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Document 32019R0283
Commission Implementing Regulation (EU) 2019/283 of 18 February 2019 amending Council Regulation (EC) No 314/2004 concerning certain restrictive measures in respect of Zimbabwe
Durchführungsverordnung (EU) 2019/283 der Kommission vom 18. Februar 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe
Durchführungsverordnung (EU) 2019/283 der Kommission vom 18. Februar 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe
C/2019/1490
ABl. L 47 vom 19.2.2019, p. 36–37
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32004R0314 | Ersetzung | Anhang III | 20/02/2019 |
19.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/36 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/283 DER KOMMISSION
vom 18. Februar 2019
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Beschluss 2011/101/GASP des Rates (2) sind die natürlichen und juristischen Personen aufgeführt, auf die die in Artikel 5 des Beschlusses vorgesehenen restriktiven Maßnahmen Anwendung finden. |
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird dieser Beschluss umgesetzt, soweit Maßnahmen auf der Ebene der Union erforderlich sind. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 enthält die Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
(3) |
Am 18. Februar 2019 beschloss der Rat, den Eintrag zu einer Person zu ändern und die Namen von zwei Personen in Anhang I des Beschluss 2011/101/GASP, auf die die restriktiven Maßnahmen Anwendung finden sollten, zu streichen. |
(4) |
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 18. Februar 2019
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente
(1) ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1.
(2) Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6).
ANHANG
„ANHANG III
Liste der Personen und Organisationen nach Artikel 6
I. Personen:
Name (und ggf. Aliasnamen) |
Angaben zur Identität |
Gründe für die Benennung |
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|
Geb. 21.2.1924 Pass AD 001095 |
Ehemaliger Präsident und für Handlungen verantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben. |
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Geb. 23.7.1965 Pass AD001159 Personalausweis 63-646650Q70 |
Ehemalige Sekretärin der ZANU-PF (Afrikanische Nationalunion von Simbabwe — Patriotische Front), an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben. Übernahm 2002 das Iron-Mask-Gebiet; zieht mutmaßlich illegal große Gewinne aus dem Diamantenbergbau. |
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Befehlshaber der Streitkräfte Simbabwes, General (früher Befehlshaber der Armee, Generalleutnant), geb. 25.8.1956 Pass AD000263 Personalausweis 63-327568M80 |
Mitglied der gemeinsamen Einsatzleitung und an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates beteiligt. Hat die Armee eingesetzt, um Farmen zu besetzen. War während der Wahlen von 2008 eine der Haupttriebkräfte für Gewalt im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen. |
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Marschall der Luftwaffe, (Air Force), geb. 1.11.1955. Personalausweis 29-098876M18 |
Hochrangiger Offizier und Mitglied des obersten Staatssicherheitsorgans (Joint Operation Command) der ZANU-PF und an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates beteiligt. An politisch motivierten Gewaltakten beteiligt, unter anderem während der Wahlen 2008 in Mashonaland West und in Chiadzwa. |
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Befehlshaber der Nationalen Armee Simbabwes, Generalleutnant, geb. 25.8.1956 oder 24.12.1954 Personalausweis 63-357671H26. |
Hochrangiges Armeemitglied mit Verbindungen zur Regierung und an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates beteiligt. |
II. Organisationen
Name/Bezeichnung |
Angaben zur Identität |
Gründe für die Benennung |
Simbabwe Defence Industries |
10th floor, Trustee House, 55 Samora Machel Avenue, PO Box 6597, Harare, Simbabwe |
Mit dem Verteidigungsministerium und der ZANU-PF-Fraktion der Regierung verbunden. |