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Document 32021R1077

    Verordnung (EU) 2021/1077 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung

    PE/43/2021/INIT

    ABl. L 234 vom 2.7.2021, p. 1–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1077/oj

    2.7.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 234/1


    VERORDNUNG (EU) 2021/1077 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 24. Juni 2021

    zur Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33, 114 und 207,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die 2 140 Zollstellen an den Außengrenzen der Union müssen ordnungsgemäß ausgerüstet sein, um das effiziente und wirksame Funktionieren der Zollunion zu gewährleisten. Angemessene Zollkontrollen, die zu gleichwertigen Ergebnissen führen, sind wichtiger denn je, und zwar nicht nur aufgrund der traditionellen Funktion des Zolls, die in der Erzielung von Einnahmen besteht, sondern zunehmend auch, weil die Kontrolle der über die Außengrenzen in die Union eingeführten und aus ihr ausgeführten Waren deutlich verstärkt werden muss, um die Sicherheit zu gewährleisten und Gefahren abzuwehren. Zugleich sollten diese Kontrollen der Warenbewegungen über die Außengrenzen hinweg jedoch den rechtmäßigen Handel mit Drittländern nicht beeinträchtigen, sondern vielmehr erleichtern.

    (2)

    Die Zollunion ist einer der Eckpfeiler der Union, die einer der größten Handelsblöcke der Welt ist. Da die Zollunion von wesentlicher Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts ist, sowie dafür, dass dieser sowohl den Unternehmen als auch den Bürgerinnen und Bürgern zugutekommt, sind kontinuierliche Maßnahmen zum Ausbau der Zollunion erforderlich.

    (3)

    Bei der Durchführung von Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten besteht derzeit ein Ungleichgewicht. Dieses Ungleichgewicht ist auf die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten sowohl im Hinblick auf ihre geografischen Gegebenheiten als auch auf ihre vorhandenen Kapazitäten und verfügbaren Ressourcen zurückzuführen. Die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, auf Herausforderungen zu reagieren, die sich aufgrund der sich ständig weiterentwickelnden globalen Geschäftsmodelle und Lieferketten ergeben, hängt nicht nur von der menschlichen Komponente ab, sondern auch von der Verfügbarkeit und der Funktionstüchtigkeit moderner und zuverlässiger Zollkontrollausrüstung. Herausforderungen wie beispielsweise die massive Zunahme des elektronischen Handels, die zunehmende Digitalisierung und die Notwendigkeit, die Resilienz gegenüber Cyberangriffen zu verbessern, werden ebenfalls den Bedarf an wirksamen Zollkontrollen erhöhen. Die Bereitstellung gleichwertiger Zollkontrollausrüstungen ist daher ein wichtiger Faktor hinsichtlich der Beseitigung dieses derzeitigen Ungleichgewichts. Sie wird zu mehr Gleichwertigkeit bei der Durchführung von Zollkontrollen in allen Mitgliedstaaten führen und dadurch dazu beitragen, die Umlenkung von Warenströmen zu den schwächsten Stellen im Zollkontrollsystem, insbesondere die Auswahl der Einfuhrstellen mit den niedrigsten Zollgebühren (oft als „import point shopping“ bezeichnet), zu verhindern. Folglich sollten Waren, die in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht werden, risikobezogenen Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (im Folgenden „Zollkodex der Union“) unterliegen.

    (4)

    Die Mitgliedstaaten haben wiederholt auf die Notwendigkeit einer finanziellen Hilfe hingewiesen und eine gründliche Analyse der benötigten Ausrüstung gefordert. In seinen Schlussfolgerungen zur Zollfinanzierung vom 23. März 2017 hat der Rat die Kommission ersucht, „die Möglichkeiten für die Finanzierung des Bedarfs an technischer Ausrüstung im Rahmen künftiger Finanzierungsprogramm der Kommission zu bewerten“ sowie „die Koordinierung zu verbessern und die Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden und anderen Strafverfolgungsbehörden für die Zwecke der Finanzierung zu intensivieren“.

    (5)

    Gemäß dem Zollkodex der Union beinhaltet der Begriff „Zollkontrollen“ nicht nur die Durchsetzung der zollrechtlichen Vorschriften, sondern auch die Durchsetzung sonstiger Rechtsvorschriften über Eingang, Ausgang, Versand, Beförderung, Lagerung und Endverwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Union und Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Nicht-Unionswaren und Waren in der Endverwendung und deren Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Union. Zu diesen sonstigen Rechtsvorschriften, mit denen den Zollbehörden bestimmte Kontrollaufgaben übertragen werden, gehören Bestimmungen zur Besteuerung, insbesondere zu Verbrauchsteuern und Mehrwertsteuer, zu den externen Aspekten des Binnenmarkts, zur gemeinsamen Handelspolitik und zur gemeinsamen Politik der Union in anderen Bereichen mit Auswirkungen auf den Handel, zur allgemeinen Sicherheit der Lieferkette und zum Schutz der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten.

    (6)

    Durch Unterstützung zur Erreichung eines angemessenen und gleichwertigen Ergebnisses bei den Zollkontrollen an den Außengrenzen der Union lassen sich die Vorteile der Zollunion maximieren; hierdurch erhalten die Zollbehörden zusätzlich Unterstützung, damit sie zum Schutz der Interessen der Union einheitlich handeln können. Ein gesonderter Fonds für Zollkontrollausrüstung würde die derzeitigen Ungleichgewichte korrigieren und würde darüber hinaus zum Zusammenhalt zwischen den Mitgliedstaaten insgesamt beitragen. Aus diesem gesonderten Fonds könnte der unterschiedliche Bedarf der unterschiedlichen Arten von Grenzübergangsstellen gedeckt werden, nämlich See- und Binnengewässergrenzübergangsstellen, Flughafen-Grenzübergangsstellen, Landgrenzübergangsstellen, einschließlich Eisenbahn-, Straßengrenzübergangsstellen, sowie Grenzübergangsstellen für den Postverkehr. Angesichts der weltweiten Herausforderungen, insbesondere der weiterhin bestehenden Notwendigkeit, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen und gleichzeitig den reibungslosen Verlauf des rechtmäßigen Handels zu erleichtern, ist eine moderne und zuverlässige Kontrollausrüstung an den Außengrenzen unverzichtbar.

    (7)

    Es ist daher angebracht, ein neues Instrument für finanzielle Hilfe für an Grenzen aller Art einsetzbare Zollkontrollausrüstung zu schaffen. Dieses Instrument sollte dazu dienen, die Zollunion und die Arbeit der Zollbehörden zu unterstützen, insbesondere ihnen zu helfen, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union zu schützen, innerhalb der Union Schutz und Sicherheit zu gewährleisten und die Union vor unlauterem und illegalem Handel, wie zum Beispiel der Markenfälschung, zu schützen und dabei gleichzeitig die legale Wirtschaftstätigkeit zu erleichtern. Es sollte dazu beitragen, dass die Zollkontrollen zu angemessenen und gleichwertigen Ergebnissen führen. Darüber hinaus sollte mit der aus diesem Instrument finanzierten Zollkontrollausrüstung die Umsetzung des gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement gemäß dem Zollkodex der Union unterstützt werden. Dieses Ziel sollte verwirklicht werden, indem die Anschaffung, Wartung und Modernisierung relevanter, modernster und zuverlässiger Zollkontrollausrüstung, die dem Datenschutz, der Cyberabwehrfähigkeit sowie Sicherheits- und Umwelterwägungen, einschließlich der umweltfreundlichen Entsorgung ersetzter Ausrüstung, Rechnung trägt, in transparenter Weise durchgeführt werden.

    (8)

    Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nehmen immer mehr Aufgaben wahr, die an den Außengrenzen ausgeführt werden und häufig die Sicherheit betreffen. Daher ist es wichtig, eine finanzielle Hilfe der Union für die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, damit sie die Gleichwertigkeit bei der Durchführung von Grenz- und Zollkontrollen an den Außengrenzen der Union gewährleisten können. Ebenso wichtig ist es, die Zusammenarbeit der für Grenzkontrollen oder andere Aufgaben an den Grenzen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei Waren- und Personenkontrollen an den Unionsgrenzen zu fördern, um den größtmöglichen europäischen Mehrwert in den Bereichen Grenzverwaltung und Zollkontrollen zu erzielen.

    (9)

    Daher ist es erforderlich, einen Fonds für integrierte Grenzverwaltung (im Folgenden „Fonds“) zu schaffen.

    (10)

    Aufgrund der rechtlichen Besonderheiten des Titels V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der unterschiedlichen anwendbaren Rechtsgrundlagen für die Politik in den Bereichen Außengrenzen und Zollkontrollen ist es rechtlich nicht möglich, den Fonds als ein einziges Instrument aufzulegen.

    (11)

    Deshalb sollte der Fonds als umfassender Rahmen für finanzielle Hilfe durch die Union im Bereich Grenzverwaltung eingerichtet werden, der aus dem mit dieser Verordnung geschaffenen Instrument für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung (im Folgenden „Instrument“) und dem mit der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumspolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung geschaffenen Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumspolitik besteht.

    (12)

    Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels zukommt, und entsprechend den Zusagen der Union, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris (4) umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung der am 25. September 2015 angenommenen Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, sollten die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dazu beitragen, dass das Ziel der Union erreicht wird, mindestens 30 % des Gesamtbetrags des Unionshaushalts für die Unterstützung der Klimaziele auszugeben und im Jahr 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % des Jahreshaushalts der Union für Biodiversität auszugeben, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen dem Klimaschutzziel und dem Biodiversitätsziel Rechnung getragen wird.

    (13)

    Mit dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Instruments eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (5), bilden soll. Diese Finanzausstattung sollte die notwendigen und ordnungsgemäß begründeten Ausgaben für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung des Instruments und der Bewertung seiner Leistung abdecken können, sofern diese Tätigkeiten mit dem allgemeinen und dem spezifischen Ziel, die mit dem Instrument verfolgt werden, zusammenhängen.

    (14)

    Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Instrument Anwendung. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts, einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger.

    (15)

    Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union. Die Finanzierungen im Rahmen dieses Instruments sollten den in der Haushaltsordnung genannten Grundsätzen unterliegen, und es sollte gewährleistet sein, dass die Finanzmittel optimal zur Verwirklichung der mit dem Instrument verfolgten Ziele eingesetzt werden.

    (16)

    Mit der Verordnung (EU) 2021/444 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) wird das Programm „Zoll“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen (im Folgenden „Programm „Zoll“) aufgestellt, mit dem die Zollunion und die Zollbehörden unterstützt werden. Zur Wahrung der Kohärenz und der horizontalen Koordinierung der Kooperationsmaßnahmen in Bezug auf den Zoll und die Zollkontrollausrüstung sollte die Umsetzung dieser Maßnahmen auf der Grundlage eines einzigen Rechtsakts, nämlich des Programms „Zoll“, erfolgen und ein einziges Regelwerks erhalten. Daher sollten mit diesem Instrument nur die Anschaffung, Wartung und Modernisierung förderfähiger Zollkontrollausrüstung unterstützt werden, während alle anderen damit zusammenhängende Maßnahmen, beispielsweise Kooperationsmaßnahmen zur Ermittlung des Ausrüstungsbedarfs oder Schulungen zu der betreffenden Ausrüstung, über das Programm „Zoll“ gefördert werden sollten.

    (17)

    Darüber hinaus sollte aus dem Instrument bei Bedarf auch die Anschaffung oder Modernisierung von Zollkontrollausrüstung gefördert werden, die dazu bestimmt ist, neue Ausrüstungsteile oder neue Funktionen für bestehende Ausrüstungsteile unter Betriebsbedingungen zu erproben, bevor die Mitgliedstaaten damit beginnen, solche neue Ausrüstung in großem Umfang anzuschaffen. Insbesondere sollten bei der Erprobung unter Betriebsbedingungen die Forschungsergebnisse im Bereich Zollkontrollausrüstung im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) überprüft werden. Die Kommission sollte Anreize dafür schaffen, dass zwei oder mehr Mitgliedstaaten die Beschaffung und Erprobung von Zollkontrollausrüstung unter Nutzung der im Rahmen des Programms „Zoll“ bestehenden Instrumente der Zusammenarbeit gemeinsam durchführen.

    (18)

    Die meisten Zollkontrollausrüstungen dürften sich gleichermaßen oder teilweise für Kontrollen der Einhaltung weiteren Unionsrechts, z. B. zu Grenzverwaltung, Visa oder polizeilicher Zusammenarbeit, eignen. Daher wurde der Fonds so konzipiert, dass er aus zwei einander ergänzenden Instrumenten hinsichtlich der Anschaffung von Ausrüstung besteht, die unterschiedliche, jedoch miteinander zusammenhängende Bereiche abdecken. Zum einen wird das Instrument für Grenzverwaltung und Visumspolitik lediglich die Kosten für die Anschaffung von Ausrüstung finanziell unterstützen, deren vorrangiges Ziel oder deren vorrangige Wirkung die integrierte Grenzverwaltung ist, wird jedoch auch eine Verwendung für weitere Zwecke wie Zollkontrollen erlauben. Und zum anderen besteht er aus dem mit der vorliegenden Verordnung geschaffenen Instrument für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung, aus dem lediglich die Kosten für die Anschaffung von Ausrüstung finanziell unterstützt wird, deren vorrangiges Ziel oder deren vorrangige Wirkung die Zollkontrolle ist, die jedoch auch für weitere Zwecke wie Grenzkontrollen und Sicherungsmaßnahmen verwendet werden kann. Diese Aufteilung zwischen den beiden Instrumenten wird nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) der Zusammenarbeit auf Ebene der Behörden als Komponente der integrierten europäischen Grenzverwaltung förderlich sein und damit die Zusammenarbeit der Zoll- und Grenzbehörden ermöglichen sowie durch die gemeinsame Nutzung und die Interoperabilität der Kontrollausrüstung die Wirkung des Unionshaushalts maximinieren. Die gemeinsame Nutzung von Ausrüstung durch Zoll- und andere Grenzbehörden sollte nicht systematisch erfolgen.

    (19)

    Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. Während in solchen Fällen die Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung angefallen sind, grundsätzlich nicht förderfähig wären, sollte dies unter Berücksichtigung des verzögerten Inkrafttretens dieser Verordnung gegenüber dem Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 ausnahmsweise möglich sein. Um eine Durchführung ab Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zu ermöglichen und um jegliche Verzögerung von Unterstützung durch die Union zu vermeiden, die den Interessen der Union daran, ordnungsgemäß ausgerüstet zu sein, um das effiziente und wirksame Funktionieren der Zollunion zu gewährleisten, schaden könnte, sollte es möglich sein, im Finanzierungsbeschluss für einen begrenzten Zeitraum zu Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 vorzusehen, dass Kosten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen anfallen, welche im Rahmen dieser Verordnung unterstützt werden und bereits angelaufen sind, ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig angesehen werden, auch wenn diese Maßnahmen vor der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. diese Kosten vor der Finanzhilfeantragstellung angefallen sind.

    (20)

    Abweichend von der Haushaltsordnung sollte eine Maßnahme aus mehreren Programmen oder Instrumenten der Union finanziert werden können, um bei Bedarf eine bereichsübergreifende Zusammenarbeit und Interoperabilität zu ermöglichen und zu fördern. Gemäß dem in der Haushaltsordnung verankerten Grundsatz des Verbots der Doppelfinanzierung dürfen die Beiträge in solchen Fällen jedoch nicht dieselben Kosten decken. Wurden einem Mitgliedstaat für die Anschaffung derselben Ausrüstung bereits Finanzierungsbeiträge aus einem anderen Programm der Union oder Unterstützungsleistungen aus einem Unionsfonds gewährt oder gezahlt, so sollte die Kommission im Einklang mit Artikel 191 der Haushaltsordnung von diesem Beitrag bzw. dieser Unterstützung in Kenntnis gesetzt werden.

    (21)

    Eine finanzielle Unterstützung über die Obergrenze des Kofinanzierungssatzes hinaus sollte nur in hinreichend begründeten Fällen gewährt werden; hierzu kann die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführte Beschaffung oder Erprobung von Zollkontrollausrüstung gehören.

    (22)

    Da sich Technologien, Gefährdungen und Zollprioritäten rasch weiterentwickeln, sollten sich die Arbeitsprogramme nicht über längere Zeiträume erstrecken. Gleichzeitig wären jährliche Arbeitsprogramme für die Durchführung des Instruments nicht erforderlich und würden sowohl für die Kommission als auch für die Mitgliedstaaten den Verwaltungsaufwand erhöhen. In Anbetracht dessen sollten sich die Arbeitsprogramme grundsätzlich über mehr als ein Haushaltsjahr, höchstens jedoch über drei Haushaltsjahre erstrecken.

    (23)

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Arbeitsprogramme im Rahmen dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) ausgeübt werden.

    (24)

    Obwohl eine zentrale Durchführung des Instruments unerlässlich ist, wenn das spezifische Ziel der Gewährleistung gleichwertiger Ergebnisse der Zollkontrollen erreicht werden soll, sind angesichts des technischen Charakters dieses Instruments vorbereitende Arbeiten auf technischer Ebene erforderlich. Daher sollte die Durchführung durch Bedarfsbewertungen unterstützt werden. Diese Bedarfsbewertungen erfolgen unter Einbeziehung der Zollbehörden mithilfe der auf nationaler Ebene vorhandenen Fachkenntnisse und Erfahrungen. Ihnen sollte eine klare Methodik mit einer Mindestzahl von Schritten zugrunde liegen, um sicherzustellen, dass die relevanten Informationen erhoben werden. Die Kommission sollte diese Informationen nutzen, um die Mittelzuweisung an die Mitgliedstaaten festzulegen; hierbei sollte sie insbesondere das Handelsvolumen, die relevanten Risiken und die Verwaltungskapazität der Zollbehörden in Bezug auf die Nutzung und Wartung der Ausrüstung berücksichtigen, um dafür zu sorgen, dass die aus dem Instrument finanzierte Zollkontrollausrüstung so wirkungsvoll wie möglich eingesetzt wird. Im Sinne der Haushaltsdisziplin sollten die Voraussetzungen für die Priorisierung von Finanzhilfen basierend auf den Bedarfsbewertungen eindeutig festgelegt werden.

    (25)

    Um eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung zu gewährleisten, sollte ein geeigneter Rahmen für die Überwachung der unter Einsatz des Instruments erzielten Ergebnisse und durchgeführten Maßnahmen eingerichtet werden. Die Überwachung und die Berichterstattung sollten auf der Grundlage von quantitativen und qualitativen Indikatoren erfolgen, mit denen die Wirkung der Maßnahmen des Instruments gemessen wird. Die Berichtspflichten sollten eine Pflicht einschließen, der Kommission Informationen zu Zollkontrollausrüstungen zu übermitteln, wenn die Kosten für einen Zollkontrollausrüstungsgegenstand den Betrag von 10 000 EUR ohne Steuern übersteigen. Diese Informationen sind von den Informationen zu unterscheiden, die im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und Ergebnissen des Instruments an die Öffentlichkeit und an die Medien gegeben werden müssen.

    (26)

    Gemäß den Artikeln 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (11) sollte das Instrument auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die vergleichbare und vollständige Evaluierung der Auswirkungen des Instruments in der Praxis enthalten. Die Zwischenevaluierung und die abschließende Evaluierung, die spätestens vier Jahre nach Beginn der Durchführung und dem Ende der Durchführung des Instruments vorgenommen werden sollten, sollten zu einer effizienten Beschlussfassung bezüglich der in künftigen mehrjährigen Finanzrahmen zuzuweisenden finanziellen Hilfe für Zollkontrollausrüstungen beitragen. Deshalb ist es äußerst wichtig, dass die Zwischenevaluierung und die abschließende Evaluierung zufriedenstellende Informationen in ausreichendem Umfang enthalten, und dass diese Evaluierungen rechtzeitig vorliegen. Die Kommission sollte in die Zwischenevaluierung und die abschließende Evaluierung Einzelheiten über die gemeinsame Nutzung von aus dem Instrument finanzierter Ausrüstung durch die Zollbehörden und anderen Grenzbehörden aufnehmen, soweit die Mitgliedstaaten einschlägige Informationen bereitgestellt haben. Als Teil des Systems der Leistungsberichterstattung sollten ergänzend zu der Zwischenevaluierung und der abschließenden Evaluierung des Instruments außerdem jährliche Fortschrittsberichte vorgelegt werden, um die Durchführung des Instruments zu überwachen. Die Berichte sollten für das Berichtsjahr eine Zusammenfassung der gewonnenen Erkenntnisse und gegebenenfalls auch der Hindernisse und Mängel, die im Kontext der im Rahmen des Instruments durchgeführten Maßnahmen festgestellt wurden, enthalten. Diese Berichte sollten dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden.

    (27)

    Um auf die sich weiterentwickelnden politischen Prioritäten, Gefährdungen und Technologien angemessen reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der nicht erschöpfenden Liste der Zollkontrollausrüstungen, die für Zollkontrollzwecke eingesetzt werden können, und der Liste der Indikatoren, anhand derer bewertet wird, inwieweit das spezifische Ziel erreicht wurde, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene und vollkommen transparente Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt sind. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

    (28)

    Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (13), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (14) und (EU) 2017/1939 (15) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, bei gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) zu ermitteln und diese zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.

    (29)

    Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung im Rahmen dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung des spezifischen Ziels der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Bei diesen Arten und Methoden sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung geprüft werden.

    (30)

    Da das Ziel dieser Verordnung — die Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Zollunion und der Zollbehörden durch Gewährung von finanzieller Hilfe für die Anschaffung, Wartung und Modernisierung von Zollkontrollausrüstung — von den Mitgliedstaaten allein aufgrund der zwischen ihnen infolge der geografischen Gegebenheiten bestehenden objektiven Ungleichgewichte nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aus Gründen des gleichwertigen Niveaus und der gleichwertigen Qualität der Ergebnisse bei der Durchführung der Zollkontrollen, die unter anderem durch ein koordiniertes Vorgehen und eine zentralisierte Finanzierung gewährleistet werden, auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (31)

    Die Empfänger von Unionsmitteln sollten durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Mittel bekannt machen und sicherstellen, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen. Diese Informationen sollten den Mehrwert aufzeigen, den das Instrument durch die Unterstützung der Zollunion erbringt, und insbesondere aufzeigen, wie das Instrument die Zollbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt; ferner sollten die Informationen die Bemühungen der Kommission um Haushaltstransparenz verdeutlichen. Um Transparenz zu gewährleisten, sollte die Kommission die Öffentlichkeit regelmäßig über das Instrument, seine Maßnahmen und Ergebnisse informieren, wobei sie unter anderem auf die Arbeitsprogramme gemäß dieser Verordnung Bezug nimmt.

    (32)

    Um die Kontinuität der Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Durchführung ab dem Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    Durch diese Verordnung wird im Zusammenwirken mit der Verordnung zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumspolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung ein Fonds für integrierte Grenzverwaltung (im Folgenden „Fonds“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet.

    Als Teil dieses Fonds richtet diese Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 ein Instrument zur Gewährung finanzieller Hilfe für die Anschaffung, Wartung und Modernisierung von Zollkontrollausrüstung ein (im Folgenden „Instrument“). Die Laufzeit des Instruments richtet sich nach der Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens.

    In dieser Verordnung werden die Ziele des Instruments, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1.

    „Zollbehörden“ die Zollbehörden im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

    2.

    „Zollkontrollen“ die Zollkontrollen im Sinne des Artikels 5 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

    3.

    „Zollkontrollausrüstung“ Ausrüstung, die in erster Linie für die Durchführung von Zollkontrollen bestimmt ist;

    4.

    „mobile Zollkontrollausrüstung“ jedes Beförderungsmittel, das über seine Beförderungseigenschaften hinaus dazu bestimmt ist, selbst ein Zollkontrollausrüstungsgegenstand zu sein, oder das vollständig mit Zollkontrollausrüstung ausgestattet ist;

    5.

    „Wartung“ vorbeugende, korrigierende und vorausschauende Eingriffe, einschließlich Betriebs- und Funktionsprüfungen, Instandhaltung, Reparatur und Überholung, die für den Erhalt oder die Wiederherstellung des vorgegebenen betriebsbereiten Zustands eines Zollkontrollausrüstungsgegenstands erforderlich sind, damit dieser seine maximale Nutzungsdauer erreichen kann, jedoch ausgenommen Modernisierung;

    6.

    „Modernisierung“ Eingriffe, die erforderlich sind, um einen vorhandenen Zollkontrollausrüstungsgegenstand von einem nicht mehr zeitgemäßen in einen dem neuesten Stand der Technik entsprechenden vorgegebenen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.

    Artikel 3

    Ziele des Instruments

    (1)   Im Rahmen des Fonds wird im Hinblick auf die Verwirklichung des langfristigen Ziels der einheitlichen Durchführung von Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten mit dem Instrument das allgemeine Ziel verfolgt, die Zollunion und die Zollbehörden bei ihrer Aufgabe zu unterstützen, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, innerhalb der Union Schutz und Sicherheit zu gewährleisten sowie die Union vor unlauterem und illegalem Handel zu schützen und dabei gleichzeitig die legale Wirtschaftstätigkeit zu erleichtern.

    (2)   Mit dem Instrument wird das spezifische Ziel verfolgt, durch die auf transparente Weise erfolgende Anschaffung, Wartung und Modernisierung relevanter und zuverlässiger, modernster Zollkontrollausrüstung, welche sicher und umweltfreundlich ist, zu Zollkontrollen beizutragen, die ungeachtet dessen, wo sie innerhalb der Union durchgeführt werden, zu angemessenen und gleichwertigen Ergebnissen führen, und dadurch die Zollbehörden dabei zu unterstützen, zum Schutz der Interessen der Union einheitlich zu handeln.

    Artikel 4

    Mittelausstattung

    (1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments wird für den Zeitraum 2021-2027 auf 1 006 407 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.

    (2)   Der in Absatz 1 genannte Betrag kann auch zur Deckung der Ausgaben für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung und sonstige Tätigkeiten zur Verwaltung des Instruments und zur Evaluierung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Instruments eingesetzt werden. Darüber hinaus können damit Ausgaben im Zusammenhang mit Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, die die Ziele des Instruments betreffen, sowie Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologienetzen — in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen —, einschließlich für betriebliche IT-Systeme sowie für sonstige technische und administrative Hilfe für die Verwaltung des Instruments, gedeckt werden.

    Artikel 5

    Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

    (1)   Das Instrument wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung durchgeführt.

    (2)   Aus dem Instrument können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen.

    (3)   Umfasst die aus dem Instrument geförderte Maßnahme die Anschaffung oder Modernisierung von Zollkontrollausrüstung, richtet die Kommission einen Koordinierungsmechanismus ein, mit dem Interoperabilität der Zollkontrollausrüstungen, deren Anschaffung durch Unionsprogramme und -instrumente unterstützt wird, und damit ihr effizienter Nutzen gewährleistet wird.

    KAPITEL II

    FÖRDERFÄHIGKEIT

    Artikel 6

    Förderfähige Maßnahmen

    (1)   Um für eine Finanzierung aus dem Instrument infrage zu kommen, müssen mit diesen Maßnahmen

    a)

    die in Artikel 3 genannten Ziele umgesetzt werden und

    b)

    die Anschaffung, Wartung oder Modernisierung von Zollkontrollausrüstung, einschließlich Ausrüstung, die innovative Detektionstechnologie beinhaltet, gefördert werden, die einem oder mehreren der folgenden Zollkontrollzwecke dient:

    1.

    berührungsfreie Überprüfung,

    2.

    Anzeige von an Personen versteckten Gegenständen,

    3.

    Strahlennachweis und Nuklididentifizierung,

    4.

    Analyse von Proben in Laboratorien,

    5.

    Probenahme und Vor-Ort-Analyse von Proben,

    6.

    Suche mit tragbaren Geräten.

    Anhang I enthält eine nicht erschöpfende Liste der Zollkontrollausrüstungen, die für die in Unterabsatz 1 unter den Nummern 1 bis 6 genannten Zollkontrollzwecke eingesetzt werden können.

    (2)   In hinreichend begründeten Fällen können die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 auch die in transparenter Weise durchgeführte Anschaffung, Wartung oder Modernisierung von Zollkontrollausrüstung für die Erprobung neuer Ausrüstungsteile oder neuer Funktionen für bestehende Ausrüstungsteile unter Betriebsbedingungen betreffen.

    (3)   Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können — angesichts des verzögerten Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung und um jegliche Verzögerung von Unterstützung durch die Union zu vermeiden, die den Interessen der Union daran, ordnungsgemäß ausgerüstet zu sein, um das effiziente und wirksame Funktionieren der Zollunion zu gewährleisten, schaden könnte — Kosten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen anfallen, welche im Rahmen dieser Verordnung unterstützt werden, während eines begrenzten Zeitraums ausnahmsweise ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, auch wenn diese Maßnahmen bereits vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. diese Kosten angefallen sind.

    (4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung der nicht erschöpfenden Liste der Zollkontrollausrüstungen gemäß Anhang I zu erlassen.

    (5)   Die aus diesem Instrument finanzierte Zollkontrollausrüstung sollte vorrangig für Zollkontrollen verwendet werden, kann jedoch auch für andere Zwecke, unter anderem für Personenkontrollen zur Unterstützung der nationalen Behörden für Grenzverwaltung sowie für Ermittlungen, verwendet werden. Die Zollkontrollausrüstung wird nicht systematisch gemeinsam von den Zoll- und anderen Grenzbehörden genutzt.

    (6)   Die Kommission schafft Anreize für eine gemeinsame Beschaffung und eine gemeinsame Erprobung von Zollkontrollausrüstung durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten.

    Artikel 7

    Förderfähige Stellen

    Abweichend von Artikel 197 der Haushaltsordnung sind die förderfähigen Stellen die Zollbehörden, sofern sie die für die Bedarfsermittlungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 dieser Verordnung erforderlichen Informationen bereitstellen.

    Artikel 8

    Kofinanzierungssatz

    (1)   Bis zu 80 % der gesamten förderfähigen Kosten einer Maßnahme können mit Mitteln aus dem Instrument finanziert werden.

    (2)   Nur im Fall hinreichend begründeter außergewöhnlicher Umstände können über diese Obergrenze hinaus Mittel gewährt werden.

    Artikel 9

    Förderfähige Kosten

    Alle Kosten, die unmittelbar mit den in Artikel 6 genannten Maßnahmen in Zusammenhang stehen, kommen für eine Finanzierung aus dem Instrument infrage.

    Für folgende Kosten kommt eine Finanzierung aus dem Instrument nicht infrage:

    a)

    Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken;

    b)

    Kosten im Zusammenhang mit Ausbildungs- oder Fortbildungsmaßnahmen, mit Ausnahme von Einführungskursen, die im Kauf- oder Modernisierungsvertrag inbegriffen sind;

    c)

    Kosten im Zusammenhang mit Infrastruktur wie Gebäuden oder Außenanlagen sowie Möbeln;

    d)

    Kosten im Zusammenhang mit elektronischen Systemen, mit Ausnahme von Software und Softwareupdates, die zur Benutzung der Zollkontrollausrüstung unmittelbar erforderlich sind, und mit Ausnahme der Software und der Programmierung, die für die Verknüpfung bestehender Software mit der Zollkontrollausrüstung benötigt werden;

    e)

    Kosten für Netze wie gesicherte oder ungesicherte Kommunikationskanäle oder für Abonnements, mit Ausnahme von Netzen oder Abonnements, die für die Benutzung der Zollkontrollausrüstung unmittelbar erforderlich sind;

    f)

    Kosten für Beförderungsmittel wie Fahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Schiffe, ausgenommen mobile Zollkontrollausrüstung;

    g)

    Kosten für Verbrauchsmaterialien, einschließlich Referenz- oder Kalibriermaterial, für die Zollkontrollausrüstung;

    h)

    Kosten für persönliche Schutzausrüstungen.

    KAPITEL III

    FINANZHILFEN

    Artikel 10

    Gewährung, Komplementarität und kombinierte Finanzierung

    (1)   Finanzhilfen im Rahmen des Instruments werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

    (2)   Gemäß Artikel 195 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung werden den gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung förderfähigen Stellen Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt.

    (3)   Eine Maßnahme, die einen Beitrag im Rahmen des Instruments erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus dem Programm „Zoll“ oder aus einem anderen Unionsprogramm erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierten Finanzmittel dürfen die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.

    (4)   Die Arbeit des in Artikel 150 der Haushaltsordnung genannten Evaluierungsausschusses beruht auf den allgemeinen Grundsätzen für Finanzhilfen gemäß Artikel 188 der genannten Verordnung und insbesondere auf den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Transparenz gemäß Buchstaben a und b des genannten Artikels sowie auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung.

    (5)   Der Evaluierungsausschuss bewertet die Vorschläge auf der Grundlage der Gewährungskriterien, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Relevanz der vorgeschlagenen Maßnahme im Hinblick auf die verfolgten Ziele, der Qualität der vorgeschlagenen Maßnahme, ihrer Auswirkungen, einschließlich der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen, sowie ihres Haushalts und ihrer Kostenwirksamkeit.

    KAPITEL IV

    PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG UND EVALUIERUNG

    Artikel 11

    Arbeitsprogramm

    (1)   Das Instrument wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung Bezug genommen wird.

    (2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung dieser Arbeitsprogramme. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (3)   Die Arbeitsprogramme sind darauf ausgelegt, die in Artikel 3 genannten Ziele durch Maßnahmen nach Artikel 6 zu verwirklichen. Die Arbeitsprogramme bestimmen den Gesamtbetrag des Finanzierungsplans für alle Maßnahmen. Ferner bestimmen sie

    a)

    für jede Maßnahme

    i)

    die verfolgten Ziele und die erwarteten Ergebnisse gemäß den in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Zielen,

    ii)

    eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen,

    iii)

    gegebenenfalls den jeder Maßnahme zugewiesenen Betrag und

    iv)

    die Haushaltsvollzugsart sowie einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung;

    b)

    für Finanzhilfen den in Artikel 8 genannten Höchstsatz für die Kofinanzierung.

    (4)   Die Ausarbeitung der in Absatz 1 genannten Arbeitsprogramme erfolgt auf der Grundlage einer Bedarfsermittlung der Zollbehörden. Diese Bedarfsermittlung beruht auf

    a)

    einer gemeinsamen Kategorisierung von Grenzübergangsstellen,

    b)

    einer umfassenden Beschreibung der verfügbaren Zollkontrollausrüstung,

    c)

    einem gemeinsamen Verzeichnis der Zollkontrollausrüstung, die verfügbar sein sollte, aufgeschlüsselt nach Kategorien von Grenzübergangsstellen und

    d)

    einer Schätzung des Finanzbedarfs.

    Die Bedarfsermittlung gründet auf Maßnahmen, die im Rahmen des mit der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) festgelegten Programms „Zoll 2020“ oder im Rahmen des Programms „Zoll“ durchgeführt werden, und wird regelmäßig mindestens alle drei Jahre aktualisiert.

    Artikel 12

    Überwachung und Berichterstattung

    (1)   Die Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte des Instruments im Hinblick auf das allgemeine und das spezifische Ziel gemäß Artikel 3 sind in Anhang II aufgeführt.

    (2)   Um eine wirksame Bewertung der Fortschritte des Instruments im Hinblick auf dessen Ziele sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II im Hinblick auf die Indikatoren zu erlassen, wenn dies als notwendig erachtet wird, sowie um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für Überwachung und Evaluierung zu ergänzen.

    (3)   Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Instruments effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen für Empfänger von Unionsmitteln festgelegt.

    (4)   Wenn die Kosten für einen Zollkontrollausrüstungsgegenstand den Betrag von 10 000 EUR ohne Steuern übersteigen, sind der Kommission im Rahmen der in Absatz 3 genannten Berichterstattungsanforderungen mindestens jährlich die nachstehend aufgeführten Informationen zu übermitteln:

    a)

    ein ausführliches Verzeichnis der aus diesem Instrument finanzierten Zollkontrollausrüstung;

    b)

    Informationen über die Verwendung der Zollkontrollausrüstung, einschließlich aller damit erzielten Ergebnisse und gegebenenfalls untermauert durch die einschlägigen Statistiken.

    Artikel 13

    Evaluierung

    (1)   Evaluierungen werden so frühzeitig durchgeführt, dass die Ergebnisse für den Entscheidungsprozess genutzt werden können.

    (2)   Eine Zwischenevaluierung des Instruments erfolgt durch die Kommission, sobald ausreichend Informationen über seine Durchführung vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn dieser Durchführung. In ihrer Zwischenevaluierung bewertet die Kommission die Leistung des Instruments, einschließlich Aspekten wie Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und Relevanz, sowie Synergien innerhalb des Instruments und europäischer Mehrwert.

    (3)   Am Ende der Durchführung des Instruments, spätestens aber vier Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Instruments vor.

    (4)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen und den gewonnenen Erkenntnissen.

    KAPITEL V

    AUSÜBUNG DER BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN

    Artikel 14

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor diesem Datum einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

    (3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

    (5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 15

    Ausschussverfahren

    (1)   Die Kommission wird von dem Zollprogrammausschuss, der mit Artikel 17 der Verordnung (EU) 2021/444 eingesetzt wurde, unterstützt.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    KAPITEL VI

    ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 16

    Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

    (1)   Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Mittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.

    (2)   Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Instrument und über die gemäß dem Instrument ausgeführten Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch.

    (3)   Mit den dem Instrument zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

    Artikel 17

    Übergangsbestimmung

    Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.

    Artikel 18

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 2021.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    D. M. SASSOLI

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    A. P. ZACARIAS


    (1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 67.

    (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 (ABl. C 158 vom 30.4.2021, S. 133) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 27. Mai 2021 (ABl. C 227 vom 14.6.2021, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

    (4)  ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

    (5)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

    (6)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

    (7)  Verordnung (EU) 2021/444 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2021 zur Einrichtung des Programms „Zoll“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 (ABl. L 87 vom 15.3.2021, S. 1).

    (8)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

    (9)  Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).

    (10)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

    (11)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

    (12)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

    (13)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

    (14)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

    (15)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

    (16)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

    (17)  Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 209).


    ANHANG I

    NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE DER ZOLLKONTROLLAUSRÜSTUNGEN DIE FÜR DIE UNTER ARTIKEL 6 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE b AUFGEFÜHRTEN ZOLLKONTROLLZWECKE EINGESETZT WERDEN KÖNNEN

    ZOLLKONTROLLZWECK

    ZOLLKONTROLLAUSRÜSTUNG

    KATEGORIE

    ANWENDUNG

    1.

    Berührungsfreie Überprüfung

    Röntgenscanner — hochenergetisch

    Container, Lastkraftwagen, Eisenbahnwaggons und Fahrzeuge

    Röntgenscanner — niederenergetisch

    Paletten, Kisten und Pakete

    Fluggastgepäck

     

    Fahrzeuge

    Röntgenrückstreugerät

    Container

    Lastkraftwagen

    Fahrzeuge

    Sonstige

    Systeme zur automatischen Nummernschild-/Containererkennung

    Fahrzeugwaagen

    Gabelstapler und ähnliche mobile Zollkontrollausrüstung

    2.

    Meldung von an Personen versteckten Gegenständen  (1)

    Portalscanner mit Röntgenrückstreutechnik

    Hauptsächlich in Flughäfen zum Aufspüren von an Personen versteckten Gegenständen (Drogen, Sprengstoffen, Bargeld)

    Körperscanner

    Sicherheitsscanner mit Millimeterwellentechnik

    3.

    Strahlennachweis und Nuklididentifizierung

    Radiologische und nukleare Detektoren

    Persönlicher Strahlungsmonitor/-detektor

    Tragbarer Strahlungsdetektor

    Gerät für die Isotopenerkennung

    Strahlungsportalmonitor

    Spektrometrischer Portalmonitor für die Isotopenerkennung

    4.

    Analyse von Proben in Laboratorien

    Ausrüstung zur Ermittlung, Quantifizierung und Überprüfung aller möglichen Waren

    Gas- und Flüssigkeitschromatographie (GC, LC, HPLC usw.)

    Spektrometrie und mit Spektrometrie kombinierte Techniken (IR, Raman, UV-VIS Fluoreszenz, GC-MS usw.)

    Röntgenausrüstung (Röntgenfluoreszenz usw.)

    Kernspinresonanzspektroskopie (NMR) und Analyse stabiler Isotope

    Andere Laborausrüstung (Atomabsorptionsspektrometer (AAS), Destillationsanalysator, Dynamische Differenzkalorimetrie (DDK), Elektrophoresegerät, Mikroskop, Flüssigszintillationszähler (LSC), Rauchmaschine usw.)

    5.

    Probenahme und Vor-Ort-Analyse von Proben

    Spurennachweis auf der Grundlage von Ionenmobilitätsspektrometrie (IMS)

    Tragbare Ausrüstung zur Untersuchung von Spuren bestimmter gefährlicher Stoffe

    Spurennachweis mit Hunden

    Für eine Reihe von Risiken bei kleinen und größeren Gegenständen

    Probenahme

    Instrumente für die Probenahme, Absaughaube, Handschuhbox

    Mobile Laboratorien

    Vollständig mit Ausrüstung für die Vor-Ort-Analyse von Proben ausgestattetes Fahrzeug

    Tragbare Detektoren

    Analyse von organischen Stoffen, Metallen und Legierungen

    Chemische kolorimetrische Prüfungen

    Raman-Spektroskopie

    Infrarotspektroskopie

    Röntgenfluoreszenz

    Gasdetektoren für Container

    6.

    Suche mit tragbaren Geräten

    Persönliche Handwerkzeuge

    Taschenwerkzeuge

    Mechanikwerkzeugsatz

    Teleskopspiegel

    Geräte

    Endoskop

    Ortsfester oder tragbarer Metalldetektor

    Kameras zur Überprüfung des Unterbodens von Fahrzeugen

    Ultraschallgerät

    Dichtemesser

    Sonstige

    Unterwassersuche


    (1)  Vorbehaltlich geltender Rechtsvorschriften und sonstiger Empfehlungen in Bezug auf den Gesundheitsschutz und die Wahrung der Privatsphäre.


    ANHANG II

    INDIKATOREN FÜR DIE BERICHTERSTATTUNG ÜBER DIE FORTSCHRITTE DES INSTRUMENTS IM HINBLICK AUF DAS ALLGEMEINE UND DAS SPEZIFISCHE ZIEL GEMÄß ARTIKEL 3

    Die folgenden Indikatoren werden für die Berichterstattung über die Fortschritte des Instruments im Hinblick auf das allgemeine und das spezifische Ziel gemäß Artikel 3 genutzt:

    Ausrüstung

    a)

    Verfügbarkeit von Zollkontrollausrüstung, die vereinbarten Normen entspricht, an den Landgrenzübergangsstellen (nach Art der Ausrüstung)

    b)

    Verfügbarkeit von Zollkontrollausrüstung, die vereinbarten Normen entspricht, an den Seegrenzübergangsstellen (nach Art der Ausrüstung)

    c)

    Verfügbarkeit von Zollkontrollausrüstung, die vereinbarten Normen entspricht, an den Flughafen-Grenzübergangsstellen (nach Art der Ausrüstung)

    d)

    Verfügbarkeit von Zollkontrollausrüstung, die vereinbarten Normen entspricht, an den Grenzübergangsstellen für den Postverkehr (nach Art der Ausrüstung)

    e)

    Verfügbarkeit von Zollkontrollausrüstung, die vereinbarten Normen entspricht, an den Grenzübergangsstellen für den Schienenverkehr (nach Art der Ausrüstung)


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