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Document 32018R0108

Durchführungsverordnung (EU) 2018/108 der Kommission vom 23. Januar 2018 über eine Dringlichkeitsmaßnahme in Form einer Beihilfe für Landwirte aufgrund der Überschwemmungen und starken Regenfälle in bestimmten Gebieten Litauens, Lettlands, Estlands und Finnlands

C/2018/0456

ABl. L 19 vom 24.1.2018, p. 6–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/108/oj

24.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/108 DER KOMMISSION

vom 23. Januar 2018

über eine Dringlichkeitsmaßnahme in Form einer Beihilfe für Landwirte aufgrund der Überschwemmungen und starken Regenfälle in bestimmten Gebieten Litauens, Lettlands, Estlands und Finnlands

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 221 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Zeitraum August bis Oktober 2017 traten in Litauen, Lettland, Estland und Südfinnland starke Regenfälle auf, die zu Überschwemmungen auf einem erheblichen Teil der Ackerflächen dieser Mitgliedstaaten geführt haben. Die Gesamtregenmenge lag in der Zeit August bis Oktober 2017 weit über dem Durchschnitt. Solche ungewöhnlichen Regenfälle über einen längeren Zeitraum sind bisher noch nie aufgetreten. Zudem waren die Bedingungen für die Aussaat aufgrund des frühen Wintereinbruchs mit Schneefällen und niedrigen Temperaturen außerordentlich ungünstig. Aus diesem Grund konnte ein erheblicher Teil der laufenden und anstehenden Winteraussaat für die Ernte des Wirtschaftsjahrs 2018/2019 nicht stattfinden.

(2)

Die hierdurch entstehenden künftigen Einkommenseinbußen für Landwirte mit Betrieben in den betroffenen Gebieten aufgrund von Flächen, die für die Aussaat unzugänglich wurden oder auf denen die Aussaat bereits erfolgt war und wegen der starken Überschwemmungen verloren ist, werden bei der Ernte für das Wirtschaftsjahr 2018/2019 erhebliche und außergewöhnliche Schäden für die betroffenen Landwirte in Litauen, Lettland, Estland und Finnland zur Folge haben. Dies stellt ein spezifisches Problem im Sinne von Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dar. Dieses spezifische Problem lässt sich durch Maßnahmen gemäß Artikel 219 oder 220 der genannten Verordnung nicht beheben, da es nicht unmittelbar mit einer bestehenden oder drohenden konkreten Marktstörung, Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von Tierseuchen oder einem Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit zusammenhängt.

(3)

Zum Ausgleich künftiger wirtschaftlicher Verluste im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsjahr 2018/2019 sollte als außergewöhnliche Maßnahme ein finanzieller Ausgleich für die beihilfefähigen Flächen in den betreffenden Gebieten vorgesehen werden.

(4)

Aus Sicht der Stabilität des Unionsmarkts liegt es im Interesse der Union, dass diese Maßnahme nur für diejenigen Landwirte gilt, die infolge der Verluste von Winteraussaatflächen Einkommenseinbußen erleiden werden. Außerdem sollte die Beihilfe auf die am stärksten betroffenen Landwirte begrenzt werden. Ein Landwirt sollte als am stärksten betroffen gelten, wenn der Anteil der Verluste an Winteraussaatflächen in einem Mitgliedstaat mindestens 30 % seiner gesamten Winteraussaatfläche in dem betreffenden Mitgliedstaat beträgt. Zur Vermeidung von Überkompensation sollte die Beihilfe je beihilfefähigem Hektar, der aufgrund von Überschwemmung nicht für die Winteraussaat genutzt werden kann, begrenzt werden. Aus diesem Grund sollte der Beschluss des betreffenden Mitgliedstaats über den Betrag der Beihilfe je beihilfefähigem Hektar den Durchschnittsbetrag der im Kalenderjahr 2017 in diesem Mitgliedstaat getätigten Direktzahlungen je Hektar nicht überschreiten. Der Gesamtbetrag der Beihilfe und die Gesamtmittelausstattung sollten sich daher nach den Informationen der betreffenden Mitgliedstaaten über die von den Überschwemmungen und starken Regenfällen betroffene Anzahl Hektar richten.

(5)

Zur Vermeidung von Doppelfinanzierung sollte der betreffende Verlust an beihilfefähigen Flächen nicht bereits durch eine nationale Beihilfe oder durch eine Versicherung ausgeglichen worden sein; außerdem sollte die Beihilfe auf die beihilfefähigen Flächen begrenzt werden, für die die Union noch keinen anderen finanziellen Beitrag für dieselben Einbußen geleistet hat.

(6)

Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Fristen zusätzliche Unterstützung zu gewähren.

(7)

Eine Beihilfe kann nur dann gewährt werden, wenn ein Antrag im Einklang mit den im Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgelegten Verfahren und Fristen eingereicht wurde.

(8)

Es sollte sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden alle erforderlichen Maßnahmen treffen, alle vorgesehenen Kontrollen durchführen und die Kommission entsprechend informieren. Die Kontrollen sollten insbesondere die Prüfung der Beihilfefähigkeit und der Vorschriftsmäßigkeit des Beihilfeantrags umfassen. Die Anzahl der beihilfefähigen Hektar sollte unter Heranziehung aller den zuständigen Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln, einschließlich Betriebskontrollen vor Ort, überprüft werden.

(9)

Die Dringlichkeitsmaßnahme sollte auf einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung befristet werden.

(10)

Im Interesse einer wirtschaftlichen Verwaltung der Haushaltsmittel für diese Maßnahme sowie der zeitnahen Zahlung an die Landwirte sollten nur die Zahlungen der betreffenden Mitgliedstaaten an die Begünstigten, die bis spätestens 30. September 2018 getätigt wurden, für eine finanzielle Beteiligung der Union infrage kommen. Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (2) sollte nicht zur Anwendung kommen.

(11)

Damit die Union die Effizienz dieser Dringlichkeitsmaßnahme überwachen kann, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission genaue Informationen über deren Durchführung übermitteln. Damit die Union die Finanzkontrolle durchführen kann, sollten diese Mitgliedstaaten der Kommission den Rechnungsabschluss für die Zahlungen übermitteln.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Im Rahmen der in den Artikeln 2 und 5 festgelegten Obergrenzen wird für landwirtschaftliche Flächen in Litauen, Lettland, Estland und Finnland, die aufgrund der starken Regenfälle und Überschwemmungen von August bis Oktober 2017 in diesen Mitgliedstaaten nicht für die Winteraussaat genutzt werden können oder auf denen der Verlust der Aussaat für die Ernte des Wirtschaftsjahres 2018/2019 aufgetreten ist, eine Unionsbeihilfe bereitgestellt, sofern

(a)

diese Flächen mindestens 30 % der gesamten Winteraussaatfläche des Landwirts in dem betreffenden Mitgliedstaat betragen;

(b)

die Landwirte nicht für dieselben Verluste bereits eine nationale Beihilfe, eine Versicherung oder eine andere als die in dieser Verordnung vorgesehene durch einen Unionsbeitrag finanzierte Beihilfe erhalten haben.

(2)   Die Anzahl der beihilfefähigen Hektar je Landwirt wird von den betreffenden Mitgliedstaaten im Einklang mit den Bedingungen von Absatz 1 festgelegt.

Artikel 2

(1)   Die betreffenden Mitgliedstaaten entscheiden unter den Bedingungen gemäß den Absätzen 2 und 4 über die Höhe der Beihilfe je beihilfefähigem Hektar.

(2)   Die gemäß Artikel 1 entstehenden Ausgaben der Union betragen insgesamt höchstens

(a)

9 120 000 EUR für Litauen;

(b)

3 460 000 EUR für Lettland;

(c)

1 340 000 EUR für Estland;

(d)

1 080 000 EUR für Finnland.

(3)   Die betreffenden Mitgliedstaaten können für die beihilfefähigen Flächen gemäß Artikel 1 Absatz 2 eine zusätzliche Unterstützung von höchstens 100 % des Betrags gewähren, der gemäß Absatz 1 dieses Artikels beschlossen wurde.

Die betreffenden Mitgliedstaaten zahlen die zusätzliche Unterstützung bis spätestens 30. September 2018.

(4)   Der Gesamtbetrag der Beihilfe gemäß Artikel 1 und gegebenenfalls der zusätzlichen Unterstützung gemäß Absatz 3 dieses Artikels beläuft sich für jeden Mitgliedstaat auf höchstens den Betrag der Direktzahlungen, der sich ergibt, wenn der nationale Mittelrahmen im Kalenderjahr 2017 für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) durch die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektar, die im Kalenderjahr 2017 gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) gemeldet wurden, geteilt wird.

Artikel 3

Die Beihilfe gemäß Artikel 1 wird auf der Grundlage eines Antrags gewährt, den die Landwirte unter Angabe der beihilfefähigen Hektarflächen gemäß den in den nationalen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren und Fristen eingereicht haben.

Artikel 4

Die betreffenden Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich umfassender Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Artikeln 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zu gewährleisten. Insbesondere führen die Mitgliedstaaten vor Gewährung der Beihilfe Folgendes durch:

(a)

Verwaltungskontrollen aller Beihilfeanträge, einschließlich der

i)

Beihilfefähigkeit des Antragstellers;

ii)

Anzahl der beihilfefähigen Hektar gemäß Artikel 1 Absatz 2 auf der Grundlage von Betriebsprüfungen vor Ort, bisherigen Aufzeichnungen sowie des integrierten Verwaltungs-und Kontrollsystems gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission (5);

iii)

Überprüfung, ob ein beihilfefähiger Antragsteller für dieselben Flächen Mittel aus anderen Quellen, wie denen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, erhalten hat;

b)

Vor-Ort-Kontrollen in den Betrieben der Antragsteller.

Die Vor-Ort-Kontrollen erfassen mindestens 5 % der gesamten beantragten Beihilfe.

Artikel 5

(1)   Die Ausgaben für Zahlungen nach dieser Verordnung kommen nur dann für eine Finanzierung durch die Union infrage, wenn die betreffenden Beträge bis spätestens 30. September 2018 an die Begünstigten gezahlt wurden.

(2)   Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission kommt nicht zur Anwendung.

Artikel 6

(1)   Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission die nach Artikel 4 zu treffenden Maßnahmen spätestens 60 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit.

(2)   Spätestens 15 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission einen ausführlichen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung einschließlich Angaben zur Durchführung der getroffenen Maßnahmen und zu den gemäß Artikel 4 vorgenommenen Kontrollen.

(3)   Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Rechnungsabschluss.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Januar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).


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