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Document 32019R0319

    Verordnung (EU) 2019/319 der Kommission vom 6. Februar 2019 zur Änderung von Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission im Hinblick auf die Angaben zu Transmissiblen Spongiformen Enzephalopathien in Bescheinigungen für die Einfuhr in die Union (Text von Bedeutung für den EWR.)

    C/2019/595

    ABl. L 61 vom 28.2.2019, p. 1–131 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/319/oj

    28.2.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 61/1


    VERORDNUNG (EU) 2019/319 DER KOMMISSION

    vom 6. Februar 2019

    zur Änderung von Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission im Hinblick auf die Angaben zu Transmissiblen Spongiformen Enzephalopathien in Bescheinigungen für die Einfuhr in die Union

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 sowie Artikel 23a einleitender Satz und Buchstabe m,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (2), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 2 einleitender Satz, Buchstabe d und letzter Unterabsatz,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung Transmissibler Spongiformer Enzephalopathien (im Folgenden „TSE“) bei Rindern, Schafen und Ziegen. Sie gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen — sowie in bestimmten Sonderfällen für die Ausfuhr — lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse. Die Verordnung bildet auch die Rechtsgrundlage für die Einstufung von Mitgliedstaaten, Drittländern oder deren Gebieten gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (3) entsprechend ihrem Gesundheitsstatus in Bezug auf die Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE) in die Kategorien vernachlässigbares BSE-Risiko, kontrolliertes BSE-Risiko und unbestimmtes BSE-Risiko.

    (2)

    Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Anforderungen an die Einfuhr von lebenden Tieren, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union. Insbesondere enthält Kapitel B dieses Anhangs die Anforderungen an die Einfuhr von Rindern unter Berücksichtigung des BSE-Status der Drittländer oder Gebiete. Zudem ist in Kapitel D dieses Anhangs geregelt, welche Angaben zum TSE-bezogenen Risiko in der Bescheinigung zu machen sind, die bei der Einfuhr von bestimmten tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, unter anderem auch verarbeitetem tierischem Protein, in die Union vorzulegen ist.

    (3)

    Gemäß Anhang IX Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der mit der Verordnung (EU) 2016/1396 der Kommission (4) geänderten Fassung dürfen in die Union eingeführte lebende Rinder nicht mit an BSE erkrankten Rindern oder ihrer Kohorte in Kontakt gekommen sein. Eingedenk der Tatsache, dass BSE vor allem über Futtermittel übertragen wird, die mit dem BSE-Prion kontaminiert sind, sollte diese Anforderung dahingehend geändert werden, dass es sich bei in die Union eingeführten lebenden Rindern nicht um an BSE erkrankte Tiere oder Tiere aus deren Kohorte handeln darf. Anhang IX Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (4)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Hygiene- und Veterinärvorschriften für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, mit denen von diesen Produkten ausgehende Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden bzw. minimiert werden sollen. Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (5) enthält Durchführungsbestimmungen für die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegten Hygiene- und Veterinärvorschriften für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, einschließlich bestimmter Anforderungen an die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und ihren Folgeprodukten aus Drittländern.

    (5)

    Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Verordnung. Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 müssen Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die zur Einfuhr in oder zur Durchfuhr durch die Union bestimmt sind, Veterinärbescheinigungen und Erklärungen gemäß den Mustern in deren Anhang XV beiliegen.

    (6)

    In Artikel 11.4.13 des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (im Folgenden der „OIE-Kodex“) (6) wird unter Punkt 1 empfohlen, aus Wiederkäuern gewonnene Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im OIE-Kodex und solche Erzeugnisse enthaltende Waren, die aus Ländern oder Zonen mit einem vernachlässigbaren BSE-Risiko stammen, in denen ein Fall von BSE bei einheimischen Tieren aufgetreten ist, nur in den internationalen Handel zu geben, wenn die Erzeugnisse von Rindern stammen, die nach dem Tag geboren wurden, an dem das Verbot der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben gemäß der Definition im OIE-Kodex an Wiederkäuer in dem Land effektiv eingeführt wurde. In Punkt 2 dieses Artikels wird zudem empfohlen, aus Wiederkäuern gewonnene Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im OIE-Kodex und solche Erzeugnisse enthaltende Waren nicht in den internationalen Handel zu geben, wenn sie aus Ländern oder Zonen mit einem kontrollierten oder einem unbestimmten BSE-Risiko stammen.

    (7)

    Im OIE-Kodex werden Tiermehle definiert als feste Proteinprodukte aus der Verwertung von tierischem Gewebe, wozu auch proteinhaltige Zwischenprodukte mit Ausnahme von Peptiden mit einer Molmasse von weniger als 10 000 Da sowie Aminosäuren zählen. Somit fallen unter Tiermehle nach der Definition im OIE-Kodex sowohl Fleisch- und Knochenmehl gemäß Anhang I Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 als auch verarbeitetes tierisches Protein gemäß Nummer 5 des genannten Anhangs.

    (8)

    Gemäß Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 darf Fleisch- und Knochenmehl im Sinne des Unionsrechts nur in die Union eingeführt werden, wenn Durchführungsbestimmungen mit den Bedingungen für seine Einfuhr erlassen worden sind. Da solche Durchführungsbestimmungen nicht erlassen worden sind, ist die Einfuhr von Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorien 1 oder 2 in die Union derzeit nicht erlaubt. Verarbeitetes tierisches Protein im Sinne des Unionsrechts darf hingegen in die Union eingeführt werden, sofern die für TSE geltenden Einfuhrbedingungen gemäß Anhang IX Kapitel D Teil B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und die Bedingungen für die Einfuhr von verarbeitetem tierischen Protein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt sind.

    (9)

    Um die für TSE geltenden Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 für die Einfuhr in die Union mit den Empfehlungen im BSE-Kapitel des OIE-Kodex in Einklang zu bringen, sollte Anhang IX Kapitel D Teil B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 dahingehend geändert werden, dass in den in diesem Teil aufgeführten Bedingungen die Empfehlungen des Artikels 11.4.13 des OIE-Kodex Berücksichtigung finden. In der Union ist die Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein von Wiederkäuern in der Herstellung von Heimtierfutter erlaubt, und um Einfuhren nicht gegenüber Erzeugnissen aus der Europäischen Union zu benachteiligen, sollten die Empfehlungen des Artikels 11.4.13 des OIE-Kodex bei Einfuhren von Heimtierfutter, das verarbeitetes tierisches Protein von Wiederkäuern enthält, jedoch nicht befolgt werden, sofern solches Heimtierfutter nach Unionsrecht verarbeitet wurde und gekennzeichnet ist.

    (10)

    Anhang IX Kapitel D Teil B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (11)

    Erzeugnisse tierischen Ursprungs müssen unter Umständen nach Unionsrecht oder aufgrund der Entscheidung des verantwortlichen Unternehmers als tierische Nebenprodukte deklariert werden. Die Entscheidung eines Unternehmers, Erzeugnisse tierischen Ursprungs als tierische Nebenprodukte zu deklarieren, kann nicht rückgängig gemacht werden. Solche tierischen Nebenprodukte sind vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen. Bestimmte tierische Nebenprodukte haben in der Kombinierten Nomenklatur (KN) dieselben Zollcodes wie für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Erzeugnisse; diese sind in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (7) festgelegt. Für die Zuordnung zu den KN-Codes müssen die Zollbehörden in den Mitgliedstaaten in der Lage sein, eindeutig zwischen Erzeugnissen zu unterscheiden, die für den menschlichen Verzehr geeignet sind, und solchen, die dies nicht sind. Um bei dieser Zuordnung jegliche Zweifel auszuschließen, sollte aus den Gesundheitserklärungen in den Einfuhrbescheinigungen für unverarbeitete tierische Nebenprodukte eindeutig hervorgehen, dass die tierischen Nebenprodukte zwar von tierischen Erzeugnissen stammen, die in einem früheren Stadium genusstauglich waren, inzwischen aber als tierische Nebenprodukte, die dauerhaft aus der Lebensmittelkette ausgeschlossen sind, eingestuft und behandelt werden. Die Musterbescheinigungen in Anhang XV Kapitel 3(D), Kapitel 3(F) und Kapitel 8 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollten daher entsprechend geändert werden.

    (12)

    Zudem sollte die Erklärung zu TSE in den Musterbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte in die Union bzw. deren Durchfuhr durch die Union in Anhang XV Kapitel 1, Kapitel 1a, Kapitel 2(A) und 2(B), Kapitel 3(A), 3(B), 3(C), 3(D), 3(E) und 3(F), Kapitel 4(B), 4(C) und 4(D), Kapitel 6(B), Kapitel 8, Kapitel 10(A) und 10(B), Kapitel 11, Kapitel 12 und Kapitel 18 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 geändert werden, um den Anforderungen in Anhang IX Kapitel D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der mit den Verordnungen (EU) Nr. 630/2013 (8) und (EU) 2016/1396 der Kommission sowie der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung Rechnung zu tragen.

    (13)

    Für Einfuhren von verarbeitetem tierischem Protein gemäß der Musterbescheinigung in Anhang XV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird verlangt, dass verarbeitetes tierisches Protein, das aus Drittländern eingeführt wird, kein Blut von Wiederkäuern enthalten darf. Die neue TSE-Erklärung in Ziffer II.7 dieser Musterbescheinigung in der mit der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung sieht jedoch angemessene Garantien vor, um das TSE-Risiko in solchen Produkten zu mindern. Die Worte „außer Wiederkäuern“ bzw. „von anderen Tieren als Wiederkäuern“ sollten daher in allen Musterbescheinigungen in Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, die mit der vorliegenden Verordnung geändert werden sollen, gestrichen werden.

    (14)

    Die Kapitel 1, 1a, 2(A), 2(B), 3(A), 3(B), 3(C), 3(D), 3(E), 3(F), 4(B), 4(C), 4(D), 6(B), 8, 10(A), 10(B), 11, 12 und 18 in Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollten daher entsprechend geändert werden.

    (15)

    Des Weiteren muss Sendungen mit Zwischenprodukten für die Herstellung von Arzneimitteln und kosmetischen Mitteln bei der Vorstellung für Veterinärkontrollen an einer Grenzkontrollstelle eine nach dem Muster in Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ausgefüllte Erklärung beiliegen. Zwischenprodukte können aus tierischen Nebenprodukten bestehen oder solche enthalten. In der geltenden Mustererklärung sind nur einige wenige geeignete HS-Codes genannt, die der Unternehmer für die Ankündigung eines Produkts bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten verwenden soll. Es ist nicht möglich, in der Mustererklärung eine erschöpfende Liste der HS-Codes vorzugeben, die alle Kombinationen tierischer Nebenprodukte in den Zwischenprodukten abdecken würden. Die derzeitigen HS-Codes sollten daher ersetzt werden, damit die für die Sendung verantwortliche Person bei der Grenzkontrollstelle Zwischenprodukte mit einem geeigneten HS-Code gemäß der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission (9) anmelden kann. Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.

    (16)

    Damit es nicht zu Störungen im Handelsverkehr kommt, sollte mit der vorliegenden Verordnung eine Übergangsfrist festgelegt werden, während der die durch die Änderungen in der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 betroffenen Waren weiterhin zur Einfuhr in und Durchfuhr durch die Union zugelassen sind, sofern diese Waren den in der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegten Anforderungen genügen, bevor diese mit der vorliegenden Verordnung geändert wurden.

    (17)

    Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 3

    Während einer Übergangsfrist bis zum 30. September 2019 werden Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten weiterhin zur Einfuhr in und Durchfuhr durch die Union zugelassen, wenn ihnen eine vorschriftsmäßig ausgefüllte und unterzeichnete Veterinärbescheinigung gemäß den Mustern in Anhang XV Kapitel 1, 1a, 2(A), 2(B), 3(A), 3(B), 3(C), 3(D), 3(E), 3(F), 4(B), 4(C), 4(D), 6(B), 8, 10(A), 10(B), 11, 12 bzw. 18 der Verordnung (EU) Nr. 142/211 in der vor den Änderungen gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung gültigen Fassung und gegebenenfalls eine nach dem Muster in Kapitel 20 des genannten Anhangs in der vor den Änderungen gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung gültigen Fassung vorschriftsmäßig ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung beiliegen, die vor dem 31. Juli 2019 ausgefüllt und unterzeichnet wurden.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 6. Februar 2019

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

    (2)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

    (3)  Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).

    (4)  Verordnung (EU) 2016/1396 der Kommission vom 18. August 2016 zur Änderung bestimmter Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 225 vom 19.8.2016, S. 76).

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

    (6)  http://www.oie.int/international-standard-setting/terrestrial-code/access-online/

    (7)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

    (8)  Verordnung (EU) Nr. 630/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 60).

    (9)  Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9).


    ANHANG I

    Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird wie folgt geändert:

    (1)

    Kapitel B:

    i)

    In Teil A Buchstabe b erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

    „b)

    die Tiere werden durch ein dauerhaftes Kennzeichnungssystem, mit dem das Muttertier und der Herkunftsbestand ermittelt werden kann, identifiziert und sind nicht übereinstimmend mit“

    ii)

    In Teil B Buchstabe b erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

    „b)

    die Tiere werden durch ein dauerhaftes Kennzeichnungssystem, mit dem das Muttertier und der Herkunftsbestand ermittelt werden kann, identifiziert und sind nicht übereinstimmend mit“

    iii)

    In Teil C Buchstabe c erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

    „c)

    die Tiere werden durch ein dauerhaftes Kennzeichnungssystem, mit dem das Muttertier und der Herkunftsbestand ermittelt werden kann, identifiziert und sind nicht übereinstimmend mit“

    (2)

    Kapitel D Teil B erhält folgende Fassung:

    „TEIL B

    Tiergesundheitsbescheinigungen

    (1)

    Bei der Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten von Rindern, Schafen und Ziegen im Sinne von Teil A ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

    a)

    Das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt

    i)

    enthält keine spezifizierten Risikomaterialien gemäß Anhang V Nummer 1 dieser Verordnung und wurde auch nicht aus solchen gewonnen; und

    ii)

    enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht aus solchem Fleisch gewonnen, außer wenn die Tiere, von denen das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt stammt, in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine Fälle von einheimischer BSE verzeichnet wurden; und

    iii)

    stammt von Tieren, die nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;

    oder

    b)

    das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt enthält ausschließlich Material bzw. wurde ausschließlich hergestellt aus Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.

    (2)

    Bei der Einfuhr der in Teil A Buchstaben d und f genannten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte muss aus der Tiergesundheitsbescheinigung neben den Angaben gemäß Absatz 1 dieses Teils Folgendes hervorgehen:

    a)

    Das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt stammt aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde;

    oder

    b)

    das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt stammt aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem ein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde, und das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt stammt von Tieren, die nach dem Tag geboren wurden, an dem das Verbot der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen und Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der OIE an Wiederkäuer in dem Land bzw. dem Gebiet effektiv durchgesetzt wurde.

    Abweichend vom vorstehenden Absatz ist die Erklärung gemäß den Buchstaben a und b nicht erforderlich bei Einfuhren von verarbeitetem Heimtierfutter, das gemäß den Unionsvorschriften verpackt und gekennzeichnet ist.

    (3)

    Bei der Einfuhr der in Teil A genannten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die von Schafen oder Ziegen stammende Milch oder Milcherzeugnisse enthalten und zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind, muss aus der Tiergesundheitsbescheinigung neben den Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Teils Folgendes hervorgehen:

    a)

    Die Schafe und Ziegen, von denen diese tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte stammen, wurden seit der Geburt ununterbrochen in einem Land gehalten, in dem folgende Bedingungen erfüllt sind:

    i)

    Für klassische Scrapie besteht Meldepflicht;

    ii)

    es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beobachtung;

    iii)

    Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe werden bei einem Verdacht auf TSE oder bei einem bestätigten Fall klassischer Scrapie mit amtlichen Beschränkungen belegt;

    iv)

    an klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vollständig vernichtet;

    v)

    die Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben, wie im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere definiert, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens sieben Jahren verboten, und das Verbot wird seitdem effektiv durchgesetzt;

    b)

    die Milch und die Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen stammen aus Haltungsbetrieben, die keinen amtlichen Beschränkungen wegen eines Verdachts auf TSE unterliegen;

    c)

    die Milch und die Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen stammen aus Haltungsbetrieben, in denen während eines Zeitraums von mindestens den letzten sieben Jahren kein Fall von klassischer Scrapie festgestellt wurde oder in denen nach Bestätigung eines Falls von klassischer Scrapie

    i)

    alle Schafe und Ziegen des Haltungsbetriebs getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden, mit Ausnahme von Zuchtschafböcken des Genotyps ARR/ARR, weiblichen Zuchtschafen mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel sowie anderen Schafen mit mindestens einem ARR-Allel;

    oder

    ii)

    alle erwiesenermaßen an klassischer Scrapie erkrankten Tiere getötet und vernichtet wurden, und der Haltungsbetrieb seit dem Datum der Bestätigung des letzten Falls von klassischer Scrapie mindestens zwei Jahre lang verstärkt auf TSE überwacht wurde, wobei die folgenden Tiere über 18 Monate, außer Schafe des Genotyps ARR/ARR, ausnahmslos mit negativem Ergebnis gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 aufgeführten Labormethoden auf TSE getestet wurden:

    zum menschlichen Verzehr geschlachtete Tiere und

    Tiere, die in dem Haltungsbetrieb verendet sind oder getötet wurden, wobei die Tötung jedoch nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms erfolgte.“


    ANHANG II

    Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert:

    (1)

    Die Kapitel 1 bis 3(F) erhalten folgende Fassung:

    „KAPITEL 1

    Veterinärbescheinigung

    für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtem verarbeitetem tierischem Protein, ausgenommen solches aus Nutzinsekten, einschließlich solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende Mischungen und Produkte, ausgenommen Heimtierfutter

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    KAPITEL 1a

    Veterinärbescheinigung

    für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtem verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten, einschließlich solches Protein enthaltende Mischungen und Produkte, ausgenommen Heimtierfutter

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    KAPITEL 2(A)

    Veterinärbescheinigung

    für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind

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    KAPITEL 2(B)

    Veterinärbescheinigung

    für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von Kolostrum und Kolostrumerzeugnissen von Rindern, das/die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist/sind

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    KAPITEL 3(A)

    Veterinärbescheinigung

    für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von Heimtierfutter in Dosen

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    KAPITEL 3(B)

    Veterinärbescheinigung

    für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von verarbeitetem Heimtierfutter, ausgenommen Heimtierfutter in Dosen

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    KAPITEL 3(C)

    Veterinärbescheinigung

    für die Einfuhr in oder Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von Kauspielzeug

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    KAPITEL 3(D)

    Veterinärbescheinigung

    für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von rohem Heimtierfutter für den Direktverkauf oder von tierischen Nebenprodukten zur Verfütterung an Pelztiere

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    KAPITEL 3(E)

    Veterinärbescheinigung

    für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von geschmacksverstärkenden Fleischextrakten zur Verwendung bei der Herstellung von Heimtierfutter

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    KAPITEL 3(F)

    Veterinärbescheinigung

    für die Einfuhr in oder die Durchfuhr (3) durch die Europäische Union von tierischen Nebenprodukten (2) für die Herstellung von Heimtierfutter

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    (2)

    Die Kapitel 4(B) bis 4(D) erhalten folgende Fassung:

    „KAPITEL 4(B)

    Veterinärbescheinigung

    für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Blutprodukten, die als Einzelfuttermittel verwendet werden könnten

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    KAPITEL 4(C)

    Veterinärbescheinigung

    für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von unbehandelten Blutprodukten, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere

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    KAPITEL 4(D)

    Veterinärbescheinigung

    für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von behandelten Blutprodukten, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere

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    (3)

    Kapitel 6(B) erhält folgende Fassung:

    „KAPITEL 6(B)

    Veterinärbescheinigung

    für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von aus ganzen Tierkörperteilen bestehenden unbehandelten Jagdtrophäen und anderen Präparaten von Feder- und Schalenwild

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    (4)

    Kapitel 8 erhält folgenden Wortlaut:

    „KAPITEL 8

    Veterinärbescheinigung

    für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von tierischen Nebenprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette oder als Handelsmuster (2)

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    (5)

    Die Kapitel 10(A), 10(B), 11 und 12 erhalten folgende Fassung:

    „KAPITEL 10(A)

    Veterinärbescheinigung

    für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten ausgeschmolzenen Fetten, zur Verwendung als Einzelfuttermittel

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    KAPITEL 10(B)

    Veterinärbescheinigung

    für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten ausgeschmolzenen Fetten, für bestimmte Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette

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    KAPITEL 11

    Veterinärbescheinigung

    für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmter Gelatine/bestimmtem Kollagen zur Verwendung als Einzelfuttermittel oder für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette

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    KAPITEL 12

    Veterinärbescheinigung

    für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtem hydrolisiertem Protein, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat zur Verwendung als Einzelfuttermittel oder für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette

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    (6)

    Kapitel 18 erhält folgenden Wortlaut:

    „KAPITEL 18

    Veterinärbescheinigung

    für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von Hörnern und Hornprodukten (außer Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (außer Hufmehl), die zur Herstellung organischer Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind

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    (7)

    Kapitel 20 erhält folgenden Wortlaut:

    „KAPITEL 20

    Mustererklärung

    Erklärung für die Einfuhr aus Drittländern und die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von Zwischenprodukten, die zur Herstellung von Arzneimitteln, Tierarzneimitteln, Medizinprodukten für ärztliche und tierärztliche Zwecke, aktiven implantierbaren medizinischen Geräten, In-vitro-Diagnostika für ärztliche und tierärztliche Zwecke, Laborreagenzien und kosmetischen Mittel bestimmt sind

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