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Document 32022D2242

Beschluss (EU) 2022/2242 des Rates vom 14. November 2022 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Parteien des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds unter Angabe der Obergrenze für 2024, des Jahresbeitrags für 2023, der Höhe der ersten Tranche 2023 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2025 und 2026

ST/13703/2022/INIT

ABl. L 294 vom 15.11.2022, p. 17–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2242/oj

15.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/17


BESCHLUSS (EU) 2022/2242 DES RATES

vom 14. November 2022

zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Parteien des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds unter Angabe der Obergrenze für 2024, des Jahresbeitrags für 2023, der Höhe der ersten Tranche 2023 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2025 und 2026

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Verfahren der Artikel 19 bis 22 und insbesondere des Artikels 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1877 legt die Kommission bis zum 15. Oktober 2022 einen Vorschlag vor, in dem die Obergrenze für die von den Vertragsparteien zu zahlenden Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „EEF“) für 2024, der Jahresbeitrag für 2023, die Höhe der ersten Tranche des Beitrags für 2023 und eine unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2025 und 2026 festgelegt werden.

(2)

Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/1877 muss die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermitteln.

(3)

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1877 werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für frühere EEF festgelegten Beträge abgerufen. Daher sollten Mittel gemäß der Verordnung (EU) 2018/1877 für die Kommission und für die EIB abgerufen werden.

(4)

Gemäß Artikel 152 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (3) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) bleibt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) bis zum Abschluss des 11. EEF und aller früheren noch nicht abgeschlossenen EEF Vertragspartei des EEF. Gemäß Artikel 153 des Austrittsabkommens darf jedoch der Anteil des Vereinigten Königreichs an freigegebenen Mitteln aus Projekten im Rahmen des 11. EEF, sofern diese nach dem 31. Dezember 2020 freigegeben wurden, oder früherer EEF nicht wiederverwendet werden.

(5)

Mit dem Beschluss (EU) 2021/1941 des Rates (4) wurde die Obergrenze für die von den Parteien zu zahlenden Jahresbeiträge zum EEF für 2023 auf 1 800 000 000 EUR für die Europäische Kommission und auf 300 000 000 EUR für die EIB festgesetzt.

(6)

Um eine möglichst rasche Anwendung der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Obergrenze für den jährlichen Betrag der von den Vertragsparteien zum EEF für 2024 zu entrichtenden Beiträge wird auf 1 600 000 000 EUR festgesetzt. Davon werden 1 300 000 000 EUR an die Kommission und 300 000 000 EUR an die Europäische Investitionsbank (EIB) gezahlt.

Artikel 2

Der Jahresbeitrag der Parteien zum EEF für das Jahr 2023 wird auf 2 100 000 000 EUR festgesetzt. Davon werden 1 800 000 000 EUR an die Kommission und 300 000 000 EUR an die EIB gezahlt.

Artikel 3

Die einzelnen Beiträge zum EEF werden von den EEF-Vertragsparteien gemäß dem Anhang als erste Tranche für 2023 an die Europäische Kommission und die EIB gezahlt.

Artikel 4

Ein Betrag von 42 500 000 EUR aus nicht gebundenen bzw. aus Projekten des 9. EEF freigegebenen Mitteln wird in Form einer Kürzung der Zahlungen im Rahmen der ersten Tranche 2023 gemäß Artikel 3 erstattet.

Artikel 5

Die unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für das Jahr 2025 wird auf 900 000 000 EUR für die Kommission und auf 9 000 000 EUR für die EIB festgesetzt; für das Jahr 2026 wird sie auf 600 000 000 EUR für die Kommission und auf 0 EUR für die EIB festgesetzt.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. November 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

(2)  ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1.

(3)  ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(4)  Beschluss (EU) 2021/1941 des Rates vom 9. November 2021 zur Festlegung der Beiträge der Vertragsparteien des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2023, des Jahresbeitrags für 2022, der ersten Tranche 2022 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2024 und 2025 (ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 61).


ANHANG

Erste an die Kommission und die EIB zu zahlende Tranche für 2023 (in EUR)

MITGLIEDSTAATEN UND VEREINIGTES KÖNIGREICH

Schlüssel 9. EEF (%)

Schlüssel 11. EEF (%)

Kommission

EIB

Kommission + EIB

11. EEF

Erstattung aus dem 9. EEF

11. EEF minus Erstattung 9. EEF

11. EEF

Gesamtbetrag für die erste Tranche 2023

BELGIEN

3,92

3,24927

24 369 525

1 666 000

22 703 525

3 249 270

25 952 795

BULGARIEN

 

0,21853

1 638 975

0

1 638 975

218 530

1 857 505

TSCHECHIEN

 

0,79745

5 980 875

0

5 980 875

797 450

6 778 325

DÄNEMARK

2,14

1,98045

14 853 375

909 500

13 943 875

1 980 450

15 924 325

DEUTSCHLAND

23,36

20,57980

154 348 500

9 928 000

144 420 500

20 579 800

165 000 300

ESTLAND

 

0,08635

647 625

0

647 625

86 350

733 975

IRLAND

0,62

0,94006

7 050 450

263 500

6 786 950

940 060

7 727 010

GRIECHENLAND

1,25

1,50735

11 305 125

531 250

10 773 875

1 507 350

12 281 225

SPANIEN

5,84

7,93248

59 493 600

2 482 000

57 011 600

7 932 480

64 944 080

FRANKREICH

24,30

17,81269

133 595 175

10 327 500

123 267 675

17 812 690

141 080 365

KROATIEN

 

0,22518

1 688 850

0

1 688 850

225 180

1 914 030

ITALIEN

12,54

12,53009

93 975 675

5 329 500

88 646 175

12 530 090

101 176 265

ZYPERN

 

0,11162

837 150

0

837 150

111 620

948 770

LETTLAND

 

0,11612

870 900

0

870 900

116 120

987 020

LITAUEN

 

0,18077

1 355 775

0

1 355 775

180 770

1 536 545

LUXEMBURG

0,29

0,25509

1 913 175

123 250

1 789 925

255 090

2 045 015

UNGARN

 

0,61456

4 609 200

0

4 609 200

614 560

5 223 760

MALTA

 

0,03801

285 075

0

285 075

38 010

323 085

NIEDERLANDE

5,22

4,77678

35 825 850

2 218 500

33 607 350

4 776 780

38 384 130

ÖSTERREICH

2,65

2,39757

17 981 775

1 126 250

16 855 525

2 397 570

19 253 095

POLEN

 

2,00734

15 055 050

0

15 055 050

2 007 340

17 062 390

PORTUGAL

0,97

1,19679

8 975 925

412 250

8 563 675

1 196 790

9 760 465

RUMÄNIEN

 

0,71815

5 386 125

0

5 386 125

718 150

6 104 275

SLOWENIEN

 

0,22452

1 683 900

0

1 683 900

224 520

1 908 420

SLOWAKEI

 

0,37616

2 821 200

0

2 821 200

376 160

3 197 360

FINNLAND

1,48

1,50909

11 318 175

629 000

10 689 175

1 509 090

12 198 265

SCHWEDEN

2,73

2,93911

22 043 325

1 160 250

20 883 075

2 939 110

23 822 185

VEREINIGTES KÖNIGREICH

12,69

14,67862

110 089 650

5 393 250

104 696 400

14 678 620

119 375 020

EU-27 UND VEREINIGTES KÖNIGREICH INSGESAMT

100,00

100,00

750 000 000

42 500 000

707 500 000

100 000 000

807 500 000


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