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Document 32023D1515
Council Decision (CFSP) 2023/1515 of 20 July 2023 amending Decision (CFSP) 2021/1026 in support of the Cyber Security and Resilience and Information Assurance Programme of the Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) in the framework of the implementation of the EU Strategy against Proliferation of Weapons of Mass Destruction
Beschluss (GASP) 2023/1515 des Rates vom 20. Juli 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/1026 zur Unterstützung des Programms für Cybersicherheit und -abwehrfähigkeit sowie für Informationssicherung der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
Beschluss (GASP) 2023/1515 des Rates vom 20. Juli 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/1026 zur Unterstützung des Programms für Cybersicherheit und -abwehrfähigkeit sowie für Informationssicherung der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
ST/11121/2023/INIT
ABl. L 184 vom 21.7.2023, p. 37–37
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32021D1026 | Ersetzung | Artikel 5 Absatz 2 | 20/07/2023 | |
Extended validity | 32021D1026 | 20/07/2023 | 30/08/2024 |
21.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 184/37 |
BESCHLUSS (GASP) 2023/1515 DES RATES
vom 20. Juli 2023
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/1026 zur Unterstützung des Programms für Cybersicherheit und -abwehrfähigkeit sowie für Informationssicherung der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 21. Juni 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/1026 (1) angenommen. |
(2) |
Am 18. Mai 2023 hat die Organisation für das Verbot chemischer Waffen, die für die technische Durchführung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2021/1026 genannten Maßnahmen zuständig ist, eine Verlängerung der Durchführung des genannten Beschlusses um zwölf Monate bis zum 30. August 2024 beantragt. |
(3) |
Die laufende Durchführung des Beschlusses (GASP) 2021/1026 hat für den Zeitraum bis zum 30. August 2024 keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen. |
(4) |
Der Beschluss (GASP) 2021/1026 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/1026 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 30. August 2024.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) Beschluss (GASP) 2021/1026 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Unterstützung des Programms für Cybersicherheit und -abwehrfähigkeit sowie für Informationssicherung der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 24).