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Document 32020D1346

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1346 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Hellenische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

ABl. L 314 vom 29.9.2020, p. 21–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 28/10/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2020/1346/oj

29.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/21


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1346 DES RATES

vom 25. September 2020

zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Hellenische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 6. August 2020 hat Griechenland die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID‐19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

(2)

Der COVID-19-Ausbruch und die von Griechenland getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich wahrscheinlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Griechenland bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 6,4 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 196,4 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission von Sommer 2020 wird das BIP Griechenlands 2020 um 9 % zurückgehen.

(3)

Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Griechenlands dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 bis 8 dargelegt, hat das in Griechenland im Zusammenhang mit den nachstehend genannten Maßnahmen zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt: der Sonderbeihilfe für Beschäftigte der Privatwirtschaft, deren Beschäftigungsverträge krisenbedingt ausgesetzt wurden, den Kosten für ihren Sozialversicherungsschutz im Aussetzungszeitraum, der Sonderbeihilfe für Selbstständige, der Kurzarbeitsregelung sowie dem Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen für Beschäftigte von Saisonbetrieben des Dienstleistungssektors.

(4)

Im Einzelnen wurde durch den „Rechtsakt vom 14. März 2020“ (2), auf den in Griechenlands Ersuchen vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, eine Sonderbeihilfe für Beschäftigte der Privatwirtschaft eingeführt, deren Beschäftigungsverträge ausgesetzt wurden. Mit der Maßnahme soll die Beschäftigung in Unternehmen gesichert werden, die ihren Betrieb auf öffentliche Anordnung eingestellt haben oder zu Wirtschaftssektoren gehören, die stark vom COVID-19-Ausbruch betroffen sind; die Maßnahme betrifft die Gewährung einer monatlichen Sonderbeihilfe von 534 EUR für Beschäftigte, deren Beschäftigungsverträge seit Mitte März 2020 ausgesetzt sind. Um in den Genuss der Regelung zu kommen, muss der Arbeitgeber in einem Zeitraum, der dem Zeitraum der Vertragsaussetzung entspricht, dieselbe Zahl von Arbeitnehmern (d. h. genau dieselben Arbeitnehmer) weiterbeschäftigen.

(5)

Die Behörden führten zudem die staatliche Finanzierung des Sozialversicherungsschutzes von Beschäftigten ein, die die in Erwägungsgrund 4 genannte Sonderbeihilfe erhalten. Um in den Genuss der Regelung zu kommen, muss der Arbeitgeber in einem Zeitraum, der dem Zeitraum der Vertragsaussetzung entspricht, dieselbe Zahl von Arbeitnehmern (d. h. genau dieselben Arbeitnehmer) beschäftigen.

(6)

Durch den „Rechtsakt vom 20. März 2020“ (3), auf den in Griechenlands Ersuchen vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, wurde eine Sonderbeihilfe für Selbstständige (Ökonomen, Buchhalter, Ingenieure, Rechtsanwälte, Ärzte, Lehrkräfte und Forscher) eingeführt. Diese Maßnahme betrifft eine einmalige Sonderbeihilfe in Höhe von 600 EUR, die entweder im April oder im Juni 2020 an Selbstständige dieser Berufsgruppen ausgezahlt wurde.

(7)

Auf Grundlage des „Gesetzes 4690/2020“ (4), auf das in Griechenlands Ersuchen vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, wurde eine Kurzarbeitsregelung eingeführt, die vom 15. Juni 2020 bis zum 15. Oktober 2020 in allen Unternehmen anwendbar ist, mit Ausnahme der Luftverkehrsbranche, in der eine Verlängerung bis Ende 2020 möglich ist. Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsatz um mindestens 20 % zurückgegangen ist, wobei die Maßnahme eine Senkung der Wochenarbeitszeit von Beschäftigten um bis zu 50 % erlaubt, sofern das Beschäftigungsverhältnis aufrechterhalten wird. Vom 15. Juni 2020 bis zum 30. Juni 2020 übernimmt der Staat für nicht abgeleistete Arbeitsstunden 60 % des Nettoverdienstes des Beschäftigten sowie 60 % des Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen. Ab 1. Juli 2020 übernimmt der Staat für nicht abgeleistete Arbeitsstunden 100 % des Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteils an den Sozialversicherungsbeiträgen, zusätzlich zu den 60 % des Nettoverdienstes von Arbeitnehmern für nicht abgeleistete Arbeitsstunden.

(8)

Schließlich wird durch das „Gesetz 4714/2020“ (5), auf das in Griechenlands Ersuchen vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, die staatliche Finanzierung des Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen für Beschäftigte von Saisonbetrieben eingeführt. Mit der Maßnahme wird auf Saisonbetriebe des Dienstleistungssektors abgezielt, d. h. auf Unternehmen, die — ausweislich der Daten von 2019 — 50 % ihres Umsatzes im dritten Quartal des Jahres erwirtschaften, während der Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen im Juli, August und September 2020 unter der Voraussetzung finanziert wird, dass Unternehmen genauso viele Personen weiterbeschäftigen wie am 30. Juni 2020.

(9)

Griechenland erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für die Inanspruchnahme finanziellen Beistands. Griechenland hat der Kommission angemessene Nachweise darüber vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben aufgrund der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 2 728 000 000 EUR gestiegen sind. Das stellt einen unvermittelten und heftigen Anstieg dar, da er mit neuen Maßnahmen zusammenhängt, die einen erheblichen Teil der Unternehmen und der Erwerbstätigen in Griechenland erfassen.

(10)

Die Kommission hat Griechenland konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.

(11)

Daher sollte Griechenland finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID‐19‐Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen.

(12)

Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission anzumelden.

(13)

Griechenland sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Griechenland diese Ausgaben getätigt hat.

(14)

Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Griechenlands sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt, und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Griechenland erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672.

Artikel 2

(1)   Die Union stellt Griechenland ein Darlehen in Höhe von maximal 2 728 000 000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.

(2)   Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.

(3)   Der finanzielle Beistand der Union wird Griechenland von der Kommission in höchstens acht Raten ausgezahlt. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit nach Auszahlung aller Raten eingehalten wird.

(4)   Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.

(5)   Griechenland trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche, zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährten Darlehens ergeben.

(6)   Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.

Artikel 3

Griechenland kann folgende Maßnahmen finanzieren:

a)

eine Sonderbeihilfe für Beschäftigte, deren Beschäftigungsverträge ausgesetzt wurden, gemäß Artikel 13 des „Rechtsakts vom 14. März 2020“;

b)

den Sozialversicherungsschutz für Beschäftigte gemäß der Maßnahme unter Punkt a) dieses Artikels und gemäß Artikel 13 des „Rechtsakts vom 14. März 2020“;

c)

eine Sonderbeihilfe für Selbstständige, gemäß Artikel 8 des „Rechtsakts vom 20. März 2020“;

d)

eine Kurzarbeitsregelung, gemäßArtikel 31 des „Gesetzes 4690/2020“;

e)

den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge für Beschäftigte von Saisonbetrieben des Dienstleistungssektors, gemäß Artikel 123 des „Gesetzes 4714/2020“.

Artikel 4

Griechenland informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.

(2)  Rechtsakt vom 14. März 2020 (griechischer Staatsanzeiger A' 64), ratifiziert durch Artikel 3 des Gesetzes 4682/2020 (griechischer Staatsanzeiger A' 76); Ministerbeschluss 12998/232 (griechischer Staatsanzeiger B' 1078/28. März 2020), Ministerbeschluss 16073/287/22. April 2020 (griechischer Staatsanzeiger B' 1547/22. April 2020), Ministerbeschluss 17788/346/8. Mai 2020 (griechischer Staatsanzeiger B' 1779/10. Mai 2020) und Ministerbeschluss 23102/477/2020 (griechischer Staatsanzeiger B' 2268/13. Juni 2020).

(3)  Rechtsakt vom 20. März 2020 (griechischer Staatsanzeiger A' 68), ratifiziert durch Artikel 1 des Gesetzes 4683/2020 (griechischer Staatsanzeiger A' 83).

(4)  Gesetz 4690/2020 (griechischer Staatsanzeiger A' 104), ratifiziert durch Artikel 122 und 123 des Gesetzes 4714/2020 (griechischer Staatsanzeiger A' 148), Ministerbeschluss 23103/478 (griechischer Staatsanzeiger B 2274/14. Juni 2020) und Ministerbeschluss 32085/1771.

(5)  Gesetz 4714/2020 (griechischer Staatsanzeiger A' 148), ratifiziert durch Ministerbeschluss 32085/1771.


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