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Document 32021D0285
Council Decision (CFSP) 2021/285 of 22 February 2021 amending Decision (CFSP) 2018/907 extending the mandate of the European Union Special Representative for the South Caucasus and the crisis in Georgia
Beschluss (GASP) 2021/285 des Rates vom 22. Februar 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/907 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien
Beschluss (GASP) 2021/285 des Rates vom 22. Februar 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/907 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien
ABl. L 62 vom 23.2.2021, p. 51–52
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2022
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32018D0907 | Ersetzung | Artikel 1 | 22/02/2021 | 28/02/2022 |
Modifies | 32018D0907 | Ersetzung | Artikel 3 | 22/02/2021 | 28/02/2022 |
Modifies | 32018D0907 | Ersetzung | Artikel 14 nicht nummerierter Absatz 1 Satz 2 | 22/02/2021 | 28/02/2022 |
Modifies | 32018D0907 | Zusatz | Artikel 5 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz | 22/02/2021 | 28/02/2022 |
23.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/51 |
BESCHLUSS (GASP) 2021/285 DES RATES
vom 22. Februar 2021
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/907 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 13. November 2017 den Beschluss (GASP) 2017/2071 (1) zur Ernennung von Herrn Toivo KLAAR zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für den Südkaukasus und die Krise in Georgien angenommen. |
(2) |
Der Rat hat am 25. Juni 2018 den Beschluss (GASP) 2018/907 (2) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten, geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/254 des Rates (3), angenommen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 28. Februar 2021. |
(3) |
Das Mandat des Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien sollte um einen weiteren Zeitraum von 12 Monaten verlängert werden, und ein neuer finanzieller Bezugsrahmen für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis zum 28. Februar 2022 sollte festgelegt werden. |
(4) |
Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss (GASP) 2018/907 des Rates wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Sonderbeauftragter der Europäischen Union Das Mandat von Herrn Toivo KLAAR als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (im Folgenden ‚Sonderbeauftragter‘) für den Südkaukasus und die Krise in Georgien wird bis zum 28. Februar 2022 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden ‚PSK‘) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘) beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten früher endet.“ |
2. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Mandat Zur Erreichung der politischen Ziele besteht das Mandat des Sonderbeauftragten darin,
|
3. |
In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis zum 28. Februar 2022 beläuft sich auf 2 940 000 EUR.“ |
4. |
In Artikel 14 Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission regelmäßig Zwischenberichte und bis zum 30. November 2021 einen endgültigen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) Beschluss (GASP) 2017/2071 des Rates vom 13. November 2017 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 55).
(2) Beschluss (GASP) 2018/907 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien (ABl. L 161 vom 26.6.2018, S. 27).
(3) Beschluss (GASP) 2020/254 des Rates vom 25. Februar 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/907 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien (ABl. L 54 I vom 26.2.2020, S. 11).