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Document 32021R0841

Delegierte Verordnung (EU) 2021/841 der Kommission vom 19. Februar 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 hinsichtlich der Vorschriften über Verstöße im Zusammenhang mit dem System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen und über die Berechnung der Höhe der Verwaltungssanktionen bei im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemeldeten Tieren

C/2021/993

ABl. L 186 vom 27.5.2021, p. 12–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32022R1172

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/841/oj

27.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/12


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/841 DER KOMMISSION

vom 19. Februar 2021

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 hinsichtlich der Vorschriften über Verstöße im Zusammenhang mit dem System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen und über die Berechnung der Höhe der Verwaltungssanktionen bei im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemeldeten Tieren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 4, Artikel 64 Absatz 6 und Artikel 77 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 30 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission (2) enthält Vorschriften zur Feststellung der als ermittelt geltenden Zahl der Tiere für die Zwecke der fakultativen gekoppelten Stützung auf der Grundlage von Beihilfeanträgen im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere und der Förderung der ländlichen Entwicklung auf der Grundlage von Zahlungsanträgen im Rahmen von tierbezogenen Stützungsmaßnahmen. Er enthält insbesondere Bestimmungen für Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern sowie Schafen und Ziegen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates (3) müssen die Mitgliedstaaten ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen einrichten. Da dieses System zur Kennzeichnung und Registrierung ähnliche Anforderungen enthält wie das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), sollten die Vorschriften für die Berücksichtigung von Verstößen im Zusammenhang mit dem System zur Kennzeichnung und Registrierung dieser drei Tierkategorien angeglichen werden. Dabei sollte im Einklang mit den beiden genannten Verordnungen der Verweis auf „Ohrmarken“ durch einen Verweis auf „Kennzeichnungsmittel“ ersetzt werden.

(2)

Angesichts der Entwicklung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und aus Gründen der Vereinfachung sollten die Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit Beihilferegelungen für Tiere und tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemäß Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 dahin gehend geändert werden, dass für bis zu drei als nicht ermittelt geltende Tiere keine Verwaltungssanktionen angewendet werden, sofern diese Tiere anhand von Kennzeichnungsmitteln oder Belegen eindeutig identifiziert werden können, und dass die Höhe der Sanktionen bei mehr als drei als nicht ermittelt geltenden Tieren angepasst wird.

(3)

Gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission (5) müssen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 festlegen, wenn die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen betrifft. Gemäß diesen Verordnungen sind Tierereignisse wie Geburten, Todesfälle und Verbringungen innerhalb bestimmter Fristen an die elektronische Datenbank zu melden. Die Nichteinhaltung dieser Fristen gilt als Verstoß in Bezug auf das betreffende Tier. Zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit und unbeschadet anderer vom Mitgliedstaat festgelegter Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte für Rinder, Schafe und Ziegen jedoch ohne Anwendung von Verwaltungssanktionen ein Anspruch auf Beihilfe oder Stützung bestehen, solange die verspätete Meldung eines Tierereignisses vor Beginn eines Haltungszeitraums oder vor einem bestimmten vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 festgelegten Stichtag erfolgt ist.

(4)

Aus Gründen der Klarheit und der Vereinfachung sollte der Wortlaut von Artikel 31 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 für das antragsbasierte und das antragslose System angeglichen werden.

(5)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Damit die Mitgliedstaaten genügend Zeit haben, ihre Systeme so anzupassen, dass sie die geänderten Vorschriften umsetzen können, sollte diese Verordnung für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge gelten, die für ab dem 1. Januar 2021 beginnende Antragsjahre oder Prämienzeiträume gestellt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen festgestellt, so gilt Folgendes:

a)

Ein im Betrieb vorhandenes Rind, das eines der beiden Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 eindeutig identifiziert werden kann.

b)

Im Betrieb vorhandene Schafe oder Ziegen, die eines der beiden Kennzeichnungsmittel verloren haben, gelten dennoch als ermittelt, wenn sie durch ein erstes Kennzeichen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 weiterhin identifiziert werden können und sofern alle sonstigen Anforderungen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen erfüllt sind.

c)

Hat ein einzelnes Rind, ein einzelnes Schaf oder eine einzelne Ziege im Betrieb beide Kennzeichnungsmittel verloren, so gilt das Tier dennoch als ermittelt, wenn es durch das Register, gegebenenfalls den Tierpass, die Datenbank oder sonstige Mittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 weiterhin eindeutig identifiziert werden kann und sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat.

d)

Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register, die Tierpässe oder die elektronische Tierdatenbank, die jedoch für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsbedingungen — mit Ausnahme der Voraussetzung gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 — im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme nicht ausschlaggebend sind, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige fehlerhafte Eintragungen bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.

e)

Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um verspätete Meldungen von Tierereignissen an die elektronische Datenbank, so gilt das betreffende Tier als ermittelt, wenn die Meldung vor Beginn des Haltungszeitraums oder vor dem gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 festgelegten Stichtag erfolgt ist.

Eintragungen und Meldungen im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen können bei offensichtlichen Fehlern, die von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, jederzeit berichtigt werden.“

b)

Absatz 5 wird gestrichen.

2.

Artikel 31 erhält folgende Fassung:

„Artikel 31

Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit Tieren im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen

(1)   Der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf den der Begünstigte im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere oder einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder einer Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, wird auf der Grundlage der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl von Tieren gezahlt, sofern bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen

a)

maximal drei Tiere als nicht ermittelt gelten und

b)

nicht ermittelte Tiere mit einem der Mittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 eindeutig identifiziert werden können.

(2)   Gelten mehr als drei Tiere als nicht ermittelt, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf den der Begünstigte im Rahmen der in Absatz 1 genannten Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:

a)

um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 20 % beträgt;

b)

um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 20 %, jedoch nicht mehr als 30 % beträgt.

Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 30 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte gemäß Artikel 30 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt.

Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte gemäß Artikel 30 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht. Kann dieser Betrag innerhalb der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

Für andere als die in Artikel 30 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Arten können die Mitgliedstaaten beschließen, eine Anzahl von Tieren festzulegen, die von der Obergrenze von drei Tieren gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels abweicht. Bei der Festlegung dieser Zahl stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie im Wesentlichen der genannten Obergrenze gleichwertig ist, indem unter anderem die Großvieheinheiten und/oder die Höhe der gewährten Beihilfe oder Stützung berücksichtigt werden.

(3)   Zur Bestimmung der in Absatz 2 genannten Prozentsätze wird bei der betreffenden Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart die Zahl der Tiere, die als nicht ermittelt gelten, durch die Zahl der für diese Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme ermittelten Tiere dividiert.

(4)   Wird der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte im Rahmen einer Beihilferegelung, einer Stützungsmaßnahme oder einer Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, anhand der Anzahl der Tage berechnet, an denen sich die die Beihilfefähigkeitsbedingungen erfüllenden Tiere im Betrieb befinden, so wird auch die Zahl der Tiere, die gemäß Absatz 2 als nicht ermittelt gelten, anhand der Anzahl der Tage berechnet, an denen sich diese Tiere im Betrieb befinden.“

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 1. Januar 2021 beginnen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Februar 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1).


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