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Document 32021D1212
Commission Implementing Decision (EU) 2021/1212 of 22 July 2021 amending Implementing Decision (EU) 2017/253 as regards alerts triggered by serious cross-border threats to health and for the contact tracing of exposed persons identified in the context of the completion of Passenger Locator Forms (Text with EEA relevance)
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1212 der Kommission vom 22. Juli 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/253 in Bezug auf durch schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren ausgelöste Warnmeldungen und zur Kontaktnachverfolgung im Zusammenhang mit dem Ausfüllen von Reiseformularen ermittelter exponierter Personen (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1212 der Kommission vom 22. Juli 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/253 in Bezug auf durch schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren ausgelöste Warnmeldungen und zur Kontaktnachverfolgung im Zusammenhang mit dem Ausfüllen von Reiseformularen ermittelter exponierter Personen (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2021/5595
ABl. L 263 vom 23.7.2021, p. 32–35
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32017D0253 | Streichung | Anhang I Nummer 7 | 26/07/2021 | |
Modifies | 32017D0253 | Zusatz | Artikel 2b Absatz 1a | 26/07/2021 | |
Modifies | 32017D0253 | Zusatz | Artikel 2b Absatz 1b | 26/07/2021 | |
Modifies | 32017D0253 | Zusatz | Artikel 2b Absatz 6 | 26/07/2021 | |
Modifies | 32017D0253 | Ersetzung | Anhang I Nummer 8 Buchstabe (a) | 26/07/2021 | |
Modifies | 32017D0253 | Ersetzung | Anhang I Nummer 8 Buchstabe (b) | 26/07/2021 | |
Modifies | 32017D0253 | Ersetzung | Anhang I Nummer 8 Buchstabe (e) | 26/07/2021 | |
Modifies | 32017D0253 | Ersetzung | Anhang I Nummer 8 Text | 26/07/2021 | |
Modifies | 32017D0253 | Ersetzung | Artikel 2a Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 1 | 26/07/2021 | |
Modifies | 32017D0253 | Ersetzung | Artikel 2b Absatz 1 Text | 26/07/2021 | |
Modifies | 32017D0253 | Ersetzung | Artikel 2b Absatz 2 | 26/07/2021 | |
Modifies | 32017D0253 | Ersetzung | Artikel 2b Absatz 3 Buchstabe (a) | 26/07/2021 | |
Modifies | 32017D0253 | Ersetzung | Artikel 2b Absatz 3 Buchstabe (b) | 26/07/2021 | |
Modifies | 32017D0253 | Ersetzung | Artikel 2b Absatz 3 Buchstabe (g) | 26/07/2021 | |
Modifies | 32017D0253 | Ersetzung | Artikel 2b Absatz 3 Text | 26/07/2021 |
23.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 263/32 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1212 DER KOMMISSION
vom 22. Juli 2021
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/253 in Bezug auf durch schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren ausgelöste Warnmeldungen und zur Kontaktnachverfolgung im Zusammenhang mit dem Ausfüllen von Reiseformularen ermittelter exponierter Personen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/858 der Kommission (2) wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/253 (3) geändert, indem eine technische Infrastruktur, die sogenannte „Plattform für den Austausch von Reiseformularen“, eingerichtet wurde, mit der ein sicherer, zeitnaher und wirksamer Austausch von über ein Reiseformular (PLF) erhobenen personenbezogenen Daten zwischen den für das Frühwarn- und Reaktionssystem (EWRS) zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten möglich ist. Diese technische Infrastruktur ermöglicht die interoperable und automatische Übermittlung von Informationen aus den bestehenden nationalen digitalen PLF-Systemen der Mitgliedstaaten an andere für das EWRS zuständige Behörden. |
(2) |
Die Plattform für den Austausch von Reiseformularen ermöglicht es den für das EWRS zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, genau festgelegte, über ihre Reiseformulare erhobenen Datensätze auszutauschen, und zwar für den alleinigen Zweck der SARS-CoV-2-Kontaktnachverfolgung exponierter Personen durch diese Behörden. Sie ermöglicht ferner, im Einklang mit dem Grundsatz der Minimierung der Verarbeitung personenbezogener Daten, den Austausch begrenzter epidemiologischer Daten, die für die Kontaktnachverfolgung erforderlich sind. |
(3) |
Nach Durchführungsbeschluss (EU) 2017/253 ist es derzeit nicht möglich, personenbezogene Daten von Personen austauschen, die ein Reiseformular ausgefüllt haben und in engem Kontakt (4) mit einem infizierten Passagier standen, der ebenfalls ein Reiseformular ausgefüllt hat, selbst wenn dieser Datenaustausch für eine wirksame Kontaktnachverfolgung nach Feststellung eines positiven Falls von COVID-19 gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU notwendig ist. |
(4) |
Der Austausch von Daten in Bezug auf diese exponierten Personen ist notwendig, wenn sie sich für eine begrenzte Zeit an einem bestimmten Zielort aufhalten und die für das EWRS zuständigen Behörden des Zielmitgliedstaats sie deshalb während ihres Aufenthalts nicht kontaktieren und testen können. Ein solcher Datenaustausch ist ferner erforderlich, wenn die für das EWRS zuständigen Behörden des Wohnmitgliedstaats für die Kontaktierung und Erteilung weiterer Weisungen an die exponierten Personen zuständig sind. In solchen Fällen und unter der Voraussetzung, dass diese Personen auch ein Reiseformular ausgefüllt haben, sollte der Mitgliedstaat, in dem ein infizierter Passagier diagnostiziert wird und in dem die Kontaktverfolgungsmaßnahmen eingeleitet werden, die Plattform für den Austausch von Reiseformularen nutzen, um Warnmeldungen an die Mitgliedstaaten des ersten oder letzten Abreisepunktes bzw. den Wohnmitgliedstaat der exponierten Personen zu senden. Die in diesen Fällen auszutauschenden personenbezogenen Daten sollten auf Identifikations- und Kontaktdaten begrenzt sein. |
(5) |
Um zu gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten in Bezug auf infizierte Passagiere und die personenbezogenen Daten in Bezug auf exponierte Personen klar voneinander abgegrenzt werden, sollten die für das EWRS zuständigen Behörden angeben, ob die ausgetauschten Daten sich auf einen infizierten Passagier oder eine exponierte Person beziehen. |
(6) |
Für den Austausch von personenbezogenen Daten exponierter Personen sollten dieselben Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten gelten wie für den Austausch von personenbezogenen Daten infizierter Passagiere. |
(7) |
Die für das EWRS zuständigen Behörden sollten ihre Daten zu den Reiseabschnitten, für die Mitgliedstaaten in ihren PLFs Informationen erheben, nur mitteilen, wenn dies für die Ermittlung exponierter Personen notwendig ist. Es sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, für alle Abschnitte einer Reise Informationen zu erheben. |
(8) |
Die nationalen PLF-Systeme der Mitgliedstaaten können in bestimmten Situationen, z. B. bei technischen Unterbrechungen, zeitweise nicht verfügbar sein. In diesen Fällen sollten die für das EWRS zuständigen Behörden in der Lage sein, über die Plattform für den Austausch von Reiseformularen dieselben Sätze personenbezogener Daten auszutauschen, die aus anderen Quellen als ihren nationalen Reiseformularen stammen, nämlich von Transportunternehmen, dem infizierten Passagier oder exponierten Personen. Die Erhebung personenbezogener Daten aus diesen Quellen sollte auf nationalem Recht basieren und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) entsprechen. |
(9) |
In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/858 wird der Mindestumfang der PLF-Daten, die durch das nationale Reiseformular zu erheben sind, festgelegt; dies ist für eine wirksame grenzüberschreitende Kontaktnachverfolgung basierend auf PLF-Daten notwendig. In Anhang I sollte klargestellt werden, dass Abreiseort, Ankunftsort und Uhrzeit der Abreise nicht notwendig sind, wenn diese Information aus der Kennnummer des Verkehrsmittels hervorgehen, da diese Angaben für den Zweck der Kontaktnachverfolgung ausreichen. |
(10) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/253 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am 13. Juli 2021 eine Stellungnahme abgegeben. |
(12) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU eingesetzten Ausschusses für schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/253 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2a Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Eine Plattform für den sicheren Austausch von PLF-Daten infizierter Passagiere und exponierter Personen für den alleinigen Zweck der SARS-CoV-2-Kontaktnachverfolgung exponierter Personen durch die für das EWRS zuständigen Behörden („Plattform für den Austausch von Reiseformularen“) wird im Rahmen des EWRS als Ergänzung der in diesem System bestehenden Funktion für die selektive Nachrichtenübermittlung eingerichtet.“ |
2. |
Artikel 2b wird wie folgt geändert:
|
3. |
Anhang I wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 22. Juli 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/858 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/253 in Bezug auf durch schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren ausgelöste Warnmeldungen und für die Kontaktnachverfolgung von Passagieren mithilfe von Reiseformularen (ABl. L 188 vom 28.5.2021, S. 106).
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/253 der Kommission vom 13. Februar 2017 zur Festlegung von Verfahren für Warnmeldungen als Teil des im Hinblick auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren und für den Informationsaustausch, die Konsultation und die Koordinierung der Reaktion auf solche Gefahren gemäß dem Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Frühwarn- und Reaktionssystems (ABl. L 37 vom 14.2.2017, S. 23).
(4) Das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) stellt eine Orientierungshilfe zur Definition eines engen Kontakts bereit. Siehe ECDC-Dokument Contact tracing: public health management of persons, including healthcare workers, who have had contact with COVID-19 cases in the European Union – third update vom 18. November 2020.
(5) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
ANHANG
Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/253 wird wie folgt geändert:
1. |
Nummer 7 wird gestrichen. |
2. |
Nummer 8 wird wie folgt geändert:
|