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Document 32022D0333

    Beschluss (EU) 2022/333 des Rates vom 25. Februar 2022 über die teilweise Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Russischen Föderation

    ST/6622/2022/INIT

    ABl. L 54 vom 25.2.2022, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/09/2022; Aufgehoben durch 32022D1500

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/333/oj

    25.2.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 54/1


    BESCHLUSS (EU) 2022/333 DES RATES

    vom 25. Februar 2022

    über die teilweise Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Russischen Föderation

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Zusammenhang mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Russischen Föderation (1) (im Folgenden „Abkommen“) ist gleichzeitig mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (2) am 1. Juni 2007 in Kraft getreten.

    (2)

    Zweck des Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Bürger der Europäischen Union und Staatsangehörige der Russischen Föderation auf der Grundlage der Gegenseitigkeit. Das Bestreben, die zwischenmenschlichen Kontakte als wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, wird in der Präambel des Abkommens hervorgehoben.

    (3)

    Nach Artikel 15 Absatz 5 des Abkommens kann jede Vertragspartei das Abkommen aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung muss der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt werden.

    (4)

    Als Reaktion auf die rechtswidrige Annexion der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol durch die Russische Föderation im Jahr 2014 und auf ihre anhaltenden destabilisierenden Handlungen in der Ostukraine hat die Europäische Union angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, bereits Wirtschaftssanktionen, die mit der vollständigen Umsetzung der Minsker Vereinbarungen im Zusammenhang stehen, eingeführt sowie Sanktionen im Hinblick auf Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, und Sanktionen als Reaktion auf die rechtswidrige Annexion der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol durch die Russische Föderation.

    (5)

    Die Entscheidung der Russischen Föderation, die nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk als unabhängig anzuerkennen, und die daraus folgende Entscheidung, russische Truppen in diese Gebiete zu entsenden, haben die Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine weiter untergraben und stellen einen schweren Verstoß gegen das Völkerrecht und internationale Übereinkünfte dar, darunter die Charta der Vereinten Nationen, die Schlussakte von Helsinki, die Charta von Paris und das Budapester Memorandum.

    (6)

    Als Unterzeichner der Minsker Vereinbarungen hat die Russische Föderation die klare und direkte Verantwortung, auf eine friedliche Beilegung des Konflikts im Einklang mit diesen Grundsätzen hinzuarbeiten. Mit der Entscheidung, die nicht von der Regierung kontrollierten Regionen der Ostukraine als unabhängig anzuerkennen, hat die Russische Föderation eindeutig gegen die Minsker Vereinbarungen, in denen die vollständige Rückkehr dieser Gebiete unter die Kontrolle der ukrainischen Regierung vorgesehen ist, verstoßen.

    (7)

    Ereignisse in einem Nachbarland der Union wie die Vorgänge in der Ukraine, die zum Erlass der restriktiven Maßnahmen geführt haben, kommen als Rechtfertigung für Maßnahmen zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten in Betracht. Die oben genannten Handlungen der Russischen Föderation verletzen die Grundprinzipien des Völkerrechts. Die Handlungen der Russischen Föderation dürften auch zu Migrationsbewegungen aufgrund völkerrechtswidriger Handlungen führen.

    (8)

    Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass die Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens, die Erleichterungen für bestimmte Kategorien von Staatsangehörigen der Russischen Föderation vorsehen, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen, ausgesetzt werden sollte, nämlich für Angehörige offizieller Delegationen der Russischen Föderation, Mitglieder der nationalen und regionalen Regierungen bzw. Parlamente der Russischen Föderation, des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation und des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation in Ausübung ihres Amtes, Staatsangehörige der Russischen Föderation, die Inhaber von gültigen Diplomatenpässen sind sowie Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden.

    (9)

    Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

    (10)

    Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anwendung der folgenden Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Russischen Föderation wird ab dem 28. Februar 2022 ausgesetzt:

    a)

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a in Bezug auf Angehörige offizieller Delegationen der Russischen Föderation, die mit an die Russische Föderation gerichteter offizieller Einladung an offiziellen Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen von zwischenstaatlichen Organisationen teilnehmen, die auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats stattfinden;

    b)

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b in Bezug auf Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden;

    c)

    Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a in Bezug auf Mitglieder der nationalen und regionalen Regierungen bzw. Parlamente der Russischen Föderation, des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation und des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation;

    d)

    Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a in Bezug auf Angehörige offizieller Delegationen der Russischen Föderation, die mit an die Russische Föderation gerichteter offizieller Einladung an offiziellen Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen von zwischenstaatlichen Organisationen teilnehmen, die auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats stattfinden;

    e)

    Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b in Bezug auf Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden;

    f)

    Artikel 5 Absatz 3 in Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Personenkategorien;

    g)

    Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben b und c in Bezug auf Angehörige offizieller Delegationen der Russischen Föderation, die mit an die Russische Föderation gerichteter offizieller Einladung an offiziellen Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen von zwischenstaatlichen Organisationen teilnehmen, die auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats stattfinden, sowie Mitglieder der nationalen und regionalen Regierungen bzw. Parlamente der Russischen Föderation, des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation und des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation;

    h)

    Artikel 11 Absatz 1 in Bezug auf Staatsangehörige der Russischen Föderation, die Inhaber von von der Russischen Föderation ausgestellten gültigen Diplomatenpässen sind;

    i)

    Artikel 6 Absatz 1 in Bezug auf die Antragsbearbeitungsgebühren für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben b und c und Artikel 11 Absatz 1 genannten Personenkategorien. Es gilt standardmäßig die in der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehene Standardgebühr;

    j)

    Artikel 7 in Bezug auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben b und c und Artikel 11 Absatz 1 genannten Personenkategorien.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 15 Absatz 5 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2022.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. BORRELL FONTELLES


    (1)   ABl. L 129 vom 17.5.2007, S. 27.

    (2)   ABl. L 129 vom 17.5.2007, S. 40.


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