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Document 32018R0986

Durchführungsverordnung (EU) 2018/986 der Kommission vom 3. April 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 hinsichtlich der Anpassung der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte der Stufe V (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2018/1507

ABl. L 182 vom 18.7.2018, p. 16–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/986/oj

18.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/986 DER KOMMISSION

vom 3. April 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 hinsichtlich der Anpassung der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte der Stufe V

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 4, Artikel 25 Absätze 2, 3 und 6, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 der Kommission (2) legt unter anderem die Muster für bestimmte Dokumente, die im Zusammenhang mit der Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen erstellt werden, fest.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wird die Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgehoben und es werden neue Emissionsgrenzwerte (Stufe V) für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel für Verbrennungsmotoren von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten eingeführt.

(3)

Im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 werden die in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628 enthaltenen Emissionsgrenzwerte der Stufe V auch für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gelten. Die Anwendung dieser Grenzwerte wird im Einklang mit dem in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1628 enthaltenen Zeitplan aufgeschoben.

(4)

Es ist daher erforderlich, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 enthaltenen Muster zu ändern, um sie anzupassen und an die in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission (5) enthaltenen Muster anzugleichen.

(5)

Zur Weiterentwicklung der verwaltungstechnischen Anforderungen sollten zusätzliche geringfüge Änderungen an der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 vorgenommen werden, um die Genehmigung von elektrischen/elektronischen Unterbaugruppen als Bauteil zu ermöglichen und um umfassendere Informationen für die Zwecke der Typgenehmigung der Übertragungs- und Bremsanlagen für Anhängefahrzeuge obligatorisch zu machen.

(6)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel 12 a wird eingefügt:

„Artikel 12 a

Übergangsbestimmungen in Bezug auf Motoren

Für Motoren, die vor dem 1. Januar 2018, und für Motoren der Unterklassen NRE-v-5 und NRE-c-5, die vor dem 1. Januar 2019 typgenehmigt wurden, gelten weiterhin die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer geltenden Fassung vom 6. August 2018:

Anhang I, Teil A,

Anhang I, Teil B, Nummer 4.2,

Anhang I, Teil B, Nummer 5, Einträge 2.2.2, 2.5 bis 2.5.4.2, 5.2 bis 5.5 und 6 bis 8.22.4.2,

Anhang I, Anlagen 1 bis 9,

Anhang I, Anlage 10, Eintrag 2.2.2,

Anhang I, Anlagen 11 bis 14,

Anhang I, Anlage 15, Eintrag 2.2.2,

Anhang I, Anlagen 16 bis 23,

Anhang I, Erläuterungen zum Beschreibungsbogen (6), (7), (9), (12), (24), (26), (29), (39), (40), (49) und (56),

Anhang II Nummer 2.1.1,

Anhang II, Erläuterung (4) zu Anhang II,

Anhang III, Anlage 1, Abschnitt 2, Muster 1, die Einträge unter der Überschrift ‚Allgemeine Merkmale des Antriebsstrangs‘,

Anhang III, Anlage 1, Abschnitt 2, Muster 1, die Einträge unter der Überschrift ‚Motor‘,

Anhang III, Anlage 1, Abschnitt 2, Muster 1, der Text unter der Überschrift ‚Ergebnisse der Abgasemissionsmessungen (einschließlich Verschlechterungsfaktor)‘, zweiter und vierter Gedankenstrich des ersten Absatzes,

Anhang III, Anlage 1, Abschnitt 2, Muster 1, der Text unter der Überschrift ‚Ergebnisse der Abgasemissionsmessungen (einschließlich Verschlechterungsfaktor)‘, Tabelle,

Anhang III, Anlage 1, Erläuterungen zu Anlage 1, mit Ausnahme von Erläuterung (32),

Anhang IV,

Anhang V, Anlage 2, Erläuterungen zu Anlage 2,

Anhang V, Anlage 4,

Anhang V, Anlage 5,

Anhang VII, Anlage 1, mit Ausnahme der Nummer 1 und des ersten Gedankenstrichs des Textes unter Nummer 2,

Anhang VIII, mit Ausnahme von Punkt 3.2, Tabelle 8-1, zweite Zeile.“.

2.

Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

3.

Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

4.

Anhang III Anlage 1 wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

5.

Anhang IV wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

6.

Anhang V wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.

7.

Anhang VI wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert.

8.

Anhang VII Anlage 1 wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.

9.

Anhang VIII wird gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. April 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 85 vom 28.3.2015, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53).

(4)  Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Festlegung der verwaltungstechnischen Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigungen für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 364).


ANHANG I

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 wird wie folgt geändert:

1.

in der Liste der Anlagen erhält die Zeile in Bezug auf Anlage 10 folgende Fassung:

„10

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung elektrischer/elektronischer Unterbaugruppen hinsichtlich ihrer elektromagnetischen Verträglichkeit als Bauteil/STE“

 

2.

Teil A wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Nummer 1.4 wird eingefügt:

„1.4.

Für Motoren sind die Beschreibungsmappe und der Beschreibungsbogen nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 (*1) der Kommission vorzulegen.

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Festlegung der verwaltungstechnischen Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigungen für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 364).“;"

b)

Nummer 2 wird wie folgt geändert:

i)

im Muster für das Formular der Beschreibungsmappe wird Eintrag 2.5.2 gestrichen;

ii)

in den Erläuterungen zum Formular der Beschreibungsmappe erhält die Erläuterung (5) folgende Fassung:

„(5)

Für Motoren sind Angaben zur Typbezeichnung des Motors oder, bei Motortypen innerhalb einer Motorenfamilie, zum Familientyp (FT) gemäß Anhang I Teil B Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission zu machen.“;

3.

Teil B wird wie folgt geändert:

a)

in Nummer 3.1 wird Tabelle 1-1 wie folgt geändert:

i)

Liste I erhält folgende Fassung:

LISTE I — Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit

Anlage

System oder Bauteil/selbständige technische Einheit (STE)

Delegierte Verordnung (EU) 2018/985 der Kommission (*2)

Anhang Nummer

Geändert durch und/oder Umsetzungsstufe

1

System: Einbau eines Motors/einer Motorenfamilie

I

 

2

System: Äußerer Geräuschpegel

II

 

3

Bauteil/STE: Motor/Motorenfamilie

I

 

ii)

in Liste II erhält Zeile 10 folgende Fassung:

„10

Bauteil/STE: elektromagnetische Verträglichkeit elektrischer/elektronischer Unterbaugruppen

XV“

 

b)

Nummer 4.2 erhält folgende Fassung:

„4.2.

Für die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 aufgeführten Gegenstände, für die Genehmigungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3), der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) oder den in Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 aufgeführten UNECE-Regelungen (UNECE-Genehmigungen) erteilt wurden oder die auf vollständigen Prüfberichten basieren, die auf Grundlage der OECD-Normenkodizes alternativ zu den gemäß der genannten Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten erstellten Prüfberichten erstellt wurden, stellen die Hersteller die Angaben in Nummer 5 nur bereit, wenn diese nicht bereits in dem entsprechenden Typgenehmigungsbogen bzw. Prüfbericht enthalten sind. Allerdings sind die in der Übereinstimmungsbescheinigung (Anhang III dieser Verordnung) geforderten Angaben in jedem Fall zu machen.

(*3)  Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53)."

(*4)  Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1).“"

c)

Nummer 5 wird wie folgt geändert:

i)

Eintrag 2.2 erhält folgende Fassung:

„2.2.

Typ (6): …“;

ii)

die Einträge 2.5 bis 2.5.4.2 werden gestrichen;

iii)

die Einträge 5.2 bis 5.5 werden gestrichen;

iv)

die Einträge 6 bis 8.22.4.2 erhalten folgende Fassung:

„6.   WESENTLICHE MERKMALE DES MOTORS

6.1.7.   Klasse und Unterklasse des Motors (7): …

6.2.1.   Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt/Rotationskolben/andere (angeben) (4): …

6.2.2.   Art der Zündung: Selbstzündung/Fremdzündung (4)

6.2.3.1   Anzahl der Zylinder: … und Anordnung (26):

6.2.8.   Kraftstoff

6.2.8.1.   Kraftstofftyp (9): …

6.2.8.3.   Liste der zusätzlichen Kraftstoffe, Kraftstoffgemische und -emulsionen, die mit dem Motor verwendbar sind, laut Erklärung des Herstellers gemäß Anhang I Nummer 1.4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 (mit Hinweis auf eine anerkannte Norm oder Spezifikation): …

6.3.2.1.   Angegebene Nenndrehzahl: … min– 1

6.3.2.1.2.   Angegebener Nennwert der Nutzleistung: … kW

6.3.2.2.   Motordrehzahl bei Höchstleistung: … min– 1

6.3.2.2.2.   Maximale Nutzleistung: … kW

6.3.6.4.   Gesamt-Hubvolumen: … cm3“;

v)

Eintrag 10.4.2 erhält folgende Fassung:

„10.4.2.

Beschreibung und oder Zeichnungen der Bestandteile der Auspuffanlage, die nicht zum Motor gehören: …“;

vi)

die Einträge 11.1 bis 11.2.3 erhalten folgende Fassung:

11.1.   Kurzbeschreibung und Schemazeichnung des Kraftübertragungsstrangs des Fahrzeuges und dessen Steuersystems (System zur Veränderung des Übersetzungsverhältnisses, Kupplungsbetätigung oder jeder andere Bestandteil des Kraftübertragungsstrangs): …

11.2.   Getriebe

11.2.1.   Kurzbeschreibung und Schemazeichnung der Systeme zur Veränderung des Übersetzungsverhältnisses und ihrer Steuerung: …

11.2.2.   Diagramm und/oder Zeichnung der Kraftübertragung: …

11.2.3.   Art der Kraftübertragung: Getriebe (einschließlich Planetengetriebe)/Antriebsriemen/hydrostatisch/elektrisch/sonstige (4) (falls sonstige bitte angeben: …)“;

vii)

Eintrag 11.2.8 erhält folgende Fassung:

„11.2.8.

Typ des Systems zur Veränderung des Übersetzungsverhältnisses: Mechanisch (Gangwechsel)/Doppelkupplungsgetriebe (Gangwechsel)/halbautomatisches Getriebe (Gangwechsel)/Automatikgetriebe (Gangwechsel)/stufenloses Getriebe/hydrostatisch/nicht zutreffend/sonstige (4) (falls sonstige bitte angeben: …)“;

viii)

Eintrag 43.2 erhält folgende Fassung:

„43.2.

Angaben zum Fahrzeug hinsichtlich der Steuerkreise der pneumatischen, hydraulischen und/oder elektrischen Steuerleitungen der Bremsanlagen sowie eine Liste der unterstützten Meldungen und Parameter: …“;

ix)

die Einträge 43.5 und 43.5.1 erhalten folgende Fassung:

„43.5.   Bremskraftübertragung (am Zugfahrzeug)

43.5.1.   Bremskraftübertragung der Betriebsbremsanlage am Zugfahrzeug: mechanisch/pneumatisch/hydraulisch/hydrostatisch/ohne Bremskraftunterstützung/mit Bremskraftunterstützung/Fremdkraftübertragung (4)“;

x)

Eintrag 43.5.3 erhält folgende Fassung:

„43.5.3.

Verriegelung der Bremsbetätigungseinrichtung (Lenkbremse) links und rechts: ja/nein (4)“;

xi)

Eintrag 43.6 erhält folgende Fassung:

„43.6.

Bremseinrichtungen von Anhängefahrzeugen (am Zugfahrzeug)“;

xii)

die Einträge 43.6.2 bis 43.6.5 werden gestrichen;

xiii)

die folgenden Einträge 43.6.2 bis 43.7.3.2.1 werden eingefügt:

43.6.2.   Beschreibung der Steckverbinder, Kupplungen und Sicherheitseinrichtungen (einschließlich Zeichnungen, Skizzen und der Kennung aller elektronischen Teile): …

43.6.2.1.   Art der pneumatischen Verbindung: Zweileiter/keine (4)

43.6.2.1.1.   Druck der pneumatischen Versorgung (Zweileiter): … kPa

43.6.2.1.2.   Elektrische Steuerleitung: ja/nein (4)

43.6.2.2.   Art der hydraulischen Verbindung: Einleiter/Zweileiter/keine (4)

43.6.2.2.1.   Druck der hydraulischen Versorgung: Einleiter: … kPa Zweileiter: … kPa

43.6.2.2.2.   Steckverbinder nach ISO 7638:2003 vorhanden (15): ja/nein (4)

43.7.   Bremseinrichtungen von Anhängefahrzeugen (am Anhängefahrzeug)

43.7.1.   Für die Bremsbetätigungsanlage des Anhängefahrzeugs verwendete Technik: Hydraulisch/pneumatisch/elektrisch/Auflaufeinrichtung/keine (4)

43.7.2.   Betätigungsvorrichtung des Anhängefahrzeugs: Trommel/Scheibe/andere (4)

43.7.2.1.   Beschreibung und Merkmale: …

43.7.3.   Beschreibung der Steckverbinder, Kupplungen und Sicherheitseinrichtungen (einschließlich Zeichnungen, Skizzen und der Kennung aller elektronischen Teile): …

43.7.3.1.   Art der pneumatischen Verbindung: Zweileiter/keine (4)

43.7.3.1.1.   Elektrische Steuerleitung: ja/nein (4)

43.7.3.2.   Art der hydraulischen Verbindung: Zweileiter/keine (4)

43.7.3.2.1.   Steckverbinder nach ISO 7638:2003 vorhanden (15): ja/nein (4)“;

4.

Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)

Eintrag 2.2 erhält folgende Fassung:

„2.2.

Typ (6): …“;

b)

die Einträge 2.5 bis 2.5.4.2 werden gestrichen;

c)

die Einträge 5.2 bis 5.5 werden gestrichen;

d)

die Einträge 6 bis 8.22.4.2 erhalten folgende Fassung:

„6.   WESENTLICHE MERKMALE DES MOTORS

6.1.7.   Klasse und Unterklasse des Motors (7):

6.2.1.   Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt/Rotationskolben/andere (angeben) (4): …

6.2.2.   Art der Zündung: Selbstzündung/Fremdzündung (4)

6.2.3.1   Anzahl der Zylinder: … und Anordnung (26):

6.2.8.   Kraftstoff

6.2.8.1.   Kraftstofftyp (9):

6.2.8.3.   Liste der zusätzlichen Kraftstoffe, Kraftstoffgemische und -emulsionen, die mit dem Motor verwendbar sind, laut Erklärung des Herstellers gemäß Anhang I Nummer 1.4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 (mit Hinweis auf eine anerkannte Norm oder Spezifikation): …

6.3.2.1.   Angegebene Nenndrehzahl: … min– 1

6.3.2.1.2.   Angegebener Nennwert der Nutzleistung: … kW

6.3.2.2.   Motordrehzahl bei Höchstleistung: … min– 1

6.3.2.2.2.   Maximale Nutzleistung: … kW

6.3.6.4.   Gesamt-Hubvolumen: … cm3“;

5.

Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)

Eintrag 2.2 erhält folgende Fassung:

„2.2.

Typ (6): …“;

b)

die Einträge 2.5 bis 2.5.4.2 werden gestrichen;

c)

die Einträge 5.2 bis 5.5 werden gestrichen;

d)

vor dem Eintrag 10 werden die Einträge 6 bis 6.3.6.4 eingefügt:

„6.   WESENTLICHE MERKMALE DES MOTORS

6.1.7.   Klasse und Unterklasse des Motors (7):

6.2.1.   Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt/Rotationskolben/andere (angeben) (4): …

6.2.2.   Art der Zündung: Selbstzündung/Fremdzündung (4)

6.2.3.1   Anzahl der Zylinder: … und Anordnung (26):

6.3.2.1.   Angegebene Nenndrehzahl: … min– 1

6.3.2.1.2.   Angegebener Nennwert der Nutzleistung: … kW

6.3.2.2.   Motordrehzahl bei Höchstleistung: … min–1

6.3.2.2.2.   Maximale Nutzleistung: … kW

6.3.6.4.   Gesamt-Hubvolumen: … cm3“;

e)

folgende Einträge werden mit den laufenden Nummern 11 bis 11.4 angefügt:

„11.   KRAFTÜBERTRAGUNGSSTRANG UND STEUERUNG (13)

11.1.   Kurzbeschreibung und Schemazeichnung des Kraftübertragungsstrangs des Fahrzeuges und dessen Steuersystems (System zur Veränderung des Übersetzungsverhältnisses, Kupplungsbetätigung oder jeder andere Bestandteil des Kraftübertragungsstrangs): …

11.2.   Getriebe

11.2.1.   Kurzbeschreibung und Schemazeichnung der Systeme zur Veränderung des Übersetzungsverhältnisses und ihrer Steuerung: …

11.2.2.   Diagramm und/oder Zeichnung der Kraftübertragung: …

11.2.3.   Art der Kraftübertragung: Getriebe (einschließlich Planetengetriebe)/Antriebsriemen/hydrostatisch/elektrisch/sonstige (4) (falls sonstige bitte angeben: …)

11.2.4.   Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile (sofern vorhanden): …

11.2.5.   Lage in Bezug auf den Motor: …

11.2.6.   Steuerungsmethode: …

11.2.7.   Verteilergetriebe: mit/ohne (4)

11.2.8.   Typ des Systems zur Veränderung des Übersetzungsverhältnisses: Mechanisch (Gangwechsel)/Doppelkupplungsgetriebe (Gangwechsel)/halbautomatisches Getriebe (Gangwechsel)/Automatikgetriebe (Gangwechsel)/stufenloses Getriebe/hydrostatisch/nicht zutreffend/sonstige (4) (falls sonstige bitte angeben: …)

11.3.   Kupplung (falls vorhanden)

11.3.1.   Kurzbeschreibung und Schemazeichnung der Kupplung und ihres Steuerungssystems:

11.3.2.   Höchstwert der Drehmomentwandlung:

11.4.   Übersetzungsverhältnisse

Gang

Getriebeübersetzungen (Verhältnis der Motordrehzahl zur Drehzahl der Getriebeabtriebswelle)

Verteilergetriebeübersetzungen (Verhältnis der Motordrehzahl zur Drehzahl der Verteilergetriebeabtriebswelle)

Übersetzungsverhältnis des Achsgetriebes (Übersetzungsverhältnis zwischen Getriebeabtrieb und Antriebsrad)

Gesamtübersetzung

Verhältnis (Motordrehzahl/Fahrzeuggeschwindigkeit) nur für Handschaltgetriebe

Höchstwert bei stufenlosem Getriebe (*5)

1

2

3

Mindestwert bei stufenlosem Getriebe (*5)

Rückwärts

1

 

 

 

 

 

6.

Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)

Eintrag 2.2 erhält folgende Fassung:

„2.2.

Typ (6): …“;

b)

die Einträge 2.5 bis 2.5.4.2 werden gestrichen;

c)

die Einträge 5.2 bis 5.5 werden gestrichen;

d)

die Einträge 6 bis 8.22.4.2 erhalten folgende Fassung:

„6.   WESENTLICHE MERKMALE DES MOTORS

6.1.7.   Klasse und Unterklasse des Motors (7):

6.2.1.   Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt/Rotationskolben/andere (angeben) (4): …

6.2.2.   Art der Zündung: Selbstzündung/Fremdzündung (4)

6.2.3.1.   Anzahl der Zylinder: … und Anordnung (26):

6.2.8.   Kraftstoff

6.2.8.1.   Kraftstofftyp (9): …

6.2.8.3.   Liste der zusätzlichen Kraftstoffe, Kraftstoffgemische und -emulsionen, die mit dem Motor verwendbar sind, laut Erklärung des Herstellers gemäß Anhang I Nummer 1.4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 (mit Hinweis auf eine anerkannte Norm oder Spezifikation): …

6.3.2.1.   Angegebene Nenndrehzahl: … min– 1

6.3.2.1.2.   Angegebener Nennwert der Nutzleistung: … kW

6.3.2.2.   Motordrehzahl bei Höchstleistung: … min– 1

6.3.2.2.2.   Maximale Nutzleistung: … kW

6.3.6.4.   Gesamt-Hubvolumen: … cm3“;

7.

in Anlage 4 erhält der Eintrag 2.2 folgende Fassung:

„2.2.

Typ (6): …“;

8.

in Anlage 5 erhält der Eintrag 2.2 folgende Fassung:

„2.2.

Typ (6): …“;

9.

in Anlage 6 erhält der Eintrag 2.2 folgende Fassung:

„2.2.

Typ (6): …“;

10.

in Anlage 7 erhält der Eintrag 2.2 folgende Fassung:

„2.2.

Typ (6): …“;

11.

in Anlage 8 erhält der Eintrag 2.2 folgende Fassung:

„2.2.

Typ (6): …“;

12.

in Anlage 9 erhält der Eintrag 2.2 folgende Fassung:

„2.2.

Typ (6): …“;

13.

Anlage 10 wird wie folgt geändert:

a)

der Titel erhält folgende Fassung:

Anlage 10

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung elektrischer/elektronischer Unterbaugruppen hinsichtlich ihrer elektromagnetischen Verträglichkeit als Bauteil/STE

b)

Eintrag 2.2 erhält folgende Fassung:

„2.2.

Typ (6): …“;

14.

in Anlage 11 erhält der Eintrag 2.2 folgende Fassung:

„2.2.

Typ (6): …“;

15.

in Anlage 12 erhält der Eintrag 2.2 folgende Fassung:

„2.2.

Typ (6): …“;

16.

in Anlage 13 erhält der Eintrag 2.2 folgende Fassung:

„2.2.

Typ (6): …“;

17.

in Anlage 14 erhält der Eintrag 2.2 folgende Fassung:

„2.2.

Typ (6): …“;

18.

Anlage 15 wird wie folgt geändert:

a)

Eintrag 2.2 erhält folgende Fassung:

„2.2.

Typ (6): …“;

b)

die Einträge 5.2 bis 5.4 werden gestrichen;

c)

die Einträge 6 bis 7.1.1 erhalten folgende Fassung:

„6.   WESENTLICHE MERKMALE DES MOTORS

6.1.7.   Klasse und Unterklasse des Motors (7): …

6.2.1.   Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt/Rotationskolben/andere (angeben) (4): …

6.2.2.   Art der Zündung: Selbstzündung/Fremdzündung (4)

6.2.3.1.   Anzahl der Zylinder: … und Anordnung (26):

6.3.2.1.   Angegebene Nenndrehzahl: … min– 1

6.3.2.1.2.   Angegebener Nennwert der Nutzleistung: … kW

6.3.2.2.   Motordrehzahl bei Höchstleistung: … min– 1

6.3.2.2.2.   Maximale Nutzleistung: … kW

6.3.6.4.   Gesamt-Hubvolumen: … cm3“;

d)

die Einträge 11.1 bis 11.2.3 erhalten folgende Fassung:

11.1.   Kurzbeschreibung und Schemazeichnung des Kraftübertragungsstrangs des Fahrzeuges und dessen Steuersystems (System zur Veränderung des Übersetzungsverhältnisses, Kupplungsbetätigung oder jeder andere Bestandteil des Kraftübertragungsstrangs): …

11.2.   Getriebe

11.2.1.   Kurzbeschreibung und Schemazeichnung der Systeme zur Veränderung des Übersetzungsverhältnisses und ihrer Steuerung: …

11.2.2.   Diagramm und/oder Zeichnung der Kraftübertragung: …

11.2.3.   Art der Kraftübertragung: Getriebe (einschließlich Planetengetriebe)/Antriebsriemen/hydrostatisch/elektrisch/sonstige (4) (falls sonstige bitte angeben: …)“;

e)

Eintrag 11.2.8 erhält folgende Fassung:

„11.2.8.

Typ des Systems zur Veränderung des Übersetzungsverhältnisses: Mechanisch (Gangwechsel)/Doppelkupplungsgetriebe (Gangwechsel)/halbautomatisches Getriebe (Gangwechsel)/Automatikgetriebe (Gangwechsel)/stufenloses Getriebe/hydrostatisch/nicht zutreffend/sonstige (4) (falls sonstige bitte angeben: …)“;

f)

Eintrag 43.2 erhält folgende Fassung:

„43.2.

Angaben zum Fahrzeug hinsichtlich der Steuerkreise der pneumatischen, hydraulischen und/oder elektrischen Steuerleitungen der Bremsanlagen sowie eine Liste der unterstützten Meldungen und Parameter: …“;

g)

die Einträge 43.5 und 43.5.1 erhalten folgende Fassung:

„43.5.   Bremskraftübertragung (am Zugfahrzeug)

43.5.1.   Bremskraftübertragung der Betriebsbremsanlage am Zugfahrzeug: mechanisch/pneumatisch/hydraulisch/hydrostatisch/ohne Bremskraftunterstützung/mit Bremskraftunterstützung/Fremdkraftübertragung (4)“;

h)

die Einträge 43.5.3 und 43.6 erhalten folgende Fassung:

„43.5.3.

Verriegelung der Bremsbetätigungseinrichtung (Lenkbremse) links und rechts: ja/nein (4)

43.6.

Bremseinrichtungen von Anhängefahrzeugen (am Zugfahrzeug)“;

i)

die Einträge 43.6.2 bis 43.6.5 werden durch die folgenden Einträge 43.6.2 bis 43.7.3.2.1 ersetzt:

43.6.2.   Beschreibung der Steckverbinder, Kupplungen und Sicherheitseinrichtungen (einschließlich Zeichnungen, Skizzen und der Kennung aller elektronischen Teile): …

43.6.2.1.   Art der pneumatischen Verbindung: Zweileiter/keine (4)

43.6.2.1.1.   Druck der pneumatischen Versorgung (Zweileiter): … kPa

43.6.2.1.2.   Elektrische Steuerleitung: ja/nein (4)

43.6.2.2.   Art der hydraulischen Verbindung: Einleiter/Zweileiter/keine (4)

43.6.2.2.1.   Druck der hydraulischen Versorgung: Einleiter: … kPa Zweileiter: … kPa

43.6.2.2.2.   Steckverbinder nach ISO 7638:2003 vorhanden (15): ja/nein (4)

43.7.   Bremseinrichtungen von Anhängefahrzeugen (am Anhängefahrzeug)

43.7.1.   Für die Bremsbetätigungsanlage des Anhängefahrzeugs verwendete Technik: Hydraulisch/pneumatisch/elektrisch/Auflaufeinrichtung/keine (4)

43.7.2.   Betätigungsvorrichtung des Anhängefahrzeugs: Trommel/Scheibe/andere (4)

43.7.2.1.   Beschreibung und Merkmale: …

43.7.3.   Beschreibung der Steckverbinder, Kupplungen und Sicherheitseinrichtungen (einschließlich Zeichnungen, Skizzen und der Kennung aller elektronischen Teile): …

43.7.3.1.   Art der pneumatischen Verbindung: Zweileiter/keine (4)

43.7.3.1.1.   Elektrische Steuerleitung: ja/nein (4)

43.7.3.2.   Art der hydraulischen Verbindung: Zweileiter/keine (4)

43.7.3.2.1.   Steckverbinder nach ISO 7638:2003 vorhanden (15): ja/nein (4)“;

19.

Anlage 16 wird wie folgt geändert:

a)

Eintrag 2.2 erhält folgende Fassung:

„2.2.

Typ (6): …“;

b)

vor dem Eintrag 48 werden die Einträge 6 bis 6.3.6.4 eingefügt:

„6.   WESENTLICHE MERKMALE DES MOTORS

6.1.7.   Klasse und Unterklasse des Motors (7): …

6.2.1.   Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt/Rotationskolben/andere (angeben) (4): …

6.2.2.   Art der Zündung: Selbstzündung/Fremdzündung (4)

6.2.3.1   Anzahl der Zylinder: … und Anordnung (26):

6.3.2.1.   Angegebene Nenndrehzahl: … min– 1

6.3.2.1.2.   Angegebener Nennwert der Nutzleistung: … kW

6.3.2.2.   Motordrehzahl bei Höchstleistung: … min– 1

6.3.2.2.2.   Maximale Nutzleistung: … kW

6.3.6.4.   Gesamt-Hubvolumen: … cm3“;

c)

vor dem Eintrag 48 werden die Einträge 11 bis 11.4 eingefügt:

„11.   KRAFTÜBERTRAGUNGSSTRANG UND STEUERUNG (13)

11.1.   Kurzbeschreibung und Schemazeichnung des Kraftübertragungsstrangs des Fahrzeuges und dessen Steuersystems (System zur Veränderung des Übersetzungsverhältnisses, Kupplungsbetätigung oder jeder andere Bestandteil des Kraftübertragungsstrangs): …

11.2.   Getriebe

11.2.1.   Kurzbeschreibung und Schemazeichnung der Systeme zur Veränderung des Übersetzungsverhältnisses und ihrer Steuerung: …

11.2.2.   Diagramm und/oder Zeichnung der Kraftübertragung: …

11.2.3.   Art der Kraftübertragung: Getriebe (einschließlich Planetengetriebe)/Antriebsriemen/hydrostatisch/elektrisch/sonstige (4) (falls sonstige bitte angeben: …)

11.2.4.   Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile (sofern vorhanden): …

11.2.5.   Lage in Bezug auf den Motor: …

11.2.6.   Steuerungsmethode: …

11.2.7.   Verteilergetriebe: mit/ohne (4)

11.2.8.   Typ des Systems zur Veränderung des Übersetzungsverhältnisses: Mechanisch (Gangwechsel)/Doppelkupplungsgetriebe (Gangwechsel)/halbautomatisches Getriebe (Gangwechsel)/Automatikgetriebe (Gangwechsel)/stufenloses Getriebe/hydrostatisch/nicht zutreffend/sonstige (4) (falls sonstige bitte angeben: …)

11.3.   Kupplung (falls vorhanden)

11.3.1.   Kurzbeschreibung und Schemazeichnung der Kupplung und ihres Steuerungssystems:

11.3.2.   Höchstwert der Drehmomentwandlung:

11.4.   Übersetzungsverhältnisse

Gang

Getriebeübersetzungen (Verhältnis der Motordrehzahl zur Drehzahl der Getriebeabtriebswelle)

Verteilergetriebeübersetzungen (Verhältnis der Motordrehzahl zur Drehzahl der Verteilergetriebeabtriebswelle)

Übersetzungsverhältnis des Achsgetriebes (Übersetzungsverhältnis zwischen Getriebeabtrieb und Antriebsrad)

Gesamtübersetzung

Verhältnis (Motordrehzahl/Fahrzeuggeschwindigkeit) nur für Handschaltgetriebe

Höchstwert bei stufenlosem Getriebe (*6)

1

2

3

Mindestwert bei stufenlosem Getriebe (*6)

Rückwärts

1

 

 

 

 

 

20.

in Anlage 17 erhält der Eintrag 2.2 folgende Fassung:

„2.2.

Typ (6): …“;

21.

in Anlage 18 erhält der Eintrag 2.2 folgende Fassung:

„2.2.

Typ (6): …“;

22.

in Anlage 19 erhält der Eintrag 2.2 folgende Fassung:

„2.2.

Typ (6): …“;

23.

in Anlage 20 erhält der Eintrag 2.2 folgende Fassung:

„2.2.

Typ (6): …“;

24.

in Anlage 21 erhält der Eintrag 2.2 folgende Fassung:

„2.2.

Typ (6): …“;

25.

in Anlage 22 erhält der Eintrag 2.2 folgende Fassung:

„2.2.

Typ (6): …“;

26.

in Anlage 23 erhält der Eintrag 2.2 folgende Fassung:

„2.2.

Typ (6): …“;

27.

die Erläuterungen zum Beschreibungsbogen erhalten folgende Fassung:

a)

die Erläuterungen (6) und (7) erhalten folgende Fassung:

„(6)

Für Motoren sind Angaben zur Typbezeichnung des Motors oder, bei Motortypen innerhalb einer Motorenfamilie, zum Familientyp (FT) gemäß Anhang I Teil B Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission zu machen.

(7)

Es sind Angaben zur Klasse und Unterklasse des Motors gemäß Artikel 4 und Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1628 zu machen.“;

b)

die Erläuterung (9) erhält folgende Fassung:

„(9)

Kraftstofftyp anhand folgender Codes angeben:

B5

:

Diesel (nicht für den Straßenverkehr bestimmter Dieselkraftstoff)

E85

:

Ethanol

ED95

:

Ethanol für bestimmte Selbstzündungsmotoren

E10

:

Benzin

NG

:

Erdgas/Biomethan

LPG

:

Flüssiggas (liquid petroleum gas)

O (…)

:

Andere (angeben)

Für den Kraftstoff-Untertyp folgende Codes verwenden (nur für Erdgas/Biomethan):

U

:

Universalkraftstoff – Kraftstoff mit hohem Heizwert (‚H-Gas‘) und Kraftstoff mit niedrigem Heizwert (‚L-Gas‘)

RH

:

Kraftstoff mit Gasgruppeneinschränkung — Kraftstoff mit hohem Heizwert (H-Gas)

RL

:

Kraftstoff mit Gasgruppeneinschränkung — Kraftstoff mit niedrigem Heizwert (L-Gas)

LNG

:

kraftstoffspezifisch

Verwendbare Kraftstoffe anhand folgender Codes angeben:

L

:

nur flüssiger Kraftstoff

G

:

nur gasförmiger Kraftstoff

D1A

:

Zweistoff Typ 1A

D1B

:

Zweistoff Typ 1B

D2A

:

Zweistoff Typ 2 A

D2B

:

Zweistoff Typ 2 B

D3B

:

Zweistoff Typ 3 B“;

c)

die Erläuterung (26) erhält folgende Fassung:

„(26)

Anordnung der Zylinder durch folgende Codes angeben:

LI

:

in Reihe

V

:

V-förmig

O

:

Gegenkolbenmotor

S

:

einzeln

R

:

radial

O (…)

:

Andere (angeben)“;

d)

die Erläuterungen (12), (24), (29), (39), (40) und (56) werden gestrichen.


(*2)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/985 der Kommission vom 12. Februar 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge und ihrer Motoren und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission (ABl. L 182 vom 18.7.2018, S. 1).“;

(*5)  Stufenlos veränderliche Übersetzung“

(*6)  Stufenlos veränderliche Übersetzung“


ANHANG II

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 wird wie folgt geändert:

1.

in Nummer 2.1.1 im Beiblatt 1 werden die Wörter „Zusätzliche Angaben zum Motor (4):“ und der Eintrag 2.5.2 gestrichen;

2.

in den Erläuterungen zu Anhang II erhält die Erläuterung (4) folgende Fassung:

„(4)

Für Motoren sind Angaben zur Typbezeichnung des Motors oder, bei Motortypen innerhalb einer Motorenfamilie, zum Familientyp (FT) gemäß Anhang I Teil B Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission zu machen.“

ANHANG III

Anlage 1 des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 wird wie folgt geändert:

1.

Muster 1 in Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:

b)

unter der Überschrift „Allgemeine Merkmale des Antriebsstrangs“ werden die Einträge 5.2, 5.3 und 5.5 gestrichen;

c)

die Einträge unter der Überschrift „Motor“ werden wie folgt geändert:

i)

Eintrag 2.2 erhält folgende Fassung:

„2.2.

Typ (37): …“;

ii)

Eintrag 2.5.2 wird gestrichen;

iii)

die Einträge 6.1 bis 7.1.1 erhalten folgende Fassung:

„6.1.7.

Klasse und Unterklasse des Motors (12): …

6.2.1.

Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt/Rotationskolben/andere (angeben) (1): …

6.2.2.

Art der Zündung: Selbstzündung/Fremdzündung (1)

6.2.3.1.

Anzahl der Zylinder: … und Anordnung (24): …

6.2.8.1.

Kraftstofftyp (20): Kraftstofftyp/Kraftstoff-Untertyp/verwendbare Kraftstoffe

6.2.8.3.

Liste der zusätzlichen Kraftstoffe, die mit dem Motor verwendbar sind (21):

6.3.2.1.2.

Angegebener Nennwert der Nutzleistung: … kW

6.3.2.2.2.

Maximale Nutzleistung: … kW

6.3.6.4.

Gesamt-Hubvolumen: … cm3“;

d)

der Eintrag 11.2.8 unter der Überschrift „Getriebe“ erhält folgende Fassung:

„11.2.8.

Typ des Systems zur Veränderung des Übersetzungsverhältnisses: Mechanisch (Gangwechsel)/Doppelkupplungsgetriebe (Gangwechsel)/halbautomatisches Getriebe (Gangwechsel)/Automatikgetriebe (Gangwechsel)/stufenloses Getriebe/hydrostatisch/nicht zutreffend/sonstige (1) (falls sonstige bitte angeben: …)“;

e)

die Einträge unter der Überschrift „Bremsanlagen“ werden wie folgt geändert:

i)

Eintrag 43.5.1 erhält folgende Fassung:

„43.5.1.

Bremskraftübertragung: mechanisch/pneumatisch/hydraulisch/hydrostatisch/ohne Bremskraftunterstützung/mit Bremskraftunterstützung/Fremdkraftübertragung (1)“;

ii)

Eintrag 43.5.3 wird gestrichen;

f)

unter der Überschrift „Ergebnisse der Geräuschpegelprüfung (extern)“ erhält der Text „Messung gemäß Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission“ die Fassung: „Messung gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2018/985, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) …/… der Kommission (1) (28)“;

g)

der Text unter der Überschrift „Ergebnisse der Abgasemissionsmessungen (einschließlich Verschlechterungsfaktor)“ erhält folgende Fassung:

i)

der erste und der zweite Gedankenstrich erhalten folgende Fassung:

„—

Delegierte Verordnung (EU) 2018/985 der Kommission, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) …/… der Kommission (1) (28): ja/nein (1); oder

Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates, zuletzt geändert durch die (Delegierte (1) Verordnung (EU) …/… (der Kommission) (des Europäischen Parlaments und des Rates) (1) (29): ja/nein (1); oder“;

ii)

der letzte Gedankenstrich wird gestrichen;

iii)

die Tabelle erhält folgende Fassung:

„Emissionen

CO

(g/kWh)

HC

(g/kWh)

NOx

(g/kWh)

HC+NOx

(g/kWh)

PM

(g/kWh)

PN

(#/kWh)

Prüfung Zyklus (1)

NRSC (2) / ESC / WHSC (1)

 

 

 

 

 

 

 

NR instationäre Prüfung (3) / ETC / WHTC (1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CO2-Prüfung (4):

 

Erläuterungen:

Bei Motoren, die in Prüfzyklen für schwere Nutzfahrzeuge geprüft werden, sind die endgültigen Prüfergebnisse (einschließlich des Verschlechterungsfaktors) und die Ergebnisse für die CO2-Emissionen aus der ESC-/WHSC-Prüfung oder der ETC/WHTC-Prüfung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 anzugeben.

Bei Motoren, die in Prüfzyklen für nicht für den Straßenverkehr bestimmte Motoren geprüft werden, sind die Informationen des Prüfberichts für nicht für den Straßenverkehr bestimmte Motoren gemäß Anlage 1 zu Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission im Einklang mit den folgenden Erläuterungen anzugeben:

h)

die Überschrift „Anmerkungen (32)“ erhält folgende Fassung:

„Anmerkungen:“;

2.

Muster 2 in Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:

a)

alle Einträge unter der Überschrift „Bremsanlagen“ erhalten folgende Fassung:

„43.4.6.

Elektronische Bremsanlage: ja/nein/optional (1)

43.7.1.

Für die Bremsbetätigungsanlage des Anhängefahrzeugs verwendete Technik: Hydraulisch/pneumatisch/elektrisch/Auflaufeinrichtung/keine (1)

43.7.4.

Verbindungstyp: Zweileiter/keine (1)

43.7.5.

Elektrische Steuerleitung: ja/nein (1)

43.7.6.

Steckverbinder nach ISO 7638:2003 vorhanden (33p): ja/nein (1)“;

b)

die Überschrift „Anmerkungen (32)“ erhält folgende Fassung:

„Anmerkungen:“;

3.

die Erläuterungen zu Anlage 1 erhalten folgende Fassung:

a)

es wird die Erläuterung (12) eingefügt:

„(12)

Es sind Angaben zur Klasse und Unterklasse des Motors gemäß Artikel 4 und Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1628 zu machen.“;

b)

die Erläuterungen (20) und (21) erhalten folgende Fassung:

„(20)

Kraftstofftyp anhand folgender Codes angeben:

B5

:

Diesel (nicht für den Straßenverkehr bestimmter Dieselkraftstoff)

E85

:

Ethanol

ED95

:

Ethanol für bestimmte Selbstzündungsmotoren

E10

:

Benzin

NG

:

Erdgas/Biomethan

LPG

:

Flüssiggas (liquid petroleum gas)

O (…)

:

Andere (angeben)

Für den Kraftstoff-Untertyp folgende Codes verwenden (nur für Erdgas/Biomethan):

U

:

Universalkraftstoff — Kraftstoff mit hohem Heizwert (‚H-Gas‘) und Kraftstoff mit niedrigem Heizwert (‚L-Gas‘)

RH

:

Kraftstoff mit Gasgruppeneinschränkung — Kraftstoff mit hohem Heizwert (H-Gas)

RL

:

Kraftstoff mit Gasgruppeneinschränkung — Kraftstoff mit niedrigem Heizwert (L-Gas)

LNG

:

kraftstoffspezifisch

Verwendbare Kraftstoffe anhand folgender Codes angeben:

L

:

nur flüssiger Kraftstoff

G

:

nur gasförmiger Kraftstoff

D1A

:

Zweistoff Typ 1A

D1B

:

Zweistoff Typ 1B

D2A

:

Zweistoff Typ 2 A

D2B

:

Zweistoff Typ 2 B

D3B

:

Zweistoff Typ 3 B

(21)

Laut Erklärung des Herstellers gemäß Anhang I Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 (mit Hinweis auf eine anerkannte Norm oder Spezifikation)“;

c)

die Erläuterung (22) wird gestrichen;

d)

es wird die Erläuterung (24) eingefügt:

„(24)

Anordnung der Zylinder durch folgende Codes angeben:

LI

:

in Reihe

V

:

V-förmig

O

:

Gegenkolbenmotor

S

:

einzeln

R

:

radial

O (…)

:

Andere (angeben)“;

e)

die Erläuterung (29) erhält folgende Fassung:

„(29)

Nur die letzte Änderung angeben.“;

f)

die Erläuterung (31) wird gestrichen;

g)

die Erläuterung (32) wird gestrichen;

h)

es wird die Erläuterung (37) eingefügt:

„(37)

Es sind Angaben zur Typbezeichnung des Motors oder, bei Motortypen innerhalb einer Motorenfamilie, zum Familientyp (FT) gemäß Anhang I Teil B Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission zu machen.“

(1)  Für NRSC: Angabe des in Nummer 9.1 (Tabelle 4) genannten Zyklus; für die instationäre Prüfung: Angabe des in Nummer 10.1 (Tabelle 8) genannten Zyklus.

(2)  Übertrag der Ergebnisse in der Zeile „Abschließendes Prüfergebnis mit DF“ aus Tabelle 6.

(3)  Übertrag der Ergebnisse in der Zeile „Abschließendes Prüfergebnis mit DF“ aus Tabelle 9 oder ggf. aus Tabelle 10.

(4)  Bei einem Motortyp oder einer Motorenfamilie, die sowohl im NRSC als auch in einem instationären Prüfzyklus für nicht für den Straßenverkehr bestimmte Motoren geprüft werden, sind die in Nummer 10.3.4 genannten CO2-Emissionswerte des Warmzyklus aus dem NRTC oder die in Nummer 10.4.4 genannten CO2-Emissionswerte aus dem LSI-NRTC anzugeben. Bei einem Motortyp, der nur im NRSC geprüft wird, sind die CO2-Emissionswerte dieses Zyklus aus Nummer 9.3.3 anzugeben.“


ANHANG IV

Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 4.2.1.7 erhält folgende Fassung:

„4.2.1.7.

für Fahrzeuge der Klasse C zusätzlich die zulässige Höchstmasse pro Kettensatz und auf der gleichen Zeile der durchschnittliche Bodendruck; diese Angaben sind zusammen mit den unter Nummer 4.2.1.6 geforderten zu machen und erfolgen von vorn nach hinten in folgendem Format: ‚S-1: … kg P: … kPa‘‚S-2: … kg P: … kPa‘‚S-…: … kg P: … kPa‘. Jeder Eintrag ist durch mindestens ein Leerzeichen vom folgenden getrennt.“;

2.

Folgende Nummer 2.1.1.10 wird eingefügt:

„2.1.1.10.

Bei Fahrzeugen mit Übergangsmotoren gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 32 der Verordnung (EU) 2016/1628 muss das Datum der Herstellung des Fahrzeugs in folgendem Format angegeben sein: ‚MM/YYYY‘. Wahlweise kann das Datum der Herstellung des Fahrzeugs auf einem zusätzlichen gesetzlich vorgeschriebenen Schild zusammen mit der FIN angegeben werden.“;

3.

folgende Nummer 5.4 wird angefügt:

„5.4.   Besondere Anforderungen für die Kennzeichnung von Motoren

Unbeschadet der Bestimmungen in Nummer 5.2 muss die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung des Motors den Vorschriften von Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 entsprechen, jedoch mit den folgenden Ausnahmen:

a)

Bei Motoren, die nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 typgenehmigt wurden, ist anstelle der EU-Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 die in Anhang VI Tabelle 6-1 genannte EU-Typgenehmigungsnummer anzugeben.

b)

Bei Austauschmotoren, die nach der Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) typgenehmigt wurden, ist anstelle der gemäß Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) erteilten EG-Typgenehmigung die in Anhang II Kapitel C Anlage 1 der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) genannte EG-Typgenehmigungsnummer anzugeben.

(*1)  Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates (ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1)."

(*2)  Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1)."

(*3)  Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1).“."



ANHANG V

Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 wird wie folgt geändert:

1.

in Anlage 2 in den „Erläuterungen zu Anlage 2“ erhält die Erläuterung (10) folgende Fassung:

„(10)

Es sind nur die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erwähnten Genehmigungsgegenstände anzugeben, für die in Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/1628 oder der in Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 genannten UNECE-Reglungen Genehmigungen erteilt worden sind (UNECE-Genehmigungen), oder deren Genehmigungen auf vollständigen Prüfberichten beruhen, die auf der Grundlage der OECD-Normenkodizes alternativ zu den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder den gemäß der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten erstellten Prüfberichten ausgestellt wurden.“

2.

In Anlage 3 in der „Aufstellung der Rechtsakte, denen der Fahrzeugtyp entspricht“, erhalten die Zeilen 75, 76 und 77 folgende Fassung:

„75

EU-Typgenehmigung eines Motortyps oder einer Motorenfamilie für einen land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugtyp als selbstständige technische Einheit in Bezug auf die Schadstoffemissionen

Delegierte Verordnung (EU) 2018/985 der Kommission Anhang I

 

 

76

EU-Typgenehmigung eines land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugtyps in Bezug auf die Schadstoffemissionen des Motors oder der Motorenfamilie

Delegierte Verordnung (EU) 2018/985 der Kommission Anhang I

 

 

77

Äußerer Geräuschpegel

Delegierte Verordnung (EU) 2018/985 der Kommission Anhang III“

 

 

3.

Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)

in Abschnitt I erhält der Eintrag 2.2 folgende Fassung:

„2.2.

Typ (11): …“;

b)

in den „Erläuterungen zu Anlage 4“ wird die folgende Erläuterung (11) hinzugefügt:

„(11)

Es sind Angaben zur Typbezeichnung des Motors oder, bei Motortypen innerhalb einer Motorenfamilie, zum Familientyp (FT) gemäß Anhang I Teil B Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission zu machen.“;

4.

Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)

in Abschnitt I erhält der Eintrag 2.2 folgende Fassung:

„2.2.

Typ (7): …“;

b)

in den „Erläuterungen zu Anlage 5“ wird die folgende Erläuterung (7) hinzugefügt:

„(7)

Es sind Angaben zur Typbezeichnung des Motors oder, bei Motortypen innerhalb einer Motorenfamilie, zum Familientyp (FT) gemäß Anhang I Teil B Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission zu machen.“

ANHANG VI

Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 2.2.3 erhält folgende Fassung

„2.2.3.

Bei Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten ist die Nummer der entsprechenden delegierten Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 anzugeben: „2015/208“, „2015/68“, „1322/2014“, „2015/96“ oder „2018/985“.“;

2.

in Nummer 4 wird Tabelle 6-1 wie folgt geändert:

a)

Liste I erhält folgende Fassung:

LISTE I — Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit

System oder Bauteil/selbstständige technische Einheit (STE)

Delegierte Verordnung der Kommission (EU)

Alphanummerisches Zeichen

System: Einbau eines Motors/einer Motorenfamilie

2015/96

A

System: Einbau eines Motors/einer Motorenfamilie der Stufe V

2018/985

A1

System: Äußerer Geräuschpegel

2015/96 oder 2018/985

B

Bauteil/STE: Motor/Motorenfamilie

2015/96

C

Bauteil/STE: Motor/Motorenfamilie der Stufe V

2018/985

C1“

b)

die siebte Zeile von Liste II erhält folgende Fassung:

„Bauteil/STE: elektromagnetische Verträglichkeit elektrischer/elektronischer Unterbaugruppen

2015/208

J“


ANHANG VII

Anhang VII Anlage 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 wird wie folgt geändert:

1.

in Nummer 1 erhält der Text „Messung gemäß Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission“ die Fassung: „Messung gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2018/985, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) …/… der Kommission (1) (3)“;

2.

Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)

der erste und der zweite Gedankenstrich erhalten folgende Fassung:

„—

Delegierte Verordnung (EU) 2018/985, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) …/… der Kommission (1) (3): ja/nein (1); oder

Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates, zuletzt geändert durch die (Delegierte) (1) Verordnung (EU) …/… (der Kommission) (des Europäischen Parlaments und des Rates) (1) (4): ja/nein (1); oder“;

b)

der letzte Gedankenstrich wird gestrichen;

3.

die Nummern 2.1 und 2.2 erhalten folgende Fassung:

„2.1.

NRSC (2): …/ESC/WHSC (1) — endgültige Prüfergebnisse (einschließlich des Verschlechterungsfaktors) (6):

Variante/Version

CO

… g/kWh

… g/kWh

… g/kWh

HC

… g/kWh

… g/kWh

… g/kWh

NOx

… g/kWh

… g/kWh

… g/kWh

HC + NOx

… g/kWh

… g/kWh

… g/kWh

PM

… g/kWh

… g/kWh

… g/kWh

PN

… #/kWh

… #/kWh

… #/kWh

2.2.

Instationärer Prüfzyklus für nicht für den Straßenverkehr bestimmte Motoren (7): …/ETC/WHTC (1) endgültige Prüfergebnisse (einschließlich des Verschlechterungsfaktors) (8):

Variante/Version

CO

… g/kWh

… g/kWh

… g/kWh

HC

… g/kWh

… g/kWh

… g/kWh

NOx

… g/kWh

… g/kWh

… g/kWh

HC + NOx

… g/kWh

… g/kWh

… g/kWh

PM

… g/kWh

… g/kWh

… g/kWh

PN

… #/kWh

… #/kWh

… #/kWh“

4.

folgende Nummer 2.3 wird eingefügt:

„2.3.   CO2 (9)

Variante/Version

CO2

…“

5.

die Erläuterungen zu Anlage 1 erhalten folgende Fassung:

a)

die Erläuterung (2) erhält folgende Fassung:

„(2)

Bei Fahrzeugen mit Motoren, die nach den Vorschriften eines stationären Prüfzyklus für nicht für den Straßenverkehr bestimmte Motoren geprüft werden, ist der Prüfzyklus gemäß Nummer 9.1 (Tabelle 4) des Musters für das einheitliche Format des Prüfberichts in Anhang VI Anlage 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission anzugeben.“;

b)

die Erläuterung (4) erhält folgende Fassung:

„(4)

Nur die letzte Änderung angeben.“;

c)

die Erläuterung (6) erhält folgende Fassung:

„(6)

Für jeden Motortyp, mit dem jede Variante/Version ausgerüstet ist, sind folgende Angaben zu machen:

a)

Bei Motoren, die nach den Vorschriften eines stationären Prüfzyklus für nicht für den Straßenverkehr bestimmte Motoren geprüft werden, sind die Ergebnisse der Zeile ‚Abschließendes Prüfergebnis mit DF‘ in Tabelle 6 des Musters für das einheitliche Format des Prüfberichts in Anhang VI Anlage 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission zu verwenden.

b)

Bei Motoren, die in Prüfzyklen für schwere Nutzfahrzeuge geprüft werden, sind die endgültigen Prüfergebnisse (einschließlich des Verschlechterungsfaktors) der ESC-/WHSC-Prüfung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 anzugeben.“;

d)

die folgenden Erläuterungen (7) bis (9) werden angefügt:

„(7)

Bei Fahrzeugen mit Motoren, die nach den Vorschriften eines instationären Prüfzyklus für nicht für den Straßenverkehr bestimmte Motoren geprüft werden, ist der Prüfzyklus gemäß Nummer 10.1 (Tabelle 8) des Musters für das einheitliche Format des Prüfberichts in Anhang VI Anlage 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission anzugeben.

(8)

Für jeden Motortyp, mit dem jede Variante/Version ausgerüstet ist, sind folgende Angaben zu machen:

a)

Bei Motoren, die nach den Vorschriften eines instationären Prüfzyklus für nicht für den Straßenverkehr bestimmte Motoren geprüft werden, sind die Ergebnisse der Zeile ‚Abschließendes Prüfergebnis mit DF‘ in Tabelle 9 oder gegebenenfalls Tabelle 10 des Musters für das einheitliche Format des Prüfberichts in Anhang VI Anlage 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission zu verwenden.

b)

Bei Motoren, die in Prüfzyklen für schwere Nutzfahrzeuge geprüft werden, sind die endgültigen Prüfergebnisse (einschließlich des Verschlechterungsfaktors) der ETC-/WHTC-Prüfung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 anzugeben.

(9)

Für jeden Motortyp, mit dem jede Variante/Version ausgerüstet ist, sind folgende Angaben zu machen:

a)

Bei einem Motortyp oder einer Motorenfamilie, die sowohl im NRSC als auch in einem instationären Prüfzyklus für nicht für den Straßenverkehr bestimmte Motoren geprüft werden, sind die folgenden Werte des Musters für das einheitliche Format des Prüfberichts in Anhang VI Anlage 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission zu verwenden: die in Nummer 10.3.4 genannten CO2-Emissionswerte des Warmzyklus aus dem NRTC; die in Nummer 10.4.4 genannten CO2-Emissionswerte des Warmzyklus aus dem LSI-NRTC; bei einem Motortyp, der nur im NRSC geprüft wird, sind die CO2-Emissionswerte dieses Zyklus aus Nummer 9.3.3 anzugeben.

b)

Bei Motoren, die in Prüfzyklen für schwere Nutzfahrzeuge geprüft werden, ist das CO2-Ergebnis der ESC-/WHSC- oder der ETC-/WHTC-Prüfung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 anzugeben.“


ANHANG VIII

Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:

a)

der erste Absatz erhält folgende Fassung:

„Prüfberichte, die nach der Richtlinie 2003/37/EG, der Verordnung (EU) 2016/1628, der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, der Richtlinie 2007/46/EG oder nach internationalen, in Kapitel XIII der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und ihren delegierten und Durchführungsrechtsakten aufgeführten Regelungen gemäß der genannten Verordnung erstellt wurden, dürfen unter den in Tabelle 8-1 enthaltenen Bedingungen für die Zwecke der Typgenehmigung nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für folgende Bauteile und selbstständige technische Einheiten akzeptiert werden:“;

b)

in Tabelle 8-1 erhalten die ersten beiden Zeilen die folgende Fassung:

„Bauteil/STE: Motor/Motorenfamilie

Prüfbericht erstellt nach der Richtlinie 2000/25/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/43/EU der Kommission

Prüfbericht erstellt nach der Verordnung (EU) 2016/1628 und

Prüfbericht erstellt nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009

Bauteil/STE: elektromagnetische Verträglichkeit elektrischer/elektronischer Unterbaugruppen

Prüfbericht erstellt nach der Richtlinie 2009/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1), soweit die Prüfgeräte in folgenden Bereichen auf den neuesten Stand gebracht wurden:

breitbandige und schmalbandige elektromagnetische Störstrahlungen von Fahrzeugen

breitbandige und schmalbandige elektromagnetische Störstrahlungen von elektronischen Unterbaugruppen

Die Messeinrichtungen und der Prüfstandort müssen den Anforderungen der Veröffentlichung Nr. 16-1 des Internationalen Sonderausschusses für Rundfunkstörungen (CISPR) entsprechen:

breitbandige und schmalbandige elektromagnetische Störstrahlungen von Fahrzeugen

zur Kalibrierung der Antenne kann das Verfahren nach der CISPR-Veröffentlichung Nr. 12, 6. Ausgabe, Anhang C angewandt werden, und

Prüfbericht erstellt nach der UNECE-Regelung Nr. 10 Änderungsserie 04 Berichtigung 1 zu Revision 4, Ergänzung 1 zur Änderungsserie 04 (ABl. L 254 vom 20.9.2012, S. 1)

2.

folgende Nummer 3.5 wird angefügt:

„3.5.   Prüfbericht für Motoren

Prüfberichte für Motoren sind gemäß dem einheitlichen Format des Prüfberichts in Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 zu erstellen.“


(*1)  Richtlinie 2009/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 1).“


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