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Document 32019R1860

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1860 der Kommission vom 6. November 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1313/2014 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

C/2019/7877

ABl. L 286 vom 7.11.2019, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/10/2020

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1860/oj

7.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 286/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1860 DER KOMMISSION

vom 6. November 2019

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1313/2014 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. August 2018 kontaktierte Zhejiang Xinshiji Foods Co., Ltd. die Kommission mit der Bitte um Berücksichtigung einer Namensänderung.

(2)

Zhejiang Xinshiji Foods Co., Ltd teilte mit, dass sich sein Firmenname in Zhejiang Juzhou Foods Co., Ltd geändert hat.

(3)

Die Kommission hat die vorgelegten Angaben geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Umfirmierung die Feststellungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1313/2014 der Kommission (2) in keiner Weise berührt.

(4)

Zhejiang Xinshiji Foods Co., Ltd. teilte der Kommission ferner mit, dass es nicht mehr mit Hubei Xinshiji Foods Co., Ltd. verbunden sei.

(5)

In der Ausgangsuntersuchung ermittelte die Kommission eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, von 136,3 % für Zhejiang Xinshiji Foods Co., Ltd und dessen verbundenen Hersteller Hubei Xinshiji Foods Co. (3) Es wurden Antidumpingmaßnahmen in Höhe von 490,7 EUR/Tonne für Zhejiang Xinshiji Foods Co., Ltd und dessen verbundenen Hersteller Hubei Xinshiji Foods Co., Ltd unter TARIC-Code A888 eingeführt.

(6)

Nach Prüfung der ihr vorgelegten Beweise akzeptierte die Kommission, dass tatsächlich ausreichende Belege vorlagen, um zu dem Schluss zu gelangen, dass Zhejiang Xinshiji Foods Co., Ltd. und Hubei Xinshiji Foods Co. für die Zwecke des Antidumpingrechts der EU nicht mehr als verbunden gelten sollten.

(7)

Um die effektive Vereinnahmung der geltenden Antidumpingzölle sicherzustellen, hielt es die Kommission für erforderlich, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1313/2014 entsprechend zu ändern, um die individuellen Dumpingspannen dieser beiden Hersteller widerzuspiegeln. Es gingen im Anschluss an die Unterrichtung keine Stellungnahmen der betroffenen Parteien ein.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1313/2014 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für die in Absatz 1 genannten und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzölle:

Unternehmen

EUR/Tonne Nettogewicht

TARIC-Zusatzcode

Yichang Rosen Foods Co., Ltd, Yichang, Zhejiang

531,2

A886

Zhejiang Taizhou Yiguan Food Co. Ltd, Huangyan, Zhejiang

361,4

A887

Zhejiang Juzhou Foods Co., Ltd, Sanmen, Zhejiang

499,9

C528

Hubei Xinshiji Foods Co., Ltd, Dangyang City, Provinz Hubei

489,7

A888

Im Anhang aufgeführte, nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller

499,6

A889

Alle übrigen Unternehmen

531,2

A999“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. November 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. L 354 vom 11.12.2014, S. 17.

(3)  ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 35, Erwägungsgrund 23, und ABl. L 178 vom 5.7.2008, S. 19, Erwägungsgrund 49.


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