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Document 32023R1321

    Verordnung (EU) 2023/1321 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2170 hinsichtlich der Anwendung von Zollkontingenten der Union und anderen Einfuhrkontingenten auf bestimmte nach Nordirland verbrachte Stahlerzeugnisse

    PE/18/2023/REV/1

    ABl. L 166 vom 30.6.2023, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1321/oj

    30.6.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 166/1


    VERORDNUNG (EU) 2023/1321 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 14. Juni 2023

    zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2170 hinsichtlich der Anwendung von Zollkontingenten der Union und anderen Einfuhrkontingenten auf bestimmte nach Nordirland verbrachte Stahlerzeugnisse

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/2170 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sieht vor, dass aus Drittländern eingeführte Waren nur dann für eine Behandlung im Rahmen von Einfuhrzollkontingenten der Union oder anderen Einfuhrkontingenten in Betracht kommen, wenn diese Waren in den angeführten Gebieten in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Mit dieser Bestimmung wird den Gefahren für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts der Union und die Integrität der gemeinsamen Handelspolitik begegnet, die sich aus der Umgehung der Zollkontingente der Union oder anderer Einfuhrkontingente ergäben. Nordirland befindet sich nicht unter den in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Gebieten.

    (2)

    Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (3) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) sieht vor, dass die Union Kontingente für die Einfuhr in die Union von bestimmten Erzeugnissen mit Ursprung im Vereinigten Königreich eröffnet. Darüber hinaus wird der Union durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit das Recht übertragen, unter bestimmten Umständen, unter anderem im Rahmen der Anwendung multilateraler Schutzmaßnahmen im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen, Zollkontingente oder andere Einfuhrkontingente für die Einfuhr von Waren mit Ursprung im Vereinigten Königreich einzuführen. Es ist daher klarzustellen, ob Waren, die ihren Ursprung im Vereinigten Königreich haben und in Nordirland in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, für eine Behandlung im Rahmen dieser Zollkontingente oder anderer Einfuhrkontingente in Betracht kommen.

    (3)

    Das Vereinigte Königreich ist an die Regelungen des Protokolls zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Protokoll“) zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (4) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) gebunden. Daher unterscheidet sich das Rechtsverhältnis zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Waren, die ihren Ursprung im Vereinigten Königreich haben und in Nordirland in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, grundlegend von dem Rechtsverhältnis zwischen der Union und jedem anderen Drittland in Bezug auf Waren, die ihren Ursprung in einem solchen Drittland haben und in Nordirland in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

    (4)

    Das Vereinigte Königreich hat Nachweise dafür vorgelegt, dass bestimmte Stahlerzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich, die derzeit Schutzmaßnahmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission (5) unterliegen (im Folgenden „betroffene Erzeugnisse“), in erheblichen Mengen aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht wurden. Zur Gewährleistung der Rentabilität dieser Verbringungen und angesichts der in Nordirland herrschenden besonderen Umstände sollte es zugelassen werden, dass für die betroffenen Erzeugnisse die maßgeblichen Zollkontingente der Union in Anspruch genommen werden, wenn sie in den zollrechtlich freien Verkehr in Nordirland übergeführt werden.

    (5)

    Zur Begrenzung des Risikos der Umgehung der für die betroffenen Erzeugnisse geltenden Zollkontingente der Union durch Einfuhren der gleichen Erzeugnisse mit Ursprung in anderen Ländern, wenn diese Erzeugnisse in Nordirland in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, sollten die betroffenen Erzeugnisse direkt aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs versandt werden.

    (6)

    Darüber hinaus hat sich das Vereinigte Königreich verpflichtet, durch die erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit dem Protokoll sicherzustellen, dass die unter Nutzung der Zollkontingente der Union getätigten Verbringungen der betroffenen Erzeugnisse auf diese Kontingente angerechnet werden, sobald diese Erzeugnisse in Nordirland in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, so wie es bei der Einfuhr dieser Waren in die Union der Fall wäre.

    (7)

    Da sich die Notwendigkeit der Einfuhr der betroffenen Erzeugnisse nach Nordirland im Laufe der Zeit ändern könnte, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Anpassung der Liste der betroffenen Erzeugnisse zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (6) festgelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

    (8)

    Die Verordnung (EU) 2020/2170 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (9)

    Gemäß Artikel 5 Absätze 3 und 4 des Protokolls in Verbindung mit dessen Artikel 13 Absatz 3 würde diese Verordnung auch für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gelten.

    (10)

    Damit etwaige Störungen bei der Verbringung der betroffenen Erzeugnisse aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland vermieden werden, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderungen der Verordnung (EU) 2020/2170

    Die Verordnung (EU) 2020/2170 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 1 wird folgender zweiter Absatz angefügt:

    „Im Anhang aufgeführte Waren mit Ursprung im Vereinigten Königreich, die Schutzmaßnahmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission (*1) unterliegen und auf direktem Wege aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, kommen auch für eine Behandlung im Rahmen von Einfuhrzollkontingenten der Union in Betracht, wenn diese Waren im Gebiet Nordirlands in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

    (*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27).“"

    2.

    Die folgenden Artikel werden eingefügt:

    „Artikel 1a

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 1b delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um bestimmte Kategorien von Waren mit Ursprung im Vereinigten Königreich, die Schutzmaßnahmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 unterliegen und auf direktem Wege aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, in die Liste im Anhang aufzunehmen, sofern das Vereinigte Königreich der Union gegenüber hinreichend nachgewiesen hat, dass diese Waren in Nordirland in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden müssen.

    Artikel 1b

    (1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Juli 2023 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

    (3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (*2) enthaltenen Grundsätzen.

    (5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    (*2)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.“"

    3.

    Der Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Verordnung wird als Anhang angefügt.

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Straßburg am 14. Juni 2023.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Die Präsidentin

    R. METSOLA

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    J. ROSWALL


    (1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 9. Mai 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. Mai 2023.

    (2)  Verordnung (EU) 2020/2170 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Anwendung von Zollkontingenten der Union und anderen Einfuhrkontingenten (ABl. L 432 vom 21.12.2020, S. 1).

    (3)  ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.

    (4)  ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

    (5)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27).

    (6)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.


    ANHANG

    „ANHANG

    Bezeichnung des Zollkontingents

    Codenummern der kombinierten Nomenklatur (KN) (1)

    Stahl — Kategorie 7

    7208 51 20 , 7208 51 91 , 7208 51 98 , 7208 52 91 , 7208 90 20 , 7208 90 80 , 7210 90 30 , 7225 40 12 , 7225 40 40 , 7225 40 60 , 7225 99 00

    Stahl — Kategorie 17

    7216 31 10 , 7216 31 90 , 7216 32 11 , 7216 32 19 , 7216 32 91 , 7216 32 99 , 7216 33 10 , 7216 33 90


    (1)  Gemäß der Verordnung (EWG) Nr 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


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