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Document 32020R2173

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2173 der Kommission vom 16. Oktober 2020 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aktualisierung der Überwachungsparameter und zur Präzisierung bestimmter Aspekte im Zusammenhang mit der Änderung des Regelprüfverfahrens (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2020/7027

ABl. L 433 vom 22.12.2020, p. 1–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/2173/oj

22.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 433/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/2173 DER KOMMISSION

vom 16. Oktober 2020

zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aktualisierung der Überwachungsparameter und zur Präzisierung bestimmter Aspekte im Zusammenhang mit der Änderung des Regelprüfverfahrens

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 8 und Artikel 15 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Berechnung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen eines Herstellers für den Zeitraum 2021–2024 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2019/631 sind CO2-Emissionsdaten für im Kalenderjahr 2020 zugelassene Fahrzeuge erforderlich. Für Hersteller, die erstmals im Zeitraum 2021–2024 Fahrzeuge in der Union in Verkehr bringen, muss klargestellt werden, wie ihre Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen sowie die Abweichungsziele für diesen Zeitraum festgelegt werden sollten, wobei zu berücksichtigen ist, dass für diese Hersteller im Kalenderjahr 2020 keine oder nur teilweise CO2-Emissionsdaten verfügbar sein werden.

(2)

Ebenso bedarf es einer Präzisierung für Hersteller, die im Kalenderjahr 2020 ausschließlich Fahrzeuge mit Null-CO2-Emissionen in der Union in Verkehr bringen, in Bezug auf die Art und Weise, wie ihre Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen im Zeitraum 2021–2024 festgelegt werden sollten.

(3)

Ab dem 1. Januar 2021 müssen die CO2-Emissionsnormen auf CO2-Emissionsdaten beruhen, die nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission (2) ermittelt wurden. Daher ist es erforderlich, Anhang I der Verordnung (EU) 2019/631 zu ändern, um die zu überwachenden und zu meldenden Parameter anzupassen und Verweise auf Daten zu streichen, die auf der Grundlage des neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) ermittelt wurden. Für die Meldung der Daten für das Kalenderjahr 2020 ist es jedoch angemessen, eine Überschneidung der neuen und der bestehenden Vorschriften bis zum 28. Februar 2021 zuzulassen.

(4)

Die Gelegenheit sollte auch genutzt werden, um die Überwachungsparameter für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge so weit wie möglich zu harmonisieren und alle Bestimmungen über die Messung und Meldung der Überwachungsparameter durch die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 (3) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 (4) der Kommission mit den Berichtsformaten in den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/631 in Einklang zu bringen.

(5)

Bestimmte neue Parameter sollten im Hinblick auf die Ausarbeitung eines Verfahrens zur Überwachung der tatsächlichen CO2-Emissionen und des tatsächlichen Kraftstoff- oder Energieverbrauchs gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/631 und zur Überprüfung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen im Betrieb gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung überwacht und gemeldet werden. Dazu gehören insbesondere Kraftstoffverbrauchswerte und — auf Verlangen der Kommission — die Parameter, die für die Berechnung der in den Übereinstimmungsbescheinigungen der Fahrzeuge angegebenen CO2-Emissionswerte verwendet werden, d. h. die Fahrwiderstandskoeffizienten, die Fahrzeugfront und die Reifenrollwiderstandsklasse.

(6)

Die Verordnung (EU) 2019/631 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EU) 2019/631 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Oktober 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13.

(2)  Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission vom 10. November 2010 über die Erfassung und Meldung von Daten über die Zulassung neuer Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 15).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 der Kommission vom 3. April 2012 über die Überwachung der Zulassung neuer leichter Nutzfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 98 vom 4.4.2012, S. 1).


ANHANG

Die Verordnung (EU) 2019/631 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Teil A wird wie folgt geändert:

i)

Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 3a, 3b und 3c eingefügt:

„3a.

Für einen Hersteller, für den der WLTPCO2- oder der NEFZCO2-Wert Null ist, ist die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Jahr 2021 NEFZ2020Ziel gemäß Nummer 3.

3b.

Für einen Hersteller, der in einem der Kalenderjahre 2021 bis 2024 erstmals Personenkraftwagen in der Union in Verkehr bringt, ist die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Jahr 2021 der Durchschnitt der für alle Hersteller gemäß Nummer 3 ermittelten Referenzzielvorgaben für die spezifischen Emissionen, der nach der Anzahl der 2020 für diese Hersteller in der Union zugelassenen neuen Personenkraftwagen gewichtet wird.

3c.

Ungeachtet der Nummer 3b gilt für den Fall, dass ein Hersteller in einem der Kalenderjahre 2021 bis 2024 erstmals Personenkraftwagen in der Union in Verkehr bringt, dieser Hersteller jedoch durch einen Zusammenschluss von zwei oder mehr Herstellern entstanden ist, von denen mindestens einer für 2020 in der Union zugelassene neue Personenkraftwagen verantwortlich war, im Jahr 2021 für den neuen Hersteller eine der folgenden Referenzzielvorgaben für die spezifischen Emissionen:

a)

Waren zwei oder mehr der am Zusammenschluss beteiligten Hersteller für 2020 in der Union zugelassene neue Personenkraftwagen verantwortlich, ist die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Jahr 2021 der Durchschnitt der für diese Hersteller gemäß Nummer 3 ermittelten Referenzzielvorgaben für die spezifischen Emissionen, der nach der Anzahl der 2020 für diese Hersteller in der Union zugelassenen neuen Personenkraftwagen gewichtet wird;

b)

war nur einer der am Zusammenschluss beteiligten Hersteller für 2020 in der Union zugelassene neue Personenkraftwagen verantwortlich, ist die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Jahr 2021 die für diesen Hersteller gemäß Nummer 3 ermittelte.“

ii)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Abweichungsziele gemäß Artikel 10 Absatz 3 oder Artikel 10 Absatz 4

a)

Für einen Hersteller, dem nach Artikel 10 Absatz 3 eine Ausnahme von seiner NEFZ-basierten Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Kalenderjahr 2021 oder nach Artikel 10 Absatz 4 eine Ausnahme von seinen Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen in einem der Kalenderjahre 2021 bis 2024 gewährt wurde, wird das WLTP-basierte Abweichungsziel für diese Jahre wie folgt berechnet:

Image 1

Dabei ist:

WLTPCO2

siehe Definition von WLTPCO2 gemäß Nummer 3;

NEFZCO2

siehe Definition von NEFZCO2 gemäß Nummer 3;

NEFZAbweichungsziel

das von der Kommission je nach Fall gemäß Artikel 10 Absatz 3 oder Artikel 10 Absatz 4 gewährte Abweichungsziel.

b)

Ungeachtet des Buchstabens a wird für den Fall, dass einem Hersteller nach Artikel 10 Absatz 4 eine Ausnahme von den Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen in einem der Kalenderjahre 2021 bis 2024 gewährt wurde, der Hersteller aber vor 2021 nicht für in der Union zugelassene neue Personenkraftwagen verantwortlich war, das Abweichungsziel für jene Kalenderjahre nach der Formel in Buchstabe a berechnet, wobei folgende Begriffsbestimmungen gelten:

WLTPCO2

ist der Durchschnitt der WLTPCO2-Werte gemäß Nummer 3 sämtlicher Hersteller, der nach der Anzahl der 2020 zugelassenen neuen Personenkraftwagen gewichtet wird;

NEFZCO2

ist der Durchschnitt der NEFZCO2-Werte gemäß Nummer 3 sämtlicher Hersteller, der nach der Anzahl der 2020 zugelassenen neuen Personenkraftwagen gewichtet wird;

NEFZAbweichungsziel

ist das gemäß Artikel 10 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 63/2011 berechnete Abweichungsziel.“

b)

In Anhang I Teil B werden nach Nummer 3 folgende Nummern 3a, 3b und 3c eingefügt:

„3a.

Für einen Hersteller, für den der WLTPCO2- oder der NEFZCO2-Wert Null ist, ist die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Jahr 2021 NEFZ2020Ziel gemäß Nummer 3.

3b.

Für einen Hersteller, der in einem der Kalenderjahre 2021 bis 2024 erstmals leichte Nutzfahrzeuge in der Union in Verkehr bringt, ist die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Jahr 2021 der Durchschnitt der für alle Hersteller gemäß Nummer 3 ermittelten Referenzzielvorgaben für die spezifischen Emissionen, der nach der Anzahl der 2020 für diese Hersteller in der Union zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge gewichtet wird.

3c.

Ungeachtet der Nummer 3b gilt für den Fall, dass ein Hersteller in einem der Kalenderjahre 2021 bis 2024 erstmals leichte Nutzfahrzeuge in der Union in Verkehr bringt, dieser Hersteller jedoch durch einen Zusammenschluss von zwei oder mehr Herstellern entstanden ist, von denen mindestens einer für 2020 in der Union zugelassene neue leichte Nutzfahrzeuge verantwortlich war, im Jahr 2021 für den neuen Hersteller eine der folgenden Referenzzielvorgaben für die spezifischen Emissionen:

a)

Waren zwei oder mehr der am Zusammenschluss beteiligten Hersteller für 2020 in der Union zugelassene neue leichte Nutzfahrzeuge verantwortlich, ist die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Jahr 2021 der Durchschnitt der für diese Hersteller gemäß Nummer 3 ermittelten Referenzzielvorgaben für die spezifischen Emissionen, der nach der Anzahl der 2020 für diese Hersteller in der Union zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge gewichtet wird;

b)

war nur einer der am Zusammenschluss beteiligten Hersteller für 2020 in der Union zugelassene neue leichte Nutzfahrzeuge verantwortlich, ist die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Jahr 2021 die für diesen Hersteller gemäß Nummer 3 ermittelte.“

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Teil A wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 1 wird am 1. März 2021 gestrichen.

ii)

Folgende Nummer 1a wird eingefügt:

„1a.

Die Mitgliedstaaten erfassen für jedes Kalenderjahr die folgenden ausführlichen Daten zu jedem in ihrem Hoheitsgebiet neu in der Klasse M1 zugelassenen Personenkraftwagen, mit Ausnahme der unter den Nummern 22, 23 und 24 genannten Daten, die auf Verlangen der Kommission zur Verfügung gestellt werden:

1.

Hersteller;

2.

Typgenehmigungsnummer mit Erweiterungen;

3.

Typ, Variante und Version;

4.

Fabrikmarke und Handelsname;

5.

Identifizierungsnummer der Interpolationsfamilie des Fahrzeugs;

6.

Fahrzeug-Identifizierungsnummer;

7.

Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs;

8.

Klasse des zugelassenen Fahrzeugs;

9.

Datum der Erstzulassung;

10.

spezifische CO2-Emissionen;

11.

Kraftstoffverbrauch;

12.

Masse in fahrbereitem Zustand;

13.

Prüfmasse;

14.

Kraftstofftyp und Kraftstoffmodus;

15.

Stromverbrauch;

16.

elektrische Reichweite;

17.

Ökoinnovationscode(s);

18.

ökoinnovationsbedingte Einsparungen von CO2-Emissionen;

19.

Fahrzeugstandfläche: Radstand, Spurweite der Lenkachse und Spurweite der anderen Achse;

20.

Hubraum;

21.

Nennleistung;

22.

Fahrwiderstandskoeffizienten: f0, f1 und f2;

23.

Fahrzeugfront;

24.

Reifenrollwiderstandsklasse.

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission gemäß Artikel 7 alle unter dieser Nummer genannten Daten in dem Format gemäß Teil B Abschnitt 2 zur Verfügung. Die unter den Nummern 9 und 11 genannten Daten werden ab dem Kalenderjahr 2022 erfasst und der Kommission erstmals am 28. Februar 2023 zur Verfügung gestellt.“

iii)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Die ausführlichen Daten gemäß Nummer 1 werden aus der Übereinstimmungsbescheinigung des betreffenden Personenkraftwagens entnommen.“

iv)

Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.

Bei Fahrzeugen mit Zweistoffbetrieb, die mit Benzin und Flüssiggas (LPG) oder mit Benzin und komprimiertem Erdgas (CNG) betrieben werden, in deren Übereinstimmungsbescheinigungen Werte für die spezifischen CO2-Emissionen beider Kraftstofftypen angegeben sind, melden die Mitgliedstaaten je nach Fall den Wert für Flüssiggas bzw. komprimiertes Erdgas.

Bei Flexfuel-Fahrzeugen, die Benzin und Ethanol (E85) nutzen, melden die Mitgliedstaaten den Wert der spezifischen CO2-Emissionen für Benzin.“

b)

Teil B wird wie folgt geändert:

i)

Abschnitt 2 wird am 1. März 2021 gestrichen.

ii)

Folgender Abschnitt 2a wird eingefügt:

„Abschnitt 2a

Ausführliche Überwachungsdaten — für jeweils ein Fahrzeug

Querverweis zu Teil A Nummern 1 und 1a

Ausführliche Daten, je zugelassenes Fahrzeug

Datenquellen

Übereinstimmungsbescheinigung (Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission (*1)), sofern nicht anders angegeben

1)

Name des Herstellers — EU-Standardbezeichnung(1)

Von der Kommission zugewiesene Bezeichnung

Name des Herstellers (2)

0.5 oder bei mehr als einem Herstellernamen der Name in Eintrag 0.5.1

2)

Typgenehmigungsnummer mit Erweiterungen

0.11

3)

Typ

0.2

Variante

Version

4)

Fabrikmarke und Handelsname

0.1 und 0.2.1

5)

Identifizierungsnummer der Interpolationsfamilie des Fahrzeugs

0.2.3.1

6)

Fahrzeug-Identifizierungsnummer

0.10

7)

Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs

0.4

8)

Klasse des zugelassenen Fahrzeugs

Zulassungsbescheinigung

9)

Datum der Erstzulassung

Zulassungsbescheinigung

10)

spezifische CO2-Emissionen (g/km)

49.4 kombiniert oder gegebenenfalls gewichtet kombiniert

11)

Kraftstoffverbrauch (l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km)

49.4 kombiniert oder gegebenenfalls gewichtet kombiniert

12)

Masse in fahrbereitem Zustand (kg)

13

13)

Prüfmasse (kg)

47.1.1

14)

Kraftstofftyp

26

Kraftstoffmodus

26.1

15)

Stromverbrauch (Wh/km)

PEV: 49.5.1

OVC-HEV: 49.5.2

16)

elektrische Reichweite (km)

PEV: 49.5.1

OVC-HEV: 49.5.2

17)

Ökoinnovationscode(s)

49.3.1

18)

ökoinnovationsbedingte Einsparungen (g CO2/km)

49.3.2.2

19)

Radstand (mm)

 

Spurweite — Lenkachse (Achse 1) (mm)(3)

30

Spurweite — andere Achse (Achse 2) (mm)(3)

30

20)

Hubraum (cm3)

25

21)

Nennleistung (kW)

27.1 und 27.3

22)

Fahrwiderstands-koeffizienten(4)

f0 in N

47.1.3.0

f1 in N/(km/h)

47.1.3.1

f2 in N/(km/h)

47.1.3.2

23)

Fahrzeugfront (m2)(4)

47.1.2

24)

Reifenrollwiderstandsklasse(4)

35

Anmerkungen:

(1)

Von der Kommission auf CIRCABC veröffentlichte Liste.

(2)

Bei nationalen Kleinserien-Typgenehmigungen (NSS) oder Einzelgenehmigungen (IVA) ist in der Spalte ‚Name des Herstellers‘ der Name des Herstellers anzugeben; in der Spalte ‚Name des Herstellers — EU-Standardbezeichnung‘ ist je nach Fall ‚AA-NSS‘ bzw. ‚AA-IVA‘ einzutragen.

(3)

Bei Fahrzeugen mit unterschiedlichen Spurweiten ist die maximale Achsbreite zu melden.

(4)

Auf Verlangen der Kommission.

3.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Teil A wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 1.1 wird am 1. März 2021 gestrichen.

ii)

Folgende Nummer 1.1a wird eingefügt:

„1.1a.

Als N1 zugelassene vollständige Fahrzeuge

Die Mitgliedstaaten erfassen für jedes Kalenderjahr die folgenden detaillierten Angaben zu jedem in ihrem Hoheitsgebiet neu in der Klasse N1 zugelassenen leichten Nutzfahrzeug, mit Ausnahme der unter den Nummern 23, 24 und 25 genannten Daten, die auf Verlangen der Kommission zur Verfügung gestellt werden:

1.

Hersteller;

2.

Typgenehmigungsnummer mit Erweiterungen;

3.

Typ, Variante und Version;

4.

Fabrikmarke und, sofern vorhanden, Handelsname;

5.

Identifizierungsnummer der Interpolationsfamilie des Fahrzeugs;

6.

Fahrzeug-Identifizierungsnummer;

7.

Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs;

8.

Klasse des zugelassenen Fahrzeugs;

9.

Datum der Erstzulassung;

10.

spezifische CO2-Emissionen;

11.

Kraftstoffverbrauch;

12.

Masse in fahrbereitem Zustand;

13.

Prüfmasse;

14.

Kraftstofftyp und Kraftstoffmodus;

15.

Stromverbrauch;

16.

elektrische Reichweite;

17.

Ökoinnovationscode(s);

18.

ökoinnovationsbedingte Einsparungen von CO2-Emissionen;

19.

Fahrzeugstandfläche: Radstand, Spurweite der Lenkachse und Spurweite der anderen Achse;

20.

Hubraum;

21.

Nennleistung;

22.

technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand;

23.

Fahrwiderstandskoeffizienten: f0, f1 und f2;

24.

Fahrzeugfront;

25.

Reifenrollwiderstandsklasse.

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission gemäß Artikel 7 alle unter dieser Nummer genannten Daten in dem Format gemäß Teil C Abschnitt 2 zur Verfügung. Die unter den Nummern 9 und 11 genannten Daten werden ab dem Kalenderjahr 2022 erfasst und der Kommission erstmals am 28. Februar 2023 zur Verfügung gestellt.“

iii)

In Nummer 1.2.1.2 wird der Buchstabe q eingefügt.

iv)

Die Nummern 1.2.1.1 und 1.2.1.2 werden ab dem 1. März 2021 gestrichen.

v)

Folgende Nummer 1.2.1.2a wird eingefügt:

„1.2.1.2a.

Gemäß Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 typgenehmigte vervollständigte Fahrzeuge der Klasse N1

Zu jedem neuen vervollständigten Fahrzeug, das 2021 und in den nachfolgenden Kalenderjahren zugelassen wird, übermitteln die Mitgliedstaaten mindestens die Daten gemäß Nummer 1.1a Nummern 1, 5, 6, 8, 10, 11, 12, 17, 18 und 22 sowie zu jedem neuen Fahrzeug, das 2022 und in den nachfolgenden Kalenderjahren zugelassenen wird, die Daten gemäß Nummer 1.1a Nummern 9, 23, 24 und 25.“

vi)

In Nummer 1.2.2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Zu jedem neuen vervollständigten Fahrzeug der Klasse N1, das gemäß Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 typgenehmigt und im Jahr 2020 und in den nachfolgenden Kalenderjahren zugelassen wird, übermittelt der Hersteller des zugrunde liegenden Basisfahrzeugs ab dem Jahr 2021 der Kommission die nachstehenden Daten zum Basisfahrzeug,“

vii)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Die detaillierten Angaben gemäß Nummer 1 sind der Übereinstimmungsbescheinigung des betreffenden leichten Nutzfahrzeugs zu entnehmen. Nicht in der Übereinstimmungsbescheinigung enthaltene Angaben werden den Typgenehmigungsunterlagen oder den Informationen entnommen, die der Hersteller des Basisfahrzeugs gemäß Nummer 1.2.3 übermittelt hat.“

viii)

Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.

Bei Fahrzeugen mit Zweistoffbetrieb, die mit Benzin und Flüssiggas (LPG) oder mit Benzin und komprimiertem Erdgas (CNG) betrieben werden, in deren Übereinstimmungsbescheinigungen Werte für die spezifischen CO2-Emissionen beider Kraftstofftypen angegeben sind, melden die Mitgliedstaaten je nach Fall den Wert für Flüssiggas bzw. komprimiertes Erdgas.

Bei Flexfuel-Fahrzeugen, die Benzin und Ethanol (E85) nutzen, melden die Mitgliedstaaten den Wert der spezifischen CO2-Emissionen für Benzin.“

b)

Teil C wird wie folgt geändert:

i)

Abschnitt 2 wird am 1. März 2021 gestrichen.

ii)

Folgender Abschnitt 2a wird eingefügt:

„Abschnitt 2a

Detaillierte Überwachungsdaten — für jeweils ein Fahrzeug

Querverweis zu Teil A Nummern 1.1 und 1.1a

Detaillierte Angaben je zugelassenes Fahrzeug

Datenquellen

Übereinstimmungsbescheinigung (Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission*), sofern nicht anders angegeben

1)

Name des Herstellers — EU-Standardbezeichnung(1)

Von der Kommission zugewiesene Bezeichnung

Name des Herstellers (2)

0.5 oder bei mehr als einem Herstellernamen der Name in Eintrag 0.5.1

2)

Typgenehmigungsnummer mit Erweiterungen

0.11

3)

Typ

0.2

Variante

Version

4)

Fabrikmarke und Handelsname

0.1 und 0.2.1

5)

Identifizierungsnummer der Interpolationsfamilie des Fahrzeugs

0.2.3.1

6)

Fahrzeug-Identifizierungsnummer

0.10

7)

Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs

0.4

8)

Klasse des zugelassenen Fahrzeugs

Zulassungsbescheinigung

9)

Datum der Erstzulassung

Zulassungsbescheinigung

10)

spezifische CO2-Emissionen (g/km)

49.4 kombiniert oder gegebenenfalls gewichtet kombiniert

11)

Kraftstoffverbrauch (l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km)

49.4 kombiniert oder gegebenenfalls gewichtet kombiniert

12)

Masse in fahrbereitem Zustand (vollständige und vervollständigte Fahrzeuge) (kg)

13

13)

Prüfmasse (vollständige und vervollständigte Fahrzeuge) (kg)

47.1.1

14)

Kraftstofftyp

26

Kraftstoffmodus

26.1

15)

Stromverbrauch (Wh/km)

PEV: 49.5.1

OVC-HEV: 49.5.2

16)

elektrische Reichweite (km)

PEV: 49.5.1

OVC-HEV: 49.5.2

17)

Ökoinnovationscode(s)

49.3.1

18)

ökoinnovationsbedingte Einsparungen (g CO2/km)

49.3.2.2

19)

Radstand (mm)

4

Spurweite — Lenkachse (Achse 1)3

30

Spurweite — andere Achse (Achse 2)3

30

20)

Hubraum (cm3)

25

21)

Nennleistung (kW)

27.1 und 27.3

22)

Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand (vollständiges und vervollständigtes Fahrzeug) (kg)

16.1

23)

Fahrwiderstands-koeffizienten(4)

f0 in N

47.1.3.0

f1 in N/(km/h)

47.1.3.1

f2 in N/(km/h)

47.1.3.2

24)

Fahrzeugfront (m2)(4)

47.1.2

25)

Reifenrollwiderstandsklasse(4)

35

Anmerkungen:

(1)

Von der Kommission auf CIRCABC veröffentlichte Liste.

(2)

Bei nationalen Kleinserien-Typgenehmigungen (NSS) oder Einzelgenehmigungen (IVA) ist in der Spalte ‚Name des Herstellers‘ der Name des Herstellers anzugeben; in der Spalte ‚Name des Herstellers — EU-Standardbezeichnung‘ ist je nach Fall ‚AA-NSS‘ bzw. ‚AA-IVA‘ einzutragen.

(3)

Bei Fahrzeugen mit unterschiedlichen Spurweiten ist die maximale Achsbreite zu melden.

(4)

Auf Verlangen der Kommission.“


(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission vom 15. April 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 163 vom 26.5.2020).“


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