und Tests zur Feststellung und Identifizierung des spezifizierten Schädlings durchgeführt.

    Eine Probe besteht aus mindestens 200 Knollen der spezifizierten Pflanzen.

    Wiegt eine Partie mehr als 25 Tonnen, so wird eine Probe je 25 Tonnen entnommen und eine für den restlichen Teil der Partie.

    (3)   Während der visuellen Inspektionen, Probenahmen und Tests gemäß Absatz 2 und bis die Ergebnisse dieser Untersuchungen vorliegen, bleiben alle Partien der betreffenden Sendung und alle übrigen Sendungen, die eine Partie mit Ursprung in demselben schädlingsfreien Gebiet enthalten und sich unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats befinden, unter amtlicher Aufsicht und werden weder verbracht noch verwendet.

    (4)   Wird das Vorhandensein des spezifizierten Schädlings nach Abschluss der in Absatz 2 genannten Untersuchungen bestätigt, so werden alle übrigen Proben der spezifizierten Pflanzen und das aus den Untersuchungen resultierende Material zurückbehalten und in geeigneter Weise konserviert, und die betreffende Partie wird nicht in das Gebiet der Union verbracht. Alle in Absatz 3 genannten verbleibenden Partien werden gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/1194 beprobt und getestet.

    Artikel 6

    Kennzeichnung für das Einführen in das Gebiet der Union

    (1)   Die spezifizierten Pflanzen dürfen in das Gebiet der Union nur mit einem Etikett in einer der Amtssprachen der Union verbracht werden, das alle nachstehenden Angaben enthält:

    a)

    die Angabe „Ursprung: Libanon“,

    b)

    die Bezeichnung des schädlingsfreien Gebiets,

    c)

    die Identifizierungsnummer des Erzeugers,

    d)

    die Nummer der Partie,

    e)

    die Angabe „nicht zum Anpflanzen bestimmt“.

    (2)   Das in Absatz 1 genannte Etikett muss von der libanesischen Pflanzenschutzorganisation oder von einem Unternehmer unter amtlicher Aufsicht dieser Organisation ausgestellt worden sein.

    Artikel 7

    Abfallentsorgung

    Der bei der Verpackung oder Verarbeitung der spezifizierten Pflanzen im Gebiet der Union entstehende Abfall wird von den Unternehmern so entsorgt, dass sich der spezifizierte Schädling im Gebiet der Union nicht ansiedeln und verbreiten kann.

    Artikel 8

    Inkrafttreten und Geltungsdauer

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt bis zum 31. August 2026.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 25. Juli 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

    (2)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

    (3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1614 der Kommission vom 26. September 2019 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für nicht als Pflanzgut bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel mit Ursprung in den libanesischen Regionen Akkar und Bekaa Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu genehmigen (ABl. L 250 vom 30.9.2019, S. 85).

    (4)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

    (5)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

    (6)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194 der Kommission vom 11. Juli 2022 mit Maßnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff 1914) Nouioui et al. 2018 (ABl. L 185 vom 12.7.2022, S. 47).

    (7)  „Glossary of Phytosanitary Terms“ — Referenzstandard ISPM Nr. 4 („Anforderungen für die Errichtung von schadorganismusfreien Gebieten“) des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom, 2017.


    ANHANG

    In Bezug auf spezifizierte Pflanzen in Libanon zu erfüllende Anforderungen gemäß Artikel 2

    1.   Erzeugungsgebiete

    Die spezifizierten Pflanzen wurden in schädlingsfreien Gebieten erzeugt, die den Anforderungen unter Nummer 2 genügen.

    2.   Erhebungen in schädlingsfreien Gebieten

    In den schädlingsfreien Gebieten hat die libanesische Pflanzenschutzorganisation in den drei Jahren vor und während der Erzeugung jährlich systematische und repräsentative Erhebungen zum Nachweis des spezifizierten Schädlings durchgeführt.

    Die Erhebungen wurden auf Erzeugungsflächen der spezifizierten Pflanzen in den schädlingsfreien Gebieten und an spezifizierten Pflanzen durchgeführt, die in diesen Gebieten geerntet wurden.

    Die Erhebungen umfassten Folgendes:

    a)

    visuelle Inspektionen der Erzeugungsflächen während der Vegetationsperiode;

    b)

    visuelle Untersuchung der geernteten spezifizierten Pflanzen auf Symptome des spezifizierten Schädlings an aufgeschnittenen Knollen;

    c)

    Laboruntersuchung symptomatischer und asymptomatischer spezifizierter Pflanzen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/1194.

    Die Erhebungen erbrachten keinen Nachweis des spezifizierten Schädlings oder sonstige Anhaltspunkte dafür, dass das Gebiet nicht frei von dem Schädling ist.

    Die Ergebnisse der Erhebungen des vorherigen Kalenderjahres hat die libanesische Pflanzenschutzorganisation der Kommission bis zum 31. März jedes Jahres übermittelt.

    3.   Erzeuger

    Die spezifizierten Pflanzen sind von Erzeugern angebaut worden, die von der libanesischen Pflanzenschutzorganisation registriert wurden.

    4.   Erzeugung aus zertifizierten spezifizierten Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind

    Die spezifizierten Pflanzen wurden aus zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erzeugt, die in der Union zertifiziert und aus der Union nach Libanon eingeführt wurden oder von der libanesischen Pflanzenschutzorganisation als frei von Unionsquarantäneschädlingen zertifiziert worden sind.

    5.   Erzeugungsflächen

    Die spezifizierten Pflanzen wurden auf Erzeugungsflächen angebaut, auf denen in den vorangegangenen drei Jahren keine anderen als die unter Nummer 4 genannten spezifizierten Pflanzen angebaut worden sind.

    6.   Handhabung

    Die spezifizierten Pflanzen wurden mit Maschinen gehandhabt, die nur zur Handhabung spezifizierter Pflanzen verwendet werden, die die Bedingungen unter den Nummern 1 bis 5 erfüllen, oder, falls sie zu anderen Zwecken verwendet worden sind, wurden sie vor der Handhabung der spezifizierten Pflanzen in geeigneter Weise gereinigt und desinfiziert.

    7.   Lagerung

    Die spezifizierten Pflanzen wurden in Lagereinrichtungen gelagert, die nur zur Lagerung spezifizierter Pflanzen genutzt werden, die die Bedingungen unter den Nummern 1 bis 6 erfüllen, oder, falls sie zu anderen Zwecken genutzt worden sind, wurden sie vor der Nutzung für die Lagerung der spezifizierten Pflanzen geeigneten Hygienemaßnahmen unterzogen.

    8.   Tests vor dem Verpacken und der Ausfuhr

    Möglichst nah am Zeitpunkt der Ausfuhr und unmittelbar vor dem Verpacken wurden Knollen der spezifizierten Pflanzen, einschließlich asymptomatischer Knollen, Tests zur Feststellung und Identifizierung des spezifizierten Schädlings gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/1194 unterzogen und als frei von dem spezifizierten Schädling befunden.

    9.   Verpackung

    Das Material zur Verpackung der spezifizierten Pflanzen war entweder neu oder gereinigt und desinfiziert.


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