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Document 32017R0882

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/882 der Kommission vom 23. Mai 2017 über die im Rahmen eines Zollkontingents für bestimmte Erzeugnisse aus Namibia geltenden Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln im Protokoll Nr. 1 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie den SADC-WPA-Staaten andererseits

    C/2017/3380

    ABl. L 135 vom 24.5.2017, p. 15–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/882/oj

    24.5.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 135/15


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/882 DER KOMMISSION

    vom 23. Mai 2017

    über die im Rahmen eines Zollkontingents für bestimmte Erzeugnisse aus Namibia geltenden Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln im Protokoll Nr. 1 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie den SADC-WPA-Staaten andererseits

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit dem Beschluss (EU) 2016/1623 (2) genehmigte der Rat — im Namen der Union — die Unterzeichnung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (3) (im Folgenden das „Abkommen“). Zu den SADC-WPA-Staaten gehören Botsuana, Lesotho, Mosambik, Namibia, Südafrika und Swasiland. Gemäß dem Beschluss (EU) 2016/1623 ist das Abkommen bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig anzuwenden. Das Abkommen wird seit dem 10. Oktober 2016 vorläufig angewandt.

    (2)

    Das Protokoll Nr. 1 des Abkommens betrifft die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Gemäß Artikel 43 dieses Protokolls wird Namibia für eine bestimmte Ware, und zwar für Weißen Thun (Thunnus alalunga) der HS-Position 1604, zubereitet oder haltbar gemacht, hergestellt aus Weißem Thun der HS-Positionen 0302 oder 0303 ohne Ursprungseigenschaft, innerhalb eines jährlichen Kontingents eine automatische Ausnahme von den Ursprungsregeln dieses Protokolls gewährt. Daher sind die Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmeregelungen für Einfuhren aus Namibia festzulegen.

    (3)

    Das mit Artikel 43 Absatz 10 des Protokolls Nr. 1 des Abkommens festgelegte Zollkontingent sollte gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (4) in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von der Kommission verwaltet werden.

    (4)

    Für eine Inanspruchnahme der Zollzugeständnisse sollte den Zollbehörden ein entsprechender Ursprungsnachweis vorgelegt werden.

    (5)

    Um eine reibungslose Anwendung des mit dem Protokoll festgelegten Zollkontingentssystems zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab dem Tag der vorläufigen Anwendung des Abkommens gelten.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Artikel 43 Absatz 10 des Protokolls Nr. 1 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie den SADC-WPA-Staaten andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) aufgeführten Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln zugunsten Namibias gelten im Rahmen des im Anhang aufgeführten Zollkontingents.

    Artikel 2

    Für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen nach Artikel 1 muss für die im Anhang aufgeführten Waren ein Ursprungsnachweis gemäß Anhang III des Protokolls Nr. 1 des Abkommens vorgelegt werden.

    In Feld 7 der von den zuständigen Behörden Namibias zur Durchführung dieser Verordnung ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist der folgende Vermerk einzutragen: „Derogation — Regulation (EU) 2017/882“.

    Artikel 3

    Das im Anhang genannte Zollkontingent wird gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 10. Oktober 2016.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. Mai 2017

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

    (2)  Beschluss (EU) 2016/1623 des Rates vom 1. Juni 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (ABl. L 250 vom 16.9.2016, S. 1).

    (3)  ABl. L 250 vom 16.9.2016, S. 3.

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).


    ANHANG

    Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen in Spalte 5 dieser Tabelle nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung im Rahmen dieses Anhangs sind die geltenden KN-Codes bei Annahme dieser Verordnung.

    Lfd. Nr.

    KN-Code

    TARIC-Unterposition

    Warenbezeichnung

    Kontingentszeitraum

    Kontingentsmenge (Nettogewicht in Tonnen, sofern nichts anderes angegeben)

    09.1600

    ex 1604 14 41

    ex 1604 14 46

    ex 1604 14 48

    ex 1604 20 70

    30

    92 , 97

    30

    92 , 97

    Weißer Thun (Thunnus alalunga), zubereitet oder haltbar gemacht, der HS-Position 1604 , hergestellt aus Weißem Thun der HS-Positionen 0302 oder 0303 ohne Ursprungseigenschaft

    Vom 10.10.2016 bis 31.12.2016

    178

    Vom 1.1.2017 bis 31.12.2017 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

    800


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