Die Kapitel 1 bis 3(F) erhalten folgende Fassung:
„KAPITEL 1
Veterinärbescheinigung
für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtem verarbeitetem tierischem Protein, ausgenommen solches aus Nutzinsekten, einschließlich solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende Mischungen und Produkte, ausgenommen Heimtierfutter
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LAND
Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU
Teil I: Angaben zur Sendung
I.1 Absender
Name
Anschrift
Tel.
I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung
I.2.a
I.3 Zuständige oberste Behörde
I.4 Zuständige örtliche Behörde
I.5 Empfänger
Name
Anschrift
Postleitzahl
Tel.
I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person
Name
Anschrift
Postleitzahl
Tel.
I.7 Ursprungs-land
ISO-Code
I.8 Ursprungs-region
Code
I.9 Bestimmungs-land
ISO-Code
I.10 Bestimmungs-region
Code
I.11 Ursprungsort
Name Zulassungsnummer
Anschrift
Name Zulassungsnummer
Anschrift
Name Zulassungsnummer
Anschrift
I.12 Bestimmungsort
Zolllager
Name Zulassungsnummer
Anschrift
Postleitzahl
I.13 Verladeort
I.14 Datum des Abtransports
I.15 Transportmittel
Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon
Straßenfahrzeug Andere
Kennzeichnung
Unterlagen-Bezugsnummern
I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle
I.17
Text von Bild
I.18 Beschreibung der Ware
I.19 Warencode (HS-Code)
I.20 Menge
I.21 Erzeugnistemperatur
Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.22 Anzahl Packstücke
I.23 Plomben-/Containernummer
I.24 Art der Verpackung
I.25 Waren zertifiziert für
Tierfutter Technische Verwendung Herstellung von Heimtierfutter
I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland
Drittland ISO-Code
I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU
I.28 Kennzeichnung der Waren
Zulassungsnummer der Betriebe
Art (wissenschaftliche Bezeichnung)
Art der Ware
Herstellungsbetrieb
Nettogewicht
Chargen-Nummer
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LAND
Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein, ausgenommen solches aus Nutzinsekten, einschließlich solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende Mischungen und Produkte, ausgenommen Heimtierfutter
II. Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere des Artikels 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs X Kapitel II Abschnitt 1 und des Anhangs XIV Kapitel I, Folgendes:
II.1 Das vorstehend bezeichnete verarbeitete tierische Protein/Produkt enthält ausschließlich nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein, das folgende Anforderungen erfüllt:
a) Es wurde in einem/einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen und überwachten Betrieb bzw. Anlage hergestellt und gelagert, und
b) es wurde ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten hergestellt:
(2) entweder [- Schlachtkörper und Teile von geschlachteten Tieren oder im Fall von Wild, ganze Körper oder Teile von getöteten Tieren, die gemäß dem Unionsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]
(2) und/oder [- Schlachtkörper und folgende Teile, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder ganze Körper und folgende Tierteile, die von Wild stammen, das gemäß dem Unionsrecht zum menschlichen Verzehr getötet wurde:
i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Tierteile, die gemäß dem Unionsrecht als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;
ii) Geflügelköpfe;
iii) Häute und Felle, einschließlich Zuputzabschnitte und Spalt, Hörner und Füße, einschließlich Zehenknochen sowie Carpus und Metacarpusknochen, Tarsus und Metatarsusknochen;
iv) Schweinsborsten;
v) Federn;]
(2) und/oder [- Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden;]
(2) und/oder [- tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen, Grieben und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung;]
(2) und/oder [- Produkte tierischen Ursprungs oder Lebensmittel, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]
(2) und/oder [- Blut, Plazenta, Wolle, Federn, Haaren, Hörnern, Abfall vom Hufausschnitt und Rohmilch von lebenden Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;]
(2) und/oder [- Wassertiere außer Meeressäugetiere, und Teile von solchen, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;]
(2) und/oder [- tierische Nebenprodukte von Wassertieren aus Betrieben oder Anlagen, die Erzeugnisse zum menschlichen Verzehr herstellen;]
Teil II: Bescheinigung
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LAND
Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein, ausgenommen solches aus Nutzinsekten, einschließlich solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende Mischungen und Produkte, ausgenommen Heimtierfutter
II. Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b
(2) und/oder [- folgendes Material von Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen:
i) Schalen von Weich- und Krebstieren mit weichem Gewebe oder Fleisch;
ii) folgendes Material von Landtieren:
— Brütereinebenprodukte,
— Eier,
— Ei-Nebenprodukte, einschließlich Eierschalen;
iii) aus kommerziellen Gründen getötete Eintagsküken;]
(2) und/oder [- wirbellose Wasser- und Landtiere, ausgenommen für Mensch oder Tier krankheitserregende Arten und ausgenommen Insekten;]
(2) und/oder [- Tiere und Teile von Tieren der zoologischen Ordnungen Rodentia und Lagomorpha, außer Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v und der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben a bis g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;]
und
c) es wurde entsprechend folgenden Verarbeitungsnormen verarbeitet:
(2) entweder [Erhitzung auf eine Kerntemperatur von über 133 °C mindestens 20 Minuten lang ohne Unterbrechung bei einem durch gesättigten Dampf erzeugten Absolutdruck von mindestens 3 bar und einer Teilchenkantenlänge – vor der Behandlung – von höchstens 50 mm.]
(2) oder [Im Fall von Nichtsäugerprotein, ausgenommen Fischmehl: Verarbeitungsmethode 1-2-3-4-5-7 (Verarbeitungsmethode angeben) gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.]
(2) oder [Im Fall von Fischmehl: Verarbeitungsmethode 1-2-3-4-5-6-7 (Verarbeitungsmethode angeben) gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.]
(2) oder [Im Fall von Schweineblut: Verarbeitungsmethode 1-2-3-4-5-7 (Verarbeitungsmethode angeben) gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011; bei Anwendung der Methode 7 wurde es durch und durch einer Wärmebehandlung bei einer Mindesttemperatur von 80 °C unterzogen.]
II.2 Die zuständige Behörde hat unmittelbar vor der Versendung eine Stichprobe untersucht und festgestellt, dass folgende Kriterien erfüllt sind (3):
Salmonellen: In 25 g nicht nachweisbar: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0
Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g.
II.3 Bei dem Produkt wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Rekontamination mit Krankheitserregern nach der Behandlung zu verhindern.
II.4 Das Endprodukt wurde
(2) entweder [in neue oder sterilisierte Säcke verpackt,]
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LAND
Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein, ausgenommen solches aus Nutzinsekten, einschließlich solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende Mischungen und Produkte, ausgenommen Heimtierfutter
II. Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b
(2) oder [als Massengut in Containern oder sonstigen Transportmitteln befördert, die vor ihrer Verwendung gründlich gereinigt und desinfiziert wurden und]
die die Aufschrift „NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR“ tragen.
II.5 Das Endprodukt wurde in geschlossenen Lagerräumen gelagert.
(2) [II.6. Das vorstehend bezeichnete verarbeitete tierische Protein/Produkt enthält von Wiederkäuern stammende tierische Nebenprodukte oder wurde daraus gewonnen und
(2) entweder [stammt aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde und]]
(2) oder [stammt aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem ein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde, und das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt stammt von Tieren, die nach dem Tag geboren wurden, an dem das Verbot der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen und Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der OIE an Wiederkäuer in dem Land bzw. dem Gebiet effektiv durchgesetzt wurde, und]
(2) entweder [stammt von anderen Wiederkäuern als Rindern, Schafen oder Ziegen.]
(2) oder [stammt von Rindern, Schafen oder Ziegen und enthält nicht folgendes Material und wurde auch nicht aus folgendem Material gewonnen:
(2) entweder [Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die nicht in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]
(2) oder [a) spezifiziertem Risikomaterial gemäß Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4);
b) Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen, außer von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (5) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde;
c) tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten von Rindern, Schafen oder Ziegen, die nach Betäubung durch Zerstörung des zentralen Nervengewebes mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]]
II.7 Für das vorstehend bezeichnete verarbeitete tierische Protein/Produkt gilt Folgendes:
(2) entweder [Es enthält keine Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen oder es ist nicht als Futtermittel für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt.]
(2) oder [Es enthält Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen und es ist als Futtermittel für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt, und die Milch oder Milcherzeugnisse
a) stammen von Schafen und Ziegen ab, die seit ihrer Geburt ununterbrochen in einem Land gehalten wurden, in dem folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
i) Für klassische Scrapie besteht Meldepflicht;
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LAND
Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein, ausgenommen solches aus Nutzinsekten, einschließlich solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende Mischungen und Produkte, ausgenommen Heimtierfutter
II. Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b
ii) es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beobachtung von klassischer Scrapie;
iii) Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe werden bei einem Verdacht auf TSE oder bei einem bestätigten Fall klassischer Scrapie mit amtlichen Beschränkungen belegt;
iv) an klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vernichtet;
v) die Verfütterung von Fleisch- und Knochenmehlen oder Grieben, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) definiert, die aus Wiederkäuern gewonnen wurden, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens sieben Jahren verboten, und das Verbot wird seitdem effektiv durchgesetzt;
b) stammen aus Haltungsbetrieben, die keinen amtlichen Beschränkungen wegen eines Verdachts auf TSE unterliegen;
c) stammen aus Haltungsbetrieben, in denen während eines Zeitraums von mindestens den letzten sieben Jahren kein Fall von klassischer Scrapie festgestellt wurde oder in denen nach Bestätigung eines Falls von klassischer Scrapie
(2) entweder [alle Schafe und Ziegen des Haltungsbetriebs getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden, mit Ausnahme von Zuchtschafböcken des Genotyps ARR/ARR, weiblichen Zuchtschafen mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel sowie anderen Schafen mit mindestens einem ARR-Allel;]
(2) oder [alle erwiesenermaßen an klassischer Scrapie erkrankten Tiere getötet und vernichtet wurden, und der Haltungsbetrieb seit dem Datum der Bestätigung des letzten Falls von klassischer Scrapie mindestens zwei Jahre lang verstärkt auf TSE überwacht wurde, wobei die folgenden Tiere über 18 Monate, außer Schafe des Genotyps ARR/ARR, ausnahmslos mit negativem Ergebnis gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgeführten Labormethoden auf TSE getestet wurden:
— zum menschlichen Verzehr geschlachtete Tiere und
— Tiere, die in dem Haltungsbetrieb verendet sind oder getötet wurden, wobei die Tötung jedoch nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms erfolgte.]]
II.8 Das vorstehend bezeichnete verarbeitete tierische Protein/Produkt enthält von Nicht-Wiederkäuern stammende tierische Nebenprodukte oder wurde daraus gewonnen und ist nach Angabe des in Feld I.1 eingetragenen Absenders
(2) entweder [nicht zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt.]
(2) (6) oder [zur Herstellung von Futtermitteln für als Nutztiere gehaltene Nicht-Wiederkäuer, ausgenommen Pelztiere, bestimmt und der Absender hat sich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Eingangsgrenzkontrollstelle die Ergebnisse der nach den Methoden gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (7) durchgeführten Analysen erhält.]
Erläuterungen
Teil I:
— Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden; bei einer Bescheinigung für Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sind die Angaben nicht zwingend.
— Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden. Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden.
— Feld I.15: Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff) angeben; die Angaben sind im Fall des Ent- und Umladens zu machen.
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LAND
Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein, ausgenommen solches aus Nutzinsekten, einschließlich solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende Mischungen und Produkte, ausgenommen Heimtierfutter
II. Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b
— Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 05.05; 05.06; 05.07; 05.11; 23.01 oder 23.09.
— Feld I.25: Technische Verwendung: Alle Verwendungen außer zur Fütterung von Nutztieren, ausgenommen Pelztiere, und zur Erzeugung oder Herstellung von Heimtierfutter.
— Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.
— Feld I.28: Art: Bitte auswählen: Aves, Ruminantia, Suidae, Mammalia außer Ruminantia oder Suidae, Pesca, Mollusca, Crustacea, Wirbellose außer Mollusca und Crustacea. Bei Zuchtfisch ist der wissenschaftliche Name des Fisches anzugeben.
Teil II:
(1a) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
(1b) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.
(2) Nichtzutreffendes streichen.
(3) Dabei gilt:
n = Anzahl der zu untersuchenden Proben;
m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet;
M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer Probe oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und
c = Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.
(4) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
(5) ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84.
(6) Für den Fall, dass das in dieser Veterinärbescheinigung bezeichnete verarbeitete tierische Protein oder Produkt zur Verwendung bei der Herstellung von Futtermitteln für als Nutztiere gehaltene Nicht-Wiederkäuer, ausgenommen Pelztiere, bestimmt ist, muss die für die Sendung verantwortliche Person gemäß Feld I.6 sicherstellen, dass die Sendung anhand der in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 beschriebenen Methoden auf das Nichtvorhandensein von nicht zugelassenen Bestandteilen tierischen Ursprungs untersucht wird. Die Angaben zum Ergebnis einer solchen Untersuchung müssen dieser Veterinärbescheinigung bei Vorführung der Sendung an einer EU-Grenzkontrollstelle beigefügt sein.
(7) ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1.
— Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.
— Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin
Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Datum: Unterschrift:
Stempel:
KAPITEL 1a
Veterinärbescheinigung
für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtem verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten, einschließlich solches Protein enthaltende Mischungen und Produkte, ausgenommen Heimtierfutter
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LAND
Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU
Teil I: Angaben zur Sendung
I.1 Absender
Name
Anschrift
Tel.
I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung
I.2.a
I.3 Zuständige oberste Behörde
I.4 Zuständige örtliche Behörde
I.5 Empfänger
Name
Anschrift
Postleitzahl
Tel.
I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person
Name
Anschrift
Postleitzahl
Tel.
I.7 Ursprungs-land
ISO-Code
I.8 Ursprungs-region
Code
I.9 Bestimmungs-land
ISO-Code
I.10 Bestimmungs-region
Code
I.11 Ursprungsort
Name Zulassungsnummer
Anschrift
Name Zulassungsnummer
Anschrift
Name Zulassungsnummer
Anschrift
I.12 Bestimmungsort
Zolllager
Name Zulassungsnummer
Anschrift
Postleitzahl
I.13 Verladeort
I.14 Datum des Abtransports
I.15 Transportmittel
Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon
Straßenfahrzeug Andere
Kennzeichnung
Unterlagen-Bezugsnummern
I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle
I.17
I.18 Beschreibung der Ware
I.19 Warencode (HS-Code)
I.20 Menge
I.21 Erzeugnistemperatur
Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.22 Anzahl Packstücke
I.23 Plomben-/Containernummer
I.24 Art der Verpackung
Text von Bild
I.25 Waren zertifiziert für
Tierfutter Technische Verwendung Herstellung von Heimtierfutter
I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland
Drittland ISO-Code
I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU
I.28 Kennzeichnung der Waren
Zulassungsnummer der Betriebe
Art (wissenschaftliche Bezeichnung)
Art der Ware
Herstellungsbetrieb
Nettogewicht
Chargen-Nummer
Text von Bild
LAND
Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, einschließlich solches Protein enthaltende Mischungen und Produkte, ausgenommen Heimtierfutter
II. Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere des Artikels 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs X Kapitel II Abschnitt 1 und des Anhangs XIV Kapitel I, Folgendes:
II.1 Das vorstehend bezeichnete verarbeitete tierische Protein aus Nutzinsekten bzw. das vorstehend bezeichnete Produkt enthält ausschließlich nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein, das folgende Anforderungen erfüllt:
a) Es wurde in einem/einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen und überwachten Betrieb bzw. Anlage hergestellt und gelagert, und
b) es wurde ausschließlich aus Nutzinsekten der folgenden Art(en) hergestellt:
(2) entweder [- Soldatenfliege (Hermetia illucens)]
(2) und/oder [- Stubenfliege (Musca domestica)]
(2) und/oder [- Mehlkäfer (Tenebrio molitor)]
(2) und/oder [- Getreideschimmelkäfer (Alphitobius diaperinus)]
(2) und/oder [- Heimchen (Acheta domesticus)]
(2) und/oder [- Kurzflügelgrille (Gryllodes sigillatus)]
(2) und/oder [- Steppengrille (Gryllus assimilis)],
und
c) es wurde nach der Methode [1]-[2]-[3]-[4]-[5]-[7] (2) gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 verarbeitet,
und
d) das Futtersubstrat für die Nutzinsekten darf nur Produkte nichttierischen Ursprungs oder folgende Produkte tierischen Ursprungs aus Material der Kategorie 3 enthalten:
— Fischmehl,
— Nichtwiederkäuer-Blutprodukte,
— Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs,
— aus Nichtwiederkäuern hydrolysierte Proteine,
— aus Wiederkäuerhäuten und -fellen hydrolysierte Proteine,
— Gelatine und Kollagen von Nichtwiederkäuern,
— Eier und Eiprodukte,
— Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse und Kolostrum,
— Honig,
— ausgelassene Fette,
Teil II: Bescheinigung
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LAND
Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, einschließlich solches Protein enthaltende Mischungen und Produkte, ausgenommen Heimtierfutter
II. Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b
und
e) das Futtersubstrat für die Insekten sowie die Insekten oder ihre Larven sind nicht mit anderem Material tierischen Ursprungs als dem unter Buchstabe d genannten Material in Berührung gekommen, und das Substrat enthielt keine Gülle, Küchen- und Speiseabfälle oder sonstigen Abfälle.
II.2 Die zuständige Behörde hat unmittelbar vor der Versendung eine Stichprobe untersucht und festgestellt, dass folgende Kriterien erfüllt sind (3):
Salmonellen: In 25 g nicht nachweisbar: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0
Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g.
II.3 Bei dem Produkt wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Rekontamination mit Krankheitserregern nach der Behandlung zu verhindern.
II.4 Das Endprodukt wurde
(2) entweder [in neue oder sterilisierte Säcke verpackt,]
(2) oder [als Massengut in Containern oder sonstigen Transportmitteln befördert, die vor ihrer Verwendung gründlich gereinigt und desinfiziert wurden und]
auf denen Etiketten mit folgendem Hinweis angebracht sind: „NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR/VERARBEITETES INSEKTENPROTEIN — DARF NICHT AN NUTZTIERE, AUSGENOMMEN TIERE IN AQUAKULTUR UND PELZTIERE, VERFÜTTERT WERDEN“.
II.5 Das Endprodukt wurde in geschlossenen Lagerräumen gelagert.
(2) [II.6. Das vorstehend bezeichnete verarbeitete tierische Protein/Produkt enthält von Wiederkäuern stammende tierische Nebenprodukte oder wurde daraus gewonnen und
(2) entweder [stammt aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde und]]
(2) oder [stammt aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem ein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde, und das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt stammt von Tieren, die nach dem Tag geboren wurden, an dem das Verbot der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen und Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der OIE an Wiederkäuer in dem Land bzw. dem Gebiet effektiv durchgesetzt wurde, und]]
(2) entweder [stammt von anderen Wiederkäuern als Rindern, Schafen oder Ziegen.]]
(2) oder [stammt von Rindern, Schafen oder Ziegen und enthält nicht folgendes Material und wurde auch nicht aus folgendem Material gewonnen:
(2) entweder [Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die nicht in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]
(2) oder [a) spezifiziertem Risikomaterial gemäß Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4);
b) Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen, außer von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (5) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde;
Text von Bild
LAND
Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, einschließlich solches Protein enthaltende Mischungen und Produkte, ausgenommen Heimtierfutter
II. Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b
c) tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten von Rindern, Schafen oder Ziegen, die nach Betäubung durch Zerstörung des zentralen Nervengewebes mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]]
II.7 Für das vorstehend bezeichnete verarbeitete tierische Protein/Produkt gilt Folgendes:
(2) entweder [Es enthält keine Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen oder es ist nicht als Futtermittel für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt.]
(2) oder [Es enthält Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen und es ist als Futtermittel für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt, und die Milch oder Milcherzeugnisse
a) stammen von Schafen und Ziegen ab, die seit ihrer Geburt ununterbrochen in einem Land gehalten wurden, in dem folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
i) Für klassische Scrapie besteht Meldepflicht;
ii) es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beobachtung von klassischer Scrapie;
iii) Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe werden bei einem Verdacht auf TSE oder bei einem bestätigten Fall klassischer Scrapie mit amtlichen Beschränkungen belegt;
iv) an klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vernichtet;
v) die Verfütterung von Fleisch- und Knochenmehlen oder Grieben, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) definiert, die aus Wiederkäuern gewonnen wurden, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens sieben Jahren verboten, und das Verbot wird seitdem effektiv durchgesetzt;
b) stammen aus Haltungsbetrieben, die keinen amtlichen Beschränkungen wegen eines Verdachts auf TSE unterliegen;
c) stammen aus Haltungsbetrieben, in denen während eines Zeitraums von mindestens den letzten sieben Jahren kein Fall von klassischer Scrapie festgestellt wurde oder in denen nach Bestätigung eines Falls von klassischer Scrapie
(2) entweder [alle Schafe und Ziegen des Haltungsbetriebs getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden, mit Ausnahme von Zuchtschafböcken des Genotyps ARR/ARR, weiblichen Zuchtschafen mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel sowie anderen Schafen mit mindestens einem ARR-Allel;]
(2) oder [alle erwiesenermaßen an klassischer Scrapie erkrankten Tiere getötet und vernichtet wurden, und der Haltungsbetrieb seit dem Datum der Bestätigung des letzten Falls von klassischer Scrapie mindestens zwei Jahre lang verstärkt auf TSE überwacht wurde, wobei die folgenden Tiere über 18 Monate, außer Schafe des Genotyps ARR/ARR, ausnahmslos mit negativem Ergebnis gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgeführten Labormethoden auf TSE getestet wurden:
— zum menschlichen Verzehr geschlachtete Tiere und
— Tiere, die in dem Haltungsbetrieb verendet sind oder getötet wurden, wobei die Tötung jedoch nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms erfolgte.]]
II.8 [Das vorstehend bezeichnete verarbeitete tierische Protein/Produkt enthält von Nicht-Wiederkäuern stammende tierische Nebenprodukte oder wurde daraus gewonnen und ist nach Angabe des in Feld I.1 eingetragenen Absenders
Text von Bild
LAND
Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, einschließlich solches Protein enthaltende Mischungen und Produkte, ausgenommen Heimtierfutter
II. Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b
(2) entweder [nicht zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt.]
(2) (6) oder [zur Herstellung von Futtermitteln für als Nutztiere gehaltene Nicht-Wiederkäuer, ausgenommen Pelztiere, bestimmt und der Absender hat sich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Grenzkontrollstelle für den Eingang in die Europäische Union die Ergebnisse der nach den Methoden gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (7) durchgeführten Analysen erhält.]
Erläuterungen
Teil I:
— Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden; bei einer Bescheinigung für Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sind die Angaben nicht zwingend.
— Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden.
— Feld I.15: Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff) angeben; die Angaben sind im Fall des Ent- und Umladens zu machen.
— Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 05.11, 23.01 oder 23.09.
— Feld I.25: Technische Verwendung: Alle Verwendungen außer zur Fütterung von Nutztieren, ausgenommen Pelztiere, und zur Erzeugung oder Herstellung von Heimtierfutter.
— Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.
— Feld I.28: Art: Insekten; geben Sie die wissenschaftliche Bezeichnung an.
Teil II:
(1a) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
(1b) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.
(2) Nichtzutreffendes streichen.
(3) Dabei gilt:
n = Anzahl der zu untersuchenden Proben;
m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet;
M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer Probe oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und
c = Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.
(4) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
(5) ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84.
Text von Bild
LAND
Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, einschließlich solches Protein enthaltende Mischungen und Produkte, ausgenommen Heimtierfutter
II. Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b
(6) Für den Fall, dass das in dieser Veterinärbescheinigung bezeichnete verarbeitete tierische Protein oder Produkt zur Verwendung bei der Herstellung von Futtermitteln für als Nutztiere gehaltene Nicht-Wiederkäuer, ausgenommen Pelztiere, bestimmt ist, muss die für die Sendung verantwortliche Person gemäß Feld I.6 sicherstellen, dass die Sendung anhand der in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 beschriebenen Methoden auf das Nichtvorhandensein von nicht zugelassenen Bestandteilen tierischen Ursprungs untersucht wird. Die Angaben zum Ergebnis einer solchen Untersuchung müssen dieser Veterinärbescheinigung bei Vorführung der Sendung an einer EU-Grenzkontrollstelle beigefügt sein.
(7) ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1.
— Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.
— Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin
Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Datum: Unterschrift:
Stempel:
KAPITEL 2(A)
Veterinärbescheinigung
für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind
Text von Bild
LAND
Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU
Teil I: Angaben zur Sendung
I.1 Absender
Name
Anschrift
Tel.
I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung
I.2.a
I.3 Zuständige oberste Behörde
I.4 Zuständige örtliche Behörde
I.5 Empfänger
Name
Anschrift
Postleitzahl
Tel.
I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person
Name
Anschrift
Postleitzahl
Tel.
I.7 Ursprungs-land
ISO-Code
I.8 Ursprungs-region
Code
I.9 Bestimmungs-land
ISO-Code
I.10 Bestimmungs-region
Code
I.11 Ursprungsort
Name Zulassungsnummer
Anschrift
Name Zulassungsnummer
Anschrift
Name Zulassungsnummer
Anschrift
I.12 Bestimmungsort
Zolllager
Name Zulassungsnummer
Anschrift
Postleitzahl
I.13 Verladeort
I.14 Datum des Abtransports
I.15 Transportmittel
Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon
Straßenfahrzeug Andere
Kennzeichnung
Unterlagen-Bezugsnummern
I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle
I.17 CITES-Nr(n).
I.18 Beschreibung der Ware
I.19 Warencode (HS-Code)
I.20 Menge
I.21 Erzeugnistemperatur
Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.22 Anzahl Packstücke
I.23 Plomben-/Containernummer
I.24 Art der Verpackung
Text von Bild
I.25 Waren zertifiziert für
Tierfutter Weiterverarbeitung Herstellung von Heimtierfutter
Technische Verwendung
I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland
Drittland ISO-Code
I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU
I.28 Kennzeichnung der Waren
Zulassungsnummer der Betriebe
Art (wissenschaftliche Bezeichnung)
Herstellungsbetrieb
Nettogewicht
Chargen-Nummer
Text von Bild
LAND
Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse, nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt
II. Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere des Artikels 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs X Kapitel II Abschnitt 4 und des Anhangs XIV Kapitel I, dass die in Feld I.28 genannte(n) Milch (2), Erzeugnisse auf Milchbasis (2) und aus Milch gewonnenen Erzeugnisse (2) folgende Anforderungen erfüllt/erfüllen:
II.1 Sie wurde(n) hergestellt bzw. gewonnen in (Ausfuhrland angeben) (3), (Gebiet angeben) (3), das in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission (4) aufgeführt ist und in einem Zeitraum von 12 Monaten unmittelbar vor der Ausfuhr frei von Maul- und Klauenseuche (MKS) und Rinderpest war; ferner wurde dort während dieses Zeitraums nicht gegen Rinderpest geimpft.
II.2 Sie wurde(n) aus Rohmilch von Tieren hergestellt, die zum Zeitpunkt des Melkens keine klinischen Anzeichen einer über Milch auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten und für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor der Herstellung in Betrieben gehalten wurden, die nicht wegen Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest gesperrt waren.
II.3 Es handelt sich
(2) entweder [um Milch bzw. Erzeugnisse auf Milchbasis, die einer oder mehreren der unter II.4 genannten Behandlungen unterzogen wurden.]
(2) oder [um Milch bzw. Erzeugnisse auf Milchbasis, die Molke enthalten, die zur Verfütterung an Tiere von Arten bestimmt ist, die für die Maul- und Klauenseuche empfänglich sind, und diese Molke wurde aus Milch abgeschöpft, die einer der unter II.4 genannten Behandlungen unterzogen wurde, und
(2) entweder [die Molke wurde frühestens 16 Stunden nach der Gerinnung abgeschöpft und weist einen pH-Wert unter 6 auf.]
(2) (5) oder [die Molke wurde mindestens 21 Tage vor dem Versand hergestellt, und während dieses Zeitraums ist im Ausfuhrland kein Fall von MKS aufgetreten.]
(2) (5) oder [die Molke wurde am …/…/… hergestellt, wobei dieses Datum unter Berücksichtigung der vorgesehenen Beförderungsdauer mindestens 21 Tage vor dem Datum liegt, an dem die Sendung an einer Grenzkontrollstelle der Europäischen Union vorgestellt wird.]]
II.4 Sie wurde(n) einer der folgenden Behandlungen unterzogen:
(2) entweder [Einer Pasteurisierung bei 72 °C während mindestens 15 Sekunden oder einer Behandlung mit gleichwertigem Pasteurisierungseffekt, bei der eine Negativreaktion auf den Phosphatasetest bei Rindermilch gewährleistet ist, in Kombination mit
(2) entweder [einer nachfolgenden zweiten Pasteurisierung bei 72 °C während mindestens 15 Sekunden oder einer Behandlung mit gleichwertigem Pasteurisierungseffekt, die selbst eine Negativreaktion auf den Phosphatasetest bei Rindermilch gewährleistet.]
(2) oder [einer nachfolgenden Trocknung – im Fall von Milch, die zur Verfütterung bestimmt ist, gekoppelt mit einer zusätzlichen Erhitzung auf mindestens 72 °C.]
(2) oder [einem nachfolgenden Verfahren, mit dem der pH-Wert gesenkt und mindestens eine Stunde lang unter 6 gehalten wird.]
(2) (5) oder [der Bedingung, dass die Milch bzw. das Milcherzeugnis mindestens 21 Tage vor dem Versanddatum hergestellt wurde und dass während dieses Zeitraums im Ausfuhrland kein Fall von MKS aufgetreten ist.]
(2) (5) oder [der Bedingung, dass die Milch bzw. das Milcherzeugnis am …/…/… (Datum einfügen) hergestellt wurde, wobei dieses Datum unter Berücksichtigung der vorgesehenen Beförderungsdauer mindestens 21 Tage vor dem Datum liegt, an dem die Sendung an einer Grenzkontrollstelle der Europäischen Union vorgestellt wird.]
(2) oder [einer Sterilisation mit einem F0-Wert von mindestens 3.]]
Teil II: Bescheinigung
Text von Bild
LAND
Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse, nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt
II. Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b
(2) oder [einer Ultrahocherhitzung auf 132 °C während mindestens einer Sekunde in Kombination mit
(2) entweder [einer nachfolgenden Trocknung – im Fall von Milch, die zur Verfütterung bestimmt ist, gekoppelt mit einer zusätzlichen Erhitzung auf mindestens 72 °C.]
(2) oder [einem nachfolgenden Verfahren, mit dem der pH-Wert gesenkt und mindestens eine Stunde lang unter 6 gehalten wird.]
(2) (5) oder [der Bedingung, dass die Milch bzw. das Milcherzeugnis mindestens 21 Tage vor dem Versanddatum hergestellt wurde und dass während dieses Zeitraums im Ausfuhrland kein Fall von MKS aufgetreten ist.]
(2) (5) oder [der Bedingung, dass die Milch bzw. das Milcherzeugnis am …/…/… (Datum einfügen) hergestellt wurde, wobei dieses Datum unter Berücksichtigung der vorgesehenen Beförderungsdauer mindestens 21 Tage vor dem Datum liegt, an dem die Sendung an einer Grenzkontrollstelle der Europäischen Union vorgestellt wird.]]
II.5 Nach der Behandlung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination der Milch/des Erzeugnisses auf Milchbasis/des aus Milch gewonnenen Erzeugnisses zu verhindern.
II.6 Die Milch/Erzeugnisse auf Milchbasis/aus Milch gewonnenen Erzeugnisse wurde(n) wie folgt abgefüllt:
(2) entweder [in neue Behälter,]
(2) oder [in Fahrzeuge oder Massengutcontainer, die vor der Befüllung mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Mittel desinfiziert wurden;]
und die Behälter sind mit einer Angabe der Art der Milch/des Erzeugnisses auf Milchbasis/des aus Milch gewonnenen Erzeugnisses und mit einer Aufschrift versehen, aus der hervorgeht, dass das Produkt Material der Kategorie 3 und nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist.
II.7 Die oben genannte(n) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnisse
(2) entweder enthält/enthalten keine Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen oder ist/sind nicht als Futtermittel für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt.]
(2) oder enthält/enthalten Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen und ist/sind als Futtermittel für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt, und die Milch oder Milcherzeugnisse
a) stammen von Schafen und Ziegen ab, die seit ihrer Geburt ununterbrochen in einem Land gehalten wurden, in dem folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
i) Für klassische Scrapie besteht Meldepflicht;
ii) es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beobachtung von klassischer Scrapie;
iii) Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe werden bei einem Verdacht auf TSE oder bei einem bestätigten Fall klassischer Scrapie mit amtlichen Beschränkungen belegt;
iv) an klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vernichtet;
v) die Verfütterung von Fleisch- und Knochenmehlen oder Grieben, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) definiert, die aus Wiederkäuern gewonnen wurden, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens sieben Jahren verboten, und das Verbot wird seitdem effektiv durchgesetzt;
b) stammen aus Haltungsbetrieben, die keinen amtlichen Beschränkungen wegen eines Verdachts auf TSE unterliegen;
Text von Bild
LAND
Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse, nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt
II. Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b
c) stammen aus Haltungsbetrieben, in denen während eines Zeitraums von mindestens den letzten sieben Jahren kein Fall von klassischer Scrapie festgestellt wurde oder in denen nach Bestätigung eines Falls von klassischer Scrapie
(2) entweder [alle Schafe und Ziegen des Haltungsbetriebs getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden, mit Ausnahme von Zuchtschafböcken des Genotyps ARR/ARR, weiblichen Zuchtschafen mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel sowie anderen Schafen mit mindestens einem ARR-Allel;]
(2) oder [alle erwiesenermaßen an klassischer Scrapie erkrankten Tiere getötet und vernichtet wurden, und der Haltungsbetrieb seit dem Datum der Bestätigung des letzten Falls von klassischer Scrapie mindestens zwei Jahre lang verstärkt auf TSE überwacht wurde, wobei die folgenden Tiere über 18 Monate, außer Schafe des Genotyps ARR/ARR, ausnahmslos mit negativem Ergebnis gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (6) aufgeführten Labormethoden auf TSE getestet wurden:
— zum menschlichen Verzehr geschlachtete Tiere und
— Tiere, die in dem Haltungsbetrieb verendet sind oder getötet wurden, wobei die Tötung jedoch nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms erfolgte.]]
Erläuterungen
Teil I:
— Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden; bei einer Bescheinigung für Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sind die Angaben nicht zwingend.
— Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen.
— Feld I.15: Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Namen (Schiff) angeben. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Absender die Grenzkontrollstelle der Europäischen Union hierüber informieren.
— Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden Code des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation: 04.01; 04.02; 04.03; 04.04; 23.09.10, 23.09.90, 35.01, 35.02 oder 35.04.
— Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.
— Feld I.25: Technische Verwendung: Alle Verwendungen außer zur Fütterung von Nutztieren, ausgenommen Pelztiere, und zur Erzeugung oder Herstellung von Heimtierfutter.
— Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.
— Feld I.28: Herstellungsbetrieb: Veterinärkontrollnummer des Be- oder Verarbeitungsbetriebs.
Teil II:
(1a) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
(1b) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.
Text von Bild
LAND
Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse, nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt
II. Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b
(2) Nichtzutreffendes streichen.
(3) Nur auszufüllen, wenn die Genehmigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Europäische Union auf bestimmte Gebiete des betreffenden Drittlandes beschränkt ist.
(4) ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1.
(5) Diese Bedingung gilt nur für Drittländer, die in Spalte A des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgeführt sind.
(6) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
— Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.
— Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin
Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Datum: Unterschrift:
Stempel:
KAPITEL 2(B)
Veterinärbescheinigung
für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von Kolostrum und Kolostrumerzeugnissen von Rindern, das/die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist/sind
Text von Bild
LAND
Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU
Teil I: Angaben zur Sendung
I.1 Absender
Name
Anschrift
Tel.
I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung
I.2.a
I.3 Zuständige oberste Behörde
I.4 Zuständige örtliche Behörde
I.5 Empfänger
Name
Anschrift
Postleitzahl
Tel.
I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person
Name
Anschrift
Postleitzahl
Tel.
I.7 Ursprungs-land
ISO-Code
I.8 Ursprungs-region
Code
I.9 Bestimmungs-land
ISO-Code
I.10 Bestimmungs-region
Code
I.11 Ursprungsort
Name Zulassungsnummer
Anschrift
Name Zulassungsnummer
Anschrift
Name Zulassungsnummer
Anschrift
I.12 Bestimmungsort
Zolllager
Name Zulassungsnummer
Anschrift
Postleitzahl
I.13 Verladeort
I.14 Datum des Abtransports
I.15 Transportmittel
Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon
Straßenfahrzeug Andere
Kennzeichnung
Unterlagen-Bezugsnummern
I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle
I.17 CITES-Nr(n).
I.18 Beschreibung der Ware
I.19 Warencode (HS-Code)
I.20 Menge
I.21 Erzeugnistemperatur
Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.22 Anzahl Packstücke
I.23 Plomben-/Containernummer
I.24 Art der Verpackung
Text von Bild
I.25 Waren zertifiziert für
Tierfutter Weiterverarbeitung Herstellung von Heimtierfutter
Technische Verwendung
I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland
Drittland ISO-Code
I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU
I.28 Kennzeichnung der Waren
Zulassungsnummer der Betriebe
Art (wissenschaftliche Bezeichnung)
Herstellungsbetrieb
Nettogewicht
Chargen-Nummer
Text von Bild
LAND
Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse von Rindern, nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt
II. Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere des Artikels 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs X Kapitel II Abschnitt 4 und des Anhangs XIV Kapitel I, dass das in Feld I.28 genannte Kolostrum (2) bzw. Kolostrumerzeugnis (2) folgende Anforderungen erfüllt:
II.1 Es wurde hergestellt bzw. gewonnen in (Ausfuhrland angeben) (3), Gebiet angeben) (3), das in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission (4) aufgeführt ist und in einem Zeitraum von 12 Monaten unmittelbar vor der Ausfuhr frei von Maul- und Klauenseuche (MKS) und Rinderpest war; ferner wurde dort während dieses Zeitraums nicht gegen Rinderpest geimpft.
II.2 Es wurde aus Kolostrum von Tieren hergestellt, die zum Zeitpunkt des Melkens keine klinischen Anzeichen einer über Kolostrum auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten und für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor dem Herstellungsdatum in Betrieben gehalten wurden, die nicht wegen Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest gesperrt waren.
II.3 Es handelt sich um Kolostrum oder Kolostrumerzeugnisse von Rindern, das/die einer Pasteurisierung bei 72 °C während mindestens 15 Sekunden oder einer Behandlung mit gleichwertigem Pasteurisierungseffekt unterzogen wurden, bei der eine Negativreaktion auf den Phosphatasetest bei Rinderkolostrum gewährleistet ist, in Kombination mit
(2) (5) entweder [der Bedingung, dass das Kolostrum bzw. das Kolostrumerzeugnis innerhalb eines Zeitraums von mindestens 21 Tagen vor dem Versanddatum hergestellt wurde und dass während dieses Zeitraums im Ausfuhrland kein Fall von MKS aufgetreten ist,]
(2) (5) oder [der Bedingung, dass das Kolostrum bzw. das Kolostrumerzeugnis am …/…/… (Datum einfügen) hergestellt wurde, wobei dieses Datum unter Berücksichtigung der vorgesehenen Beförderungsdauer mindestens 21 Tage vor dem Datum liegt, an dem die Sendung an einer Grenzkontrollstelle der Europäischen Union vorgestellt wird,]
und es wurde von Tieren gewonnen, die regelmäßigen Veterinärkontrollen unterzogen werden, damit gewährleistet ist, dass die Tiere aus Betrieben stammen, in denen alle Rinderbestände
(2) (5) entweder [amtlich anerkannt frei von Tuberkulose und Brucellose sind (6)]
(2) (5) oder [nach nationalem Recht des Ursprungsdrittlandes keinen Beschränkungen im Hinblick auf die Tilgung von Tuberkulose und Brucellose unterliegen]
und (2) (5) entweder [amtlich anerkannt frei von enzootischer Rinderleukose (6) sind.]
(2) (5) oder [einem amtlichen System zur Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose unterliegen, wobei diese Krankheit in den letzten zwei Jahren im fraglichen Bestand weder klinisch noch in Laboruntersuchungen nachgewiesen wurde.]]
II.4 Nach der Verarbeitung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination des Kolostrums bzw. Kolostrumerzeugnisses zu vermeiden.
II.5 Das Kolostrum/Kolostrumerzeugnis wurde wie folgt abgefüllt:
(2) entweder [in neue Behälter,]
(2) oder [in Fahrzeuge oder Massengutcontainer, die vor der Befüllung mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Mittel desinfiziert wurden,]
und die Behälter sind mit einer Angabe der Art des Kolostrums bzw. des Kolostrumerzeugnisses und mit einer Aufschrift versehen, aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis Material der Kategorie 3 und nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist.
II.6 Das Kolostrum bzw. Kolostrumerzeugnis enthält keine Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen.
Erläuterungen
Teil I:
— Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden; bei einer Bescheinigung für Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sind die Angaben nicht zwingend.
Teil II: Bescheinigung
Text von Bild
LAND
Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse von Rindern, nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt
II. Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b
— Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen.
— Feld I.15: Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Namen (Schiff) angeben. Im Fall des Entladens und Umladens in der Europäischen Union muss der Absender die Grenzkontrollstelle der Europäischen Union hierüber informieren.
— Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden Code des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation: 04.04.90; 23.09.10, 23.09.90, 35.01, 35.02 oder 35.04.
— Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.
— Feld I.25: Technische Verwendung: Alle Verwendungen außer zur Fütterung von Nutztieren, ausgenommen Pelztiere, und zur Erzeugung oder Herstellung von Heimtierfutter.
— Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.
— Feld I.28: Herstellungsbetrieb: Veterinärkontrollnummer des Be- oder Verarbeitungsbetriebs.
Teil II:
(1a) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
(1b) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.
(2) Nichtzutreffendes streichen.
(3) Nur auszufüllen, wenn die Genehmigung der Verbringung in die Europäische Union auf bestimmte Gebiete des betreffenden Drittlandes beschränkt ist.
(4) ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1.
(5) Diese Bedingung gilt nur für Drittländer, die gemäß Spalte A des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission (ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1) zugelassen sind.
(6) Amtlich anerkannt tuberkulose- und brucellosefreier Bestand gemäß Anhang A der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977) und amtlich als frei von enzootischer Rinderleukose anerkannter Bestand gemäß Anhang D Kapitel I der genannten Richtlinie.
— Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.
— Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle der Europäischen Union begleiten.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin
Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Datum: Unterschrift:
Stempel:
KAPITEL 3(A)
Veterinärbescheinigung
für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von Heimtierfutter in Dosen
Text von Bild
LAND
Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU
Teil I: Angaben zur Sendung
I.1 Absender
Name
Anschrift
Tel.
I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung
I.2.a
I.3 Zuständige oberste Behörde
I.4 Zuständige örtliche Behörde
I.5 Empfänger
Name
Anschrift
Postleitzahl
Tel.
I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person
Name
Anschrift
Postleitzahl
Tel.
I.7 Ursprungs-land
ISO-Code
I.8 Ursprungs-region
Code
I.9 Bestimmungs-land
ISO-Code
I.10 Bestimmungs-region
Code
I.11 Ursprungsort
Name Zulassungsnummer
Anschrift
Name Zulassungsnummer
Anschrift
Name Zulassungsnummer
Anschrift
I.12 Bestimmungsort
Zolllager
Name Zulassungsnummer
Anschrift
Postleitzahl
I.13 Verladeort
I.14 Datum des Abtransports
I.15 Transportmittel
Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon
Straßenfahrzeug Andere
Kennzeichnung
Unterlagen-Bezugsnummern
I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle
I.17
I.18 Beschreibung der Ware
I.19 Warencode (HS-Code)
23.09
I.20 Menge
I.21 Erzeugnistemperatur
Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.22 Anzahl Packstücke
I.23 Plomben-/Containernummer
I.24 Art der Verpackung
Text von Bild
I.25 Waren zertifiziert für
Heimtierfutter Technische Verwendung
I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland
Drittland ISO-Code
I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU
I.28 Kennzeichnung der Waren
Zulassungsnummer der Betriebe
Art (wissenschaftliche Bezeichnung)
Herstellungsbetrieb
Nettogewicht
Chargen-Nummer
Text von Bild
LAND
Heimtierfutter in Dosen
II. Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere der Artikel 8 und 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs XIII Kapitel II und des Anhangs XIV Kapitel II, dass das vorstehend bezeichnete Heimtierfutter folgende Bedingungen erfüllt:
II.1 Es wurde in einem/einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen und überwachten Betrieb bzw. Anlage hergestellt und gelagert.
II.2 Es wurde ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten hergestellt:
(2) entweder [- Schlachtkörper und Teile von geschlachteten Tieren oder im Fall von Wild, ganze Körper oder Teile von getöteten Tieren, die gemäß dem Unionsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]
(2) und/oder [- Schlachtkörper und folgende Teile, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder ganze Körper und folgende Tierteile, die von Wild stammen, das gemäß dem Unionsrecht zum menschlichen Verzehr getötet wurde:
i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Tierteile, die gemäß dem Unionsrecht als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;
ii) Geflügelköpfe;
iii) Häute und Felle, einschließlich Zuputzabschnitte und Spalt, Hörner und Füße, einschließlich Zehenknochen sowie Carpus und Metacarpusknochen, Tarsus und Metatarsusknochen;
iv) Schweinsborsten;
v) Federn;]
(2) und/oder [- tierische Nebenprodukte von Geflügel und Hasenartigen, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2a) in einem landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet wurden und die keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;]
(2) und/oder [- Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden;]
(2) und/oder [- tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen, Grieben und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung;]
(2) und/oder [- Produkte tierischen Ursprungs oder Lebensmittel, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]
(2) und/oder [- Heimtierfutter und Futtermittel tierischen Ursprungs oder Futtermittel, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr für die Fütterung bestimmt sind;]
(2) und/oder [- Blut, Plazenta, Wolle, Federn, Haaren, Hörnern, Abfall vom Hufausschnitt und Rohmilch von lebenden Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;]
(2) und/oder [- Wassertiere außer Meeressäugetiere, und Teile von solchen, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;]
(2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten von Wassertieren aus Betrieben oder Anlagen, die Produkte zum menschlichen Verzehr herstellen.]
Teil II: Bescheinigung
Text von Bild
LAND
Heimtierfutter in Dosen
II. Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b
(2) und/oder [- folgendes Material von Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen:
i) Schalen von Weich- und Krebstieren mit weichem Gewebe oder Fleisch;
ii) folgendes Material von Landtieren:
— Brütereinebenprodukte,
— Eier,
— Ei-Nebenprodukte, einschließlich Eierschalen;
iii) aus kommerziellen Gründen getötete Eintagsküken;]
(2) und/oder [- tierische Nebenprodukte von wirbellosen Wasser- oder Landtieren, ausgenommen für Mensch oder Tier krankheitserregende Arten;]
(2) und/oder [- Tiere und Teile von Tieren der zoologischen Ordnungen Rodentia und Lagomorpha, außer Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben a bis g der genannten Verordnung;]
(2) und/oder [- Material von Tieren, die mit bestimmten gemäß der Richtlinie 96/22/EG des Rates (2b) verbotenen Stoffen behandelt wurden, und dessen Einfuhr gemäß Artikel 35 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gestattet ist.]
II.3 Es wurde in hermetisch verschlossenen Behältnissen auf einen Fc-Wert von mindestens 3 wärmebehandelt.
II.4 Es wurde anhand einer Stichprobe von mindestens 5 Proben aus jeder behandelten Charge nach einer labordiagnostischen Methode untersucht, damit sichergestellt ist, dass die gesamte Sendung gemäß Ziffer II.3 wärmebehandelt wurde.
II.5 Nach der Behandlung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination mit Krankheitserregern zu verhindern.
(2) [II.6. Das vorstehend bezeichnete Heimtierfutter
(2) entweder [stammt von anderen Wiederkäuern als Rindern, Schafen oder Ziegen.]
(2) oder [stammt von Rindern, Schafen oder Ziegen und enthält nicht folgendes Material und wurde auch nicht aus folgendem Material gewonnen:
(2) entweder [Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die nicht in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]
(2) oder [a) spezifiziertem Risikomaterial gemäß Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3);
b) Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen, außer von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (4) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde;
c) tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten von Rindern, Schafen oder Ziegen, die nach Betäubung durch Zerstörung des zentralen Nervengewebes mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]]
Text von Bild
LAND
Heimtierfutter in Dosen
II. Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b
Erläuterungen
Teil I:
— Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden; bei einer Bescheinigung für Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sind die Angaben nicht zwingend.
— Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden.
— Feld I.15: Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff) angeben; die Angaben sind im Fall des Ent- und Umladens in der Europäischen Union zu machen.
— Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massengutcontainern sind die Containernummer und (gegebenenfalls) die Plombennummer anzugeben.
— Feld I.25: Technische Verwendung: Alle Verwendungen außer zur Fütterung von Nutztieren, ausgenommen Pelztiere, und zur Erzeugung oder Herstellung von Heimtierfutter.
— Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.
— Feld I.28: Art: Bitte auswählen: Aves, Ruminantia, Suidae, Mammalia außer Ruminantia oder Suidae, Pesca, Mollusca, Crustacea, Wirbellose außer Mollusca und Crustacea.
Teil II:
(1a) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
(1b) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.
(2) Nichtzutreffendes streichen.
(2a) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
(2b) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3.
(3) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
(4) ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84.
— Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.
— Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin
Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Datum: Unterschrift:
Stempel:
KAPITEL 3(B)
Veterinärbescheinigung
für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von verarbeitetem Heimtierfutter, ausgenommen Heimtierfutter in Dosen
Text von Bild
LAND
Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU
Teil I: Angaben zur Sendung
I.1 Absender
Name
Anschrift
Tel.
I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung
I.2.a
I.3 Zuständige oberste Behörde
I.4 Zuständige örtliche Behörde
I.5 Empfänger
Name
Anschrift
Postleitzahl
Tel.
I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person
Name
Anschrift
Postleitzahl
Tel.
I.7 Ursprungs-land
ISO-Code
I.8 Ursprungs-region
Code
I.9 Bestimmungs-land
ISO-Code
I.10 Bestimmungs-region
Code
I.11 Ursprungsort
Name Zulassungsnummer
Anschrift
Name Zulassungsnummer
Anschrift
Name Zulassungsnummer
Anschrift
I.12 Bestimmungsort
Zolllager
Name Zulassungsnummer
Anschrift
Postleitzahl
I.13 Verladeort
I.14 Datum des Abtransports
I.15 Transportmittel
Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon
Straßenfahrzeug Andere
Kennzeichnung
Unterlagen-Bezugsnummern
I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle
I.17
I.18 Beschreibung der Ware
I.19 Warencode (HS-Code)
I.20 Menge
I.21 Erzeugnistemperatur
Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.22 Anzahl Packstücke
I.23 Plomben-/Containernummer
I.24 Art der Verpackung
Text von Bild
I.25 Waren zertifiziert für
Heimtierfutter Technische Verwendung
I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland
Drittland ISO-Code
I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU
I.28 Kennzeichnung der Waren
Zulassungsnummer der Betriebe
Art (wissenschaftliche Bezeichnung)
Herstellungsbetrieb
Nettogewicht
Chargen-Nummer
Text von Bild
LAND
Verarbeitetes Heimtierfutter, ausgenommen Heimtierfutter in Dosen
II. Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere der Artikel 8 und 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs XIII Kapitel II und des Anhangs XIV Kapitel II, dass das vorstehend bezeichnete Heimtierfutter folgende Bedingungen erfüllt:
II.1 Es wurde in einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen und überwachten Anlage hergestellt und gelagert.
II.2 Es wurde ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten hergestellt:
(2) entweder [- Schlachtkörper und Teile von geschlachteten Tieren oder im Fall von Wild, ganze Körper oder Teile von getöteten Tieren, die gemäß dem Unionsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]
(2) und/oder [- Schlachtkörper und folgende Teile, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder ganze Körper und folgende Tierteile, die von Wild stammen, das gemäß dem Unionsrecht zum menschlichen Verzehr getötet wurde:
i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Tierteile, die gemäß dem Unionsrecht als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;
ii) Geflügelköpfe;
iii) Häute und Felle, einschließlich Zuputzabschnitte und Spalt, Hörner und Füße, einschließlich Zehenknochen sowie Carpus und Metacarpusknochen, Tarsus und Metatarsusknochen;
iv) Schweinsborsten;
v) Federn;]
(2) und/oder [- tierische Nebenprodukte von Geflügel und Hasenartigen, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2a) in einem landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet wurden und die keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;]
(2) und/oder [- Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden;]
(2) und/oder [- tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen, Grieben und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung;]
(2) und/oder [- Produkte tierischen Ursprungs oder Lebensmittel, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]
(2) und/oder [- Heimtierfutter und Futtermittel tierischen Ursprungs oder Futtermittel, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr für die Fütterung bestimmt sind;]
(2) und/oder [- Blut, Plazenta, Wolle, Federn, Haaren, Hörnern, Abfall vom Hufausschnitt und Rohmilch von lebenden Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;]
(2) und/oder [- Wassertiere außer Meeressäugetiere, und Teile von solchen, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;]
Teil II: Bescheinigung
Text von Bild
LAND
Verarbeitetes Heimtierfutter, ausgenommen Heimtierfutter in Dosen
II. Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b
(2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten von Wassertieren aus Betrieben oder Anlagen, die Produkte zum menschlichen Verzehr herstellen.]
(2) und/oder [- folgendes Material von Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen:
i) Schalen von Weich- und Krebstieren mit weichem Gewebe oder Fleisch;
ii) folgendes Material von Landtieren:
— Brütereinebenprodukte,
— Eier,
— Ei-Nebenprodukte, einschließlich Eierschalen;
iii) aus kommerziellen Gründen getötete Eintagsküken;]
(2) und/oder [- tierische Nebenprodukte von wirbellosen Wasser- oder Landtieren, ausgenommen für Mensch oder Tier krankheitserregende Arten;]
(2) und/oder [- Tiere und Teile von Tieren der zoologischen Ordnungen Rodentia und Lagomorpha, außer Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben a bis g der genannten Verordnung;]
(2) und/oder [- Material von Tieren, die mit bestimmten gemäß der Richtlinie 96/22/EG des Rates (2b) verbotenen Stoffen behandelt wurden, und dessen Einfuhr gemäß Artikel 35 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gestattet ist.]
II.3
(2) entweder [Es wurde durch und durch einer Wärmebehandlung bei einer Mindesttemperatur von 90 °C unterzogen.]
(2) oder [Es wurde unter Verwendung von Zutaten tierischen Ursprungs ausschließlich aus Erzeugnissen hergestellt, die
a) im Fall von aus Fleisch oder Fleischerzeugnissen gewonnenen tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten durch und durch einer Wärmebehandlung bei einer Mindesttemperatur von 90 °C unterzogen wurden;
b) im Fall von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis
i) aus Drittländern oder Drittlandgebieten, die in Anhang I Spalte B der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission (3) aufgeführt sind, einem Pasteurisierungsverfahren unterzogen wurden, das eine negative Reaktion beim Phosphatasetest bewirkte;
ii) mit einem pH-Wert unter 6 aus Drittländern oder Drittlandgebieten, die in Anhang I Spalte C der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgeführt sind, zuvor einem Pasteurisierungsverfahren unterzogen wurden, das eine negative Reaktion beim Phosphatasetest bewirkte;
iii) aus Drittländern oder Drittlandgebieten, die in Anhang I Spalte C der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgeführt sind, einem Sterilisierungsverfahren oder einer doppelten Wärmebehandlung unterzogen wurden, wobei jeder Vorgang für sich eine negative Reaktion beim Phosphatasetest bewirkte;
iv) aus Drittländern oder Drittlandgebieten, die in Anhang I Spalte C der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgeführt sind und in denen in den vorangegangenen 12 Monaten Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist oder in denen in den vorangegangenen 12 Monaten gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurde,
entweder
— einem Sterilisierungsverfahren unterzogen wurden, das einen Fc-Wert von mindestens 3 zur Folge hat,
oder
— einer ersten Wärmebehandlung unterzogen wurden, deren Wärmewirkung zumindest der eines Pasteurisierungsverfahrens von mindestens 15 Sekunden bei mindestens 72 °C entspricht und die eine negative Reaktion beim Phosphatasetest bewirkte, gefolgt von
Text von Bild
LAND
Verarbeitetes Heimtierfutter, ausgenommen Heimtierfutter in Dosen
II. Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b
entweder
— einer zweiten Wärmebehandlung, deren Wärmewirkung zumindest der ersten Wärmebehandlung entsprach, und die ausreichen würde, um eine negative Reaktion beim Phosphatasetest zu bewirken, gefolgt, im Fall von Milchpulver oder Milchpulverprodukten, von einem Trocknungsverfahren
oder
— einem Säuerungsverfahren, bei dem der pH-Wert mindestens eine Stunde lang auf weniger als 6 gesenkt wurde;
c) im Fall von Gelatine nach einem Verfahren hergestellt wurden, bei dem gewährleistet ist, dass unverarbeitetes Material der Kategorie 3 einer Säure- oder Laugenbehandlung unterzogen und danach einmal oder mehrmals abgespült und auf den gewünschten pH-Wert eingestellt, einmal oder mehrmals in Folge durch Hitze extrahiert und anschließend durch Filtrierung und Sterilisierung gereinigt wird;
d) im Fall von hydrolisiertem Protein nach einem Verfahren hergestellt wurden, bei dem gewährleistet ist, dass eine etwaige Kontamination von Rohmaterial der Kategorie 3 auf ein Mindestmaß beschränkt wird, und im Fall von hydrolisiertem Protein, das ganz oder teilweise von Fellen und Häuten von Wiederkäuern stammt, in einer Verarbeitungsanlage, die ausschließlich der Produktion von hydrolisiertem Protein vorbehalten ist, wobei ausschließlich Material mit einem Molekulargewicht unter 10 000 Dalton verwendet wird, nach einem Verfahren erzeugt wurden, bei dem das Rohmaterial der Kategorie 3 durch Salzen, Kalken und intensives Waschen vorbereitet wird und anschließend:
i) mehr als 3 Stunden lang bei einer Temperatur von über 80 °C einem pH-Wert von über 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten lang bei einer Temperatur von über 140 °C und einem Druck von über 3,6 bar wärmebehandelt wird; oder
ii) einem pH-Wert von 1 bis 2 und anschließend einem pH-Wert von über 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten lang bei einer Temperatur von 140 °C und einem Druck von 3 bar wärmebehandelt wird;
e) im Fall von Eiprodukten nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7 gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 oder gemäß Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 behandelt wurden;
f) im Fall von Kollagen nach einem Verfahren hergestellt wurden, bei dem gewährleistet ist, dass das unverarbeitete Material der Kategorie 3 einer Behandlung unterzogen wird, die das Waschen, die pH-Einstellung unter Verwendung von Säure oder Lauge mit einem oder mehreren nachfolgenden Spülvorgängen sowie anschließendem Filtrieren und Extrudieren umfasst, wobei die Verwendung anderer als der nach dem Unionsrecht zugelassenen Konservierungsstoffe untersagt ist;
g) im Fall von Blutprodukten nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7 gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 behandelt wurden;
h) im Fall verarbeiteten Säugetierproteins nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7 und im Fall von Schweineblut nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7, sofern bei Anwendung der Methode 7 eine Wärmebehandlung durch und durch bei einer Mindesttemperatur von 80 °C gewährleistet ist, behandelt wurden;
i) im Fall verarbeiteten Proteins von Nichtsäugetieren, ausgenommen Fischmehl, nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7 gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 behandelt wurden;
j) im Fall von Fischmehl nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 7 gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011oder nach einer Methode und nach Parametern behandelt wurden, die gewährleisten, dass die Produkte den mikrobiologischen Normen für Folgeprodukte gemäß Anhang X Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechen;
k) im Fall ausgeschmolzenen Fetts, einschließlich Fischölen, nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7 (und im Fall von Fischöl Methode 6) gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 oder gemäß Anhang III Abschnitt XII Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 behandelt wurden; ausgeschmolzene Fette von Wiederkäuern sind so zu reinigen, dass der Rest an unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 Gewichtsprozent nicht überschreitet;
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LAND
Verarbeitetes Heimtierfutter, ausgenommen Heimtierfutter in Dosen
II. Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b
l) im Fall von Dicalciumphosphat nach einem Verfahren hergestellt wurden, bei dem gewährleistet ist, dass
i) das gesamte Knochenmaterial der Kategorie 3 fein gemahlen, durch Zugabe von heißem Wasser entfettet und mindestens zwei Tage lang mit verdünnter Salzsäure (bei einer Konzentration von mindestens 4 % und einem pH-Wert von unter 1,5) behandelt wird,
ii) im Anschluss an das Verfahren unter i die so entstandene Phosphorlauge gekalkt wird, bis ein Dicalciumphosphat-Präzipitat mit einem pH-Wert von 4 bis 7 entsteht, und
iii) das Dicalciumphosphat-Präzipitat abschließend bei einer Eintrittstemperatur von 65 bis 325 °C und einer Endtemperatur von 30 bis 65 °C heißluftgetrocknet wird;
m) im Fall von Tricalciumphosphat nach einem Verfahren hergestellt wurden, bei dem gewährleistet ist, dass
i) das gesamte Knochenmaterial der Kategorie 3 fein gemahlen und durch Zugabe von heißem Wasser im Gegenstrom entfettet wird (Knochenpartikel von weniger als 14 mm),
ii) 30 Minuten lang einer kontinuierlichen Wärmebehandlung mit Dampf bei 145 °C und einem Druck von 4 bar unterzogen wird,
iii) der Proteinsud durch Zentrifugieren vom Hydroxyapatit (Tricalciumphosphat) getrennt wird und
iv) das Tricalciumphosphat nach der Lufttrocknung bei 200 °C im Wirbelschichtverfahren zu Granulat verarbeitet wird;
n) im Fall geschmacksverstärkender Fleischextrakte nach einer Behandlungsmethode und nach Parametern hergestellt wurden, die sicherstellen, dass das Produkt den mikrobiologischen Standards gemäß Nummer II.4 entspricht.]
(2) oder [Es wurde einer von der zuständigen Behörde genehmigten Behandlung wie Trocknung oder Fermentierung unterzogen.]
(2) oder [Im Fall wirbelloser Wasser- und Landtiere, ausgenommen für Mensch oder Tier krankheitserregende Arten, wurde es einer von der zuständigen Behörde genehmigten Behandlung unterzogen, die gewährleistet, dass das Heimtierfutter keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt.]
II.4 Es wurde anhand einer Stichprobe von mindestens 5 Proben aus jeder verarbeiteten Charge, gezogen während oder nach der Lagerung im Verarbeitungsbetrieb, auf Konformität mit folgenden Normen (4) geprüft:
Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0,
Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g.
II.5 Nach der Behandlung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination des Produkts mit Krankheitserregern zu verhindern.
II.6 Es wurde in neuen Verpackungen verpackt, die, sofern es nicht in Endverpackungen mit dem deutlich sichtbaren Hinweis versandt wird, dass der Inhalt ausschließlich zur Verwendung als Heimtierfutter bestimmt ist, mit der Aufschrift „NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR“ versehen sind.
(2) [II.7. Das vorstehend bezeichnete Heimtierfutter
(2) entweder [stammt von anderen Wiederkäuern als Rindern, Schafen oder Ziegen.]
(2) oder [stammt von Rindern, Schafen oder Ziegen und enthält nicht folgendes Material und wurde auch nicht aus folgendem Material gewonnen:
(2) entweder [Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die nicht in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]
(2) oder [a) spezifiziertem Risikomaterial gemäß Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5);
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LAND
Verarbeitetes Heimtierfutter, ausgenommen Heimtierfutter in Dosen
II. Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b
b) Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen, außer von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (6) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde;
c) tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten von Rindern, Schafen oder Ziegen, die nach Betäubung durch Zerstörung des zentralen Nervengewebes mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]]
Erläuterungen
Teil I:
— Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden; bei einer Bescheinigung für Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sind die Angaben nicht zwingend.
— Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden.
— Feld I.15: Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Namen (Schiff) angeben. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Absender die Eingangsgrenzkontrollstelle der Europäischen Union darüber informieren.
— Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code unter einer der folgenden Positionen: 04.01; 04.02; 04.03; 04.04; 04.08, 05.04, 05.05, 05.06; 05.11, 15.01, 15.02, 15.03, 15.04, 23.01, 23.09; 28.35.25; 28.35.26; 35.01; 35.02; 35.03 oder 35.04.
— Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massengutcontainern sind die Containernummer und (gegebenenfalls) die Plombennummer anzugeben.
— Feld I.25: Technische Verwendung: Alle Verwendungen außer zur Fütterung von Nutztieren, ausgenommen Pelztiere, und zur Erzeugung oder Herstellung von Heimtierfutter.
— Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.
— Feld I.28: Art: Bitte auswählen: Aves, Ruminantia, Suidae, Mammalia außer Ruminantia oder Suidae, Pesca, Mollusca, Crustacea, Wirbellose außer Mollusca und Crustacea.
Teil II:
(1a) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
(1b) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.
(2) Nichtzutreffendes streichen.
(2a) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
(2b) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3.
(3) ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1.
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LAND
Verarbeitetes Heimtierfutter, ausgenommen Heimtierfutter in Dosen
II. Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b
(4) Dabei gilt:
n = Anzahl der zu untersuchenden Proben;
m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet;
M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer Probe oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und
c = Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.
(5) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
(6) ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84.
— Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.
— Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Eingangsgrenzkontrollstelle der Europäischen Union begleiten.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin
Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Datum: Unterschrift:
Stempel:
KAPITEL 3(C)
Veterinärbescheinigung
für die Einfuhr in oder Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von Kauspielzeug
Text von Bild
LAND
Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU
Teil I: Angaben zur Sendung
I.1 Absender
Name
Anschrift
Tel.
I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung
I.2.a
I.3 Zuständige oberste Behörde
I.4 Zuständige örtliche Behörde
I.5 Empfänger
Name
Anschrift
Postleitzahl
Tel.
I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person
Name
Anschrift
Postleitzahl
Tel.
I.7 Ursprungs-land
ISO-Code
I.8 Ursprungs-region
Code
I.9 Bestimmungs-land
ISO-Code
I.10 Bestimmungs-region
Code
I.11 Ursprungsort
Name Zulassungsnummer
Anschrift
Name Zulassungsnummer
Anschrift
Name Zulassungsnummer
Anschrift
I.12 Bestimmungsort
Zolllager
Name Zulassungsnummer
Anschrift
Postleitzahl
I.13 Verladeort
I.14 Datum des Abtransports
I.15 Transportmittel
Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon
Straßenfahrzeug Andere
Kennzeichnung
Unterlagen-Bezugsnummern
I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle
I.17
I.18 Beschreibung der Ware
I.19 Warencode (HS-Code)
I.20 Menge
I.21 Erzeugnistemperatur
Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.22 Anzahl Packstücke
I.23 Plomben-/Containernummer
I.24 Art der Verpackung
Text von Bild
I.25 Waren zertifiziert für
Heimtierfutter Technische Verwendung
I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland
Drittland ISO-Code
I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU
I.28 Kennzeichnung der Waren
Zulassungsnummer der Betriebe
Art (wissenschaftliche Bezeichnung)
Herstellungsbetrieb
Nettogewicht
Chargen-Nummer
Text von Bild
LAND
Kauspielzeug
II. Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere des Artikels 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs XIII Kapitel II und des Anhangs XIV Kapitel II, dass das vorstehend bezeichnete Kauspielzeug folgende Bedingungen erfüllt:
II.1 Es wurde ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten hergestellt:
(2) entweder [- Schlachtkörper und Teile von geschlachteten Tieren oder im Fall von Wild, ganze Körper oder Teile von getöteten Tieren, die gemäß dem Unionsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]
(2) und/oder [- Schlachtkörper und folgende Teile, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder ganze Körper und folgende Tierteile, die von Wild stammen, das gemäß dem Unionsrecht zum menschlichen Verzehr getötet wurde:
i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Tierteile, die gemäß dem Unionsrecht als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;
ii) Geflügelköpfe;
iii) Häute und Felle, einschließlich Zuputzabschnitte und Spalt, Hörner und Füße, einschließlich Zehenknochen sowie Carpus und Metacarpusknochen, Tarsus und Metatarsusknochen;
iv) Schweinsborsten;
v) Federn;]
(2) und/oder [- Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden;]
(2) und/oder [- tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen, Grieben und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung;]
(2) und/oder [- Wassertiere außer Meeressäugetiere, und Teile von solchen, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;]
(2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten von Wassertieren aus Betrieben oder Anlagen, die Produkte zum menschlichen Verzehr herstellen.]
(2) und/oder [- Material von Tieren, die mit bestimmten gemäß der Richtlinie 96/22/EG des Rates (2a) verbotenen Stoffen behandelt wurden, und dessen Einfuhr gemäß Artikel 35 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gestattet ist.]
II.2 Es wurde
(2) entweder [im Fall von Kauspielzeug aus Häuten und Fellen von Huftieren oder aus Fisch einer Behandlung unterzogen, die die Abtötung von Krankheitserregern (einschließlich Salmonellen) gewährleistet; und das Kauspielzeug ist trocken.]
(2) und/oder [im Fall von Kauspielzeug aus anderen tierischen Nebenprodukten als Häuten und Fellen von Huftieren oder aus Fisch einer Wärmebehandlung unterzogen, die durch und durch eine Temperatur von mindestens 90 °C gewährleistet.]
II.3 Es wurde anhand einer Stichprobe von mindestens 5 Proben aus jeder verarbeiteten Charge, gezogen während oder nach der Lagerung im Verarbeitungsbetrieb, auf Konformität mit folgenden Normen (3) geprüft:
Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0,
Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g.
Teil II: Bescheinigung
Text von Bild
LAND
Kauspielzeug
II. Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b
II.4 Nach der Behandlung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination des Produkts mit Krankheitserregern zu verhindern.
II.5 Das Kauspielzeug wurde in neuen Verpackungen verpackt.
(2) [II.6. Das vorstehend bezeichnete Kauspielzeug
(2) entweder [stammt von anderen Wiederkäuern als Rindern, Schafen oder Ziegen.]]
(2) oder [stammt von Rindern, Schafen oder Ziegen und enthält nicht folgendes Material und wurde auch nicht aus folgendem Material gewonnen:
(2) entweder [Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die nicht in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]
(2) oder [a) spezifiziertem Risikomaterial gemäß Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4);
b) Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen, außer von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (5) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde;
c) tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten von Rindern, Schafen oder Ziegen, die nach Betäubung durch Zerstörung des zentralen Nervengewebes mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]]
Erläuterungen
Teil I:
— Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden; bei einer Bescheinigung für Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sind die Angaben nicht zwingend.
— Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden.
— Feld I.15: Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff) angeben; die Angaben sind im Fall des Ent- und Umladens in der Europäischen Union zu machen.
— Feld I.19: 05.11, 23.09, 41.01 oder 42.05.
— Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massengutcontainern sind die Containernummer und (gegebenenfalls) die Plombennummer anzugeben.
— Feld I.25: Technische Verwendung: Alle Verwendungen außer zur Fütterung von Nutztieren, ausgenommen Pelztiere, und zur Erzeugung oder Herstellung von Heimtierfutter.
— Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.
— Feld I.28: Art: Bitte auswählen: Aves, Ruminantia, Suidae, Mammalia außer Ruminantia oder Suidae, Pesca, Mollusca, Crustacea, Wirbellose außer Mollusca und Crustacea.
Teil II:
(1a) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
(1b) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.
Text von Bild
LAND
Kauspielzeug
II. Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b
(2) Nichtzutreffendes streichen.
(2a) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3.
(3) Dabei gilt:
— n = Anzahl der zu untersuchenden Proben;
— m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet;
— M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer Probe oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und
— c = Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.
(4) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
(5) ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84.
— Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.
— Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Eingangsgrenzkontrollstelle der Europäischen Union begleiten.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin
Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Datum: Unterschrift:
Stempel:
KAPITEL 3(D)
Veterinärbescheinigung
für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von rohem Heimtierfutter für den Direktverkauf oder von tierischen Nebenprodukten zur Verfütterung an Pelztiere
Text von Bild
LAND
Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU
Teil I: Angaben zur Sendung
I.1 Absender
Name
Anschrift
Tel.
I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung
I.2.a
I.3 Zuständige oberste Behörde
I.4 Zuständige örtliche Behörde
I.5 Empfänger
Name
Anschrift
Postleitzahl
Tel.
I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person
Name
Anschrift
Postleitzahl
Tel.
I.7 Ursprungs-land
ISO-Code
I.8 Ursprungs-region
Code
I.9 Bestimmungs-land
ISO-Code
I.10 Bestimmungs-region
Code
I.11 Ursprungsort
Name Zulassungsnummer
Anschrift
Name Zulassungsnummer
Anschrift
Name Zulassungsnummer
Anschrift
I.12 Bestimmungsort
Zolllager
Name Zulassungsnummer
Anschrift
Postleitzahl
I.13 Verladeort
I.14 Datum des Abtransports
I.15 Transportmittel
Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon
Straßenfahrzeug Andere
Kennzeichnung
Unterlagen-Bezugsnummern
I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle
I.17
I.18 Beschreibung der Ware
I.19 Warencode (HS-Code)
I.20 Menge
I.21 Erzeugnistemperatur
Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.22 Anzahl Packstücke
I.23 Plomben-/Containernummer
I.24 Art der Verpackung
Text von Bild
I.25 Waren zertifiziert für
Heimtierfutter Technische Verwendung
I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland
Drittland ISO-Code
I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU
I.28 Kennzeichnung der Waren
Zulassungsnummer der Betriebe
Art (wissenschaftliche Bezeichnung)
Art der Ware
Herstellungsbetrieb
Nettogewicht
Chargen-Nummer
Text von Bild
LAND
Rohes Heimtierfutter für den Direktverkauf oder tierische Nebenprodukte zur Verfütterung an Pelztiere
II. Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere des Artikels 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs XIII Kapitel II und des Anhangs XIV Kapitel II, dass das vorstehend bezeichnete rohe Heimtierfutter bzw. die vorstehend bezeichneten tierischen Nebenprodukte folgende Bedingungen erfüllt/erfüllen:
II.1 Es besteht/Sie bestehen aus tierischen Nebenprodukten, welche die nachstehenden Gesundheitsvorschriften erfüllen.
II.2 Es besteht/Sie bestehen aus tierischen Nebenprodukten, die
a) aus Fleisch gewonnen wurden, das die einschlägigen Vorschriften zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erfüllt, die festgelegt sind in
— der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (3), sofern die Tiere, aus denen das Fleisch gewonnen wurde, aus den Drittländern, Gebieten oder Teilen eines Gebietes (ISO-Code für Länder, Codes für Gebiete oder Teile von Gebieten) stammen;
— und/oder der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (4), sofern die Tiere, aus denen das Fleisch gewonnen wurde, aus Drittländern, Gebieten oder Teilen eines Gebietes (ISO-Code für Länder, Codes für Gebiete oder Teile von Gebieten) stammen, die in der genannten Verordnung aufgeführt sind und in denen seit 12 Monaten kein Fall von Newcastle-Krankheit oder Aviärer Influenza gemeldet wurde;
— und/oder der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission (5), sofern die Tiere, aus denen das Fleisch gewonnen wurde, aus Drittländern, Gebieten oder Teilen eines Gebietes (ISO-Code für Länder, Codes für Gebiete oder Teile von Gebieten) stammen, die in der genannten Verordnung aufgeführt sind und in denen seit 12 Monaten kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Rinderpest, Klassischer oder Afrikanischer Schweinepest, Vesikulärer Schweinekrankheit, Newcastle-Krankheit oder Aviärer Influenza gemeldet wurde und in denen in diesem Zeitraum gegen keine dieser Krankheiten geimpft wurde (nur soweit von Bedeutung für die empfänglichen Arten);
b) von Tieren stammen, die im Schlachthof in dem Zeitraum von 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Schlachtung der Schlachttieruntersuchung unterzogen wurden und dabei keine Anzeichen der in den unter Buchstabe a genannten Verordnungen aufgeführten Krankheiten, für die die Tiere empfänglich sind, zeigten; und
c) von Tieren stammen, die im Schlachthof vor und zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts gehandhabt wurden und Anforderungen entsprachen, die den in den Kapiteln II und III der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates festgelegten Anforderungen mindestens gleichwertig sind; oder
d) im Fall von Futtermitteln für Pelztiere von Wassertieren gewonnen wurden, die den einschlägigen Vorschriften zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier genügen, die in der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission (7) niedergelegt sind, und aus Ländern oder Gebieten von Ländern (ISO-Code des Landes) stammen, die in Anhang II der genannten Entscheidung aufgeführt sind.
II.3.1 Es besteht/Sie bestehen ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten:
a) Schlachtkörpern und Teilen von geschlachteten Tieren oder im Fall von Wild, ganzen Körpern oder Teilen von getöteten Tieren, die gemäß dem Unionsrecht als genusstauglich galten, jedoch aus kommerziellen Gründen unwiderruflich als tierische Nebenprodukte deklariert wurden;
b) Schlachtkörperteilen, die als genussuntauglich abgelehnt werden, jedoch keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen und von Schlachtkörpern stammen, die gemäß dem Unionsrecht genusstauglich sind.
II.3.2. Im Fall von Futtermitteln für Pelztiere besteht es/bestehen sie zusätzlich zu den unter II.3.1 genannten auch aus folgenden tierischen Nebenprodukten:
(2) entweder [- tierischen Nebenprodukten von Geflügel und Hasenartigen, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2a) in einem landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet wurden und die keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;]
(2) und/oder [- Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden;]
(2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen, Grieben und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung;]
Teil II: Bescheinigung
Text von Bild
LAND
Rohes Heimtierfutter für den Direktverkauf oder tierische Nebenprodukte zur Verfütterung an Pelztiere
II. Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b
(2) und/oder [- Produkten tierischen Ursprungs oder Lebensmitteln, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]
(2) und/oder [- Heimtierfutter und Futtermitteln tierischen Ursprungs oder Futtermitteln, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr für die Fütterung bestimmt sind;]
(2) und/oder [- Blut, Plazenta, Wolle, Federn, Haaren, Hörnern, Abfall vom Hufausschnitt und Rohmilch von lebenden Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;]
(2) und/oder [- Wassertieren außer Meeressäugetieren, und Teilen von solchen, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;]
(2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten von Wassertieren aus Betrieben oder Anlagen, die Produkte zum menschlichen Verzehr herstellen.]
(2) und/oder [- folgendem Material von Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen:
i) Schalen von Weich- und Krebstieren mit weichem Gewebe oder Fleisch;
ii) folgendes Material von Landtieren:
— Brütereinebenprodukte,
— Eier,
— Ei-Nebenprodukte, einschließlich Eierschalen;
iii) aus kommerziellen Gründen getötete Eintagsküken;]
(2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten von wirbellosen Wasser- oder Landtieren, ausgenommen für Mensch oder Tier krankheitserregende Arten;]
(2) und/oder [- Tieren und Teilen von Tieren der zoologischen Ordnungen Rodentia und Lagomorpha, außer Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben a bis g der genannten Verordnung.]
II.4 Es/Sie wurde(n) gewonnen und verarbeitet, ohne in Berührung mit anderem Material zu kommen, das nicht den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 entspricht, und bei der Handhabung wurde eine Kontamination mit Krankheitserregern vermieden.
II.5 Es/Sie wurde(n) in Endverpackungen verpackt, die die Aufschrift „ROHES HEIMTIERFUTTER – NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR“ oder „TIERISCHE NEBENPRODUKTE ZUR VERFÜTTERUNG AN PELZTIERE – NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR“ tragen, und anschließend in lecksichere, amtlich versiegelte Kisten/Behälter oder in neue lecksichere Verpackungen und amtlich versiegelte Kisten/Behälter verpackt, die die Aufschrift „ROHES HEIMTIERFUTTER – NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR“ oder „TIERISCHE NEBENPRODUKTE ZUR VERFÜTTERUNG AN PELZTIERE – NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR“, tragen und mit dem Namen und der Anschrift des Bestimmungsbetriebs versehen sind.
II.6 Im Fall von rohem Heimtierfutter:
a) Es wurde in einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen und überwachten Anlage hergestellt und gelagert und
b) es wurde anhand einer Stichprobe von mindestens 5 Proben aus jeder Charge, gezogen während der Lagerung (vor dem Versand), auf Konformität mit folgenden Normen geprüft (8):
Text von Bild
LAND
Rohes Heimtierfutter für den Direktverkauf oder tierische Nebenprodukte zur Verfütterung an Pelztiere
II. Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b
Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0,
Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 5000 in 1 g.
(2) [II.7. Das vorstehend bezeichnete, zur Fütterung von Pelztieren bestimmte Heimtierfutter bzw. tierische Nebenprodukt enthält von Wiederkäuern stammende tierische Nebenprodukte oder wurde daraus gewonnen und
(2) entweder [stammt aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde und]]
(2) oder [stammt aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem ein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde, und das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt stammt von Tieren, die nach dem Tag geboren wurden, an dem das Verbot der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen und Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der OIE an Wiederkäuer in dem Land bzw. dem Gebiet effektiv durchgesetzt wurde, und]]
(2) entweder [stammt von anderen Wiederkäuern als Rindern, Schafen oder Ziegen.]]
(2) oder [stammt von Rindern, Schafen oder Ziegen und enthält nicht folgendes Material und wurde auch nicht aus folgendem Material gewonnen:
(2) entweder [Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die nicht in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]
(2) oder [a) spezifiziertem Risikomaterial gemäß Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (9);
b) Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen, außer von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (10) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde;
c) tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten von Rindern, Schafen oder Ziegen, die nach Betäubung durch Zerstörung des zentralen Nervengewebes mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]]
Erläuterungen
Teil I:
— Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden; bei einer Bescheinigung für Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sind die Angaben nicht zwingend.
— Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden.
— Feld I.15: Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Namen (Schiff) angeben. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Absender die Eingangsgrenzkontrollstelle der Europäischen Union darüber informieren.
— Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code unter einer der folgenden Positionen: 04.08; 05.06; 05.08; 05.11, 23.01 oder 23.09.
— Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massengutcontainern sind die Containernummer und (gegebenenfalls) die Plombennummer anzugeben.
— Feld I.25: Technische Verwendung: Alle Verwendungen außer zur Fütterung von Nutztieren, ausgenommen Pelztiere, und zur Erzeugung oder Herstellung von Heimtierfutter.
— Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.
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LAND
Rohes Heimtierfutter für den Direktverkauf oder tierische Nebenprodukte zur Verfütterung an Pelztiere
II. Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b
— Feld I.28:
Art der Ware: Rohes Heimtierfutter oder tierisches Nebenprodukt.
Bei Rohmaterial für die Herstellung rohen Heimtierfutters wissenschaftliche Bezeichnung der Tierart angeben.
Bei Rohmaterial für die Herstellung von Pelztierfutter bitte auswählen: Aves, Ruminantia, Suidae, Mammalia außer Ruminantia oder Suidae, Pesca, Mollusca, Crustacea, Wirbellose außer Mollusca und Crustacea.
Teil II:
(1a) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
(1b) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.
(2) Nichtzutreffendes streichen.
(2a) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
(3) ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.
(4) ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.
(5) ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 12.
(6) ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1.
(7) ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 53.
(8) Dabei gilt:
n = Anzahl der zu untersuchenden Proben;
m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet;
M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer Probe oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und
c = Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.
(9) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
(10) ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84.
— Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.
— Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle der Europäischen Union begleiten.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin
Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Datum: Unterschrift:
Stempel:
KAPITEL 3(E)
Veterinärbescheinigung
für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von geschmacksverstärkenden Fleischextrakten zur Verwendung bei der Herstellung von Heimtierfutter
Text von Bild
LAND
Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU
Teil I: Angaben zur Sendung
I.1 Absender
Name
Anschrift
Tel.
I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung
I.2.a
I.3 Zuständige oberste Behörde
I.4 Zuständige örtliche Behörde
I.5 Empfänger
Name
Anschrift
Postleitzahl
Tel.
I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person
Name
Anschrift
Postleitzahl
Tel.
I.7 Ursprungs-land
ISO-Code
I.8 Ursprungs-region
Code
I.9 Bestimmungs-land
ISO-Code
I.10 Bestimmungs-region
Code
I.11 Ursprungsort
Name Zulassungsnummer
Anschrift
Name Zulassungsnummer
Anschrift
Name Zulassungsnummer
Anschrift
I.12 Bestimmungsort
Zolllager
Name Zulassungsnummer
Anschrift
Postleitzahl
I.13 Verladeort
I.14 Datum des Abtransports
I.15 Transportmittel
Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon
Straßenfahrzeug Andere
Kennzeichnung
Unterlagen-Bezugsnummern
I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle
I.17
I.18 Beschreibung der Ware
I.19 Warencode (HS-Code)
I.20 Menge
I.21 Erzeugnistemperatur
Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.22 Anzahl Packstücke
I.23 Plomben-/Containernummer
I.24 Art der Verpackung
Text von Bild
I.25 Waren zertifiziert für
Heimtierfutter Technische Verwendung
I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland
Drittland ISO-Code
I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU
I.28 Kennzeichnung der Waren
Zulassungsnummer der Betriebe
Art (wissenschaftliche Bezeichnung)
Art der Ware
Herstellungsbetrieb
Nettogewicht
Chargen-Nummer
Text von Bild
LAND
Geschmacksverstärkende Fleischextrakte zur Verwendung bei der Herstellung von Heimtierfutter
II. Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere der Artikel 8 und 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs XIII Kapitel III und des Anhangs XIV Kapitel II, dass das vorstehend bezeichnete Produkt (geschmacksverstärkende Fleischextrakte) folgende Bedingungen erfüllt:
II.1 Es besteht aus tierischen Nebenprodukten, welche die nachstehenden Tiergesundheitsvorschriften erfüllen.
II.2 Es wurde unter Verwendung der nachstehenden tierischen Nebenprodukte hergestellt, bei denen es sich ausschließlich handelt um
(2) entweder [- Schlachtkörper und Teile von geschlachteten Tieren oder im Fall von Wild, ganze Körper oder Teile von getöteten Tieren, die gemäß dem Unionsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]
(2) und/oder [- Schlachtkörper und folgende Teile, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder ganze Körper und folgende Tierteile, die von Wild stammen, das gemäß dem Unionsrecht zum menschlichen Verzehr getötet wurde:
i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Tierteile, die gemäß dem Unionsrecht als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;
ii) Geflügelköpfe;
iii) Häute und Felle, einschließlich Zuputzabschnitte und Spalt, Hörner und Füße, einschließlich Zehenknochen sowie Carpus und Metacarpusknochen, Tarsus und Metatarsusknochen;
iv) Schweinsborsten;
v) Federn;]
(2) und/oder [- Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden;]
(2) und/oder [- tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen, Grieben und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung; ]
(2) und/oder [- Produkte tierischen Ursprungs oder Lebensmittel, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]
(2) und/oder [- Heimtierfutter und Futtermittel tierischen Ursprungs oder Futtermittel, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr für die Fütterung bestimmt sind;]
(2) und/oder [- Blut, Plazenta, Wolle, Federn, Haaren, Hörnern, Abfall vom Hufausschnitt und Rohmilch von lebenden Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;]
(2) und/oder [- Wassertiere außer Meeressäugetiere, und Teile von solchen, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;]
(2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten von Wassertieren aus Betrieben oder Anlagen, die Produkte zum menschlichen Verzehr herstellen.]
(2) und/oder [- folgendes Material von Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen:
i) Schalen von Weich- und Krebstieren mit weichem Gewebe oder Fleisch;
Teil II: Bescheinigung
Text von Bild
LAND
Geschmacksverstärkende Fleischextrakte zur Verwendung bei der Herstellung von Heimtierfutter
II. Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b
ii) folgendes Material von Landtieren:
– Brütereinebenprodukte,
– Eier,
– Ei-Nebenprodukte, einschließlich Eierschalen;
iii) aus kommerziellen Gründen getötete Eintagsküken;]
(2) und/oder [- tierische Nebenprodukte von wirbellosen Wasser- oder Landtieren, ausgenommen für Mensch oder Tier krankheitserregende Arten;]
(2) und/oder [- Tiere und Teile von Tieren der zoologischen Ordnungen Rodentia und Lagomorpha, außer Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben a bis g der genannten Verordnung;]
(2) und/oder [- Material von Tieren, die mit bestimmten gemäß der Richtlinie 96/22/EG des Rates (2a) verbotenen Stoffen behandelt wurden, und dessen Einfuhr gemäß Artikel 35 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gestattet ist.]
II.3 Es wurde zwecks Abtötung von Krankheitserregern einer Behandlung gemäß Anhang XIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 unterzogen.
II.4 Es wurde anhand einer Stichprobe von mindestens 5 Proben aus jeder verarbeiteten Charge, gezogen während oder nach der Lagerung im Verarbeitungsbetrieb, auf Konformität mit folgenden Normen (3) geprüft:
Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0,
Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g.
II.5 Das Endprodukt wurde
(2) entweder [in neue oder sterilisierte Säcke verpackt,]
(2) oder [als Massengut in Containern oder sonstigen Beförderungsmitteln befördert, die vor ihrer Verwendung mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Desinfektionsmittel gründlich gereinigt und desinfiziert wurden, und die]
die Aufschrift „NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR“ tragen.
II.6 Das Endprodukt wurde in geschlossenen Lagerräumen gelagert.
II.7 Bei dem Produkt wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination mit Krankheitserregern nach der Behandlung zu verhindern.
(2) [II.8. Das vorstehend bezeichnete Produkt (geschmacksverstärkende Fleischextrakte)
(2) entweder [stammt von anderen Wiederkäuern als Rindern, Schafen oder Ziegen.]]
(2) oder [stammt von Rindern, Schafen oder Ziegen und enthält nicht folgendes Material und wurde auch nicht aus folgendem Material gewonnen:
(2) entweder [Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die nicht in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]
(2) oder [a) spezifiziertem Risikomaterial gemäß Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4);
b) Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen, außer von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (5) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde;
c) tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten von Rindern, Schafen oder Ziegen, die nach Betäubung durch Zerstörung des zentralen Nervengewebes mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]]
Text von Bild
LAND
Geschmacksverstärkende Fleischextrakte zur Verwendung bei der Herstellung von Heimtierfutter
II. Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b
Erläuterungen
Teil I:
— Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden; bei einer Bescheinigung für Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sind die Angaben nicht zwingend.
— Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden.
— Feld I.15: Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff) angeben; die Angaben sind im Fall des Ent- und Umladens in der Europäischen Union zu machen.
— Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 05.04; 05.06, 05.11 oder 23.09.
— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.
— Feld I.25: Technische Verwendung: Alle Verwendungen außer zur Fütterung von Nutztieren, ausgenommen Pelztiere, und zur Erzeugung oder Herstellung von Heimtierfutter.
— Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.
— Feld I.28:
— Art: Bitte auswählen: Aves, Ruminantia, Suidae, Mammalia außer Ruminantia oder Suidae, Pesca, Mollusca, Crustacea, Wirbellose außer Mollusca und Crustacea.
— Geben Sie eine genaue Beschreibung des Produktes (Fleischextrakt).
Teil II:
(1a) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
(1b) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.
(2) Nichtzutreffendes streichen.
(2a) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3.
(3) Dabei gilt:
n = Anzahl der zu untersuchenden Proben;
m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet;
M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer Probe oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und
c = Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.
(4) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
(5) ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84.
— Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.
— Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin
Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Datum: Unterschrift:
Stempel:
KAPITEL 3(F)
Veterinärbescheinigung
für die Einfuhr in oder die Durchfuhr (3) durch die Europäische Union von tierischen Nebenprodukten (2) für die Herstellung von Heimtierfutter
Text von Bild
LAND
Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU
Teil I: Angaben zur Sendung
I.1 Absender
Name
Anschrift
Tel.
I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung
I.2.a
I.3 Zuständige oberste Behörde
I.4 Zuständige örtliche Behörde
I.5 Empfänger
Name
Anschrift
Postleitzahl
Tel.
I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person
Name
Anschrift
Postleitzahl
Tel.
I.7 Ursprungs-land
ISO-Code
I.8 Ursprungs-region
Code
I.9 Bestimmungs-land
ISO-Code
I.10 Bestimmungs-region
Code
I.11 Ursprungsort
Name Zulassungsnummer
Anschrift
Name Zulassungsnummer
Anschrift
Name Zulassungsnummer
Anschrift
I.12 Bestimmungsort
Zolllager
Name Zulassungsnummer
Anschrift
Postleitzahl
I.13 Verladeort
I.14 Datum des Abtransports
I.15 Transportmittel
Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon
Straßenfahrzeug Andere
Kennzeichnung
Unterlagen-Bezugsnummern
I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle
I.17
I.18 Beschreibung der Ware
I.19 Warencode (HS-Code)
I.20 Menge
I.21 Erzeugnistemperatur
Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.22 Anzahl Packstücke
I.23 Plomben-/Containernummer
I.24 Art der Verpackung
Text von Bild
I.25 Waren zertifiziert für
Herstellung von Heimtierfutter Weiterverarbeitung Technische Verwendung
I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland
Drittland ISO-Code
I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU
I.28 Kennzeichnung der Waren
Zulassungsnummer der Betriebe
Art (wissenschaftliche Bezeichnung)
Art der Ware
Herstellungsbetrieb
Anzahl Packstücke
Nettogewicht
Chargen-Nummer
Text von Bild
LAND
Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter
II. Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a) und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs XIV Kapitel II, dass die vorstehend bezeichneten tierischen Nebenprodukte folgende Bedingungen erfüllen:
II.1.1 Sie bestehen aus tierischen Nebenprodukten, welche die nachstehenden Tiergesundheitsanforderungen erfüllen.
II.1.2 Sie wurden in dem Gebiet von (1c) aus Tieren gewonnen, die
(2) entweder [a) von Geburt an oder zumindest in einem Zeitraum von drei Monaten vor ihrer Schlachtung oder der Erzeugung der Produkte in diesem Gebiet lebten.]
(2) oder [b) als freilebendes Wild in diesem Gebiet getötet wurden (1d).]
(2) oder [c) zu den Nagetieren, Hasenartigen, Wassertieren oder wirbellosen Wasser- oder Landtieren zählen.]
II.1.3 Sie wurden aus Tieren gewonnen oder von diesen erzeugt,
(2) entweder [a) die aus Betrieben stammen,
i) in denen keine Fälle/Ausbrüche der nachstehenden Krankheiten, für die die Tiere empfänglich sind, aufgetreten sind: während des Zeitraums der vorangegangenen 30 Tage Rinderpest, Vesikuläre Schweinekrankheit, Newcastle-Krankheit oder hochpathogene Aviäre Influenza bzw. während des Zeitraums der vorangegangenen 40 Tage Klassische oder Afrikanische Schweinepest, wobei diese Krankheiten auch in den Betrieben in einem Umkreis von 10 km in dem Zeitraum der vorangegangenen 30 Tage nicht aufgetreten sind, und
ii) in denen während des Zeitraums der vorangegangenen 60 Tage keine Fälle/Ausbrüche von Maul- und Klauenseuche aufgetreten sind, während des Zeitraums der vorangegangenen 30 Tage auch nicht in den Betrieben in einem Umkreis von 25 km, und
b) die
i) nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms getötet wurden;
ii) für einen Zeitraum von mindestens 40 Tagen vor dem Datum der Versendung im Ursprungsbetrieb standen und ohne jeden Kontakt mit anderen Tieren, die nicht denselben Gesundheitsbedingungen unterlagen, direkt zum Schlachthof befördert wurden;
iii) im Schlachthof in dem Zeitraum von 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Schlachtung untersucht wurden und dabei keine Anzeichen der oben genannten Krankheiten, für die die Tiere empfänglich sind, zeigten, und
iv) im Schlachthof vor und zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts gehandhabt wurden und Anforderungen entsprachen, die den in den Kapiteln II und III der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (4) festgelegten Anforderungen mindestens gleichwertig sind;]
(2) oder [a) die als freilebendes Wild gefangen und getötet wurden in einem Gebiet,
i) in dem in einem Umkreis von 25 km keine Fälle/Ausbrüche der nachstehenden Krankheiten, für die die Tiere empfänglich sind, aufgetreten sind: während des Zeitraums der vorangegangenen 30 Tage Maul- und Klauenseuche, Rinderpest, Newcastle-Krankheit oder hochpathogene Aviäre Influenza bzw. während des Zeitraums der vorangegangenen 40 Tage Klassische oder Afrikanische Schweinepest, und
ii) das mindestens 20 km von jedem anderen Land oder Teil des Hoheitsgebiets eines Landes entfernt liegt, das in den vorangegangenen 30 bzw. 40 Tagen nicht über eine Genehmigung zur Ausfuhr von Geflügelmaterial bzw. Schweinematerial in die Europäische Union verfügte, und
b) die nach der Tötung innerhalb eines Zeitraums von 12 Stunden nach der Tötung zur Kühlung entweder zu einer Sammelstelle und unmittelbar danach zu einem Wildverarbeitungsbetrieb oder direkt zu einem Wildverarbeitungsbetrieb befördert wurden.]
Teil II: Bescheinigung
Text von Bild
LAND
Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter
II. Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b
II.1.4 Sie wurden in einem Betrieb gewonnen, um den herum in einem Umkreis von 10 km in dem Zeitraum der vorangegangenen 30 Tage keine Fälle/Ausbrüche der unter II.1.3. genannten Krankheiten, für die die Tiere empfänglich sind, aufgetreten sind, oder für den, falls eine solche Krankheit aufgetreten ist, die Verarbeitung von Rohmaterial zur Ausfuhr in die Europäische Union nur nach Entfernung allen Fleischs und der vollständigen Reinigung und Desinfizierung des Betriebs unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes genehmigt wurde.
II.1.5 Sie wurden gewonnen und verarbeitet, ohne in Berührung mit anderem Material zu kommen, das nicht den vorstehend genannten Vorschriften entspricht, und bei der Handhabung wurde eine Kontamination mit Krankheitserregern vermieden.
II.1.6 Sie wurden in neuen lecksicheren Verpackungen und in amtlich versiegelten Behältern verpackt, welche die Aufschrift „ROHMATERIAL AUSSCHLIESSLICH ZUR HERSTELLUNG VON HEIMTIERFUTTER“ sowie den Namen und die Anschrift des Bestimmungsbetriebs in der Europäischen Union tragen.
II.1.7 Sie bestehen ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten:
(2) entweder [- Schlachtkörpern und Teilen von geschlachteten Tieren oder im Fall von Wild, ganzen Körpern oder Teilen von getöteten Tieren, die gemäß dem Unionsrecht als genusstauglich galten, jedoch aus kommerziellen Gründen unwiderruflich als tierische Nebenprodukte deklariert wurden;]
(2) und/oder [- Schlachtkörpern und folgenden Teilen, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder ganzen Körpern und folgenden Tierteilen, die von Wild stammen, das gemäß dem Unionsrecht zum menschlichen Verzehr getötet wurde:
i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Tierteile, die gemäß dem Unionsrecht als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;
ii) Geflügelköpfe;
iii) Häute und Felle, einschließlich Zuputzabschnitte und Spalt, Hörner und Füße, einschließlich Zehenknochen sowie Carpus und Metacarpusknochen, Tarsus und Metatarsusknochen;
iv) Schweinsborsten;
v) Federn;]
(2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen, Grieben und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung;]
(2) und/oder [- Produkte tierischen Ursprungs oder Lebensmittel, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]
(2) und/oder [- Wassertieren außer Meeressäugetieren, und Teilen von solchen, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;]
(2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten von Wassertieren aus Betrieben oder Anlagen, die Produkte zum menschlichen Verzehr herstellen.]
(2) und/oder [- folgendem Material von Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen:
i) Schalen von Weich- und Krebstieren mit weichem Gewebe oder Fleisch;
ii) folgendes Material von Landtieren:
— Brütereinebenprodukte,
— Eier,
— Ei-Nebenprodukte, einschließlich Eierschalen;
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LAND
Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter
II. Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b
iii) aus kommerziellen Gründen getötete Eintagsküken;]
(2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten von wirbellosen Wasser- oder Landtieren, ausgenommen für Mensch oder Tier krankheitserregende Arten;]
(2) und/oder [- Tieren und Teilen von Tieren der zoologischen Ordnungen Rodentia und Lagomorpha, außer Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben a bis g der genannten Verordnung;]
(2) und/oder [- Material von Tieren, die mit bestimmten gemäß der Richtlinie 96/22/EG des Rates (4a) verbotenen Stoffen behandelt wurden, und dessen Einfuhr gemäß Artikel 35 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gestattet ist.]
II.1.8 Sie wurden im Ursprungsbetrieb tiefgefroren oder gemäß dem Unionsrecht so konserviert, dass sie zwischen der Versendung und dem Eintreffen im Bestimmungsbetrieb in der Europäischen Union oder während der Durchfuhr durch die Europäische Union nicht verderben können.
II.1.9 Im Fall von Rohmaterial für die Herstellung von Heimtierfutter, das von Tieren stammt, die mit bestimmten gemäß der Richtlinie 96/22/EG verbotenen Stoffen behandelt wurden, und dessen Einfuhr gemäß Artikel 35 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gestattet ist, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
a) Es wurde im Drittland vor dem Eingang in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union mit einem Kreuz aus verflüssigter Holzkohle oder Aktivkohle auf jeder Außenseite jedes Eisblocks oder, wenn das Rohmaterial in Paletten transportiert wird, die während des Transports zur Heimtierfutteranlage am Bestimmungsort in der Europäischen Union oder während der Durchfuhr durch die Europäische Union nicht in Einzelsendungen unterteilt werden, auf jeder Außenseite jeder Palette so gekennzeichnet, dass mindestens 70 % der Diagonale des Eisblocks abgedeckt sind und das Kreuz mindestens 10 cm breit ist;
b) soweit das Rohmaterial nicht tiefgefroren ist, wurde es im Drittland vor dem Eingang in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union durch Besprühen mit verflüssigter Holzkohle oder durch Aufbringen von Holzkohle in Pulverform so gekennzeichnet, dass die Holzkohle auf dem Material deutlich sichtbar ist, und
c) sofern die tierischen Nebenprodukte aus Rohmaterial bestehen, das wie oben beschrieben behandelt wurde, sowie aus anderem, nicht behandeltem Rohmaterial, wurden alle Rohmaterialien der Sendung gemäß den Buchstaben a und b gekennzeichnet.
(2) (5) [II.2. Besondere Anforderungen
(2) (6) [II.2.1. Die Nebenprodukte in dieser Sendung stammen von Tieren, die in dem unter II.1.2 genannten Gebiet gehalten wurden, in dem Impfprogramme gegen Maul- und Klauenseuche bei Hausrindern regelmäßig durchgeführt und amtlich überwacht werden.]
(2) (7) [II.2.2. Die Nebenprodukte in dieser Sendung bestehen ausschließlich aus tierischen Nebenprodukten, die von zugerichteten Innereien von Hauswiederkäuern stammen, die bei einer Umgebungstemperatur von mehr als + 2 °C über einen Zeitraum von mindestens drei Stunden bzw. im Falle der Kaumuskulatur von Rindern und entbeintem Fleisch von Haustieren über einen Zeitraum von mindestens 24 Stunden gereift sind.]]
(2) [II.3. Das tierische Nebenprodukt für die Herstellung von Heimtierfutter enthält von Wiederkäuern stammende tierische Nebenprodukte oder wurde daraus gewonnen und
(2) entweder [stammt aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde, und]]
(2) oder [stammt aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem ein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde, und das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt stammt von Tieren, die nach dem Tag geboren wurden, an dem das Verbot der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen und Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der OIE an Wiederkäuer in dem Land bzw. dem Gebiet effektiv durchgesetzt wurde, und]]
(2) entweder [stammt von anderen Wiederkäuern als Rindern, Schafen oder Ziegen.]
Text von Bild
LAND
Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter
II. Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b
(2) oder [stammt von Rindern, Schafen oder Ziegen und enthält nicht folgendes Material und wurde auch nicht aus folgendem Material gewonnen:
(2) entweder [Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die nicht in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]]
(2) oder [a) spezifiziertem Risikomaterial gemäß Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (8);
b) Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen, außer von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (9) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde;
c) tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten von Rindern, Schafen oder Ziegen, die nach Betäubung durch Zerstörung des zentralen Nervengewebes mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]]]
Erläuterungen
Teil I:
— Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden; bei einer Bescheinigung für Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sind die Angaben nicht zwingend.
— Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden.
— Feld I.15: Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff) angeben; die Angaben sind im Fall des Ent- und Umladens in der Europäischen Union zu machen.
— Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 05.04; 05.06; 05.07; 05.11.91 oder 05.11.99; 23.01; 41.01.
— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.
— Feld I.25: Technische Verwendung: Alle Verwendungen außer zur Fütterung von Nutztieren, ausgenommen Pelztiere, und zur Erzeugung oder Herstellung von Heimtierfutter.
— Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.
— Feld I.28:
— Art: Bitte auswählen: Aves, Ruminantia, Suidae, Mammalia außer Ruminantia oder Suidae, Pesca, Mollusca, Crustacea, Wirbellose außer Mollusca und Crustacea.
— Herstellungsbetrieb: Geben Sie die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Betriebes an.
Teil II:
(1a) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
(1b) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.
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LAND
Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter
II. Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b
(1c) Bezeichnung und ISO-Code des ausführenden Landes gemäß
— Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010,
— Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 und
— Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009.
Zusätzlich ist (soweit für die betreffenden empfänglichen Tierarten zutreffend) der in den oben genannten Anhängen verwendete ISO-Regionalisierungscode anzugeben.
(1d) Nur für Länder, aus denen die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmtem Wildfleisch derselben Tierart in die Europäische Union zugelassen ist.
(2) Nichtzutreffendes streichen.
(3) Mit Ausnahme von Rohblut, Rohmilch, Häuten und Fellen, Hufen und Hörnern, Schweinsborsten und Federn (siehe die einschlägigen Bescheinigungen des dort genannten Anhangs für die Einfuhr dieser Erzeugnisse).
(4) ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1.
(4a) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3.
(5) Zusätzliche Garantien sind erforderlich, wenn das Material von Hauswiederkäuern aus dem Hoheitsgebiet eines südamerikanischen oder südafrikanischen Landes oder eines Teils davon stammt, aus dem ausschließlich zum menschlichen Verzehr bestimmtes gereiftes, entbeintes frisches Fleisch von Hauswiederkäuern in die Europäische Union ausgeführt werden darf. Ganze Kaumuskeln von Rindern, gemäß Anhang I Abschnitt IV Kapitel I Teil B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206) eingeschnitten, sind ebenfalls zulässig.
(6) Nur für bestimmte südamerikanische Länder.
(7) Nur für bestimmte südamerikanische und südafrikanische Länder.
(8) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
(9) ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84.
— Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.
— Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle der Europäischen Union begleiten.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin
Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Datum: Unterschrift:
Stempel:
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