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Document 32020D1347

    Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1347 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für das Königreich Spanien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

    ABl. L 314 vom 29.9.2020, p. 24–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2020/1347/oj

    29.9.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 314/24


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1347 DES RATES

    vom 25. September 2020

    zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für das Königreich Spanien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 3. August 2020 hat Spanien die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

    (2)

    Der COVID-19-Ausbruch und die von Spanien getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich wahrscheinlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Spanien bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 10,1 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 115,6 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das spanische BIP 2020 um 10,9 % zurückgehen.

    (3)

    Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Spaniens dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 bis 9 dargelegt, hat das in Spanien im Zusammenhang mit der Kurzarbeitsregelung, vergleichbaren Regelungen speziell für Selbstständige und Beschäftigte des Tourismussektors sowie im Zusammenhang mit Maßnahmen für die öffentliche Gesundheit zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt.

    (4)

    Im Einzelnen wurden mit dem „Königlichen Gesetzesdekret 8/2020“, dem „Königlichen Gesetzesdekret 11/2020“ und dem „Königlichen Gesetzesdekret 24/2020“, auf die in Spaniens Ersuchen vom 3. August 2020 Bezug genommen wird, Lohnausgleichszahlungen von bis zu 70 % des Grundeinkommens der Beschäftigten für Beschäftigte eingeführt, die im Rahmen der Kurzarbeitsregelung „ERTE“ („Expediente de Regulación Temporal de Empleo“ ) beurlaubt wurden. Die Ausgleichszahlung ist auf maximal 1 098,09 EUR monatlich beschränkt; dieser Betrag kann nach Maßgabe der Zahl unterhaltsberechtigter Kinder auf monatlich 1 254,96 EUR oder 1 411,83 EUR erhöht werden.

    (5)

    Ebenso haben die Behörden für Beschäftigte, die unter die „ERTE“-Regelung fallen, eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen eingeführt — je nach der Größe des Arbeitgebers und des Monats des Jahres. Die Befreiung betrifft entgangene Einnahmen des Staates, die für die Zwecke der Umsetzung der Verordnung (EU) 2020/672 als öffentliche Ausgaben angesehen werden können.

    (6)

    Für Selbstständige haben die Behörden eine Leistung für die „Einstellung der Geschäftstätigkeit“ (d. h. die vollständige oder teilweise Aussetzung der selbstständigen Tätigkeit) und damit verbundene Befreiungen von den Sozialversicherungsbeiträgen eingeführt. Im Rahmen der Maßnahme werden monatliche Zahlungen geleistet, wobei Unternehmen entweder geschlossen sein oder bei Weiterbetrieb Umsatzeinbußen von mehr als 75 % verzeichnen müssen.

    (7)

    Besondere Stützungsmaßnahmen, die Leistungen und Befreiungen von den Sozialversicherungsbeiträgen für Beschäftigte, die unter die „ERTE“-Regelung fallen, enthalten, wurden auch für „dauerhafte Saisonarbeitskräfte“ eingeführt, die ihre Tätigkeit aufgrund des COVID-19-Ausbruchs nicht an den vorgesehenen Tagen wieder aufnehmen konnten, auf Grundlage des „Königlichen Gesetzesdekrets 15/2020“ und gemäß dem „Königlichen Gesetzesdekret 8/2020“, auf die in Spaniens Ersuchen vom 3. August 2020 Bezug genommen wird.

    (8)

    Mit dem „Königlichen Gesetzesdekret 8/2019“, dem „Königlichen Gesetzesdekret 12/2019“, dem „Königlichen Gesetzesdekret 7/2020“ und dem „Königlichen Gesetzesdekret 25/2020“, auf die in Spaniens Ersuchen vom 3. August 2020 Bezug genommen wird, wurde eine Befreiung von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge (um 50 %) für Arbeitgeber eingeführt, um während des Ausnahmezustands und darüber hinaus den „Beschäftigungsschutz im Tourismussektor“ zu unterstützen und gleichzeitig für mehrere Kategorien von Beschäftigten ein Mindestmaß an sozialer Sicherheit aufrechtzuerhalten. Eine Berechnung des Durchschnitts der gesamten monatlichen Ausgaben und der Zahl der Personen, für die Unternehmen Zuschüsse erhalten haben, ergibt monatliche Durchschnittsausgaben pro Person von rund 192 EUR.

    (9)

    Schließlich hat Spanien Gesundheitsleistungen für Beschäftigte, die ihrer Arbeit aufgrund von COVID-19 fernbleiben mussten (entweder in präventiver Isolation oder infizierte Beschäftigte), auf Grundlage des „Königlichen Gesetzesdekrets 6/2020“ und des „Königlichen Gesetzesdekrets 13/2020“, auf die in Spaniens Ersuchen vom 3. August 2020 Bezug genommen wird, ausgedehnt. Die Maßnahme ist vergleichbar mit der Regelung für Arbeitsunfälle (d. h., dass Leistungen umfangreicher sind und von der Sozialversicherungskasse ab dem ersten Abwesenheitstag gezahlt werden), wobei die Leistungen auf 75 % des Grundeinkommens beschränkt sind.

    (10)

    Spanien erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Spanien hat der Kommission angemessene Nachweise darüber vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben ab 1. Februar 2020 infolge der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs um 23 803 573 600 EUR gestiegen sind. Der erhöhte Betrag, der unmittelbar auf die Kurzarbeitsregelung „ERTE“ und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, die speziell auf Selbstständige und Beschäftigte des Tourismussektors abzielen, stellt infolge des nahezu unverzüglichen und beispiellosen Anstiegs der Zahl der Begünstigten dieser Regelungen und des Ausmaßes verbundener Leistungen in Spanien einen unvermittelten und heftigen Anstieg dar. Spanien beabsichtigt, 1 660 000 000 EUR des erhöhten Ausgabenbetrags aus Unionsmitteln zu finanzieren.

    (11)

    Die Kommission hat Spanien konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen sowie einschlägige gesundheitsbezogene Maßnahmen aufgrund des COVID-19-Ausbruchs, auf die im Ersuchen vom 3. August 2020 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.

    (12)

    Daher sollte Spanien finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen.

    (13)

    Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission anzumelden.

    (14)

    Spanien sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Spanien diese Ausgaben getätigt hat.

    (15)

    Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Spaniens sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet. Insbesondere wurde der Darlehensbetrag so festgelegt, dass die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Regeln, die auf das Darlehensportfolio gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 anwendbar sind, sichergestellt ist —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Spanien erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672.

    Artikel 2

    (1)   Die Union stellt Spanien ein Darlehen in Höhe von maximal 21 324 820 449 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.

    (2)   Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.

    (3)   Der finanzielle Beistand der Union wird Spanien von der Kommission in maximal zehn Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit nach Auszahlung aller Raten eingehalten wird.

    (4)   Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.

    (5)   Spanien trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährten Darlehens ergeben.

    (6)   Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.

    Artikel 3

    Spanien kann folgende Maßnahmen finanzieren:

    a)

    die Kurzarbeitsregelung „ERTE“ („Expediente de Regulación Temporal de Empleo“ ) für Beschäftigte, gemäß dem „Königlichen Gesetzesdekret 8/2020 vom 17. März“ (Kapitel II Artikel 22 bis 28), dem „Königlichen Gesetzesdekret 18/2020 vom 12. Mai“ und dem „Königlichen Gesetzesdekret 24/2020 vom 26. Juni“ (Artikel 1 bis 7);

    b)

    die Sondermaßnahmen in Bezug auf Sozialversicherungsbeiträge für Beschäftigte, die der „ERTE“-Regelung unterliegen, gemäß dem „Königlichen Gesetzesdekret 8/2020 vom 17. März“ (Kapitel II Artikel 22 bis 28), dem „Königlichen Gesetzesdekret 18/2020 vom 12. Mai“ (Artikel 1 bis 4) und dem „Königlichen Gesetzesdekret 24/2020 vom 26. Juni“ (Kapitel I Artikel 4 und Zusatzbestimmung 1);

    c)

    die Leistungen infolge der „Einstellung der Geschäftstätigkeit“ und damit verbundene Befreiungen von den Sozialversicherungsbeiträgen, gemäß dem „Königlichen Gesetzesdekret 8/2020 vom 17. März“ (Artikel 17), geändert durch das „Königliche Gesetzesdekret 11/2020 vom 31. März“ (Schlussbestimmung 1.8), und das „Königliche Gesetzesdekret 24/2020 vom 26. Juni“ (Artikel 8, 9 und 10);

    d)

    die Unterstützungsregelung für „dauerhafte Saisonarbeitskräfte“, gemäß dem „Königlichen Gesetzesdekret 15/2020 vom 21. April“ (Schlussbestimmung 8) und dem „Königlichem Gesetzesdekret 8/2020 vom 17. März“ (Artikel 24) für diese Beschäftigten;

    e)

    die teilweise Befreiung von Arbeitgebern von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, um den „Beschäftigungsschutz im Tourismussektor“ zu unterstützen, gemäß dem „Königlichen Gesetzesdekret 8/2019 vom 8. März“, dem „Königlichen Gesetzesdekret 12/2019 vom 11. Oktober“, dem „Königlichen Gesetzesdekret 7/2020 vom 12. März“ (Artikel 13) und dem „Königlichen Gesetzesdekret 25/2020“ (Schlussbestimmung 4);

    f)

    Gesundheitsleistungen für Beschäftigte, die ihrer Arbeit aufgrund von COVID-19 fernbleiben mussten, gemäß dem „Königlichen Gesetzesdekret 6/2020 vom 10. März“ (Artikel 5), dem „Königlichen Gesetzesdekret 13/2020 vom 7. April“ (Schlussbestimmung 1) und dem „Königlichen Gesetzesdekret 27/2020 vom 4. August“ (Schlussbestimmung 10).

    Artikel 4

    Spanien informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

    Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

    Artikel 6

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 25. September 2020.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. ROTH


    (1)   ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.


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