This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32017D2270
Council Decision (EU) 2017/2270 of 9 October 2017 on the conclusion of the Framework Agreement on Partnership and Cooperation between the European Union and its Member States, of the one part, and Mongolia, of the other part
Beschluss (EU) 2017/2270 des Rates vom 9. Oktober 2017 über den Abschluss des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
Beschluss (EU) 2017/2270 des Rates vom 9. Oktober 2017 über den Abschluss des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
ABl. L 326 vom 9.12.2017, p. 5–6
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/2270/oj
9.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/5 |
BESCHLUSS (EU) 2017/2270 DES RATES
vom 9. Oktober 2017
über den Abschluss des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207 und 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Einklang mit dem Beschluss 2012/273/EU des Rates (2) wurde das Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 30. April 2013 unterzeichnet. |
(2) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits wird im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik führt den Vorsitz in dem Gemischten Ausschuss nach Artikel 56 des Abkommens.
Die Union bzw. die Union und die Mitgliedstaaten sind je nach Beratungsgegenstand im Gemischten Ausschuss vertreten.
Artikel 3
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 63 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. KIISLER
(1) Zustimmung vom 15. Februar 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Beschluss 2012/273/EU des Rates vom 14. Mai 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Union des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (ABl. L 134 vom 24.5.2012, S. 4).
(3) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.