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Document 32019D0136

    Beschluss (EU) 2019/136 des Rates vom 28. Januar 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Union in der durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft eingesetzten Arbeitsgruppe „Wein“ im Zusammenhang mit den Vordrucken, die für Bescheinigungen über die Einfuhr von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Japan in die Europäische Union zu verwenden sind, und mit den Modalitäten der Selbstzertifizierung zu vertreten ist

    ST/15724/2018/INIT

    ABl. L 25 vom 29.1.2019, p. 25–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/136/oj

    29.1.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 25/25


    BESCHLUSS (EU) 2019/136 DES RATES

    vom 28. Januar 2019

    über den Standpunkt, der im Namen der Union in der durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft eingesetzten Arbeitsgruppe „Wein“ im Zusammenhang mit den Vordrucken, die für Bescheinigungen über die Einfuhr von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Japan in die Europäische Union zu verwenden sind, und mit den Modalitäten der Selbstzertifizierung zu vertreten ist

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (1) (im Folgenden das „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2018/1907 des Rates (2) geschlossen. Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2019 in Kraft.

    (2)

    Gemäß Artikel 2.28 Absatz 1 des Abkommens reicht eine in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Japans beglaubigte Bescheinigung, auch eine Selbstzertifizierung durch einen von der zuständigen Behörde Japans zugelassenen Erzeuger, als Nachweis dafür aus, dass die Anforderungen an die Einfuhr und den Verkauf von in den Artikeln 2.25, 2.26 oder 2.27 des Abkommens genannten Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Japan in die bzw. in der Union erfüllt sind.

    (3)

    Gemäß Artikel 2.28 Absatz 2 des Abkommens beschließt die Arbeitsgruppe „Wein“ die Modalitäten für die Durchführung des Absatzes 1 des genannten Artikels, insbesondere die zu verwendenden Vordrucke sowie die Angaben, die das Zertifikat enthalten muss.

    (4)

    In Artikel 2.35 Unterabsatz 2a des Abkommens ist vorgesehen, dass die Arbeitsgruppe „Wein“ die Modalitäten der Selbstzertifizierung annimmt.

    (5)

    Gemäß Artikel 2.35 Absatz 3 des Abkommens hält die Arbeitsgruppe „Wein“ ihre erste Sitzung am Tag des Inkrafttretens des Abkommens ab.

    (6)

    Auf ihrer ersten Sitzung am 1. Februar 2019 nimmt die Arbeitsgruppe „Wein“ den Beschluss über die Vordrucke, die für Bescheinigungen über die Einfuhr von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Japan in die Union zu verwenden sind, und über die Modalitäten der Selbstzertifizierung an, um eine wirksame Umsetzung des Abkommens zu ermöglichen und so die Einfuhr von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Japan zu vereinfachen. Die vorgesehenen Vordrucke und die vorgesehenen Modalitäten für die Selbstzertifizierung stehen im Einklang mit der Politik der Europäischen Union zur Erleichterung des Handels und zur Zusammenarbeit bei der Betrugsbekämpfung mit Drittländern, die mit der Union Abkommen geschlossen haben.

    (7)

    Es sollte festgelegt werden, welcher Standpunkt im Namen der Union in der Arbeitsgruppe vertreten werden soll.

    (8)

    Daher sollte der Standpunkt der Union in der Arbeitsgruppe „Wein“ auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der im Namen der Union auf der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe „Wein“ zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2019.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. DAEA


    (1)  ABl. L 330 vom 27.12.2018, S. 3.

    (2)  Beschluss (EU) 2018/1907 des Rates vom 20. Dezember 2018 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (ABl. L 330 vom 27.12.2018, S. 1).


    ENTWURF

    BESCHLUSS Nr. 1/2019 DER EU-JAPAN-ARBEITSGRUPPE „WEIN“

    vom ...

    über die Annahme der Vordrucke, die für Bescheinigungen über die Einfuhr von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Japan in die Europäische Union zu verwenden sind, und der Modalitäten für die Selbstzertifizierung

    DIE ARBEITSGRUPPE „WEIN“ —

    gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft, insbesondere auf die Artikel 2.28 und 2.35,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (im Folgenden das „Abkommen“) tritt am 1. Februar 2019 in Kraft.

    (2)

    Mit Artikel 22.4 des Abkommens wird eine Arbeitsgruppe „Wein“ eingesetzt, die unter anderem für die wirksame Umsetzung und Durchführung des Abschnitts C und des Anhangs 2-E des Abkommens zuständig ist.

    (3)

    Gemäß Artikel 2.28 Absatz 1 des Abkommens reicht eine in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Japans beglaubigte Bescheinigung, auch eine Selbstzertifizierung durch einen von der zuständigen Behörde Japans zugelassenen Erzeuger, als Nachweis dafür aus, dass die Anforderungen für die Einfuhr und den Verkauf von in den Artikeln 2.25, 2.26 or 2.27 des Abkommens genannten Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Japan in die bzw. in der Europäischen Union erfüllt sind.

    (4)

    Gemäß Artikel 2.28 Unterabsatz 2 a des Abkommens beschließt die mit Artikel 22.4 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe „Wein“ die für Bescheinigungen zu verwendenden Vordrucke sowie die Angaben, die das Zertifikat enthalten muss.

    (5)

    Gemäß Artikel 2.35 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens beschließt die Arbeitsgruppe „Wein“ die Modalitäten der Selbstzertifizierung —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Der Vordruck, der für Bescheinigungen zu verwenden ist, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Japans beglaubigt werden, ist in Anhang I dieses Beschlusses festgelegt.

    (2)   Der Vordruck, der für Selbstzertifizierungen durch einen von der zuständigen Behörde Japans zugelassenen Erzeuger zu verwenden ist, ist in Anhang II dieses Beschlusses festgelegt.

    (3)   Die Modalitäten der Selbstzertifizierung durch einen von der zuständigen Behörde Japans zugelassenen Erzeuger sind in Anhang III dieses Beschlusses festgelegt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Für die Arbeitsgruppe „Wein“

    […]


    ANHANG I

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    ANHANG II

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    ANHANG III

    Modalitäten der Selbstzertifizierung

    1.

    Das Nationale Forschungsinstitut für Brauerei – unter Aufsicht des japanischen Finanzministeriums –

    a)

    bestimmt die in Japan für die Selbstzertifizierung gemäß Artikel 2.28 des Abkommens über eine Wirtschaftspartnerschaft zugelassenen Erzeuger einzeln;

    b)

    überwacht und kontrolliert die zugelassenen Erzeuger und

    c)

    meldet der Europäischen Union

    zwei Mal jährlich in den Monaten Januar und Juli die Namen und Anschriften der zugelassenen Erzeuger zusammen mit deren amtlichen Registrierungsnummern und

    unverzüglich jede Änderung der Namen und Anschriften der zugelassenen Erzeuger sowie etwaige Widerrufe von Zulassungen.

    2.

    Die Europäische Union veröffentlicht und aktualisiert unverzüglich die Namen und Anschriften der zugelassenen Erzeuger in der Liste der zuständigen Stellen, benannten Laboratorien und zugelassenen Weinerzeuger und -verarbeiter von Drittländern zur Erstellung von VI-1-Dokumenten für Weineinfuhren in die EU, die auf der offiziellen Website der Europäischen Kommission abrufbar ist:

    ec.europa.eu/agriculture/sites/agriculture/files/wine/lists/06.pdf


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