EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32022D1024

Beschluss (EU) 2022/1024 des Rates vom 7. April 2022 über den im Namen der Europäischen Union auf der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel in Bezug auf Änderungen der Anlage III jenes Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt

ST/7010/2022/INIT

ABl. L 172 vom 29.6.2022, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1024/oj

29.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/9


BESCHLUSS (EU) 2022/1024 DES RATES

vom 7. April 2022

über den im Namen der Europäischen Union auf der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel in Bezug auf Änderungen der Anlage III jenes Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (im Folgenden „Übereinkommen“) trat am 24. Februar 2004 in Kraft und wurde mit dem Beschluss 2006/730/EG des Rates (1) im Namen der Union geschlossen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde das Übereinkommen in der Union umgesetzt.

(3)

Gemäß Artikel 7 des Übereinkommens kann die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens Chemikalien in Anlage III des Übereinkommens aufnehmen.

(4)

Die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens wird auf ihrer zehnten Tagung voraussichtlich Beschlüsse zur Aufnahme weiterer Chemikalien in Anlage III des Übereinkommens annehmen.

(5)

Um sicherzustellen, dass der vom Übereinkommen gebotene Schutz den einführenden Vertragsparteien zugutekommt, und da alle einschlägigen Kriterien im Rahmen des Übereinkommens erfüllt sind, ist es notwendig und angemessen, die Empfehlung des Chemikalienprüfungsausschusses im Rahmendes Übereinkommens, bezüglich der Aufnahme von Acetochlor, Carbosulfan, Chrysotilasbest, Decabromdiphenylether, Fenthion, bestimmten flüssigen Formulierungen, die Paraquatdichlorid enthalten, sowie von Perfluoroctansäure (PFOA), ihren Salzen und PFOA-verwandten Verbindungen in Anlage III des Übereinkommens zu unterstützen. Die Verwendung dieser Chemikalien ist in der Union bereits verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 unterliegen die meisten dieser Stoffe Ausfuhrvorschriften, die über diejenigen des Übereinkommens hinausgehen.

(6)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union auf der zehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf Änderungen an Anlage III des Übereinkommens festzulegen, da diese Änderungen für die Union bindend sein werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der zehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel zu vertreten ist, besteht darin, die Änderungen der Anlage III des Übereinkommens im Hinblick auf die Aufnahme von Acetochlor, Carbosulfan, Chrysotilasbest, Decabromdiphenylether, Fenthion (ULV-Formulierungen mit einem Wirkstoffgehalt von 640 g/l oder mehr), flüssigen Formulierungen (emulgierbares Konzentrat und lösliches Konzentrat), die Paraquatdichlorid in einer Konzentration von 276 g/l oder mehr enthalten, was einer Konzentration von Paraquationen von 200 g/l oder mehr entspricht, sowie von Perfluoroctansäure (PFOA), ihren Salzen und PFOA-verwandten Verbindungen zu unterstützen.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Standpunkt kann von den Vertretern der Union unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die auf der zehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens eintreten, in Konsultation mit den Mitgliedstaaten während Koordinierungstreffen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates präzisiert werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. April 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. DENORMANDIE


(1)  Beschluss 2006/730/EG des Rates vom 25. September 2006 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (ABl. L 299 vom 28.10.2006, S. 23).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60).


Top