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Document 32019D0832

    Beschluss (GASP) 2019/832 des Rates vom 22. Mai 2019 zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger)

    ST/8385/2019/INIT

    ABl. L 137 vom 23.5.2019, p. 64–65 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/832/oj

    23.5.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 137/64


    BESCHLUSS (GASP) 2019/832 DES RATES

    vom 22. Mai 2019

    zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 16. Juli 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/392/GASP (1) angenommen, mit dem eine GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger eingerichtet wurde, um den Ausbau der Kapazitäten der nigrischen Sicherheitsakteure zur Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität zu unterstützen (EUCAP Sahel Niger).

    (2)

    Am 18. September 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/1247 (2) angenommen, mit dem die die EUCAP Sahel Niger bis zum 30. September 2020 verlängert und ihr bis dahin einen als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag zugewiesen wurde.

    (3)

    In seinen Schlussfolgerungen vom 25. Juni 2018 zur Sahelzone/Mali hat der Rat die Bedeutung einer Regionalisierung der GSVP in der Sahelzone hervorgehoben, die soweit zweckmäßig zum Ziel hat, die Unterstützung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit durch zivile und militärische Kräfte auszubauen, die regionalen Kooperationsstrukturen, insbesondere jene der G5 der Sahelzone, zu stärken und die Fähigkeit und Eigenverantwortung der G5 der Sahelzone im Hinblick auf die Bewältigung der Sicherheitsherausforderungen in der Region zu verbessern.

    (4)

    Am 15. Februar 2019 hat der Außenminister der Islamischen Republik Mauretanien den geplanten Einsatz der EUCAP Sahel Niger, die die G5 der Sahelzone und die nationalen Fähigkeiten Mauretaniens unterstützen soll, begrüßt.

    (5)

    Am 18. Februar 2019 hat der Rat ein gemeinsames zivil-militärisches Einsatzkonzept für die Regionalisierung der GSVP-Maßnahmen in der Sahelzone gebilligt.

    (6)

    Der Beschluss 2012/392/GASP des Rates sollte daher entsprechend geändert werden.

    (7)

    Die EUCAP Sahel Niger wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und das Erreichen der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union behindern könnte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss 2012/392/GASP wird wie folgt geändert:

    1.

    in Artikel 3 werden folgende Absätze eingefügt:

    „(3a)   Überdies leistet die EUCAP Sahel Niger unbeschadet ihres Kernmandats in Niger einen Beitrag zur Regionalisierung der GSVP-Maßnahmen in der Sahelzone, indem sie hilft, die Interoperabilität und Koordinierung der internen Sicherheitskräfte der G5 der Sahelzone zu verbessern, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und regionale Kooperationsstrukturen unterstützt und zur Verbesserung der nationalen Fähigkeiten der G5 der Sahelzone beiträgt. Die EUCAP Sahel Niger kann diese Maßnahmen im Einklang mit dem gemeinsamen zivil-militärischen Einsatzkonzept für die Regionalisierung der GSVP-Maßnahmen in der Sahelzone bei Bedarf in den G5 der Sahelzone durchführen. Zu diesem Zweck stellt die EUCAP Sahel Niger mit Unterstützung der in im Rahmen der EUCAP Sahel Mali eingerichteten, als Mittler fungierenden regionalen Beratungs- und Koordinierungszelle im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten auf Ersuchen des betreffenden Landes und unter Berücksichtigung der Sicherheitslage Fortbildung, Beratung und sonstige spezifische Unterstützung für die G5 der Sahelzone bereit. Bevor in einem G5 der Sahelzone eine neue Aktivität begonnen wird, wird das Politische und Sicherheitspolitische Komitee unterrichtet.“

    2.

    in Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Niger für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. September 2020 beläuft sich auf 63 400 000,00 EUR.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2019.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    C.B. MATEI


    (1)  Beschluss 2012/392/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 48).

    (2)  Beschluss (GASP) 2018/1247 des Rates vom 18. September 2018 zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (ABl. L 235 vom 19.9.2018, S. 7).


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