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Document 32017R0575

    Delegierte Verordnung (EU) 2017/575 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen (Text von Bedeutung für den EWR. )

    C/2016/3333

    ABl. L 87 vom 31.3.2017, p. 152–165 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 31/03/2017

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/575/oj

    31.3.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 87/152


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/575 DER KOMMISSION

    vom 8. Juni 2016

    zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Absicht, sowohl der Öffentlichkeit als auch Wertpapierfirmen relevante Daten zur Ausführungsqualität zur Verfügung zu stellen, damit sie das beste Verfahren zur Ausführung von Kundenaufträgen festlegen können, ist es wichtig, spezifische Inhalte, Formate und die Periodizität der Daten zur Qualität der Ausführung von Finanzinstrumenten festzulegen, die der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und Rates (2) unterliegen, welche durch Handelsplätze und systematische Internalisierer zu veröffentlichen sind. Ebenso ist es wichtig, spezifische Inhalte, Formate und Periodizität der Daten zur Qualität der Ausführung anderer, nicht der Handelspflicht unterliegender Finanzinstrumente festzulegen, die die Ausführungsplätze veröffentlichen müssen. Insoweit sind die Art des Ausführungsplatzes und des betreffenden Finanzinstruments angemessen zu berücksichtigen.

    (2)

    Zur umfassenden Bewertung der Qualität der Ausführung von in der Union stattfindenden Geschäften ist es angemessen, dass die Ausführungsplätze, die von Wertpapierfirmen für die Ausführung von Kundenaufträgen ausgewählt werden, die Anforderungen für Daten erfüllen, die laut dieser Verordnung von den Ausführungsplätzen bereitzustellen sind. Zu diesem Zweck sollten diese Ausführungsplätze regulierte Märkte, multilaterale Handelssysteme, organisierte Handelssysteme, systematische Internalisierer, Marktmacher und andere Liquiditätsgeber mit angeben.

    (3)

    Aufgrund der Unterschiede bei der Art des Ausführungsplatzes und der Finanzinstrumente sollten die Berichtsinhalte in Abhängigkeit von mehreren Faktoren variieren. Das Unterscheiden der Menge und Art der gemeldeten Daten laut den Handelssystemen, -modi und -plattformen ist angemessen, um einen korrekten Zusammenhang für die erzielte Ausführungsqualität herzustellen.

    (4)

    Zur Vermeidung eines unangemessenen Vergleichs zwischen den Ausführungsplätzen und zur Gewährleistung der Relevanz der erfassten Daten sollten die Ausführungsplätze für Segmente, die unterschiedliche Orderbücher führen oder anders reguliert werden bzw. andere Kennungen für Marktsegmente verwenden, gesonderte Berichte zustellen.

    (5)

    Zur Gewährleistung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der effektiven Ausführungsqualität sollten Handelsplätze unter den ausgeführten Ordern nicht jene bekannt geben, die im freien Verkehr gehandelt und dem Handelsplatz gemeldet wurden.

    (6)

    Wenn Marktmacher und andere Liquiditätsgeber als Ausführungsplätze für Finanzinstrumente berichten, die nicht der Handelspflicht unterliegen, sollten sie Angaben zu den ausgeführten Ordern oder den ihren Kunden angebotenen Preisen nur dann veröffentlichen, wenn die Order im freien Verkehr angeboten oder ausgeführt bzw. nach den Artikeln 4 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführt werden; hiervon ausgenommen sind Order, die bis zur Bekanntgabe in einem System für Ordermanagement eines Handelsplatzes geführt werden.

    (7)

    Es sollte in Betracht gezogen werden, dass andere Liquiditätsgeber auch Unternehmen einschließen sollten, die sich gewillt zeigen, Geschäfte auf eigene Kosten zu betreiben, und die im Rahmen ihrer üblichen Geschäftstätigkeit für Liquidität sorgen, unabhängig davon, ob sie über offizielle Verträge verfügen oder nicht oder sich dazu verpflichten, fortlaufend für Liquidität zu sorgen oder nicht.

    (8)

    Zur Erlangung vollständiger Transparenz hinsichtlich der Ausführungsqualität für Geschäfte im Verhältnis zum Preis sollten die hinsichtlich des Preises bereitgestellten Angaben alle Provisionen oder ggf. angelaufenen Zinsen ausnehmen.

    (9)

    Bei der Bestimmung geeigneter Angaben zur Beurteilung der Preisqualität sind sowohl die Höhe der Tagesdurchschnitte als auch die Angaben zum Zeitpunkt erforderlich. Dadurch erhalten die Beteiligten einen angemessenen Kontext und ein vollständigeres Bild beim Analysieren der erzielten Ausführungsqualität. Um Preisvergleiche zwischen den Finanzinstrumenten zu ermöglichen, muss auch der Währungscode aller gemeldeten Geschäfte festgelegt werden.

    (10)

    Zur Gewährleistung rechtlicher Konsistenz sollten die Handelsplätze nicht zur Bereitstellung von Details zu Geschäften verpflichtet werden, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung weiterhin einem Aufschub der Veröffentlichung entsprechend den Anforderungen zur Nachhandelstransparenz unterworfen sind. Systematische Internalisierer, Marktmacher und andere Liquiditätsgeber sollten von der Veröffentlichung von Point-in-Time-Transaktionsdaten für Geschäfte, die über die standardmäßige Marktgröße oder die für das Finanzinstrument spezifische Größe hinausgehen, freigestellt werden, damit vermieden werden kann, dass sie ungebührlichen Risiken der Offenlegung kommerziell sensitiver Angaben ausgesetzt sind, welche ihre Fähigkeit zur Absicherung von Belastungen und zur Bereitstellung von Liquidität einschränken könnten. Bei Aktien, Exchange Trades Funds (börsengehandelte Fonds) und Zertifikaten, die nach der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als illiquid gelten, ist der einzusetzende Grenzwert der Standardmarktgröße die minimal verfügbare Standardmarktgröße für diese Art von Finanzinstrument. Zur Vermeidung von Unsicherheiten sollte klargestellt werden, dass ein Verweis auf großes Volumen und die für das Finanzinstrument spezifische Größe dieselbe Bedeutung hat wie in den Nachhandelstransparenzanforderungen.

    (11)

    Vollständige Transparenz zu sämtlichen berechneten Kosten beim Ausführen einer Order über einen gegebenen Platz ist von grundlegender Bedeutung. Es müssen alle Kosten angegeben werden, die bei der Ausführung eines Kundenauftrags für die Nutzung eines spezifischen Platzes anfallen und für die der Kunde direkt oder indirekt aufkommt. Diese Kosten sollten Ausführungsgebühren, darunter Gebühren für die Zustellung, Abänderung oder Stornierung von Ordern oder Angebotsrücknahmen einschließen sowie jegliche Gebühren in Bezug auf den Zugriff auf Marktdaten oder die Nutzung von Endstellen. Die relevanten Kosten können ebenso Clearing- oder Abwicklungsgebühren oder andere Gebühren umfassen, die an Dritte entrichtet wurden, welche an der Orderausführung beteiligt waren, wenn sie Bestandteil der durch den Ausführungsplatz erbrachten Dienstleistungen waren. Angaben zu den Kosten sollten auch Steuern oder Abgaben einschließen, die dem Platz im Auftrag der Mitglieder oder Nutzer des Ausführungsplatzes bzw. dem Kunden, auf den sich die Order bezieht, direkt in Rechnung gestellt werden oder von ihm im Auftrag jener Parteien getragen werden.

    (12)

    Die Ausführungswahrscheinlichkeit gibt an, wie wahrscheinlich die Ausführung einer bestimmten Orderart ist, und wird durch Details zu den Handelsvolumina bei einem spezifischen Instrument oder andere Eigenschaften von Ordern und Geschäften gestützt. Angaben zur Ausführungswahrscheinlichkeit sollten die Berechnung von Kennzahlen ermöglichen, wie die relative Marktgröße eines Platzes in einem spezifischen Finanzinstrument oder eine Klasse von Finanzinstrumenten. Die Ausführungswahrscheinlichkeit sollte auch anhand von Daten zu fehlgeschlagenen Geschäften oder stornierten oder abgeänderten Ordern beurteilt werden.

    (13)

    Die Ausführungsgeschwindigkeit kann bei unterschiedlichen Arten von Ausführungsplätzen unterschiedliche Bedeutungen haben, da die Bemessung der Geschwindigkeit sowohl nach Handelssystemen als auch nach Handelsplattformen variiert. Für Orderbücher basierend auf fortlaufenden Auktionen sollte die Ausführungsgeschwindigkeit in Millisekunden angegeben werden, während für andere Handelssysteme größere Zeiteinheiten angemessen sind. Auch sollte die Latenzzeit der Verbindung eines spezifischen Beteiligten zum Ausführungsplatz ausgenommen werden, da sich diese der Kontrolle des Ausführungsplatzes entzieht.

    (14)

    Zum Vergleichen der Ausführungsqualität für Order unterschiedlicher Größe sollten Ausführungsplätze dazu verpflichtet werden, Geschäfte innerhalb mehrerer Größenordnungen zu melden. Die Schwellen für diese Bereiche sollten von der Art des Finanzinstruments und seiner Liquidität abhängen, damit sichergestellt werden kann, dass sie für ein adäquates Ausführungsmuster in einer Größe sorgen, die für dieses Instrument typisch ist.

    (15)

    Wichtig ist, dass die Ausführungsplätze die Daten während ihrer üblichen Geschäftszeiten erfassen. Daher sollte die Berichterstattung kostenfrei in einem maschinenlesbaren, elektronischen Format über eine Internetseite erfolgen, damit die Öffentlichkeit alle bereitgestellten Daten herunterladen, durchsuchen, sortieren und analysieren kann.

    (16)

    Die Berichte der Ausführungsplätze sollten mithilfe eines Bereitstellers konsolidierter Datenträger (Consolidated Tape Provider, CTP) im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU ergänzt und so die Entwicklung erweiterter Maßnahmen der Ausführungsqualität ermöglicht werden.

    (17)

    Aus Gründen der Konsistenz und zur Gewährleistung reibungslos funktionierender Finanzmärkte ist es erforderlich, dass die Bestimmungen dieser Verordnung und die Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ab demselben Zeitpunkt gelten.

    (18)

    Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) übermittelt wurde.

    (19)

    Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Anhörungen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der durch Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte (Securities and Markets Stakeholder Group, SMSG) eingeholt —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Diese Verordnung regelt den genauen Inhalt, das Format und die Periodizität der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen. Sie gilt für Handelsplätze, systematische Internalisierer, Marktmacher und andere Liquiditätsgeber.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a)

    „Handelssystem“ die Art und Weise, auf die ein Ausführungsplatz Order als Orderbücher basierend auf fortlaufenden Auktionen, fortlaufende quotengetriebene Angebotsanfragen, periodisch anfallende Auktionen oder Hybridsysteme ausführt, die unter zwei oder mehrere dieser Kategorien bzw. unter ein System fallen, bei dem die Preise anders festgelegt werden als bei den oben genannten Systemarten;

    b)

    „für das Finanzinstrument spezifische Größe“ die spezifische Größe einer Schuldverschreibung, eines strukturierten Finanzprodukts, eines Emissionszertifikats oder eines Finanzderivats, die bzw. das an einem Handelsplatz gehandelt wird und für die bzw. das es keinen liquiden Markt gibt, sofern das Geschäft mit diesen Instrumenten einer späteren Veröffentlichung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterworfen ist;

    c)

    „großes Volumen“ eine Order großen Volumens gemäß Artikel 7 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

    d)

    „fehlgeschlagenes Geschäft“ ein Geschäft, das durch den Ausführungsplatz aufgehoben wurde;

    e)

    „Preismultiplikator“ die Anzahl an Einheiten des zugrunde liegenden Instruments, das von einem einzigen Derivatvertrag vertreten wird;

    f)

    „Preisnotierung“ eine Angabe dahingehend, ob der Preis des Geschäfts als Geldwert, Prozentsatz oder Ertrag ausgewiesen wird;

    g)

    „Mengennotierung“ eine Angabe dahingehend, ob der Umfang des Geschäfts als Anzahl der Einheiten, Nominal- oder Geldwert ausgewiesen wird;

    h)

    „Zustellart“ eine Angabe dahingehend, ob das Finanzinstrument physisch oder in bar abgewickelt wird, einschließlich der Fälle, in denen die Gegenpartei wählen kann oder diese durch Dritte festgelegt wird;

    i)

    „Handelsmodus“ die terminierte Auktion zur Eröffnung, Schließung oder im Laufe des Tages, die nicht terminierte Auktion, das Handeln zu Börsenschluss oder außerhalb der Hauptsitzung oder Trade Reporting;

    j)

    „Handelsplattform“ die Art der vom Ausführungsplatz betriebenen Plattform: elektronisch, sprachlich oder per Ausruf;

    k)

    „Buchtiefe“ die verfügbare Liquiditätssumme, die als Ergebnis des Preises und Volumens aller Gebote und Angebote für eine spezifische Anzahl an Preiserhöhungen ab Mitte des besten Gebots und Angebots ausgedrückt wird;

    l)

    „durchschnittliche effektive Bandbreite“ den Durchschnitt der doppelten Differenz aus dem tatsächlichen Ausführungspreis im Verhältnis zur Mitte des besten Gebots und Angebots zum Zeitpunkt der Annahme, für Bestens-Aufträge oder vermarktungsfähige limitierte Order;

    m)

    „Durchschnittsgeschwindigkeit bei der Ausführung nicht abgeänderter passiver Order bei bestem Gebot und Angebot“ die verstrichene Durchschnittszeit zwischen einer limitierten Order, die dem vom Ausführungsplatz angenommenen, besten Gebot und Angebot entspricht, und der anschließenden Ausführung dieser Order;

    n)

    „aggressive Order“ eine in das Orderbuch aufgenommene Order, die Liquidität beansprucht hat;

    o)

    „passive Order“ eine in das Orderbuch aufgenommene Order, die Liquidität eingebracht hat;

    p)

    „unverzügliche oder stornierte Order“ eine Order, die bei ihrer Aufnahme in das Orderbuch ausgeführt wird und die für verbleibende, nicht ausgeführten Mengen nicht im Orderbuch verbleibt;

    q)

    „Fill-or-Kill-Auftrag“ eine Order, die bei ihrer Aufnahme in das Orderbuch ausgeführt wird, vorausgesetzt, dass sie komplett erfüllt werden kann. Kann die Order nur teilweise ausgeführt werden, wird sie automatisch abgelehnt und nicht ausgeführt.

    Artikel 3

    Veröffentlichung von Informationen zum Ausführungsplatz und Finanzinstrument

    (1)   Handelsplätze und systematische Internalisierer veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 Informationen zur Art des Ausführungsplatzes.

    Ausführungsplätze veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 Informationen zur Art des Ausführungsplatzes.

    Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 1 des Anhangs veröffentlicht:

    i)

    Bezeichnung und Platzkennung des Ausführungsplatzes;

    ii)

    Land der zuständigen Behörde;

    iii)

    Bezeichnung und Kennung des Marktsegments;

    iv)

    Datum des Handelstags;

    v)

    Art, Anzahl und Durchschnittsdauer von Ausfällen im normalen Handelszeitraum des Platzes, die den Handel mit allen für den Platz zum Handel verfügbaren Instrumenten zum Datum des Handelstages unterbrochen haben;

    vi)

    Art, Anzahl und Durchschnittsdauer von terminierten Auktionen im normalen Handelszeitraum des Platzes zum Datum des Handelstages;

    vii)

    Anzahl fehlgeschlagener Transaktionen zum Datum des Handelstages;

    viii)

    Wert fehlgeschlagener Transaktionen, der als Prozentsatz des Gesamtwerts der durchgeführten Geschäfte zum Datum des Handelstages ausgedrückt wird.

    (2)   Handelsplätze und systematische Internalisierer veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 Informationen zur Art des Finanzinstruments.

    Ausführungsplätze veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 Informationen zur Art des Finanzinstruments.

    Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 2 des Anhangs veröffentlicht:

    a)

    für Finanzinstrumente mit Kennungen, wie in Tabelle 2 des Anhangs dargelegt:

    i)

    Bezeichnung und Kennung des Finanzinstruments;

    ii)

    Klassifizierung des Instruments;

    iii)

    Währung;

    b)

    für Finanzinstrumente ohne Kennungen, wie in Tabelle 2 des Anhangs dargelegt:

    i)

    Bezeichnung und eine schriftliche Beschreibung des Instruments, einschließlich Währung des/der zugrunde liegenden Instruments, Preismultiplikators, Preis- und Mengennotierung sowie Zustellart;

    ii)

    Klassifizierung des Instruments;

    iii)

    Währung.

    Artikel 4

    Preis

    Handelsplätze und systematische Internalisierer veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, die in den Absätzen 3 und 4 genannten Informationen zum Preis für jeden Handelstag, an dem Order am Finanzinstrument ausgeführt wurden.

    Ausführungsplätze veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, die in den Absätzen 3 und 4 genannten Informationen zum Preis für jeden Handelstag, an dem Order am Finanzinstrument ausgeführt wurden.

    Die folgenden Informationen werden wie folgt veröffentlicht:

    a)

    Informationen im Laufe des Tages:

    i)

    für Handelsplätze: der einfache Durchschnittspreis aller Geschäfte, die in den ersten beiden Minuten nach jeder der folgenden Referenzzeiten 9:30:00, 11:30:00, 13:30:00 und 15:30:00 UTC zu jenem Datum und für jenen Größenbereich durchgeführt wurden, wie in Artikel 9 dargelegt;

    ii)

    für systematische Internalisierer, Marktmacher und andere Liquiditätsgeber: der einfache Durchschnittspreis aller Geschäfte, die in den ersten beiden Minuten nach jeder der folgenden Referenzzeiten 9:30:00, 11:30:00, 13:30:00 und 15:30:00 UTC zu jenem Datum im Größenbereich 1 durchgeführt wurden, wie in Artikel 9 dargelegt;

    iii)

    Gesamtwert der durchgeführten Geschäfte während des zweiminütigen Zeitraums, auf den unter den Ziffern i und ii Bezug genommen wird;

    iv)

    für Handelsplätze: wenn während der ersten beiden Minuten der relevanten Zeiträume, auf die unter Ziffer i Bezug genommen wird, keine Geschäfte erfolgt sind, der Preis des ersten durchgeführten Geschäfts in jedem ggf. vorliegenden Größenbereich, wie in Artikel 9 dargelegt, nach jeder der Referenzzeiten, die unter Ziffer i zu diesem Datum dargelegt sind;

    v)

    für systematische Internalisierer, Marktmacher und andere Liquiditätsgeber: wenn während der ersten beiden Minuten der relevanten Zeiträume, auf die unter Ziffer ii Bezug genommen wird, keine Geschäfte erfolgt sind, der Preis des ersten durchgeführten Geschäfts im ggf. vorliegenden Größenbereich 1, wie in Artikel 9 dargelegt, nach jeder der Referenzzeiten, die unter Ziffer ii zu diesem Datum dargelegt sind;

    vi)

    Ausführungszeit für jedes Geschäft, auf das unter den Ziffern iv und v Bezug genommen wird;

    vii)

    Geschäftsgröße in Sachen des Werts für jedes durchgeführte Geschäft, auf das unter den Ziffern iv und v Bezug genommen wird;

    viii)

    Handelssystem und -modus, im Rahmen dessen die Geschäfte durchgeführt wurden, auf die unter den Ziffern iv und v Bezug genommen wird;

    ix)

    Handelsplattform, auf der die Geschäfte durchgeführt wurden, auf die unter den Ziffern iv und v Bezug genommen wird;

    x)

    bestes Gebot und Angebot oder geeigneter Referenzpreis zur Zeit der Ausführung für jedes durchgeführte Geschäft, auf das unter den Ziffern iv und v Bezug genommen wird;

    Die Informationen im Laufe des Tages werden im Format der Tabelle 3 des Anhangs veröffentlicht.

    b)

    Tagesinformationen:

    i)

    einfacher, durchschnittlicher und volumengewichteter Geschäftspreis, wenn mehr als ein Geschäft stattgefunden hat;

    ii)

    ausgeführter Höchstpreis, wenn mehr als zwei Geschäfte stattgefunden haben;

    iii)

    ausgeführter Niedrigstpreis, wenn mehr als zwei Geschäfte stattgefunden haben.

    Die Tagesinformationen werden im Format der Tabelle 4 des Anhangs veröffentlicht.

    Artikel 5

    Kosten

    Handelsplätze und systematische Internalisierer veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, die in Absatz 3 genannten Informationen zu den vom Handelsplatz für jedes Mitglied und jeden Nutzer des Platzes veranschlagten Kosten.

    Ausführungsplätze veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, die in Absatz 3 genannten Informationen zu den vom Handelsplatz für jedes Mitglied und jeden Nutzer des Platzes veranschlagten Kosten.

    Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 5 des Anhangs veröffentlicht:

    a)

    eine Beschreibung von Art und Niveau aller Kostenkomponenten, die durch den Ausführungsplatz vor dem Veranschlagen von Rabatten oder Preisnachlässen angewandt werden, sowie Angaben dazu, wie sich diese Kosten laut dem beteiligten Nutzer oder Finanzinstrument und den entsprechenden Beträgen, um die sie sich unterscheiden, unterscheiden. Die Kostenkomponenten beinhalten Folgendes:

    i)

    Ausführungsgebühren;

    ii)

    Gebühren für die Zustellung, Abänderung oder Stornierung von Ordern oder Angebotsrücknahmen;

    iii)

    Gebühren in Bezug auf den Zugriff auf Marktdaten und die Nutzung von Endstellen;

    iv)

    jegliche Clearing- und Abwicklungsgebühren und andere Gebühren, die an Dritte entrichtet wurden, welche an der Orderausführung beteiligt waren;

    b)

    eine Beschreibung von Art und Niveau jeglicher Rabatte, Preisnachlässe oder anderer Zahlungen, die Nutzern des Ausführungsplatzes angeboten wurden, einschließlich Angaben dazu, wie sich diese Rabatte, Preisnachlässe oder anderen Zahlungen laut dem beteiligten Nutzer oder Finanzinstrument und den entsprechenden Beträgen, um die sie sich unterscheiden, unterscheiden;

    c)

    eine Beschreibung von Art und Höhe jeglicher nicht monetärer Leistungen, die Nutzern des Ausführungsplatzes angeboten wurden, einschließlich Angaben dazu, wie sich diese nicht monetären Leistungen laut dem beteiligten Nutzer oder Finanzinstrument und den entsprechenden Beträgen, um die sie sich unterscheiden, unterscheiden;

    d)

    eine Beschreibung von Art und Niveau jeglicher Steuern und Abgaben, die dem Ausführungsplatz im Auftrag der Mitglieder oder Nutzer des Platzes in Rechnung gestellt oder durch diesen getragen werden;

    e)

    eine Verknüpfung zur Website des Platzes oder einer anderen Quelle, auf der weitere Kostenangaben verfügbar sind;

    f)

    der Gesamtwert aller Rabatte, Preisnachlässe, nicht monetären Leistungen oder anderen Zahlungen, wie unter den Buchstaben b und c dargelegt, werden als Prozentsatz des Gesamthandelswerts während des Berichtszeitraums ausgedrückt;

    g)

    der Gesamtwert aller Kosten, wie unter Buchstabe a dargelegt, ohne den Gesamtwert der Rabatte, Preisnachlässe, nicht monetären Leistungen oder anderen Zahlungen, wie unter den Buchstaben b und c dargelegt, werden als Prozentsatz des Gesamthandelswerts während des Berichtszeitraums ausgedrückt.

    Artikel 6

    Ausführungswahrscheinlichkeit

    Handelsplätze und systematische Internalisierer veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Absatz 3 Informationen zur Ausführungswahrscheinlichkeit für jeden Handelstag.

    Ausführungsplätze veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Absatz 3 Informationen zur Ausführungswahrscheinlichkeit für jeden Handelstag.

    Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 6 des Anhangs veröffentlicht:

    a)

    Anzahl der zugegangenen Order oder Angebotsanfragen;

    b)

    Anzahl und Wert der durchgeführten Geschäfte, wenn mehr als ein Geschäft stattgefunden hat;

    c)

    Anzahl der zugegangenen Order oder Angebotsanfragen, die storniert oder zurückgezogen wurden, ohne passive Order mit Anweisungen zum Ablaufen oder die zu Tagesende storniert werden müssen;

    d)

    Anzahl der zugegangenen Order oder Angebotsanfragen, die zu diesem Datum abgeändert wurden;

    e)

    mediane Geschäftsgröße zu diesem Datum, wenn mehr als ein Geschäft stattgefunden hat;

    f)

    mediane Größe aller Order oder Angebotsanfragen zu diesem Datum, wenn mehr als eine Order oder Angebotsanfrage zugegangen ist;

    g)

    Anzahl der benannten Marktmacher.

    Artikel 7

    Zusätzliche Information für Orderbücher basierend auf fortlaufenden Auktionen und fortlaufend quotengetriebene Ausführungsplätze

    (1)   Handelsplätze und systematische Internalisierer, die im Rahmen eines Orderbuchs basierend auf fortlaufenden Auktionen, fortlaufend quotengetriebener Handelssysteme oder einer anderen Art des Handelssystems betrieben werden, für die diese Informationen erhältlich sind, veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 zu den in Artikel 4, Buchstabe a Ziffern i und ii für jeden Handelstag genannten Referenzzeiten zusätzliche Informationen.

    Ausführungsplätze, die im Rahmen eines Orderbuchs basierend auf fortlaufenden Auktionen, fortlaufend quotengetriebener Handelssysteme oder einer anderen Art des Handelssystems betrieben werden, für die diese Informationen erhältlich sind, veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 zu den in Artikel 4 Buchstabe a Ziffern i und ii für jeden Handelstag genannten Referenzzeiten zusätzliche Informationen.

    Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 7 des Anhangs veröffentlicht:

    i)

    bester Gebots- und Angebotspreis sowie entsprechende Volumina;

    ii)

    Buchtiefe bei drei Preiserhöhungen.

    (2)   Handelsplätze und systematische Internalisierer, die im Rahmen eines Orderbuchs basierend auf fortlaufenden Auktionen, fortlaufend quotengetriebener Handelssysteme oder einer anderen Art des Handelssystems betrieben werden, für die diese Informationen erhältlich sind, veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und für jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 zusätzliche Informationen für jeden Handelstag.

    Ausführungsplätze, die im Rahmen eines Orderbuchs basierend auf fortlaufenden Auktionen, fortlaufend quotengetriebener Handelssysteme oder einer anderen Art von Handelssystem, bei dem diese Informationen zur Verfügung stehen, betrieben werden, veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 zusätzliche Informationen für jeden Handelstag.

    Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 8 des Anhangs veröffentlicht:

    a)

    durchschnittliche effektive Bandbreite;

    b)

    Durchschnittsvolumen bei bestem Gebot und Angebot;

    c)

    durchschnittliche Bandbreite bei bestem Gebot und Angebot;

    d)

    Anzahl der Stornierungen bei bestem Gebot und Angebot;

    e)

    Anzahl der Änderungen bei bestem Gebot und Angebot;

    f)

    durchschnittliche Buchtiefe bei 3 Preiserhöhungen;

    g)

    verstrichene mittlere und mediane Zeit zwischen einer aggressiven Order oder Angebotsannahme, die dem Ausführungsplatz zugeht, und die anschließende Komplett- oder Teilausführung;

    h)

    Durchschnittsgeschwindigkeit bei der Ausführung nicht abgeänderter passiver Order bei bestem Gebot und Angebot;

    i)

    Anzahl der fehlgeschlagenen Fill-or-Kill-Aufträge;

    j)

    Anzahl der unverzüglichen oder stornierten Order mit Nullauffüllung;

    k)

    Anzahl und Wert der am Handelsplatz durchgeführten Geschäfte, die gemäß Artikel 4 oder 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ein großes Volumen umfassen;

    l)

    Anzahl und Wert der Geschäfte, die gemäß Artikel 4 oder 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 am Handelsplatz durchgeführt wurden, allerdings ohne Order, die bis zu ihrer Veröffentlichung in einem System für Ordermanagement des Handelsplatzes geführt werden und nicht in Buchstabe k enthalten sind;

    m)

    Anzahl und Durchschnittsdauer der Handelsunterbrechungen infolge von Volatilitätsunterbrechungen oder Abschaltungen, die im Laufe des normalen Handelszeitraums des Platzes stattgefunden haben;

    n)

    Art, Anzahl und Durchschnittsdauer aller Handelsaufschübe, die infolge einer Entscheidung des Platzes innerhalb seines Handelszeitraums außerhalb der nach Artikel 3 Absatz 1 Ziffer v gemeldeten Aufschübe stattgefunden haben.

    (3)   Handelsplätze und systematische Internalisierer, die komplett oder teilweise im Rahmen eines fortlaufend quotengetriebenen Handelssystems betrieben werden, veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 zusätzliche Informationen.

    Ausführungsplätze, die komplett oder teilweise im Rahmen eines fortlaufend quotengetriebenen Handelssystems betrieben werden, veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 zusätzliche Informationen.

    Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 8 des Anhangs veröffentlicht:

    a)

    für jeden Handelstag die Anzahl und Durchschnittsdauer — während der normalen Handelszeiten des Platzes — aller mehr als 15-minütigen Zeiträume, während derer keine Gebote oder Angebote abgegeben wurden;

    b)

    durchschnittliche Angebotspräsenz, in Prozent des normalen Handelszeitraums des Platzes zu diesem Datum.

    Artikel 8

    Zusätzliche Informationen für Angebotsanfragen von Ausführungsplätzen

    Handelsplätze und systematische Internalisierer, die im Rahmen eines Handelssystems für Angebotsanfragen oder einer anderen Art des Handelssystems betrieben werden, für die diese Informationen erhältlich sind, veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Absatz 3 zusätzliche Informationen für jeden Handelstag.

    Ausführungsplätze, die im Rahmen eines Handelssystems für Angebotsanfragen oder einer anderen Art des Handelssystems betrieben werden, für die diese Informationen erhältlich sind, veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Absatz 3 zusätzliche Informationen für jeden Handelstag.

    Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 9 des Anhangs veröffentlicht:

    a)

    der verstrichene mittlere und mediane Zeitumfang zwischen der Annahme eines Angebots und der Ausführung für alle Geschäfte innerhalb dieses Finanzinstruments sowie

    b)

    der verstrichene mittlere und mediane Zeitumfang zwischen der Angebotsanfrage und der Bereitstellung von Angeboten für alle Angebote innerhalb dieses Finanzinstruments.

    Artikel 9

    Festlegung der Berichtsbereiche

    Ausführungsplätze melden die durchgeführten Geschäfte, die in Artikel 4 dargelegt sind, für die folgenden Bereiche:

    a)

    für alle Finanzinstrumente, die sich von den Geldmarktpapieren unterscheiden:

    i)

    Bereich 1: größer als 0 EUR und kleiner gleich der Standardmarktgröße oder der für das Finanzinstrument spezifischen Größe;

    ii)

    Bereich 2: größer als die Standardmarktgröße oder die für das Finanzinstrument spezifische Größe und kleiner gleich dem großen Volumen;

    iii)

    Bereich 3: größer als das große Volumen;

    b)

    für illiquide Aktien, Exchange Trades Funds (börsengehandelte Fonds) oder Zertifikate:

    i)

    Bereich 1: größer als 0 EUR und kleiner gleich der kleinsten verfügbaren Standardmarktgröße bei dieser Art von Instrument;

    ii)

    Bereich 2: größer als die kleinste verfügbare Standardmarktgröße bei dieser Art des Instruments und kleiner gleich den großen Volumen;

    iii)

    Bereich 3: größer als das große Volumen;

    c)

    für Geldmarktpapiere:

    i)

    Bereich 1: größer als 0 EUR und kleiner gleich 10 Mio. EUR;

    ii)

    Bereich 2: größer als 10 Mio. EUR und kleiner gleich 50 Mio. EUR;

    iii)

    Bereich 3: größer als 50 Mio. EUR.

    Artikel 10

    Veröffentlichungsformat

    Ausführungsplätze veröffentlichen für jeden Handelstag Informationen laut den im Anhang ausgeführten Vorlagen in einem maschinenlesbaren, elektronischen Format, das zum Herunterladen für die Öffentlichkeit zur Verfügung steht.

    Artikel 11

    Periodizität der zu veröffentlichenden Informationen

    Die Ausführungsplätze veröffentlichen die Informationen quartalsweise und spätestens drei Monate nach Ende jedes Quartals in der folgenden Form:

    a)

    zum 30. Juni die Informationen in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März;

    b)

    zum 30. September die Informationen in Bezug auf den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni;

    c)

    zum 31. Dezember die Informationen in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September;

    d)

    zum 31. März die Informationen in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember.

    Artikel 12

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. Juni 2016

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


    ANHANG

    Tabelle 1: Gemäß Artikel 3 Absatz 1 zu veröffentlichende Angaben — Art des Ausführungsplatzes

    Platz

    Bezeichnung

    Kennung (ISO 10383 Marktidentifikationscode (MIC) oder Rechtsträgerkennung (LEI))

     

    Land der zuständigen Behörde

    Bezeichnung

     

     

    Marktsegment

    Bezeichnung

    Kennung (ISO 10383 Marktsegment MIC)

     

    Datum des Handelstags

    ISO 8601

     

     

    Ausfälle

    Art

    Anzahl

    Durchschnittsdauer

    Terminierte Auktion

    Art

    Anzahl

    Durchschnittsdauer

    Fehlgeschlagene Geschäfte

     

    Anzahl

    Wert (in % des Gesamtwerts der an diesem Tag ausgeführten Geschäfte)


    Tabelle 2: Gemäß Artikel 3 Absatz 2 zu veröffentlichende Angaben — Art des Finanzinstruments

    Finanzinstrument

    Bezeichnung

    Kennung (ISO 6166)

    Schriftliche Beschreibung des Finanzinstruments, wenn keine Kennung vorhanden (einschließlich Währung des/der zugrunde liegenden Instruments, Preismultiplikators, Preis- und Mengennotierung sowie Zustellart)

     

     

    Klassifizierung des Instruments

    (ISO 10962 CFI-Code)

    Währung

    (ISO 4217)


    Tabelle 3: Gemäß Artikel 4 Buchstabe a zu veröffentlichende Angaben

     

    Größenbereich

    Alle durchgeführten Geschäfte in den ersten zwei Minuten nach Zeit T

    Erstes Geschäft nach Zeit T (wenn keine Geschäfte in den ersten zwei Minuten nach Zeit T)

    Zeit (T)

     

    Einfacher, durchschnittlich ausgeführter Preis (ausschließlich Provisionen und aufgelaufene Zinsen)

    Ausgeführter Gesamtwert

    Preis

    Ausführungszeit

    Geschäftsgröße

    Handelssystem

    Handelsmodus

    Handelsplattform

    Bestes Gebot und Angebot oder geeigneter Referenzwert zur Ausführungszeit

    9:30:00

    1

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    3

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    11:30:00

    1

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    3

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    13:30:00

    1

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    3

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    15:30:00

    1

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    3

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    Tabelle 4: Gemäß Artikel 4 Buchstabe b zu veröffentlichende Angaben

    Einfacher, durchschnittlicher Geschäftspreis

     

    Volumengewichteter Geschäftspreis

     

    Ausgeführter Höchstpreis

     

    Ausgeführter Niedrigstpreis

     


    Tabelle 5: Gemäß Artikel 5 zu veröffentlichende Kostenangaben

    In Artikel 5 Buchstaben a bis d verlangte Angaben

    (Beschreibung)

    Verknüpfung zu einer Website oder einer anderen Quelle, auf der weitere Kostenangaben erhältlich sind

     

    Gesamtwert aller Rabatte, Preisnachlässe oder anderen angebotenen Zahlungen (%-Satz des Gesamthandelswerts während des Berichtszeitraums)

    %

    Gesamtwert aller Kosten (in % des Gesamthandelswerts während des Berichtszeitraumvolumens)

    %


    Tabelle 6: Gemäß Artikel 6 zu veröffentlichende Angaben zur Ausführungswahrscheinlichkeit

    Anzahl der zugegangenen Order oder Angebotsanfragen

     

    Anzahl durchgeführter Geschäfte

     

    Gesamtwert durchgeführter Geschäfte

     

    Anzahl der zugegangenen stornierten oder zurückgezogenen Order oder Angebotsanfragen

     

    Anzahl der zugegangenen abgeänderten Order oder Angebotsanfragen

     

    Mediane Geschäftsgröße

     

    Mediane Größe aller Order oder Angebotsanfragen

     

    Anzahl der ausgewiesenen Marktmacher

     


    Tabelle 7: Gemäß Artikel 7 Absatz 1 zu veröffentlichende Angaben zur Ausführungswahrscheinlichkeit

    Zeit

    Bester Gebotspreis

    Bester Angebotspreise

    Gebotsgröße

    Angebotsgröße

    Buchtiefe bei 3 Preiserhöhungen

    9:30:00

     

     

     

     

     

    11:30:00

     

     

     

     

     

    13:30:00

     

     

     

     

     

    15:30:00

     

     

     

     

     


    Tabelle 8: Gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 zu veröffentlichende Angaben

    Durchschnittliche effektive Bandbreite

     

    Durchschnittsvolumen bei bestem Gebot und Angebot

     

    Durchschnittliche Bandbreite bei bestem Gebot und Angebot

     

    Anzahl der Stornierungen bei bestem Gebot und Angebot

     

    Anzahl der Änderungen bei bestem Gebot und Angebot

     

    Durchschnittliche Buchtiefe bei 3 Preiserhöhungen

     

    Verstrichene mittlere Zeit (auf die Millisekunde genau) zwischen einer aggressiven Order oder Angebotsannahme, die dem Ausführungsplatz zugeht, und die anschließende Komplett- oder Teilausführung

     

    Verstrichene mediane Zeit (auf die Millisekunde genau) zwischen einem Bestens-Auftrag, der dem Ausführungsplatz zugeht, und die anschließende Komplett- oder Teilausführung

     

    Durchschnittsgeschwindigkeit bei der Ausführung nicht abgeänderter passiver Order bei bestem Gebot und Angebot

     

    Anzahl der fehlgeschlagenen Fill-or-Kill-Aufträge

     

    Anzahl der unverzüglichen oder stornierten Order mit Nullauffüllung

     

    Anzahl der am Handelsplatz durchgeführten Geschäfte, die laut Artikel 4 oder 9 der EU-Verordnung Nr. 600/2014 ein großes Volumen umfassen

     

    Wert der am Handelsplatz durchgeführten Geschäfte, die gemäß der Artikel 4 oder 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ein großes Volumen umfassen

     

    Anzahl der Geschäfte, die gemäß der Artikel 4 oder 9 MiFIR am Handelsplatz durchgeführt wurden, mit Ausnahme von Ordern, die in einem System für Ordermanagement der anhängigen Bekanntgabe des Handelsplatzes geführt werden und kein großes Volumen umfassen

     

    Wert der Geschäfte, die gemäß der Artikel 4 oder 9 MiFIR am Handelsplatz durchgeführt wurden, mit Ausnahme von Ordern, die in einem System für Ordermanagement der anhängigen Bekanntgabe des Handelsplatzes geführt werden und kein großes Volumen umfassen

     

    Anzahl der Handelsunterbrechungen

     

    Durchschnittsdauer der Handelsunterbrechungen

     

    Anzahl der Aussetzungen

     

    Art der Aussetzungen

     

    Durchschnittsdauer der Aussetzungen

     

    Für fortlaufende Angebotsplätze: Anzahl der Zeiträume, während derer keine Angebote bereitgestellt wurden

     

    Für fortlaufende Angebotsplätze: Durchschnittsdauer der Zeiträume, während derer keine Angebote bereitgestellt wurden

     

    Durchschnittliche Angebotspräsenz

     


    Tabelle 9: Gemäß Artikel 8 zu veröffentlichende Angaben

    Verstrichene mittlere Zeit zwischen Annahme und Ausführung

     

    Verstrichene mediane Zeit zwischen Annahme und Ausführung

     

    Verstrichene mittlere Zeit zwischen Anfrage und Bereitstellung entsprechender Angebote

     

    Verstrichene mediane Zeit zwischen Anfrage und Bereitstellung entsprechender Angebote

     


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