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Document 32018D0499

    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/499 der Kommission vom 20. März 2018 über die Gründung der Europäischen Infrastruktur offener Screening-Plattformen für chemische Biologie als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC EU-OPENSCREEN) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1482) (Text von Bedeutung für den EWR. )

    C/2018/1482

    ABl. L 82 vom 26.3.2018, p. 8–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/499/oj

    26.3.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 82/8


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/499 DER KOMMISSION

    vom 20. März 2018

    über die Gründung der Europäischen Infrastruktur offener Screening-Plattformen für chemische Biologie als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC EU-OPENSCREEN)

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1482)

    (Nur der deutsche, der englische, finnische, der lettische, der polnische, der schwedische, der spanische und der tschechische Text sind verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Deutschland, Finnland, Lettland, Norwegen, Polen, Spanien und die Tschechische Republik haben bei der Kommission die Gründung der Europäischen Infrastruktur offener Screening-Plattformen für chemische Biologie als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC EU-OPENSCREEN) beantragt. Sie sind übereingekommen, dass das ERIC EU-OPENSCREEN seinen Sitz in Deutschland haben wird.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 wurde durch den Beschluss Nr. 72/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (2) in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) übernommen.

    (3)

    Die Kommission hat den Gründungsantrag nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind.

    (4)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die Europäische Infrastruktur offener Screening-Plattformen für chemische Biologie wird als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC EU-OPENSCREEN) gegründet.

    (2)   Die wesentlichen Teile der Satzung des ERIC EU-OPENSCREEN sind im Anhang beigefügt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Republik Lettland, die Republik Polen, die Republik Finnland und das Königreich Norwegen gerichtet.

    Brüssel, den 20. März 2018

    Für die Kommission

    Carlos MOEDAS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1.

    (2)  Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/2015 vom 20. März 2015 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (ABl. L 129 vom 19.5.2016, S. 85).


    ANHANG

    WESENTLICHE TEILE DER SATZUNG DES ERIC EU-OPENSCREEN

    Die folgenden Artikel und Artikelabsätze der Satzung des ERIC EU-OPENSCREEN stellen die wesentlichen Elemente im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 dar.

    1.   Aufgaben und Tätigkeiten

    (Artikel 3 der Satzung des ERIC EU-OPENSCREEN)

    1.

    Das ERIC EU-OPENSCREEN errichtet, betreibt und entwickelt eine dezentrale europäische Forschungsinfrastruktur aus Screening-Plattformen sowie Einrichtungen des Chemie- und des Biologiebereichs, um den Zugang zu Ressourcen, Instrumenten und Einrichtungen für Forscher zu erleichtern und eine qualitativ hochwertige Forschung über die molekularen Mechanismen biologischer Prozesse zu fördern.

    2.

    Das ERIC EU-OPENSCREEN strebt beim Betrieb der Infrastruktur keinen wirtschaftlichen Gewinn an. Es kann begrenzte wirtschaftliche Tätigkeiten durchführen, sofern diese in engem Zusammenhang mit seiner Hauptaufgabe stehen und deren Erfüllung nicht gefährden.

    3.

    Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das ERIC EU-OPENSCREEN unter anderem folgende Tätigkeiten durchführen und koordinieren:

    a)

    Entwicklung, Aufbau und Pflege eines europäischen Archivs von Verbindungen der chemischen Biologie;

    b)

    Entwicklung, Aufbau und Pflege einer zentralen Datenbank für Screening-Ergebnisse;

    c)

    Aufbau und Betrieb eines zentralen Büros für die Koordinierung von Tätigkeiten;

    d)

    Organisation und Koordinierung hochwertiger Infrastrukturdienste, flankiert durch harmonisierte Verfahren und Qualitätsnormen;

    e)

    Bereitstellung eines effektiven Zugangs für Forscher zu den Ressourcen und Diensten des ERIC EU-OPENSCREEN und seiner Partnereinrichtungen in Einklang mit den in dieser Satzung festgelegten Regeln;

    f)

    Aufbau einer Zusammenarbeit mit den anderen europäischen und internationalen Forschungsinfrastrukturen, um die Forschungsgemeinschaft bei interdisziplinären Forschungsfragen zu unterstützen;

    g)

    Verbreitung von Instrumenten und Daten zur Nutzung durch die Öffentlichkeit;

    h)

    Austausch mit den einschlägigen Branchenakteuren unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009.

    2.   Satzungsmäßiger Sitz des ERIC EU-OPENSCREEN

    (Artikel 1 Absatz 2 der Satzung des ERIC EU-OPENSCREEN)

    Der satzungsmäßige Sitz des ERIC EU-OPENSCREEN ist Berlin (Bundesrepublik Deutschland).

    3.   Bezeichnung

    (Artikel 1 Absatz 1 der Satzung des ERIC EU-OPENSCREEN)

    Die Europäische Infrastruktur offener Screening-Plattformen für chemische Biologie (EU-OPENSCREEN) wird hiermit gegründet. Die EU-OPENSCREEN erhält die Rechtsform eines Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) und wird im Folgenden bezeichnet als „ERIC EU-OPENSCREEN“.

    4.   Dauer des Bestehens

    (Artikel 28 Absatz 1 der Satzung des ERIC EU-OPENSCREEN)

    Das ERIC EU-OPENSCREEN wird für einen unbestimmten Zeitraum gegründet.

    5.   Auflösung

    (Artikel 28 Absätze 2 bis 5 der Satzung des ERIC EU-OPENSCREEN)

    1.

    Die Auflösung des ERIC EU-OPENSCREEN erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß Artikel 14 Absatz 6 oder wenn die Zahl der Mitglieder unter das in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 festgelegte Minimum sinkt.

    2.

    Das ERIC EU-OPENSCREEN teilt der Europäischen Kommission den Beschluss über seine Auflösung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach Annahme des Beschlusses mit.

    3.

    Vermögenswerte, die nach Begleichung aller Schulden des ERIC EU-OPENSCREEN verbleiben, werden unter den Mitgliedern und Beobachtern zum Zeitpunkt der Auflösung im Verhältnis ihrer aufsummierten Jahresbeiträge zum ERIC EU-OPENSCREEN aufgeteilt.

    4.

    Das Bestehen des ERIC EU-OPENSCREEN endet an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    6.   Haftung

    (Artikel 20 der Satzung des ERIC EU-OPENSCREEN)

    1.

    Die Haftung der Mitglieder und Beobachter für die Schulden des ERIC EU-OPENSCREEN ist auf ihre jeweiligen Beiträge begrenzt.

    2.

    Das ERIC EU-OPENSCREEN schließt geeignete Versicherungen zur Deckung der mit dem Aufbau und Betrieb des ERIC EU-OPENSCREEN verbundenen Risiken ab.

    7.   Zugang

    (Artikel 22 der Satzung des ERIC EU-OPENSCREEN)

    1.

    Das ERIC EU-OPENSCREEN gewährt Nutzern Zugang zu seinen Diensten und Ressourcen gemäß den in Anhang 3 der Satzung festgelegten Regeln.

    2.

    Es gibt verschiedene Nutzerkategorien. Die Mitgliederversammlung beschließt die Gebühren und den Umfang des Zugangs für die einzelnen Kategorien.

    8.   Wissenschaftliche Bewertung

    (Artikel 17 der Satzung des ERIC EU-OPENSCREEN)

    1.

    Dem wissenschaftlichen und ethischen Beirat gehören unabhängige und international anerkannte Wissenschaftler und/oder Experten an, die eigenverantwortlich handeln.

    2.

    Der wissenschaftliche und ethische Beirat berät auf Ersuchen der Mitgliederversammlung in allen Angelegenheiten einschließlich ethischer Fragen. Weitere Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung festgelegt.

    3.

    Die Mitgliederversammlung ernennt die Mitglieder des wissenschaftlichen und ethischen Beirats für drei Jahre. Die Mitgliederversammlung kann diese Ernennung einmal um den gleichen Zeitraum verlängern.

    9.   Verbreitung

    (Artikel 24 der Satzung des ERIC EU-OPENSCREEN)

    Die Nutzer der Dienste und Ressourcen des ERIC EU-OPENSCREEN ERIC machen ihre Forschungsergebnisse nach einer Sperrfrist von zwei Jahren in der zentralen Datenbank des ERIC EU-OPENSCREEN öffentlich zugänglich. Auf Ersuchen ist eine Verlängerung dieser Frist bis zu einer Gesamtdauer von maximal drei Jahren möglich. Dessen ungeachtet sind bestehende Rechte und Verpflichtungen einzuhalten.

    10.   Rechte des geistigen Eigentums

    (Artikel 25 der Satzung des ERIC EU-OPENSCREEN)

    1.

    Der Begriff „geistiges Eigentum“ wird im Sinne des Artikels 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum verwendet.

    2.

    Das ERIC EU-OPENSCREEN kann Besitzer geistigen Eigentums sein, wenn sich der Beitrag des ERIC EU-OPENSCREEN auf den Innovationsprozess erstreckt. Detailliertere Regeln über den Umgang mit geistigem Eigentum werden in Anhang 4 der Satzung und in der Geschäftsordnung festgelegt.

    3.

    Einkünfte aus geistigem Eigentum, das durch das ERIC EU-OPENSCREEN generiert wurde, werden bis zu einer in der Geschäftsordnung festgelegten Grenze für die Tätigkeiten des ERIC EU-OPENSCREEN verwendet. Über die Verwendung von Einkünften, die über diese Grenze hinausgehen, beschließt die Mitgliederversammlung.

    4.

    Diese Satzung ist nicht so auszulegen, dass durch sie der Geltungsbereich und die Anwendung von Rechten des geistigen Eigentums und Vorteilsausgleichsvereinbarungen geändert werden, die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und internationalen Vereinbarungen der Mitglieder und Beobachter und der internationalen Übereinkommen, denen sie beigetreten sind, unterliegen.

    11.   Beschäftigung

    (Artikel 26 der Satzung des ERIC EU-OPENSCREEN)

    1.

    Das ERIC EU-OPENSCREEN ist ein Arbeitgeber, der Chancengleichheit fördert. Für jede zu besetzende Stelle wählt das ERIC EU-OPENSCREEN den am besten geeigneten Kandidaten aus. In Beschäftigungsfragen unterliegt das ERIC EU-OPENSCREEN den Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Personal angestellt wird.

    2.

    Die Auswahlverfahren für Stellenbesetzungen beim ERIC EU-OPENSCREEN müssen transparent und diskriminierungsfrei sein und die Chancengleichheit respektieren. Einstellung und Beschäftigung müssen diskriminierungsfrei sein.

    12.   Beschaffung

    (Artikel 27 Absätze 1 und 2 der Satzung des ERIC EU-OPENSCREEN)

    1.

    Das ERIC EU-OPENSCREEN behandelt potenzielle Auftragnehmer und Bieter in gleicher und nicht diskriminierender Weise unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union niedergelassen sind oder nicht. Für die gesamte Beschaffung gelten die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs. Die Innovationsförderung durch öffentliche Aufträge kann zum Kriterium gemacht werden. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung festgelegt.

    2.

    Bei der Beschaffung durch Partnereinrichtungen gemäß Artikel 11 der Satzung sind der Bedarf des ERIC EU-OPENSCREEN, seine technischen Anforderungen und die Spezifikationen der einschlägigen Stellen zu beachten. Weitere Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung festgelegt. Die Vereinbarung zwischen einer Partnereinrichtung und dem ERIC EU-OPENSCREEN muss eine Anpassungsbestimmung enthalten.


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