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Document 32022D1223

    Beschluss (EU) 2022/1223 des Rates vom 12. Juli 2022 über die Zuweisung freigegebener Projektmittel des 10. und 11. Europäischen Entwicklungsfonds für die Finanzierung von Maßnahmen zur Bewältigung der Nahrungsmittelkrise und des wirtschaftlichen Schocks in den afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten (AKP-Staaten) infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine

    ST/10762/2022/INIT

    ABl. L 188 vom 15.7.2022, p. 147–149 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1223/oj

    15.7.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 188/147


    BESCHLUSS (EU) 2022/1223 DES RATES

    vom 12. Juli 2022

    über die Zuweisung freigegebener Projektmittel des 10. und 11. Europäischen Entwicklungsfonds für die Finanzierung von Maßnahmen zur Bewältigung der Nahrungsmittelkrise und des wirtschaftlichen Schocks in den afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten (AKP-Staaten) infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (1) (im Folgenden „Internes Abkommen über den 10. EEF“), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 5,

    gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 bereitgestellten Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (2) (im Folgenden „Internes Abkommen über den 11. EEF“), insbesondere auf Artikel 1 Absätze 4 und 5,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine verschlechtert sich die weltweite Ernährungslage rasant, wovon besonders die am wenigsten entwickelten Länder sowie Länder mit niedrigem Einkommen und Nahrungsmitteldefizit betroffen sind.

    (2)

    3 Mrd. EUR sind bereits im Rahmen der durch die Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichteten geografischen Säule des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt programmiert. Von diesem Betrag wurden 2,3 Mrd. EUR programmiert, um in den afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten (AKP-Staaten) in den Jahren 2021 bis 2024 Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft, Ernährung, Wasser- und Sanitärversorgung zu finanzieren. Angesichts des Umfangs des Bedarfs und der erwarteten Folgen sollten zusätzliche Mittel mobilisiert werden, um die am stärksten betroffenen Partnerländer zu unterstützen.

    (3)

    Die Union hat bereits nahezu alle ursprünglich für die humanitäre Hilfe zugunsten von Ernährungssicherheit und ähnlichem Bedarf in den AKP-Staaten vorgesehenen Haushaltsmittel, die vor dem Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine festgelegt wurden, ausgeschöpft. Angesichts der außergewöhnlich schwierigen Ernährungslage in den AKP-Staaten müssen diese Mittel durch angemessene Ressourcen ergänzt werden, um auf die weitere Verschärfung der humanitären Lage zu reagieren und die Kontinuität der Zusammenarbeit beim Übergang von der Krisensituation zu stabilen Entwicklungsbedingungen sicherzustellen.

    (4)

    In seinen Schlussfolgerungen vom 24./25. März 2022 hat der Europäische Rat die Kommission ersucht, der Arbeit im Bereich der weltweiten Ernährungssicherheit und Erschwinglichkeit von Nahrungsmitteln Vorrang einzuräumen, insbesondere durch Unterstützung der Ernährungssicherheit und der Landwirtschaft in der Ukraine und in den schwächsten und am stärksten betroffenen Drittländern.

    (5)

    In seinen Schlussfolgerungen vom 30./31. Mai 2022 hat der Europäische Rat die Kommission ersucht, die Möglichkeit einer Mobilisierung von Reserven aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zur Unterstützung der am stärksten betroffenen Partnerländer auszuloten.

    (6)

    In seinen Schlussfolgerungen vom 20. Juni 2022 hat der Rat erklärt, dass er die „Team Europa“-Reaktion auf die weltweite Ernährungsunsicherheit unterstützt, und die Kommission, den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Mitgliedstaaten aufgefordert, ihre finanzielle Unterstützung zu priorisieren — falls erforderlich auch durch finanzielle und technische Hilfen für Nahrungsmittel importierende Länder —, um die globale Ernährungssicherheit zu fördern, einschließlich des unmittelbaren humanitären Bedarfs sowie mittel- bis langfristig nachhaltiger Lebensmittelsysteme und einer verstärkten lokalen Erzeugung zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit, und alle verfügbaren Finanzierungsquellen auszuloten, einschließlich der Mobilisierung von Reserven aus dem EEF.

    (7)

    Darüber hinaus hat der Rat betont, wie wichtig es ist, dass die Union durch eine rasche und umfassende Reaktion, die auf wirksamem Multilateralismus beruht, starke Solidarität zeigt, und zwar gestützt auf die Mitteilung der Kommission „Sicherung der Ernährungssicherheit und Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelsysteme“ vom 23. März 2022 und auf die drei Säulen — Handel, Solidarität und Erzeugung — der Mission für die Resilienz im Lebensmittel- und Agrarsektor (Food and Agriculture Resilience Mission, FARM), die der Europäische Rat begrüßt hat, und in vollem Einklang mit der Globalen Krisenreaktionsgruppe der Vereinten Nationen und anderen einschlägigen internationalen Initiativen, insbesondere mit der Globalen Allianz für Ernährungssicherheit der G7.

    (8)

    Angesichts der erheblichen Auswirkungen in verschiedenen AKP-Staaten sollte die außergewöhnliche Mobilisierung freigegebener Projektmittel des 10. und 11. EEF die Union und ihre Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, verstärkt auf die Krise zu reagieren und sich dabei besonders den schwächsten und am stärksten betroffenen AKP-Staaten zuzuwenden.

    (9)

    Mit diesen Mitteln sollten Maßnahmen finanziert werden, die dazu dienen, die Nahrungsmittelerzeugung und die Resilienz der Lebensmittelsysteme zu fördern, humanitäre Hilfe bereitzustellen sowie makroökonomische Unterstützung zu leisten, um die makroökonomische Stabilität zu gewährleisten, zu helfen den haushaltspolitischen Spielraum wieder zu erlangen und die internationalen Reserven über multilaterale Organe anzufüllen. Die Mittel sollten Unterstützungsausgaben im Sinne des Artikels 6 des Internen Abkommens über den 11. EEF einschließen.

    (10)

    Gemäß Artikel 153 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (4) wird der Anteil des Vereinigten Königreichs an diesen Mitteln nicht wiederverwendet.

    (11)

    Das Interne Abkommen über den 11. EEF bleibt gemäß seinem Artikel 14 Absatz 3 so lange in Kraft, wie dies für die vollständige Abwicklung aller im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens finanzierten Maßnahmen notwendig ist; diese Bestimmung wird dahingehend ausgelegt, dass sie die derzeitige außergewöhnliche Mobilisierung freigegebener Projektmittel des 10. und 11. EEF für die Finanzierung von Maßnahmen zur Bewältigung der Nahrungsmittelkrise und des wirtschaftlichen Schocks in den AKP-Staaten infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine einschließt.

    (12)

    Die Mittel sollten im Einklang mit den für den 11. EEF geltenden Vorschriften und Verfahren gemäß den Verordnungen (EU) 2015/322 (5) und (EU) 2018/1877 (6) des Rates verwendet werden.

    (13)

    Die wiederverwendeten Mittel des 10. EEF, die zuvor gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Internen Abkommens über den 11. EEF nicht gebunden oder gemäß Artikel 1 Absatz 4 dieses Abkommens freigegeben wurden, bleiben Mittel des 10. EEF gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Internen Abkommens über den 10. EEF.

    (14)

    Die wiederverwendeten Mittel des 11. EEF, die zuvor gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1877 nicht gebunden oder freigegeben wurden, bleiben Mittel des 11. EEF gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Internen Abkommens über den 11. EEF —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Aus den freigegebenen Projektmitteln des 10. und 11. EEF wird ausnahmsweise ein Betrag von bis zu 600 000 000 EUR für die Finanzierung von Maßnahmen zur Bewältigung der Nahrungsmittelkrise und des wirtschaftlichen Schocks in den AKP-Staaten infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine zugewiesen.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Mittel, die der Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen dienen sollen, werden wie folgt aufgeteilt:

    bis zu 350 000 000 EUR für die Nahrungsmittelerzeugung und die Resilienz der Lebensmittelsysteme,

    bis zu 150 000 000 EUR für humanitäre Hilfe und

    bis zu 100 000 000 EUR für makroökonomische Unterstützung.

    (3)   Von dem in Absatz 1 genannten Gesamtbetrag werden bis zu 488 000 000 EUR aus dem 10. EEF und bis zu 112 000 000 EUR aus dem 11. EEF zugewiesen. Davon wird ein Betrag von höchstens 18 000 000 EUR für Unterstützungsausgaben der Kommission zugewiesen.

    (4)   Die in Absatz 1 genannten Mittel werden für finanzielle Verpflichtungen im Einklang mit den für den 11. EEF geltenden Vorschriften und Verfahren gemäß den Verordnungen (EU) 2015/322 und (EU) 2018/1877 verwendet.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2022.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Z. STANJURA


    (1)   ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

    (2)   ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

    (3)  Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).

    (4)   ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

    (5)  Verordnung (EU) 2015/322 des Rates vom 2. März 2015 über die Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 1).

    (6)  Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1).


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