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Document 32021D1212

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1212 der Kommission vom 22. Juli 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/253 in Bezug auf durch schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren ausgelöste Warnmeldungen und zur Kontaktnachverfolgung im Zusammenhang mit dem Ausfüllen von Reiseformularen ermittelter exponierter Personen (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/5595

ABl. L 263 vom 23.7.2021, p. 32–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/1212/oj

23.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/32


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1212 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2021

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/253 in Bezug auf durch schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren ausgelöste Warnmeldungen und zur Kontaktnachverfolgung im Zusammenhang mit dem Ausfüllen von Reiseformularen ermittelter exponierter Personen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/858 der Kommission (2) wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/253 (3) geändert, indem eine technische Infrastruktur, die sogenannte „Plattform für den Austausch von Reiseformularen“, eingerichtet wurde, mit der ein sicherer, zeitnaher und wirksamer Austausch von über ein Reiseformular (PLF) erhobenen personenbezogenen Daten zwischen den für das Frühwarn- und Reaktionssystem (EWRS) zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten möglich ist. Diese technische Infrastruktur ermöglicht die interoperable und automatische Übermittlung von Informationen aus den bestehenden nationalen digitalen PLF-Systemen der Mitgliedstaaten an andere für das EWRS zuständige Behörden.

(2)

Die Plattform für den Austausch von Reiseformularen ermöglicht es den für das EWRS zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, genau festgelegte, über ihre Reiseformulare erhobenen Datensätze auszutauschen, und zwar für den alleinigen Zweck der SARS-CoV-2-Kontaktnachverfolgung exponierter Personen durch diese Behörden. Sie ermöglicht ferner, im Einklang mit dem Grundsatz der Minimierung der Verarbeitung personenbezogener Daten, den Austausch begrenzter epidemiologischer Daten, die für die Kontaktnachverfolgung erforderlich sind.

(3)

Nach Durchführungsbeschluss (EU) 2017/253 ist es derzeit nicht möglich, personenbezogene Daten von Personen austauschen, die ein Reiseformular ausgefüllt haben und in engem Kontakt (4) mit einem infizierten Passagier standen, der ebenfalls ein Reiseformular ausgefüllt hat, selbst wenn dieser Datenaustausch für eine wirksame Kontaktnachverfolgung nach Feststellung eines positiven Falls von COVID-19 gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU notwendig ist.

(4)

Der Austausch von Daten in Bezug auf diese exponierten Personen ist notwendig, wenn sie sich für eine begrenzte Zeit an einem bestimmten Zielort aufhalten und die für das EWRS zuständigen Behörden des Zielmitgliedstaats sie deshalb während ihres Aufenthalts nicht kontaktieren und testen können. Ein solcher Datenaustausch ist ferner erforderlich, wenn die für das EWRS zuständigen Behörden des Wohnmitgliedstaats für die Kontaktierung und Erteilung weiterer Weisungen an die exponierten Personen zuständig sind. In solchen Fällen und unter der Voraussetzung, dass diese Personen auch ein Reiseformular ausgefüllt haben, sollte der Mitgliedstaat, in dem ein infizierter Passagier diagnostiziert wird und in dem die Kontaktverfolgungsmaßnahmen eingeleitet werden, die Plattform für den Austausch von Reiseformularen nutzen, um Warnmeldungen an die Mitgliedstaaten des ersten oder letzten Abreisepunktes bzw. den Wohnmitgliedstaat der exponierten Personen zu senden. Die in diesen Fällen auszutauschenden personenbezogenen Daten sollten auf Identifikations- und Kontaktdaten begrenzt sein.

(5)

Um zu gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten in Bezug auf infizierte Passagiere und die personenbezogenen Daten in Bezug auf exponierte Personen klar voneinander abgegrenzt werden, sollten die für das EWRS zuständigen Behörden angeben, ob die ausgetauschten Daten sich auf einen infizierten Passagier oder eine exponierte Person beziehen.

(6)

Für den Austausch von personenbezogenen Daten exponierter Personen sollten dieselben Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten gelten wie für den Austausch von personenbezogenen Daten infizierter Passagiere.

(7)

Die für das EWRS zuständigen Behörden sollten ihre Daten zu den Reiseabschnitten, für die Mitgliedstaaten in ihren PLFs Informationen erheben, nur mitteilen, wenn dies für die Ermittlung exponierter Personen notwendig ist. Es sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, für alle Abschnitte einer Reise Informationen zu erheben.

(8)

Die nationalen PLF-Systeme der Mitgliedstaaten können in bestimmten Situationen, z. B. bei technischen Unterbrechungen, zeitweise nicht verfügbar sein. In diesen Fällen sollten die für das EWRS zuständigen Behörden in der Lage sein, über die Plattform für den Austausch von Reiseformularen dieselben Sätze personenbezogener Daten auszutauschen, die aus anderen Quellen als ihren nationalen Reiseformularen stammen, nämlich von Transportunternehmen, dem infizierten Passagier oder exponierten Personen. Die Erhebung personenbezogener Daten aus diesen Quellen sollte auf nationalem Recht basieren und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) entsprechen.

(9)

In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/858 wird der Mindestumfang der PLF-Daten, die durch das nationale Reiseformular zu erheben sind, festgelegt; dies ist für eine wirksame grenzüberschreitende Kontaktnachverfolgung basierend auf PLF-Daten notwendig. In Anhang I sollte klargestellt werden, dass Abreiseort, Ankunftsort und Uhrzeit der Abreise nicht notwendig sind, wenn diese Information aus der Kennnummer des Verkehrsmittels hervorgehen, da diese Angaben für den Zweck der Kontaktnachverfolgung ausreichen.

(10)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/253 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am 13. Juli 2021 eine Stellungnahme abgegeben.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU eingesetzten Ausschusses für schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/253 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2a Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Eine Plattform für den sicheren Austausch von PLF-Daten infizierter Passagiere und exponierter Personen für den alleinigen Zweck der SARS-CoV-2-Kontaktnachverfolgung exponierter Personen durch die für das EWRS zuständigen Behörden („Plattform für den Austausch von Reiseformularen“) wird im Rahmen des EWRS als Ergänzung der in diesem System bestehenden Funktion für die selektive Nachrichtenübermittlung eingerichtet.“

2.

Artikel 2b wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(1)   Bei der Übermittlung einer Warnmeldung über die Plattform für den Austausch von Reiseformularen übermitteln die für das EWRS zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der infizierte Passagier diagnostiziert wurde, die folgenden PLF-Daten an die für das EWRS zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der ersten Abreise des infizierten Passagiers bzw. des Mitgliedstaats, in dem der infizierte Passagier seinen Wohnsitz hat, sofern sich der Wohnsitz vom ersten Abreiseort unterscheidet, oder des Mitgliedstaats der letzten Abreise des infizierten Passagiers, wenn der Mitgliedstaat ein ausgefülltes Reiseformular nur für den letzten Abschnitt einer Reise verlangt:“;

b)

die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(1a)   Die für das EWRS zuständigen Behörden übermitteln ferner über die Plattform für den Austausch von Reiseformularen die PLF-Daten gemäß Absatz 1 zu exponierten Personen an die für das EWRS zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des ersten Abreisepunkts bzw. des Wohnmitgliedstaats dieser Personen oder an den Mitgliedstaat des letzten Abreisepunkts des infizierten Passagiers, wenn der Mitgliedstaat ein ausgefülltes Reiseformular nur für den letzten Abschnitt einer Reise verlangt, vorausgesetzt, diese Daten wurden im Zusammenhang mit Kontaktnachverfolgungsmaßnahmen im Zuge der Ermittlung eines infizierten Passagiers erhoben, und vorausgesetzt, ihre Übermittlung ist für die Zwecke der Kontaktnachverfolgung notwendig.

(1b)   Die für das EWRS zuständigen Behörden, die die Daten gemäß den Absätzen 1 und 1a übermitteln, geben an, ob sich diese auf einen infizierten Passagier oder eine exponierte Person beziehen.“;

c)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die für das EWRS zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des ersten oder des letzten Abreisepunkts des infizierten Passagiers oder der exponierten Person können die empfangenen PLF-Daten an einen anderen Abreisemitgliedstaat als den im Reiseformular erklärten Abreisemitgliedstaat übermitteln, wenn sie über zusätzliche Informationen verfügen, die auf den Mitgliedstaat hinweisen, der die Kontaktnachverfolgung durchführen sollte.“;

d)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Bei der Übermittlung einer Warnmeldung über die Plattform für den Austausch von Reiseformularen übermitteln die für das EWRS zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der infizierte Passagier diagnostiziert wurde, falls dies für die Ermittlung exponierter Personen notwendig ist, die folgenden PLF-Daten in Bezug auf jeden verfügbaren Reiseabschnitt dieses Passagiers an die für das EWRS zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten:“;

ii)

Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

Abgangsort jedes betroffenen Verkehrsmittels, es sein denn, der Ort geht aus den Angaben in Buchstabe e hervor;

b)

Ankunftsort jedes betroffenen Verkehrsmittels, es sein denn, der Ort geht aus den Angaben in Buchstabe e hervor;“;

iii)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

Abgangszeit jedes betroffenen Verkehrsmittels, es sein denn, die Zeit geht aus den Angaben in Buchstabe e hervor.“;

e)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(6)   Ist ein nationales PLF-System eines Mitgliedstaats zeitweise nicht verfügbar, so dürfen die für das EWRS zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die personenbezogenen Ausgaben gemäß den Absätzen 1, 3 und 5 beim Transportunternehmen, bei dem infizierten Passagier oder bei der exponierten Person auf Grundlage nationalen Rechts erhoben hat, diese Daten für Kontaktnachverfolgungszwecke über die Plattform für den Austausch von Reiseformularen übermitteln, solange das System zeitweise nicht verfügbar ist.“

3.

Anhang I wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 22. Juli 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/858 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/253 in Bezug auf durch schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren ausgelöste Warnmeldungen und für die Kontaktnachverfolgung von Passagieren mithilfe von Reiseformularen (ABl. L 188 vom 28.5.2021, S. 106).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/253 der Kommission vom 13. Februar 2017 zur Festlegung von Verfahren für Warnmeldungen als Teil des im Hinblick auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren und für den Informationsaustausch, die Konsultation und die Koordinierung der Reaktion auf solche Gefahren gemäß dem Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Frühwarn- und Reaktionssystems (ABl. L 37 vom 14.2.2017, S. 23).

(4)  Das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) stellt eine Orientierungshilfe zur Definition eines engen Kontakts bereit. Siehe ECDC-Dokument Contact tracing: public health management of persons, including healthcare workers, who have had contact with COVID-19 cases in the European Union – third update vom 18. November 2020.

(5)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).


ANHANG

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/253 wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 7 wird gestrichen.

2.

Nummer 8 wird wie folgt geändert:

(a)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„die folgenden Angaben zu jedem Abschnitt einer Reise, für den der Mitgliedstaat ein ausgefülltes Reiseformular verlangt:“;

(b)

Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„(a)

Abreiseort, es sei denn, der Ort geht aus den Angaben in Buchstabe f hervor;

(b)

Ankunftsort, es sei denn, der Ort geht aus den Angaben in Buchstabe f hervor;“;

(c)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„(e)

Uhrzeit der Abreise, es sei denn, die Zeit geht aus den Angaben in Buchstabe f hervor;“.


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