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Document 32018D0500

    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/500 der Kommission vom 22. März 2018 zur Vereinbarkeit des Vorschlags zur Einrichtung des Schienengüterverkehrskorridors Alpen–Westbalkan mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1625)

    C/2018/1625

    ABl. L 82 vom 26.3.2018, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/500/oj

    26.3.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 82/13


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/500 DER KOMMISSION

    vom 22. März 2018

    zur Vereinbarkeit des Vorschlags zur Einrichtung des Schienengüterverkehrskorridors Alpen–Westbalkan mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1625)

    (Nur der bulgarische, der deutsche, der englische, der kroatische und der slowenische Text sind verbindlich)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates vom 11. Juli 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 3,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 haben die für den Schienenverkehr zuständigen Ministerien Österreichs, Bulgariens, Kroatiens, Serbiens und Sloweniens der Kommission gemeinsam eine Absichtserklärung übermittelt, die bei dieser am 16. November 2017 einging. Die Absichtserklärung enthielt einen Vorschlag zur Einrichtung eines neuen Schienengüterverkehrskorridors, des Korridors Alpen–Westbalkan, im Hoheitsgebiet dieser vier Mitgliedstaaten und Serbiens.

    (2)

    Die Kommission hat den in der Absichtserklärung enthaltenen Vorschlag gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 geprüft und erachtet den Vorschlag aus den im Folgenden dargelegten Gründen als mit Artikel 5 der genannten Verordnung vereinbar.

    (3)

    Mit Anhang I.2 des zwischen der Europäischen Union und den südosteuropäischen Parteien geschlossenen Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft wird eine Rechtsgrundlage für die Beteiligung Serbiens an Schienengüterverkehrskorridoren geschaffen, da unter den anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts auch die Verordnung (EU) Nr. 913/2010 aufgeführt ist. Am 24. November 2017 ratifizierte Serbien den Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, der seit dem 27. November 2017 vorläufig angewendet wird. Serbien hat sich verpflichtet, die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft und auf jeden Fall vor der Einrichtung des vorgeschlagenen Schienengüterverkehrskorridors umzusetzen.

    (4)

    Die Kommission ist der Auffassung, dass die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 festgelegten Kriterien in dem Vorschlag wie folgt berücksichtigt wurden:

     

    Buchstabe a: Die vorgeschlagene Route verbindet vier Mitgliedstaaten und Serbien;

     

    Buchstabe b: zur Umsetzung der vorgeschlagenen Hauptroute des Korridors —

     

    Salzburg–Villach–Ljubljana–/

     

    Wels/Linz–Graz–Maribor–

     

    Zagreb–Vinkovci/Vukovar–Tovarnik–Belgrad–Sofia–Swilengrad (bulgarisch-türkische Grenze) —

    würden über nahezu ihre gesamte Länge Strecken genutzt, die in den betroffenen Mitgliedstaaten Teil des TEN-V-Kernnetzes und in Serbien Teil des indikativen Kernnetzes sind (3). Die übrigen für die Durchführung der Hauptroute vorgesehenen Abschnitte sind Teil des Gesamtnetzes. Darüber hinaus umfasst der zentrale Teil des RNE-Korridors C11 die Hauptroute des vorgeschlagenen Schienengüterverkehrskorridors von Salzburg bis zur bulgarisch-türkischen Grenze;

     

    Buchstabe e: Der vorgeschlagene Korridor wird die bestehenden Schienengüterverkehrskorridore in Südosteuropa ergänzen und insbesondere Zugang zu Regionen ermöglichen, die bisher nicht zum Netz der Schienengüterverkehrskorridore gehören. Er wird auch eine alternative Streckenführung zu zwei bestehenden Schienengüterverkehrskorridoren, nämlich den Schienengüterverkehrskorridoren Orient-Östliches Mittelmeer und Rhein-Donau, bieten, wodurch die Möglichkeiten für ein korridorübergreifendes Notfallmanagement durch zusätzliche Umleitungsstrecken verbessert und damit die Widerstandsfähigkeit des Schienengüterverkehrs insbesondere bei größeren Störungen erhöht wird;

     

    Buchstabe f: Bei der vorgeschlagenen Route handelt es sich um eine Hauptachse für den Schienengüterverkehr in der Westbalkanregion. In der Vergangenheit wurden entlang des Korridors Mengen befördert, die deutlich größer waren als die derzeitigen Frachtmengen, die für die am stärksten genutzten Abschnitte geschätzt werden. In der Tat besteht ein großes Potenzial für den Ausbau des Schienengüterverkehrs, d. h. für eine Verkehrsverlagerung oder eine Entwicklung des gesamten Verkehrsaufkommens, in den beiden Teilmärkten, denen der Schienengüterverkehrskorridor Alpen–Westbalkan von Nutzen sein kann. Das ist einerseits der Güterverkehr in den direkt vom Korridor bedienten Regionen sowie zwischen diesen Regionen und anderen Teilen Europas und andererseits der Güterverkehr über die gesamte Länge des Korridors. Der Korridor kann insbesondere den spürbaren Bedarf an intermodalen Schienengüterverkehrsdiensten zwischen der Union und der Türkei decken;

     

    Buchstabe g: Der Korridor wird die Grundlage für bessere Verbindungen zwischen den Mitgliedstaaten und den europäischen Drittländern schaffen, da er Serbien einbeziehen und die Verbindung mit der Türkei an der bulgarisch-türkischen Grenze erleichtern wird, sodass eine direkte Verbindung zwischen West-/Mitteleuropa und der Türkei entsteht;

     

    Buchstabe h: Im Sommer 2017 wurden potenzielle Antragsteller zur Einrichtung des Schienengüterverkehrskorridors Alpen-Westbalkan konsultiert. 20 Unternehmen brachten ihre Unterstützung zum Ausdruck, wie aus Anhang III der Absichtserklärung hervorgeht. Bei diesen Unternehmen handelt es sich um 13 Eisenbahnunternehmen, drei intermodale Betreiber, drei Spediteure und einen Fahrzeugeigentümer;

     

    Buchstabe i: Der vorgeschlagene Korridor ermöglicht den direkten Zugang zu wichtigen Terminals in den betreffenden Mitgliedstaaten. An verschiedenen Orten werden intermodale Schnittstellen mit den Flüssen Donau und Save geschaffen. Darüber hinaus wird über die Verbindung mit anderen Schienengüterverkehrskorridoren der Zugang zu Seehäfen, insbesondere den Häfen von Koper und Rijeka, gewährleistet.

    (5)

    Wie aus Anhang II der Absichtserklärung hervorgeht, haben die betroffenen Infrastrukturbetreiber in einem gemeinsamen Schreiben ihre Unterstützung für diesen neuen Schienengüterverkehrskorridor bekundet.

    (6)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Absichtserklärung vom 16. November 2017 über die Einrichtung des Schienengüterverkehrskorridors Alpen–Westbalkan, die der Kommission gemeinsam von den für den Schienenverkehr zuständigen Ministerien Österreichs, Bulgariens, Kroatiens, Serbiens und Sloweniens übermittelt wurde und in der die Strecke

     

    Salzburg–Villach–Ljubljana–/

     

    Wels/Linz–Graz–Maribor–

     

    Zagreb–Vinkovci/Vukovar–Tovarnik–Belgrad–Sofia–Swilengrad (bulgarisch-türkische Grenze)

    als Hauptroute für den Schienengüterverkehrskorridor Alpen–Westbalkan vorgeschlagen wird, ist mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 vereinbar.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien, die Republik Kroatien, die Republik Österreich, die Republik Slowenien und die Republik Serbien gerichtet.

    Brüssel, den 22. März 2018

    Für die Kommission

    Violeta BULC

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 1.

    (2)  ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22.

    (3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/758 der Kommission vom 4. Februar 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anpassung des Anhangs III (ABl. L 126 vom 14.5.2016, S. 3).


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