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Document 32018D1125

Beschluss (GASP) 2018/1125 des Rates vom 10. August 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/740 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan

ST/11215/2018/INIT

ABl. L 204 vom 13.8.2018, p. 48–52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/1125/oj

13.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/48


BESCHLUSS (GASP) 2018/1125 DES RATES

vom 10. August 2018

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/740 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 7. Mai 2015 den Beschluss (GASP) 2015/740 (1) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan angenommen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 13. Juli 2018 die Resolution 2428 (2018) angenommen, mit der insbesondere ein Waffenembargo verhängt wird und zwei Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(3)

Der Beschluss (GASP) 2015/740 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2015/740 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ebenfalls untersagt wird,

a)

unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste, einschließlich der Bereitstellung bewaffneter Söldner, im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder den in Absatz 1 genannten Gütern oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Südsudan oder zur Verwendung in Südsudan zu erbringen;

b)

unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder den in Absatz 1 genannten Gütern, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, sowie Versicherungen und Rückversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Südsudan oder zur Verwendung in Südsudan zu gewähren;

c)

wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a oder b genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.“

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Artikel 1 findet keine Anwendung auf den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von

a)

Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern sowie Ausbildung und Hilfe, die ausschließlich für die Unterstützung des Personals der VN, einschließlich der Mission der Vereinten Nationen in der Republik Südsudan (UNMISS) und der Interims-Sicherheitstruppe der Vereinten Nationen für Abyei (UNISFA) oder zur Nutzung durch sie bestimmt sind;

b)

nichtletaler militärischer Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, und damit zusammenhängender technischer Hilfe oder Ausbildung, soweit dies dem Ausschuss des Sicherheitsrats nach der Resolution 2206 (2015) (im Folgenden ‚Ausschuss‘) im Voraus angekündigt wurde;

c)

Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die von Personal der VN, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Südsudan ausgeführt wird;

d)

Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern, die vorübergehend von den Truppen eines Staates nach Südsudan ausgeführt werden, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, den Schutz oder die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er die konsularische Verantwortung in Südsudan hat, zu erleichtern, soweit dies dem Ausschuss angekündigt wurde;

e)

Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern sowie technischer Ausbildung und Hilfe für den Regionalen Einsatzverband der Afrikanischen Union oder zu seiner Unterstützung, die ausschließlich für regionale Einsätze gegen die Widerstandsarmee des Herrn bestimmt sind, soweit dies dem Ausschuss im Voraus angekündigt wurde;

f)

Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern sowie technischer Ausbildung und Hilfe, die ausschließlich zur Unterstützung der Umsetzung des Friedensabkommens bestimmt sind, soweit dies von dem Ausschuss im Voraus genehmigt wurde;

g)

sonstige Verkäufe oder Lieferungen von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern oder die Bereitstellung von Hilfe oder Personal, sofern sie von dem Ausschuss im Voraus genehmigt wurden.“

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2a

(1)   Die Mitgliedstaaten überprüfen in Abstimmung mit ihren nationalen Behörden und nach Maßgabe ihrer und Rechts-vorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Seehäfen und Flughäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach Südsudan, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Artikel 1 verboten ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten beschlagnahmen und entsorgen (sei es durch Vernichtung, Unbrauchbar-machung, Lagerung oder Weitergabe an einen anderen Staat als die Herkunfts- oder Zielstaaten zum Zwecke der Entsorgung) die von ihnen entdeckten Gegenstände, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Artikel 1 untersagt ist.“

4.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss im Einklang mit den Ziffern 6, 7, 8 und 9 der Resolution 2206 (2015) und mit Ziffer 14 der Resolution 2428 (2018) benannte Personen, die in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt sind;“.

5.

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss im Einklang mit den Ziffern 6, 7, 8 und 12 der Resolution 2206 (2015) und mit Ziffer 14 der Resolution 2428 (2018) benannte Personen und Organisationen, die in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt sind;“.

Artikel 2

Anhang I des Beschlusses (GASP) 2015/740 wird gemäß Anhang I dieses Beschlusses geändert.

Artikel 3

Anhang II des Beschlusses (GASP) 2015/740 wird gemäß Anhang II dieses Beschlusses geändert.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. August 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BLÜMEL


(1)  Beschluss (GASP) 2015/740 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/449/GASP (ABl. L 117 vom 8.5.2015, S. 52).


ANHANG I

Die folgenden Personen werden in die Liste im Anhang I des Beschlusses (GASP) 2015/740 aufgenommen:

„7.   Malek REUBEN RIAK RENGU (alias: a) Malek Ruben)

Titel: Generalleutnant

Funktion: a) Stellvertretender Generalstabschef für Logistik, b) Stellvertretender Stabschef der Verteidigungskräfte und Generalinspekteur der Regierungsarmee

Geburtsdatum: 1. Januar 1960

Geburtsort: Yei, Südsudan

Staatsangehörigkeit: Südsudan

Tag der Benennung durch die VN: 13. Juli 2018

Sonstige Angaben: Als Stellvertretender Stabschef der SPLA für Logistik war Riak einer der ranghohen Amtsträger der Regierung Südsudans, die 2015 eine Offensive im Bundesstaat Unity planten und beaufsichtigten, die weitreichende Zerstörungen und die Vertreibung großer Bevölkerungsteile zur Folge hatte.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Malek Ruben Riak wurde am 13. Juli 2018 gemäß Ziffer 6, Ziffer 7 Buchstabe a und Ziffer 8 der Resolution 2206 (2015), die in der Resolution 2418 (2018) bekräftigt wurden, in die Liste aufgenommen wegen ‚Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Südsudans bedrohen‘; ‚Handlungen oder Politiken, die die Ausweitung oder Verlängerung des Konflikts im Südsudan […] bezwecken oder bewirken‘ und als Anführer ‚einer Einrichtung […], einschließlich jeder südsudanesischen Regierung, Opposition, Miliz oder sonstigen Gruppe, die eine der in den Ziffern 6 und 7 beschriebenen Aktivitäten begangen hat oder deren Mitglieder eine solche begangen haben‘ und gemäß Ziffer 14 Buchstabe e dieser Resolution wegen der ‚Planung, Steuerung oder Begehung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalthandlungen in Südsudan‘.

Laut dem Bericht der Sachverständigengruppe für Südsudan vom Januar 2016 (S/2016/70) gehörte Riak einer Gruppe ranghoher Sicherheitsbeamter an, die ab Januar 2015 eine Offensive gegen die SPLM-IO im Bundesstaat Unity planten und anschließend die Durchführung dieser Offensive ab Ende April 2015 beaufsichtigten. Anfang 2015 begann die Regierung Südsudans, Jugendliche der Bul Nuer zu bewaffnen, um ihre Teilnahme an der Offensive zu fördern. Die meisten Jugendlichen der Bul Nuer hatten bereits Zugang zu AK-Sturmgewehren, doch für die Fortführung ihrer Einsätze war Munition entscheidend. Die Sachverständigengruppe berichtete, dass Beweise, einschließlich Aussagen militärischer Quellen, vorlägen, wonach Gruppen von Jugendlichen vom Hauptquartier der SPLA speziell für die Offensive mit Munition beliefert worden seien. Riak war zu dieser Zeit der Stellvertretende Stabschef der SPLA für Logistik. Die Offensive führte zur systematischen Zerstörung von Dörfern und Infrastruktur, zur Vertreibung der lokalen Bevölkerung, zur wahllosen Tötung und Folterung von Zivilpersonen, zum weit verbreiteten Einsatz sexueller Gewalt, auch gegen ältere Menschen und Kinder, zur Entführung und Einziehung von Kindern als Soldaten und zur Vertreibung großer Bevölkerungsteile. Nach der weitgehenden Zerstörung des südlichen und des zentralen Teils des Bundesstaates veröffentlichten zahlreiche Medien und humanitäre Organisationen sowie die Mission der Vereinten Nationen in Südsudan (UNMISS) Berichte über das Ausmaß der begangenen Rechtsverletzungen.

8.   Paul MALONG AWAN (alias: a) Paul Malong Awan Anei, b) Paul Malong, c) Bol Malong)

Titel: General

Funktion: a) Ehemaliger Stabschef der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (SPLA), b) Ehemaliger Gouverneur des Bundesstaats Northern Bahr el-Ghazal

Geburtsdatum: a) 1962, b) 4. Dezember 1960, c) 12. April 1960

Geburtsort: Malualkon, Südsudan

Staatsangehörigkeit: a) Südsudan, b) Uganda

Reisepass-Nr.: a) Südsudan: Nr. S00004370, b) Südsudan: Nr. D00001369, c) Sudan: Nr. 003606, d) Sudan: Nr. 00606, e) Sudan: Nr. B002606

Tag der Benennung durch die VN: 13. Juli 2018

Sonstige Angaben: Als Generalstabschef der SPLA weitete Malong den Konflikt in Südsudan durch Verstöße gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten und das Abkommen von 2015 über die Beilegung des Konflikts in der Republik Südsudan aus oder verlängerte ihn. Berichten zufolge leitete er Versuche, den Oppositionsführer Riek Machar zu töten. Er befahl Einheiten der SPLA, den Transport humanitärer Hilfsgüter zu verhindern. Unter der Führung Malongs griff die SPLA Zivilpersonen, Schulen und Krankenhäuser an und vertrieb Zivilpersonen, ließ sie verschwinden, nahm willkürliche Inhaftierungen von Zivilpersonen vor und folterte und vergewaltigte. Malong mobilisierte die Dinka-Stammesmiliz Mathiang Anyoor, die Kindersoldaten einsetzt. Unter seiner Führung schränkte die SPLA den Zugang der UNMISS, der Gemeinsamen Überwachungs- und Evaluierungskommission und des Mechanismus zur Überwachung der Waffenruhe und der Einhaltung der Übergangs-Sicherheitsbestimmungen zu Orten ein, an denen sie Rechtsverletzungen untersuchen und dokumentieren wollten.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Paul Malong Awan wurde am 13. Juli 2018 gemäß Ziffer 6, Ziffer 7 Buchstaben a, b, c, d, f und Ziffer 8 der Resolution 2206 (2015), die in Resolution 2418 (2018) bekräftigt wurden, in die Liste aufgenommen wegen ‚Handlungen oder Politiken, die die Ausweitung oder Verlängerung des Konflikts in Südsudan oder die Behinderung der Aussöhnung oder von Friedensgesprächen oder -prozessen bezwecken oder bewirken, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten‘; ‚Handlungen oder Politiken, die die Übergangsabkommen gefährden oder den politischen Prozess in Südsudan untergraben‘; ‚gezielte[r] Angriffe auf Zivilpersonen, namentlich Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen, oder durch Handlungen, die schwere Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen oder Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen‘; der ‚Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in Südsudan, die gegen die anwendbaren internationalen Menschenrechtsnormen oder das anwendbare humanitäre Völkerrecht verstoßen, oder von Handlungen, die Menschenrechtsübergriffe darstellen‘; des ‚Einsatz[es] oder [der] Einziehung von Kindern durch bewaffnete Gruppen oder bewaffnete Kräfte im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Südsudan‘; ‚der Behinderung der Tätigkeit der internationalen Friedenssicherungs-, diplomatischen oder humanitären Missionen in Südsudan, einschließlich des Überwachungs- und Verifikationsmechanismus der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung, oder der Bereitstellung oder Verteilung humanitärer Hilfe oder des Zugangs dazu‘ und als Anführer ‚einer Einrichtung […], einschließlich jeder südsudanesischen Regierung, Opposition, Miliz oder sonstigen Gruppe, die eine der in den Ziffern 6 und 7 beschriebenen Aktivitäten begangen hat oder deren Mitglieder eine solche begangen haben‘.

Malong diente vom 23. April 2014 bis Mai 2017 als Generalstabschef der SPLA. In seiner früheren Stellung als Generalstabschef weitete Malong den Konflikt in Südsudan durch Verstöße gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten und das Abkommen von 2015 über die Beilegung des Konflikts in der Republik Südsudan aus oder verlängerte ihn. Anfang August 2016 leitete Malong Berichten zufolge Versuche, den südsudanesischen Oppositionsführer Riek Machar zu töten. Malong setzte sich wissentlich über die Weisungen von Präsident Salva Kiir hinweg und ordnete die mit Panzern, Kampfhubschraubern und Infanterie geführten Angriffe vom 10. Juli 2016 auf den Wohnsitz Machars und die Basis ‚Dschebel‘ der Sudanesischen Volksbefreiungsbewegung in Opposition (SPLM-IO) an. Malong beaufsichtigte persönlich vom Hauptquartier der SPLA aus die Versuche, Machar abzufangen. Anfang August 2016 wollte Malong, dass die SPLA den mutmaßlichen Aufenthaltsort Machars sofort angriff, und er informierte die Befehlshaber der SPLA, dass Machar nicht lebend zu ergreifen sei. Darüber hinaus deuten Informationen darauf hin, dass Malong Anfang 2016 Einheiten der SPLA befahl, den Transport humanitärer Hilfsgüter über den Nil zu verhindern, wo Zehntausende Zivilpersonen Hunger litten, und behauptete, die Nahrungsmittelhilfe würde nicht an Zivilpersonen, sondern an Milizen geleitet. Aufgrund der Befehle Malongs konnten Nahrungsmittellieferungen mindestens zwei Wochen lang den Nil nicht überqueren.

Während seiner gesamten Amtszeit als Generalstabschef der SPLA war Malong für die Begehung schwerer Rechtsverletzungen, darunter Angriffe auf Zivilpersonen, Vertreibungen, Verschwindenlassen, willkürliche Inhaftierungen, Folter und Vergewaltigung, durch die SPLA und die mit ihr verbündeten Kräfte verantwortlich. Unter der Führung Malongs startete die SPLA gezielte Angriffe auf die Zivilbevölkerung und tötete vorsätzlich unbewaffnete und fliehende Zivilpersonen. Allein im Gebiet Yei dokumentierten die Vereinten Nationen zwischen Juli 2016 und Januar 2017 114 Tötungen von Zivilpersonen durch die SPLA und die mit ihr verbündeten Kräfte. Die SPLA griff vorsätzlich Schulen und Krankenhäuser an. Im April 2017 befahl Malong der SPLA angeblich, alle Menschen, einschließlich Zivilpersonen, aus dem Umkreis von Wau zu entfernen. Berichten zufolge hielt Malong die Truppen der SPLA nicht dazu an, Zivilpersonen nicht zu töten, und Personen, die verdächtigt wurden, Rebellen zu verstecken, wurden als legitime Ziele angesehen.

Einem Bericht der Untersuchungskommission der Afrikanischen Union für Südsudan vom 15. Oktober 2014 zufolge war Malong für die Massenmobilisierung der Dinka-Stammesmiliz Mathiang Anyoor verantwortlich, die, wie vom Mechanismus zur Überwachung der Waffenruhe und der Einhaltung der Übergangs-Sicherheitsbestimmungen dokumentiert, Kindersoldaten einsetzt.

Unter Malongs Führung der SPLA schränkten die Regierungskräfte regelmäßig den Zugang der UNMISS, der Gemeinsamen Überwachungs- und Evaluierungskommission und des Mechanismus zur Überwachung der Waffenruhe und der Einhaltung der Übergangs-Sicherheitsbestimmungen ein, wenn diese Rechtsverletzungen zu untersuchen und zu dokumentieren suchten. So versuchte beispielsweise am 5. April 2017 eine gemeinsame Patrouille der Vereinten Nationen und des Mechanismus zur Überwachung der Waffenruhe und der Einhaltung der Übergangs-Sicherheitsbestimmungen, Zugang nach Pajok zu erlangen, wurde jedoch von Soldaten der SPLA abgewiesen.“


ANHANG II

Die Einträge zu folgenden Personen werden aus Anhang II des Beschlusses (GASP) 2015/740 gestrichen:

1.

Paul Malong;

3.

Malek Reuben Riak.


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