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Document 32019D0441
Council Decision (EU) 2019/441 of 4 March 2019 on the conclusion of the Sustainable Fisheries Partnership Agreement between the European Union and the Kingdom of Morocco, the Implementation Protocol thereto and the Exchange of Letters accompanying the Agreement
Beschluss (EU) 2019/441 des Rates vom 4. März 2019 über den Abschluss des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko, des dazugehörigen Durchführungsprotokolls und des Briefwechsels zu dem Abkommen
Beschluss (EU) 2019/441 des Rates vom 4. März 2019 über den Abschluss des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko, des dazugehörigen Durchführungsprotokolls und des Briefwechsels zu dem Abkommen
ST/14367/2018/INIT
ABl. L 77 vom 20.3.2019, p. 4–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/441/oj
20.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 77/4 |
BESCHLUSS (EU) 2019/441 DES RATES
vom 4. März 2019
über den Abschluss des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko, des dazugehörigen Durchführungsprotokolls und des Briefwechsels zu dem Abkommen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 22. Mai 2006 die Verordnung (EG) Nr. 764/2006 (2) über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (im Folgenden „Abkommen“) angenommen. Das Abkommen wurde anschließend stillschweigend verlängert. |
(2) |
Die Geltungsdauer des letzten Protokolls zur Durchführung des Abkommens und zur Festlegung der in diesem Abkommen vorgesehenen Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung ist am 14. Juli 2018 abgelaufen. |
(3) |
In seinem Urteil in der Rechtssache C-266/16 (3) hat der Gerichtshof in seiner Antwort auf eine Vorlagefrage zur Vorabentscheidung über die Gültigkeit und Auslegung des Abkommens und des dazugehörigen Durchführungsprotokoll festgestellt, dass weder das Abkommen noch das dazugehörige Durchführungsprotokoll auf die an das Gebiet der Westsahara angrenzenden Gewässer Anwendung findet. |
(4) |
Die Union greift dem Ergebnis des politischen Prozesses über den endgültigen Status der Westsahara, der unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen stattfindet, nicht vor und hat ihr Engagement für die Beilegung des Streits in der Westsahara — die derzeit von den Vereinten Nationen in der Liste der nichtselbstverwalteten Gebiete geführt und heute weitgehend vom Königreich Marokko verwaltet wird — wiederholt bekräftigt. Sie unterstützt voll und ganz die Bemühungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen und seines Persönlichen Gesandten, den Parteien dabei zu helfen, zu einer gerechten, dauerhaften und für beide Seiten annehmbaren politischen Lösung zu gelangen, die der Bevölkerung der Westsahara im Rahmen von Vereinbarungen gemäß den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Zielen und Grundsätzen und im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates 2152 (2014), 2218 (2015), 2285 (2016), 2351 (2017) und 2414 (2018) die Selbstbestimmung ermöglicht. |
(5) |
Die Unionsflotten sollten ihre seit Inkrafttreten des Abkommens ausgeübten Fangtätigkeiten fortsetzen können und der Geltungsbereich des Abkommens sollte so festgelegt werden, dass auch die an das Gebiet der Westsahara angrenzenden Gewässer einbezogen werden. Die Fortsetzung der Fischereipartnerschaft ist ebenfalls von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass dieses Gebiet weiterhin die im Rahmen des Abkommens gewährte sektorale Unterstützung, im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Völkerrecht, einschließlich der Menschenrechte, und zugunsten der betreffenden Bevölkerung, erhalten kann. |
(6) |
Zu diesem Zweck hat der Rat die Kommission am 16. April 2018 ermächtigt, Verhandlungen mit dem Königreich Marokko im Hinblick auf die Änderung des Abkommens und zur Vereinbarung eines neuen Durchführungsprotokolls zu führen. Nach Abschluss der Verhandlungen wurde am 24. Juli 2018 ein neues partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko (im Folgenden „Fischereiabkommen“) paraphiert, sowie ein neues dazugehöriges Durchführungsprotokoll, einschließlich des Anhangs und der Anlagen zu diesem Protokoll und des Briefwechsels zu dem Fischereiabkommen, die integraler Bestandteil des Fischereiabkommens sind. |
(7) |
Ziel des Fischereiabkommens ist es, der Union und dem Königreich Marokko eine engere Zusammenarbeit bei der Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik, einer verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in dem im Fischereiabkommen festgelegten Fanggebiet sowie zur Unterstützung der Bemühungen des Königreichs Marokko zur Entwicklung des Fischereisektors und der Blauen Wirtschaft zu ermöglichen. Es trägt zum Erreichen der Ziele der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union bei. |
(8) |
Die Kommission hat die potenziellen Auswirkungen des Fischereiabkommens auf die nachhaltige Entwicklung, insbesondere hinsichtlich der Vorteile für die betreffende Bevölkerung und der Nutzung der natürlichen Ressourcen der betroffenen Gebiete, bewertet. |
(9) |
Aus dieser Bewertung geht hervor, dass das Fischereiabkommen aufgrund der positiven sozioökonomischen Auswirkungen — insbesondere im Hinblick auf Beschäftigung und Investitionen — und seiner Auswirkungen auf die Entwicklung des Fischereisektors und des Fischverarbeitungssektors für die betreffende Bevölkerung der Westsahara von großem Nutzen sein dürfte. |
(10) |
Ebenso geht daraus hervor, dass das Fischereiabkommen auch die beste Garantie für eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen der an die Westsahara angrenzenden Gewässer ist, da die Fangtätigkeit auf der Einhaltung der besten wissenschaftlichen Gutachten und Empfehlungen auf diesem Gebiet beruht und von geeigneten Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen flankiert wird. |
(11) |
Unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des Gerichtshofs hat die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst in diesem Zusammenhang alle angemessenen und durchführbaren Maßnahmen ergriffen, um die betreffende Bevölkerung in geeigneter Weise einzubeziehen, um sich deren Zustimmung zu vergewissern. Umfangreiche Konsultationen wurden in der Westsahara und im Königreich Marokko durchgeführt und die daran beteiligten sozioökonomischen und politischen Akteure sprachen sich eindeutig für den Abschluss des Fischereiabkommens aus. Allerdings haben die Front Polisario und andere Beteiligte einer Teilnahme am Konsultationsprozess nicht zugestimmt. |
(12) |
Diejenigen, die einer Teilnahme am Konsultationen nicht zustimmten, haben die Anwendung des Fischereiabkommens und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls auf die an die Westsahara angrenzenden Gewässer abgelehnt, da sie im Wesentlichen der Auffassung waren, dass solche Rechtsakte den Standpunkt des Königreichs Marokko bezüglich des Gebiets der Westsahara bekräftige. In den Bestimmungen des Fischereiabkommens und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls deutet jedoch nichts darauf hin, dass mit ihm die Souveränität oder Hoheitsrechte des Königreichs Marokko über die Westsahara und die an sie angrenzenden Gewässer anerkannt würden. Darüber hinaus wird die Union ihre Anstrengungen zur Unterstützung des unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen eingeleiteten Prozesses der friedlichen Beilegung des Streits verstärken. |
(13) |
Gemäß dem Beschluss (EU) 2018/2068 des Rates (4) wurden das Fischereiabkommen, das dazugehörige Durchführungsprotokoll und ein Briefwechsel zu dem Fischereiabkommen vorbehaltlich des späteren Abschlusses am 14. Januar 2019 unterzeichnet. |
(14) |
Das Fischereiabkommen, das dazugehörige Durchführungsprotokoll und der Briefwechsel zu dem Fischereiabkommen sollten genehmigt werden. |
(15) |
Durch Artikel 13 des Fischereiabkommens wird ein mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Fischereiabkommens kann der Gemischte Ausschuss Änderungen des Durchführungsprotokolls des Fischereiabkommens annehmen. Um die Genehmigung solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission vorbehaltlich spezifischer Bedingungen ermächtigt werden, diese Änderungen in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko (im Folgenden „Fischereiabkommen“), das dazugehörige Durchführungsprotokoll und der Briefwechsel zu dem Fischereiabkommen werden im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Fischereiabkommens, des dazugehörigen Durchführungsprotokolls einschließlich des Anhangs und der Anlagen zu diesem Protokoll, sowie der Briefwechsel zu dem Fischereiabkommen sind diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Gemäß den Bedingungen gemäß dem Anhang dieses Beschlusses wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die durch den gemäß Artikel 13 des Fischereiabkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss vorgenommenen Änderungen des Durchführungsprotokolls zum Fischereiabkommen zu genehmigen.
Artikel 3
Der Präsident des Rates nimmt — im Namen der Union — die in Artikel 17 des Fischereiabkommens und in Artikel 15 des dazugehörigen Durchführungsprotokolls vorgesehene Notifizierung vor.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 4. März 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. ANTON
(1) Zustimmung vom 12. Februar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Verordnung (EG) Nr. 764/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 141 vom 29.5.2006, S. 1).
(3) Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2018, Western Sahara Campaign UK, C-266/16, ECLI:EU:C:2018:118.
(4) Beschluss (EU) 2018/2068 des Rates vom 29. November 2018 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko, des dazugehörigen Durchführungsprotokolls und eines Briefwechsels zu dem Abkommen (ABl. L 331 vom 28.12.2018, S. 1).
ANHANG
Umfang der Ermächtigung und Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Union im Gemischten Ausschuss
(1) |
Die Kommission wird ermächtigt, mit dem Königreich Marokko zu verhandeln und gegebenenfalls — vorbehaltlich der Einhaltung der Nummer 3 dieses Anhangs — Änderungen des Durchführungsprotokolls zum Fischereiabkommen in folgenden Punkten zu genehmigen:
|
(2) |
In dem mit dem Fischereiabkommen eingerichteten Gemischten Ausschuss
|
(3) |
Wird beabsichtigt, einen Beschluss zur Änderung des Durchführungsprotokolls im Sinne der Nummer 1 in einer Sitzung des Gemischten Ausschusses zu fassen, so sind die notwendigen Schritte zu unternehmen, damit der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt. |
(4) |
Zu diesem Zweck übermitteln die Kommissionsdienststellen auf der Grundlage der genannten Informationen dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses zur Prüfung und Genehmigung ein Dokument, in dem die Elemente des vorgeschlagenen Standpunkts der Union im Einzelnen darlegt sind. |
(5) |
Bei den in Nummer 1 Buchstabe a genannten Punkten ist für die Genehmigung des vorgesehenen Standpunkts der Union durch den Rat eine qualifizierte Mehrheit erforderlich. In den anderen Fällen gilt der in dem vorbereitenden Dokument vorgesehene Standpunkt der Union als genehmigt, es sei denn, eine der Sperrminorität gleichwertige Anzahl von Mitgliedstaaten lehnt ihn in einer Sitzung des betreffenden Vorbereitungsgremiums des Rates oder innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des vorbereitenden Dokuments ab — je nachdem, welches von beidem früher eintritt. Im Falle einer solchen Ablehnung wird die Angelegenheit an den Rat verwiesen. |
(6) |
Sollte in weiteren Sitzungen, auch vor Ort, keine Einigung dahin gehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union den neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen. |
(7) |
Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu dem Beschluss des Gemischten Ausschusses erforderlich sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung des betreffenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vorschläge. |