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Document 32022R2448

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2448 der Kommission vom 13. Dezember 2022 zur Festlegung operativer Leitlinien für den Nachweis der Einhaltung der in Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für forstwirtschaftliche Biomasse (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2022/9134

ABl. L 320 vom 14.12.2022, p. 4–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2448/oj

14.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2448 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2022

zur Festlegung operativer Leitlinien für den Nachweis der Einhaltung der in Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für forstwirtschaftliche Biomasse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind neue Nachhaltigkeitskriterien für bei der Energieerzeugung genutzte forstwirtschaftliche Biomasse festgelegt, die erfüllt sein müssen, damit diese auf europäische Zielvorgaben und nationale Beiträge angerechnet und in die in den Artikeln 23 und 25 festgelegten Verpflichtungen hinsichtlich erneuerbarer Energien einbezogen werden kann und für eine öffentliche Förderung in Betracht kommt. Zudem müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 bei der Aufstellung von Förderregelungen für erneuerbare Energiequellen das Angebot an nachhaltiger Biomasse berücksichtigen und den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft und der Abfallhierarchie gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) angemessen Rechnung tragen, um unnötige Wettbewerbsverzerrungen auf den Rohstoffmärkten zu vermeiden.

(2)

Für die Energieerzeugung genutzte fortwirtschaftliche Biomasse ist in diesem Zusammenhang als nachhaltig anzusehen, wenn die in Artikel 29 Absätze 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien in Bezug auf die Ernte von Biomasse in Wäldern und die Emissionen aus Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) erfüllt sind.

(3)

Um die Kohärenz der Ziele der Richtlinie (EU) 2018/2001 mit dem Umweltrecht der Union sowie eine solide und einheitliche Anwendung der neuen Nachhaltigkeitskriterien für forstwirtschaftliche Biomasse durch die Mitgliedstaaten und Wirtschaftsteilnehmer zu gewährleisten, muss die Kommission gemäß der genannten Richtlinie Durchführungsrechtsakte erlassen, um operative Leitlinien zu den Nachweisen für die Einhaltung dieser Kriterien festzulegen.

(4)

Um das Risiko der Verwendung forstwirtschaftlicher Biomasse, die den Kriterien für eine nachhaltige Ernte nicht entspricht, zu minimieren, sollten die Wirtschaftsteilnehmer eine risikobasierte Bewertung vornehmen, die auf den bestehenden Rechtsvorschriften für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung basiert, und dabei auch die bestehenden Überwachungs- und Durchsetzungssysteme im Ursprungsland der forstwirtschaftlichen Biomasse berücksichtigen. Die geerntete forstwirtschaftliche Biomasse sollte nationalen und subnationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften unterliegen, die den in Artikel 29 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Erntekriterien entsprechen. Zudem sollten die Wirtschaftsteilnehmer prüfen, ob Überwachungs- und Durchsetzungssysteme bestehen und ob keine Nachweise für erhebliche Mängel bei der Durchsetzung der einschlägigen nationalen oder subnationalen Rechtsvorschriften vorliegen. Dazu sollten die Wirtschaftsteilnehmer rechtliche Bewertungen und Berichte der Europäischen Kommission (3) oder internationaler oder nationaler staatlicher Organisationen nutzen, eischließlich Informationen von nichtstaatlichen Organisationen und Sachverständigenorganisationen im Bereich der Forstwirtschaft. Bei der risikobasierten Bewertung sollten auch alle einschlägigen laufenden Vertragsverletzungsverfahren der Kommission, die in der öffentlich zugänglichen Datenbank der Kommission zu Vertragsverletzungsverfahren aufgeführt werden, sowie alle einschlägigen Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union in Vertragsverletzungsverfahren als Nachweis für eine mangelnde Durchsetzung berücksichtigt werden.

(5)

Liegen keine Nachweise für die Einhaltung eines oder mehrerer der in Artikel 29 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Erntekriterien vor, sollte die forstwirtschaftliche Biomasse als mit einem hohen Risiko verbundene Biomasse betrachtet werden. In diesen Fällen sollten die Wirtschaftsteilnehmer genauere Nachweise dafür vorlegen, dass die in Artikel 29 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien mithilfe von Bewirtschaftungssystemen auf Ebene des Gewinnungsgebiets eingehalten werden. In diesem Zusammenhang ist im Vergleich zu der für die nationale und subnationale Ebene erfolgenden Bewertung genauer festzulegen, welche Nachweise die Wirtschaftsteilnehmer für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien durch Bewirtschaftungssysteme auf Ebene des Gewinnungsgebiets vorlegen sollten. So wird sichergestellt, dass die Erntekriterien tatsächlich eingehalten werden, insbesondere in Bezug auf die Kriterien der Walderneuerung, die Erhaltung geschützter Flächen, die Minimierung von Beeinträchtigungen der Bodenqualität und der biologischen Vielfalt durch die Ernte und die Erhaltung oder Verbesserung der langfristigen Produktionskapazitäten des Waldes.

(6)

Damit die mit der Ernte von forstwirtschaftlicher Biomasse verbundenen biogenen Emissionen und Bindungen korrekt verbucht werden, muss die forstwirtschaftliche Biomasse die auf nationaler Ebene geltenden LULUCF-Kriterien erfüllen. Insbesondere sollte das Land oder die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, in dem/der die Biomasse gewonnen wurde, Vertragspartei des Übereinkommens von Paris sein. Zudem sollte das Land oder die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration im Rahmen des Übereinkommens von Paris einen national festgelegten Beitrag (NDC) vorgelegt haben, der die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen in den Bereichen Landnutzung, Landwirtschaft und Forstwirtschaft umfasst und gewährleistet, dass in Verbindung mit der Ernte von Biomasse stehende Änderungen des Kohlenstoffbestands auf die Verpflichtungen des Landes oder der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration zur Verringerung oder Begrenzung der Treibhausgasemissionen gemäß dem NDC angerechnet werden. Alternativ sollte das Land oder die Organisation über nationale oder subnationale Rechtsvorschriften zum Schutz und zur Ausweitung von Kohlenstoffbeständen und -senken verfügen, die im Erntegebiet Anwendung finden. Darüber hinaus sollten Nachweise vorgelegt werden, dass die gemeldeten Emissionen im LULUCF-Sektor den Abbau nicht übersteigen und dass Kohlenstoffsenken in Wäldern über einen relevanten Bezugszeitraum erhalten oder ausgeweitet werden.

(7)

Kann die Einhaltung der in Artikel 29 Absatz 7 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten LULUCF-Kriterien nicht nachgewiesen werden, müssen die Wirtschaftsteilnehmer zusätzliche Nachweise für die Existenz von Bewirtschaftungssystemen auf Ebene des Gewinnungsgebiets vorlegen, um sicherzustellen, dass der Umfang der Kohlenstoffbestände und -senken in Wäldern langfristig erhalten oder ausgeweitet wird. Diese Systeme sollten mindestens Informationen enthalten, die bei der vorausschauenden Planung und regelmäßigen Überwachung der Entwicklung der Kohlenstoffbestände und -senken der Wälder für das jeweilige Gewinnungsgebiet gewonnen wurden.

(8)

Im Interesse einer aussagekräftigen Überprüfung der neuen Nachhaltigkeitskriterien für forstwirtschaftliche Biomasse sollten die von den Wirtschaftsteilnehmern bereitgestellten Informationen transparent, genau, verlässlich und betrugssicher sein, und die Wirtschaftsteilnehmer sollten sich auf verlässliche Zertifizierungsregeln stützen können. Diese Regeln sollten der Rolle freiwilliger nationaler oder internationaler Zertifizierungssysteme Rechnung tragen, die gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 von der Kommission anerkannt wurden.

(9)

Um den Verwaltungsaufwand zu minimieren, sollten die Mitgliedstaaten den Wirtschaftsteilnehmern die Arbeit erleichtern, indem sie Daten, einschließlich Geodaten und Inventare, für Planungs- und Überwachungszwecke zur Verfügung stellen.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung sind operative Leitlinien festgelegt, die die Mitgliedstaaten anwenden müssen, um für eine solide und einheitliche Anwendung der in Artikel 29 Absätze 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten risikobasierten Nachhaltigkeitskriterien für die Erzeugung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen aus forstwirtschaftlicher Biomasse zu sorgen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

„Erntekriterien auf nationaler oder subnationaler Ebene“ bezeichnet die in Artikel 29 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Kriterien;

„Erntekriterien auf Ebene des Gewinnungsgebiets“ bezeichnet die in Artikel 29 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Kriterien;

„Land der Ernte“ bezeichnet das Land oder Gebiet, in dem der forstwirtschaftliche Biomasse-Rohstoff geerntet wurde;

„durch Pflanzung entstandener Wald“ bezeichnet einen Wald, dessen Bäume überwiegend angepflanzt und/oder absichtlich ausgesät wurden, sofern die durch Anpflanzung oder Aussaat entstandenen Bäume bei Reife voraussichtlich mehr als fünfzig Prozent des Holzbestands ausmachen werden; dazu zählt auch Ausschlag von Bäumen, deren Bestand ursprünglich auf Anpflanzen oder Aussaat zurückzuführen ist;

„Plantagenwald“ bezeichnet einen intensiv bewirtschafteten durch Pflanzung entstandenen Wald, der bei reifer Bepflanzung und reifem Bestand alle der folgenden Kriterien erfüllt: ein oder zwei Arten, einheitliche Altersklasse und regelmäßige Baumabstände. Dazu zählen Plantagen mit Kurzumtrieb für die Holz-, Faser- und Energiegewinnung, aber keine Wälder, die zum Schutz oder zur Wiederherstellung von Ökosystemen gepflanzt wurden, und keine durch Anpflanzen oder Aussaat angelegten Wälder, die bei reifem Bestand sich natürlich verjüngenden Wäldern ähnlich sind oder sein werden;

„Stümpfe und Wurzeln“ bezeichnet Teile des Baumvolumens ohne die Holzbiomasse, die sich oberhalb des Stumpfs befindet, wobei als Höhe des Stumpfes die Höhe gilt, auf der der Baum bei Anwendung normaler Fällverfahren im jeweiligen Land oder Gebiet gefällt würde;

„Totholz“ bezeichnet die gesamte nicht lebende Holzbiomasse, die nicht in den organischen Auflagen enthalten ist und entweder noch steht oder sich auf oder im Boden oder in der Erde befindet, darunter auf der Oberfläche liegendes Holz sowie Nekromasse, tote Wurzeln und Stümpfe mit einem Durchmesser von mindestens 10 cm oder einem sonstigen, im jeweiligen Land geltenden Durchmesser;

„langfristige Produktionskapazitäten“ bezeichnet die Gesundheit des Waldes und seine Fähigkeit, über einen langen Zeitraum hinweg kontinuierlich und nachhaltig Güter zu liefern, wie z. B. Holz unterschiedlicher Güteklassen sowie Nicht-Holz-Produkte und Ökosystem-Leistungen, darunter Luft- und Wasserreinigung, Erhaltung der Lebensräume wildlebender Arten, Wert für Erholung oder Kultur, wobei gegebenenfalls mehrere aufeinanderfolgende Umtriebszeiten überbrückt werden;

„Bewirtschaftungssystem“ bezeichnet auf der Ebene des Gewinnungsgebiets erhobene Informationen über die Waldfläche, z. B. in Form von Texten, Landkarten, Tabellen und Diagrammen, sowie geplante und umgesetzte Strategien oder Bewirtschaftungstätigkeiten, mit denen die Ziele der Bewirtschaftung oder Entwicklung der Waldressourcen erreicht werden sollen;

„natürliche Störungen“ hat die in Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegte Bedeutung;

„jährliche Nettozunahme“ bezeichnet die jährliche Zunahme des Volumens des verfügbaren Bestands an lebenden Bäumen, abzüglich der durchschnittlichen natürlichen Sterblichkeit des Bestands;

„LULUCF-Kriterien auf nationaler Ebene“ bezeichnet die in Artikel 29 Absatz 7 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Kriterien;

„LULUCF-Kriterien auf der Ebene des Gewinnungsgebiets“ bezeichnet die in Artikel 29 Absatz 7 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Kriterien;

„Kohlenstoffbestand“ hat die in Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2018/841 festgelegte Bedeutung;

„Kohlenstoffsenke“ hat die in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/841 festgelegte Bedeutung;

„Ersterfassungspunkt“ bezeichnet einen Ersterfassungspunkt im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 der Kommission (5);

„Erstparteien-Audit“ bezeichnet eine Eigenerklärung eines Wirtschaftsteilnehmers, der den Ersterfassungspunkt beliefert;

„Zweitparteien-Audit“ bezeichnet den Audit eines Lieferanten durch den Wirtschaftsteilnehmer, der den Ersterfassungspunkt verwaltet;

„Audit durch Dritte“ bezeichnet den Audit eines Wirtschaftsteilnehmers durch einen von der geprüften Organisation unabhängigen Dritten;

„Wirtschaftsteilnehmer“ bezeichnet einen Wirtschaftsteilnehmer im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996.

Artikel 3

Bewertung der Einhaltung der Erntekriterien auf nationaler oder subnationaler Ebene

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wirtschaftsteilnehmer, geprüfte Informationen vorzulegen, die die Einhaltung der Erntekriterien auf nationaler oder subnationaler Ebene belegen. Zu diesem Zweck führen die Wirtschaftsteilnehmer eine risikobasierte Bewertung durch, aus der genaue, aktuelle und nachprüfbare Nachweise für alle der folgenden Punkte hervorgehen müssen:

a)

das Land der Ernte und gegebenenfalls die subnationale Region, in der die forstwirtschaftliche Biomasse geerntet wurde, und

b)

dass die für das Erntegebiet geltenden nationalen oder subnationalen Rechtsvorschriften Folgendes sicherstellen:

i)

die Rechtmäßigkeit der Erntetätigkeiten, was durch Belege darüber nachzuweisen ist, dass die im Land der Ernte geltenden Rechtsvorschriften gemäß Artikel 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) bei der Ernte eingehalten wurden;

ii)

die Walderneuerung, was durch Belege nachgewiesen werden kann, dass in den geltenden Rechtsvorschriften eine natürliche oder künstliche Erneuerung oder eine Kombination aus beidem vorgeschrieben ist, damit innerhalb eines angemessenen Zeitraums gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften in demselben Gebiet ein neuer Wald entsteht;

iii)

den wirksamen Schutz von Gebieten, die durch internationale oder nationale Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Behörde zu Naturschutzzwecken ausgewiesen wurden, auch in Feuchtgebieten und auf Torfmoorflächen;

iv)

die Durchführung der Ernte in Wäldern auf eine Weise, die die negativen Auswirkungen auf die Bodenqualität und die biologische Vielfalt minimiert, was durch Belege darüber nachgewiesen werden kann, dass in den geltenden Rechtsvorschriften oder den einschlägigen Waldbewirtschaftungsvorschriften

1.

vorgeschrieben ist, dass Primärwälder und gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii geschützte Flächen nicht zu Plantagenwäldern degradiert oder durch Plantagenwälder ersetzt werden dürfen; dies kann z. B. die Vorschrift umfassen, dass das erneuerte Waldgebiet eine lokal geeignete und angemessene Menge an Pflanzen- und Baumarten umfassen muss, sollte sich jedoch nicht darauf beschränken;

2.

der Schutz von Böden sowie von Arten und Lebensräumen vorgesehen ist, einschließlich solcher, die nach internationalem oder nationalem Recht geschützt sind. Um die Arbeit der Wirtschaftsteilnehmer zu erleichtern, bemühen sich die Mitgliedstaaten um die Bereitstellung von Daten über standortspezifische Umweltmerkmale; und

3.

die Entfernung von Stümpfen, Wurzeln und Totholz gegebenenfalls minimiert wird;

v)

die Erhaltung oder Erhöhung der langfristigen Produktionskapazität des Waldes, was durch Belege darüber nachgewiesen werden kann, dass die auf nationaler oder subnationaler Ebene geltenden Rechtsvorschriften gewährleisten, dass auf der Grundlage der durchschnittlichen jährlichen Daten die Einschlagsmenge über einen angemessenen Zeitraum gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften nicht überschritten wird, außer in Fällen, in denen dies aufgrund dokumentierter Waldschädlinge, Stürme oder anderer natürlicher Störungen vorübergehend gerechtfertigt ist. Dies kann nachgewiesen werden durch:

1.

nationale Waldinventurberichte,

2.

die Vorlage der in Artikel 5 Ziffer ii genannten Nachweise oder

3.

ähnliche Inventurberichte auf subnationaler Ebene;

c)

die Existenz von Systemen zur Gewährleistung der Überwachung, Umsetzung und Durchsetzung der unter Buchstabe b genannten nationalen und subnationalen Rechtsvorschriften, einschließlich Informationen in Bezug auf folgende Punkte: die für die Durchführung der Überwachung, Umsetzung und Durchsetzung zuständigen Behörden, Sanktionen für die Nichteinhaltung, Rechtsbehelfssysteme und Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen;

d)

dass die Durchsetzung der unter Buchstabe b genannten nationalen und subnationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften keine erheblichen Mängel aufweist.

(2)   In Bezug auf die nach Absatz 1 Buchstabe d erforderlichen Informationen müssen die Wirtschaftsteilnehmer rechtliche Bewertungen und Berichte nationaler oder internationaler staatlicher Organisationen berücksichtigen, in denen Mängel bei der Durchsetzung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten nationalen oder subnationalen Rechtsvorschriften aufgeführt werden. Zudem sind alle von der Europäischen Kommission gegen einen Mitgliedstaat auf der Grundlage einschlägiger Unionsvorschriften eingeleiteten einschlägigen Vertragsverletzungsverfahren zu berücksichtigen. Liegt eine Entscheidung des Gerichtshofs gegen einen Mitgliedstaat wegen eines Verstoßes gegen einschlägige Unionsvorschriften wie etwa die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 vor, gilt dies als Nachweis für solche Mängel bei der Durchsetzung.

(3)   Um den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer zu minimieren, können die Mitgliedstaaten öffentliche Datenbanken mit aktuellen Informationen über die in diesem Artikel genannten Elemente einrichten, und sie müssen den Zugang zu Informationen, einschließlich öffentlicher Raumdaten und öffentlicher Inventare, erleichtern. Die Mitgliedstaaten können einschlägige Schulungen zu diesem Zweck anbieten.

(4)   Die Wirtschaftsteilnehmer können sich dafür entscheiden, unmittelbar die Einhaltung der Erntekriterien auf der Ebene des Gewinnungsgebiets gemäß Artikel 4 nachzuweisen.

Artikel 4

Bewertung der Einhaltung der Erntekriterien auf Ebene des Gewinnungsgebiets

Für den Fall, dass keine Nachweise für die Einhaltung eines oder mehrerer Erntekriterien auf nationaler oder subnationaler Ebene verfügbar sind, verpflichten die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsteilnehmer dazu, geprüfte Informationen vorzulegen, dass diese Kriterien mithilfe von Bewirtschaftungssystemen erfüllt sind, die auf der Ebene des Gewinnungsgebiets eingeführt und umgesetzt wurden. Zu diesem Zweck legen die Wirtschaftsteilnehmer genaue, aktuelle und nachprüfbare Nachweise für die folgenden Punkte vor:

a)

die räumlichen Grenzen des Gewinnungsgebiets, für das die Einhaltung nachzuweisen ist und auf das die unter Buchstabe b genannten Bewirtschaftungssysteme angewandt werden, unter anderem durch Angabe von geografischen Koordinaten oder Parzellen;

b)

im Gewinnungsgebiet angewandte Bewirtschaftungssysteme, die Folgendes sicherstellen:

i)

die Erntetätigkeiten erfolgen rechtmäßig, was durch Belege für die Einhaltung der in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 definierten Sorgfaltspflichtregelung nachzuweisen ist;

ii)

die Walderneuerung erfolgt auf eine Weise, die die Qualität und Quantität der von der Ernte betroffenen Waldflächen zumindest aufrechterhält, was durch Belege über die Schaffung eines neuen Waldes in demselben Gebiet innerhalb von höchstens zehn Jahren nach der Ernte nachgewiesen werden kann. Für den Nachweis können Waldbewirtschaftungspläne, Betriebsprotokolle, Umweltverträglichkeitsprüfungen und die Ergebnisse einschlägiger Compliance-Prüfungen und -Inspektionen genutzt werden;

iii)

die forstwirtschaftliche Biomasse stammt nicht aus Gebieten, die nach internationalem oder nationalem Recht oder von einschlägigen zuständigen Behörden für Naturschutzzwecke ausgewiesen wurden, auch in Feuchtgebieten und auf Torfmoorflächen, außer wenn Nachweise vorliegen, dass die Tätigkeiten zur Ernte des Rohstoffs die Schutzziele in den ausgewiesenen Gebieten nicht beeinträchtigen. Für den Nachweis können internationale und nationale Datenbanken, offizielle Landkarten, Waldbewirtschaftungspläne, Betriebsprotokolle, Ernteprotokolle, Satellitenbilder, Umweltverträglichkeitsprüfungen und offizielle Einschlagsgenehmigungen mit Bedingungen oder Beschränkungen, die eine Beeinträchtigung der einschlägigen Naturschutzziele verhindern, sowie die Ergebnisse einschlägiger Compliance-Prüfungen und -Inspektionen genutzt werden;

iv)

die forstwirtschaftliche Ernte wird auf eine Weise durchgeführt, die zumindest darauf abzielt, negative Auswirkungen auf die Bodenqualität und die biologische Vielfalt zu verhindern. Dies kann durch Belege darüber nachgewiesen werden, dass die einschlägigen Risiken im Zusammenhang mit der Ernte forstwirtschaftlicher Biomasse für die Energieerzeugung im Voraus ermittelt wurden und dass geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, darunter z. B.

1.

Vermeidung, dass Primärwälder und gemäß Buchstabe b Ziffer iii geschützte Flächen zu Plantagenwäldern degradiert oder durch Plantagenwälder ersetzt werden;

2.

Beschränkung der Ernte von Stümpfen und Wurzeln auf ein Mindestmaß;

3.

Vermeidung der Ernte auf anfälligen Böden;

4.

Durchführung der Ernte mithilfe von Einschlagssystemen, die die Auswirkungen auf die Bodenqualität minimieren, einschließlich Bodenverdichtung;

5.

Durchführung der Ernte auf eine Weise, die die Auswirkungen auf die Merkmale der biologischen Vielfalt und die Lebensräume minimiert, einschließlich nach internationalem oder nationalem Recht geschützter Pflanzen und Tiere;

6.

Zurücklassen eines örtlich angemessenen Sortiments von Totholz in einer örtlich angemessenen Menge im Wald; und

7.

Minimierung großer Kahlschläge, außer in Fällen, in denen dies aufgrund dokumentierter Waldschädlinge, Stürme oder anderer natürlicher Störungen vorübergehend gerechtfertigt ist.

Für den Nachweis dieser Abhilfemaßnahmen können internationale und nationale Datenbanken, offizielle Landkarten und Satellitenbilder, Waldbewirtschaftungspläne, Betriebs- und Ernteprotokolle, Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie die Ergebnisse einschlägiger Compliance-Prüfungen und -Inspektionen genutzt werden.

v)

die langfristigen Produktionskapazitäten des Waldes bei der Ernte werden erhalten oder verbessert. Dies kann durch Belege darüber nachgewiesen werden, dass die jährliche Menge des geschlagenen Holzes den durchschnittlichen jährlichen Nettozuwachs im relevanten Gewinnungsgebiet des Zehnjahreszeitraums vor der Ernte nicht übersteigt, außer wenn abweichende Mengen im Hinblick auf eine Erhöhung der künftigen Produktionskapazitäten des Waldes oder aufgrund dokumentierter Forstschädlinge, Stürme oder anderer natürlicher Störungen ausreichend gerechtfertigt sind. Für den Nachweis können öffentliche oder private Waldinventurdaten genutzt werden.

Artikel 5

Bewertung der Einhaltung der LULCF-Kriterien auf nationaler Ebene

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wirtschaftsteilnehmer, geprüfte Informationen vorzulegen, die die Einhaltung der Kriterien im Bereich Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) auf nationaler Ebene bestätigen. Zu diesem Zweck legen die Wirtschaftsteilnehmer genaue, aktuelle und nachprüfbare Nachweise dafür vor, dass das Land oder die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, aus dem/der die forstwirtschaftliche Biomasse stammt, Vertragspartei des Übereinkommens von Paris ist und eine der beiden folgenden Gruppen von Bedingungen erfüllt:

i)

Er/Sie hat im Rahmen des Klimaschutzübereinkommens von Paris aus dem Jahr 2015, das im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossen wurde, einen national festgelegten Beitrag vorgelegt, der folgende Anforderungen erfüllt:

a)

der national festgelegte Beitrag umfasst die Bereiche Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Landnutzung entweder kombiniert als Gesamtsektor für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und sonstige Formen der Landnutzung (AFOLU) oder getrennt für die Landwirtschaft und die LULUCF-Sektoren;

b)

im national festgelegten Beitrag wird erläutert, wie die Bereiche Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Landnutzung im national festgelegten Beitrag berücksichtigt wurden;

c)

im national festgelegten Beitrag werden die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Landnutzung auf die Gesamtemissionszielvorgaben des Landes angerechnet, einschließlich der mit der Ernte von forstwirtschaftlicher Biomasse verbundenen Emissionen; oder

ii)

für das Erntegebiet gelten nationale oder subnationale Rechtsvorschriften zum Schutz und zur Ausweitung von Kohlenstoffbeständen und -senken in Wäldern. Zudem sind Nachweise vorzulegen, dass die gemeldeten Emissionen im LULUCF-Sektor den Abbau in diesem Sektor nicht übersteigen, was durch Belege darüber nachgewiesen werden kann, dass die gemeldeten Emissionen im LULUCF-Sektor den Abbau in diesem Sektor im Durchschnitt der letzten zehn Jahre vor dem Jahre der Ernte der forstwirtschaftlichen Biomasse nicht übersteigen und dass Kohlenstoffbestände und -senken zwischen den zwei letzten aufeinanderfolgenden Zehnjahreszeiträumen vor der Ernte der forstwirtschaftlichen Biomasse erhalten oder ausgeweitet wurden.

Um den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer zu minimieren, können die Mitgliedstaaten den Wirtschaftsteilnehmern aktuelle Informationen zu den in diesem Artikel genannten Punkten bereitstellen.

Artikel 6

Bewertung der Einhaltung der LULUCF-Kriterien auf der Ebene des Gewinnungsgebiets

Für den Fall, dass keine Nachweise für die Einhaltung der LULUCF-Kriterien auf nationaler Ebene verfügbar sind, verpflichten die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsteilnehmer, geprüfte Informationen vorzulegen, die die Existenz und Anwendung von Bewirtschaftungssystemen auf Ebene des Gewinnungsgebiets bestätigen, um sicherzustellen, dass der Umfang der Kohlenstoffbestände und -senken in dem Wald langfristig erhalten oder erhöht wird. Zu diesem Zweck legen die Wirtschaftsteilnehmer genaue, aktuelle und nachprüfbare Nachweise vor, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Bestimmung der räumlichen Grenzen des Gewinnungsgebiets, für das die Einhaltung nachzuweisen ist, z. B. durch Angabe von geografischen Koordinaten, Flurstücken oder Parzellen, einschließlich Landbeständen und Grundstücken, und Bestimmung der relevanten forstwirtschaftlichen Kohlenstoffspeicher, darunter oberirdische Biomasse, unterirdische Biomasse, organische Auflagen, Totholz und organischer Kohlenstoff im Boden;

b)

Berechnung der durchschnittlichen Kohlenstoffbestände und -senken für einen historischen Bezugszeitraum, um einen Vergleichswert für die Prüfung der Erhaltung oder Ausweitung der Kohlenstoffbestände und -senken in einem Gewinnungsgebiet zu ermitteln. Die Wirtschaftsteilnehmer müssen den Bezugszeitraum 2000-2009 oder einen anderen, ähnlich langen Zeitraum verwenden, der so nah wie möglich beim Zeitraum 2000-2009 liegt, um die Verwendung von Waldinventurdaten zu erleichtern oder die Auswirkungen natürlicher Störungen oder anderer Extremereignisse zu verringern. Die Wirtschaftsteilnehmer müssen die Wahl des Bezugszeitraums angemessen begründen. Der Wirtschaftsteilnehmer berechnet die Bezugswerte einzeln für alle gemäß Buchstabe a ermittelten relevanten Kohlenstoffspeicher;

c)

Beschreibung des erwarteten Szenarios der Waldbewirtschaftungsverfahren in einem Gewinnungsgebiet für einen projizierten langfristigen Zeitraum, der mindestens 30 Jahre nach dem Ernteereignis umfasst, bei dem die Biomasse gewonnen wird. Dieses Szenario ist auf der Grundlage der für den historischen Bezugszeitraum dokumentierten Waldbewirtschaftungsverfahren in einem Gewinnungsgebiet oder auf der Grundlage bestehender Waldbewirtschaftungspläne oder sonstiger nachprüfbarer Nachweise zu erstellen;

d)

Schätzung der durchschnittlichen Kohlenstoffbestände und -senken des Gewinnungsgebiets für den projizierten langfristigen Zeitraum nach der Ernte der forstwirtschaftlichen Biomasse, der mindestens 30 Jahre umfasst und in Abhängigkeit vom Waldwachstum um weitere Jahre verlängert werden kann. Um die Vergleichbarkeit mit dem historischen Referenzzeitraum sicherzustellen, sind bei diesen Schätzungen die unter den Buchstaben a und b genannten Kohlenstoffspeicher, Daten und Methoden zu verwenden. Können die Wirtschaftsteilnehmer einen oder mehrere der gemäß Buchstabe a ermittelten Speicher nicht quantifizieren, müssen sie dies ausreichend begründen;

e)

Vergleich der durchschnittlichen Kohlenstoffbestände und -senken im relevanten Gewinnungsgebiet während des projizierten langfristigen Zeitraums mit den Kohlenstoffbeständen und -senken während des historischen Bezugszeitraums. Sind die durchschnittlichen Kohlenstoffbestände und -senken während des projizierten langfristigen Zeitraums gleich groß oder größer als die durchschnittlichen Kohlenstoffbestände und -senken des historischen Bezugszeitraums, steht die forstwirtschaftliche Biomasse auf Ebene des Gewinnungsgebiets mit den LULUCF-Kriterien im Einklang. Die Wirtschaftsteilnehmer müssen angemessene Systeme zur Überwachung und Überprüfung der tatsächlichen Entwicklung der Kohlenstoffbestände und -senken einrichten, um die Einhaltung der Anforderungen aus diesem Artikel nachzuweisen.

Artikel 7

Audits und Überprüfung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Wirtschaftsteilnehmer:

a)

verlässliche Informationen vorlegen, die ihre Erklärungen zur Nachhaltigkeit stützen und zeigen, dass die Anforderungen der Artikel 3 bis 6 ordnungsgemäß erfüllt sind, und auf Anfrage detaillierte Daten vorlegen, die sie bei der Zusammenstellung dieser Informationen verwendet haben. Werden andere Nachweise vorgelegt, um die Einhaltung der Ernte- und LULUCF-Kriterien nachzuweisen, so müssen diese Nachweise ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Überprüfbarkeit aufweisen;

b)

das in Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannte Massenbilanzsystem verwenden;

c)

für einen angemessenen Standard unabhängiger Audits durch Dritte hinsichtlich der vorgelegten Informationen sorgen, außer in Bezug auf die Einhaltung der Ernte- und LULUCF-Kriterien auf nationaler und subnationaler Ebene, für die bis zum Ersterfassungspunkt der forstwirtschaftlichen Biomasse ein Erst- oder Zweitparteien-Audit ausreicht;

d)

für ein ausreichendes Maß an Transparenz sorgen und berücksichtigen, dass die Vorgehensweise bei den Audits der öffentlichen Kontrolle unterliegen muss;

e)

Nachweise vorlegen, dass die einschlägigen Audits regelmäßig durchgeführt werden, wobei auch regelmäßige Inspektionen vorzunehmen sind, soweit dies relevant ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Audits die Häufigkeit und Methode der Stichprobenerstellung und die Aussagekraft der Daten bewertet werden und überprüft wird, ob die von den Wirtschaftsteilnehmern vorgelegten Informationen genau, verlässlich und betrugssicher sind.

(3)   Die Wirtschaftsteilnehmer können nationale Systeme oder internationale freiwillige Systeme nutzen, die die Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für den Nachweis der Einhaltung der Kriterien aus den Artikeln 3 bis 6 der vorliegenden Verordnung anerkannt hat.

(4)   Gruppenaudits können unter den in Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 festgelegten Bedingungen durchgeführt werden, um den Verwaltungsaufwand insbesondere für kleine Wirtschaftsteilnehmer zu verringern.

Artikel 8

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82.

(2)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(3)  Z. B. Projekt „ REDIIBIO. Technical Assistance for the preparation of the guidance for the implementation of the new bioenergy sustainability criteria set out in the revised Renewable Energy Directive, 2021 “.

(4)  Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 der Kommission vom 14. Juni 2022 mit Vorschriften zur Überprüfung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen sowie der Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 168 vom 27.6.2022, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23).


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