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Document 32017D2270

    Beschluss (EU) 2017/2270 des Rates vom 9. Oktober 2017 über den Abschluss des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits

    ABl. L 326 vom 9.12.2017, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/2270/oj

    Related international agreement

    9.12.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 326/5


    BESCHLUSS (EU) 2017/2270 DES RATES

    vom 9. Oktober 2017

    über den Abschluss des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207 und 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Einklang mit dem Beschluss 2012/273/EU des Rates (2) wurde das Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 30. April 2013 unterzeichnet.

    (2)

    Das Abkommen sollte genehmigt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits wird im Namen der Union genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik führt den Vorsitz in dem Gemischten Ausschuss nach Artikel 56 des Abkommens.

    Die Union bzw. die Union und die Mitgliedstaaten sind je nach Beratungsgegenstand im Gemischten Ausschuss vertreten.

    Artikel 3

    Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 63 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (3).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2017.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    S. KIISLER


    (1)  Zustimmung vom 15. Februar 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  Beschluss 2012/273/EU des Rates vom 14. Mai 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Union des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (ABl. L 134 vom 24.5.2012, S. 4).

    (3)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


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