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Document 32019R2154

    Durchführungsverordnung (EU) 2019/2154 der Kommission vom 16. Dezember 2019 über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2020 für die Einfuhr bestimmter unter die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates fallender aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellter Waren mit Ursprung in Norwegen in die Union

    C/2019/8887

    ABl. L 327 vom 17.12.2019, p. 66–69 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2154/oj

    17.12.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 327/66


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2154 DER KOMMISSION

    vom 16. Dezember 2019

    über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2020 für die Einfuhr bestimmter unter die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates fallender aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellter Waren mit Ursprung in Norwegen in die Union

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a,

    gestützt auf den Beschluss 2004/859/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend (2), insbesondere auf Artikel 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 140/2001 vom 23. November 2001 zur Änderung der Protokolle 2 und 3 zum EWR-Abkommen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) ist die Handelsregelung zwischen den Vertragsparteien, der Union und dem Königreich Norwegen, für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse festgelegt.

    (2)

    Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 140/2001 sieht für Wasser mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen des KN-Codes 2202 10 00 sowie für andere nicht alkoholhaltige Getränke, die keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthalten, der KN-Codes 2202 91 00 und 2202 99 eine Zollbefreiung (Zollsatz Null) vor.

    (3)

    Durch das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend (4) (im Folgenden „Abkommen in Form eines Briefwechsels“), wurde die Zollbefreiung der Union für die betreffenden Wasser und anderen Getränke für Norwegen vorübergehend und auf unbestimmte Zeit ausgesetzt. Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels sollen zollfreie Einfuhren von Waren mit den KN-Codes 2202 10 00, ex 2202 91 00 und ex 2202 99 mit Ursprung in Norwegen nur innerhalb der Beschränkungen eines Zollkontingents gestattet werden. Für Einfuhren, die über dieses Zollkontingent hinausgehen, ist ein Zoll zu entrichten.

    (4)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1968 der Kommission (5) über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2019 für die Einfuhr bestimmter unter die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 fallender aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellter Waren mit Ursprung in Norwegen in die Unionwurde ein Zollkontingent für das Jahr 2019 für Einfuhren von Waren mit den KN-Codes 2202 10 00, ex 2202 91 00 und ex 2202 99 mit Ursprung in Norwegen in die Union eingeführt.

    (5)

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sieht vor, dass, falls das in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1968 festgesetzte Zollkontingent bis zum 31. Oktober 2019 ausgeschöpft ist, das ab dem 1. Januar des folgenden Jahres geltende Zollkontingent um 10 % angehoben wird.

    (6)

    Das mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1968 eröffnete jährliche Zollkontingent für 2019 für die betreffenden Wasser und Getränke mit einem Umfang von 20,936 Mio. Litern war am 4. September 2019 ausgeschöpft. Daher sollte für die betreffenden Wasser und Getränke vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 ein erhöhtes jährliches Zollkontingent eröffnet werden. Im Einklang mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte das Kontingent für 2020 daher mit einem um 10 % größeren Umfang von 23,029 Mio. Litern eröffnet werden.

    (7)

    Das durch diese Verordnung eröffnete Zollkontingent sollte nach den einschlägigen Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (6) verwaltet werden.

    (8)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 wird das zollfreie Kontingent gemäß dem Anhang für die dort aufgeführten Waren mit Ursprung in Norwegen unter den dort festgelegten Bedingungen eröffnet.

    (2)   Die im Protokoll Nr. 3 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen festgelegten Ursprungsregeln werden auf die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren angewendet.

    (3)   Auf außerhalb des Zollkontingents eingeführte, im Anhang angegebene Mengen wird ein Präferenzzollsatz von 0,047 EUR/Liter erhoben.

    Artikel 2

    Das zollfreie Kontingent nach Artikel 1 Absatz 1 wird von der Kommission gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. Dezember 2019

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

    (2)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 70.

    (3)  ABl. L 22 vom 24.1.2002, S. 34.

    (4)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 72.

    (5)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1968 der Kommission vom 12. Dezember 2018 über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2019 für die Einfuhr bestimmter unter die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates fallender aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellter Waren mit Ursprung in Norwegen in die Union (ABl. L 316 vom 13.12.2018, S. 9).

    (6)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).


    ANHANG

    Zollkontingent für das Jahr 2020 für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Union

    Lfd. Nr.

    KN-Code

    TARIC-Code

    Warenbezeichnung

    Kontingentsmenge

    09.0709

    2202 10 00

     

    —Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

    23,029 Mio. Liter

    ex 2202 91 00

    10

    — Alkoholfreies Bier, Zucker enthaltend

    ex 2202 99 11

    11

    19

    —Getränke aus Soja mit einem Eiweißgehalt von 2,8 GHT oder mehr, Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend

    ex 2202 99 15

    11

    19

    —Getränke aus Soja mit einem Eiweißgehalt von weniger als 2,8 GHT; Getränke aus Nüssen des Kapitels 8 des Zollkodex der Union, Getreide des Kapitels 10 des Zollkodex der Union und Samen des Kapitels 12 des Zollkodex der Union, Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend

    ex 2202 99 19

    11

    19

    —Andere nicht alkoholhaltige Getränke, Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend


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