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Document 32019D0448

    Beschluss (EU) 2019/448 des Rates vom 18. März 2019 über die Vorlage — im Namen der Europäischen Union — eines Vorschlags zur Aufnahme von Methoxychlor in Anlage A des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe

    ST/6920/2019/INIT

    ABl. L 77 vom 20.3.2019, p. 74–75 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/448/oj

    20.3.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 77/74


    BESCHLUSS (EU) 2019/448 DES RATES

    vom 18. März 2019

    über die Vorlage — im Namen der Europäischen Union — eines Vorschlags zur Aufnahme von Methoxychlor in Anlage A des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 14. Oktober 2004 hat die Europäische Gemeinschaft mit dem Beschluss 2006/507/EG des Rates (1) das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „Übereinkommen“) abgeschlossen.

    (2)

    Als Vertragspartei des Übereinkommens kann die Union Änderungen der Anlagen des Übereinkommens vorschlagen. Anlage A des Übereinkommens enthält Chemikalien, die zu eliminieren sind, Anlage B Chemikalien, die zu beschränken sind, und Anlage C Chemikalien, deren Freisetzung als unerwünschte Nebenprodukte verringert oder beseitigt werden soll.

    (3)

    Vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen und den Bewertungsberichten zufolge sowie unter Berücksichtigung der in Anlage D des Übereinkommens festgelegten Prüfkriterien weist Methoxychlor Eigenschaften eines persistenten organischen Schadstoffs auf.

    (4)

    Methoxychlor ist nicht als Wirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zugelassen und darf daher in der Union nicht in Pflanzenschutzmitteln in den Verkehr gebracht oder verwendet werden. Methoxychlor ist auch nicht als Wirkstoff gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zugelassen und darf daher in der Union nicht in Biozidprodukten in den Verkehr gebracht oder verwendet werden. Außerdem ist Methoxychlor nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) registriert und darf daher in der Union nicht in Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr und Hersteller bzw. Importeur hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden.

    (5)

    Die Verwendung von Methoxychlor wurde in der Union zwar schon vor vielen Jahren eingestellt, doch wird es außerhalb der Union möglicherweise weiterhin als Pestizid verwendet und in die Umwelt freigesetzt, was der Grund dafür sein kann, dass es in der Umwelt nachgewiesen wird. Angesichts des Potenzials zum weiträumigen Transport von Methoxychlor in der Umwelt reichen die auf nationaler Ebene oder Unionsebene getroffenen Maßnahmen nicht aus, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu gewährleisten, sodass weiterreichende internationale Maßnahmen erforderlich sind.

    (6)

    Die Europäische Union sollte dem Sekretariat des Übereinkommens daher einen Vorschlag zur Aufnahme von Methoxychlor in Anlage A des Übereinkommens übermitteln —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Union übermittelt einen Vorschlag zur Aufnahme von Methoxychlor (CAS-Nr. 72-43-5, EG-Nr. 200-779-9) in Anlage A des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „Übereinkommen“).

    Die Kommission übermittelt dem Sekretariat des Übereinkommens den im Unterabsatz 1 genannten Vorschlag mit allen gemäß Anlage D des Übereinkommens erforderlichen Informationen im Namen der Union.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 18. März 2019.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. DAEA


    (1)  Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).


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