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Document 32017D0955

Beschluss (EU) 2017/955 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung der Entscheidung 2008/376/EG über die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und über die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm

ABl. L 144 vom 7.6.2017, p. 17–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/955/oj

7.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/17


BESCHLUSS (EU) 2017/955 DES RATES

vom 29. Mai 2017

zur Änderung der Entscheidung 2008/376/EG über die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und über die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 37 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020), das mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegt wurde (im Folgenden „Rahmenprogramm ‚Horizont 2020‘“), gibt Anlass zur Überarbeitung der Entscheidung 2008/376/EG des Rates (3), damit sichergestellt ist, dass das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (im Folgenden „RFCS-Programm“) das Rahmenprogramm „Horizont 2020“ in den Sektoren ergänzt, die mit der Kohle- und Stahlindustrie verbunden sind.

(2)

Um einen kohärenten Rahmen für die Beteiligung an dem RFCS-Programm und dem Rahmenprogramm „Horizont 2020“ sicherzustellen, müssen bestimmte Regeln für die Beteiligung am RFCS-Programm an die Regeln für das Rahmenprogramm „Horizont 2020“ angepasst werden.

(3)

Die Vorschriften über die Befugnisse und die Zusammensetzung der Beratungsgremien und technischen Fachgruppen müssen insbesondere in Bezug auf die Art der von der Kommission benannten Sachverständigen überarbeitet werden, um mehr Transparenz sowie die Vereinbarkeit und Kohärenz mit der Rahmenregelung für Expertengruppen der Kommission zu gewährleisten und — soweit möglich — zu einer ausgewogenen Vertretung der einschlägigen Fachbereiche und Interessengebiete sowie einem optimalen Gleichgewicht zwischen Männern und Frauen beizutragen.

(4)

Es ist sinnvoll, einfachere Förderregeln in Betracht zu ziehen, um kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) die Beteiligung am RFCS-Programm zu erleichtern und die Verwendung von „Stückkosten“ für die Berechnung der förderfähigen Personalkosten für Eigentümer von KMU und sonstige natürliche Personen, die kein Gehalt beziehen, zu gestatten.

(5)

Die zur Durchführung der Entscheidung 2008/376/EG erforderlichen Maßnahmen sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erlassen werden.

(6)

Die Entscheidung 2008/376/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2008/376/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

Aufgaben der Beratungsgremien

Das für die FTE-Aspekte im Kohle- oder im Stahlbereich jeweils zuständige Beratungsgremium berät die Kommission

a)

bei der Gesamtentwicklung des Forschungsprogramms, des Informationspakets gemäß Artikel 25 Absatz 3 und zu künftigen Leitlinien,

b)

in Bezug auf Kohärenz und mögliche Doppelarbeit gegenüber anderen FTE-Programmen auf Ebene der Union und auf nationaler Ebene,

c)

bei der Entwicklung von Leitlinien für die Überwachung der FTE-Projekte,

d)

in Bezug auf die Relevanz der Arbeiten im Rahmen spezifischer Projekte,

e)

in Bezug auf die in Kapitel II Abschnitten 3 und 4 aufgeführten Ziele des Forschungsprogramms,

f)

in Bezug auf die im Informationspaket genannten jährlichen vorrangigen Ziele und gegebenenfalls die vorrangigen Ziele für die in Artikel 25 Absatz 2 genannten gezielten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen,

g)

bei der Ausarbeitung des in den Artikeln 27 und 28 genannten Handbuchs für die Bewertung und Auswahl von FTE-Maßnahmen,

h)

in Bezug auf die Regeln und Verfahren für die Bewertung von Vorschlägen für FTE-Maßnahmen und die Effizienz dieser Bewertung,

i)

in Bezug auf Anzahl, Zuständigkeit und Organisation der in Artikel 24 genannten technischen Fachgruppen,

j)

in Bezug auf die Durchführung gezielter Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 25 Absatz 2,

k)

auf Verlangen der Kommission bei sonstigen Maßnahmen.“

2.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

Zusammensetzung der Beratungsgremien

(1)   Jedes Beratungsgremium wird entsprechend den im Anhang enthaltenen Tabellen zusammengestellt. Die Mitglieder der Beratungsgremien werden von der Kommission ernannt und vertreten ein gemeinsames Interesse der Interessenträger. Sie vertreten keinen einzelnen Interessenträger, sondern bringen eine gemeinsame Meinung der verschiedenen Organisationen von Interessenträgern zum Ausdruck.

Die Ernennungen gelten für einen Zeitraum von 42 Monaten. Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zu den Beratungen des Gremiums zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, insbesondere Auskünfte über Unternehmen, deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenkomponenten, preisgeben, werden nicht mehr zu den Sitzungen der Beratungsgremien eingeladen und können für die verbleibende Dauer ihrer Amtszeit ersetzt werden.

(2)   Die Mitglieder der Beratungsgremien werden aus dem Kreis der Experten ausgewählt, die über Fachkompetenz in den in Kapitel II Abschnitten 3 und 4 genannten Bereichen verfügen und sich auf entsprechende öffentliche Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen gemeldet haben. Diese Experten können auch auf der Grundlage von Vorschlägen der in den Tabellen im Anhang genannten Stellen oder der Mitgliedstaaten ernannt werden.

Sie müssen in dem betreffenden Fachgebiet tätig und mit den Prioritäten der Industrie vertraut sein.

(3)   Innerhalb jedes Beratungsgremiums strebt die Kommission hohe Fachkompetenz sowie eine ausgewogene Vertretung der einschlägigen Fachbereiche und Interessengebiete und, soweit möglich, eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern und eine ausgewogene geografische Verteilung an; dabei berücksichtigt sie die jeweiligen Aufgaben der Beratungsgremien, die Art der erforderlichen Fachkenntnisse und das Ergebnis der Verfahren zur Auswahl der Experten.“

3.

Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„Artikel 24

Einrichtung und Aufgaben der technischen Fachgruppen Kohle und Stahl

(1)   Die technischen Fachgruppen Kohle und Stahl (im Folgenden „technische Fachgruppen”) unterstützen die Kommission bei der Überwachung von Forschungs-, Pilot- oder Demonstrationsprojekten.

Die Mitglieder der technischen Fachgruppen werden von der Kommission ad personam ernannt.

Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zu den Beratungen der Gruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, insbesondere Auskünfte über Unternehmen, deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenkomponenten, preisgeben, werden nicht mehr zu den Sitzungen der technischen Fachgruppen eingeladen.

(2)   Die Mitglieder der technischen Fachgruppen werden aus dem Kreis der Experten ausgewählt, die über Fachkompetenz hinsichtlich Forschungsstrategien, Verwaltung oder Produktion in den in Kapitel II Abschnitten 3 und 4 genannten Bereichen verfügen und sich auf entsprechende öffentliche Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen gemeldet haben.

Sie müssen in dem betreffenden Fachgebiet tätig sein und Verantwortung für die Bereiche Forschungsstrategien, Verwaltung oder Produktion in den verbundenen Sektoren tragen.

(3)   Innerhalb jeder technischen Fachgruppe strebt die Kommission hohe Fachkompetenz sowie eine ausgewogene Vertretung der einschlägigen Fachbereiche und, soweit möglich, eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern und eine ausgewogene geografische Verteilung an; dabei berücksichtigt sie die jeweiligen Aufgaben der technischen Fachgruppen, die Art der erforderlichen Fachkenntnisse und das Ergebnis der Verfahren zur Auswahl der Experten. Die Mitgliedschaft in einer technischen Fachgruppe schließt die Zulassung als Bewertungssachverständiger nicht aus.

Die Kommission sorgt dafür, dass Regeln und Verfahren für die Vermeidung bzw. den Umgang mit Interessenkonflikten der Mitglieder der technischen Fachgruppen, die mit der Bewertung eines bestimmten Projekts beauftragt sind, bestehen. Diese Verfahren müssen auch Gleichbehandlung und Fairness während des gesamten Prozesses der Projektüberwachung gewährleisten.

Bei den Sitzungen der technischen Fachgruppen sollte möglichst darauf geachtet werden, dass die Wahl der Sitzungsorte eine optimale Überwachung der Projekte und Bewertung der Ergebnisse ermöglicht.“

4.

Artikel 25 erhält folgende Fassung:

„Artikel 25

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

(1)   Jedes Jahr wird eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht. Der Beginn der Frist für die Einreichung von Vorschlägen wird in dem in Absatz 3 genannten Informationspaket veröffentlicht. Wenn nicht anders festgelegt, ist der 15. September jeden Jahres der Schlusstermin für die Einreichung von Vorschlägen zur Bewertung. Fällt der 15. September auf ein Wochenende oder einen Freitag bzw. einen Montag, verschiebt sich der Schlusstermin automatisch auf den ersten Arbeitstag nach dem 15. September. Der Schlusstermin wird in dem in Absatz 3 genannten Informationspaket veröffentlicht.

(2)   Beschließt die Kommission gemäß Artikel 41 Buchstaben d und e, den in Absatz 1 genannten Schlusstermin für die Einreichung von Vorschlägen zu ändern oder gezielte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durchzuführen, so wird dies im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

In den gezielten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden die Einreichungsfristen und -modalitäten genannt, und es wird ferner angegeben, ob sie in einer oder zwei Stufen durchgeführt werden; außerdem werden Angaben zu der Bewertung der Vorschläge, den Prioritäten, der Art der förderfähigen Projekte gemäß den Artikeln 14 bis 18 — soweit erforderlich — und zur vorgesehenen Finanzierung gemacht.

(3)   Die Kommission sorgt dafür, dass allen potenziellen Teilnehmern zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausreichende Beratung und Information zur Verfügung gestellt werden, insbesondere durch ein auf der Website der Kommission zugängliches Informationspaket. Das Informationspaket kann auch in Papierform bei der Kommission angefordert werden.

Das Informationspaket enthält Informationen zu den genauen Regeln für die Beteiligung, den Verfahren für die Verwaltung von Vorschlägen und Projekten, den Antragsformularen, den Regeln für die Einreichung von Vorschlägen, den Muster-Finanzhilfevereinbarungen, den förderfähigen Kosten, den Höchstsätzen der finanziellen Unterstützung, den Zahlungsmodalitäten und den jährlichen vorrangigen Zielen des Forschungsprogramms.

Die Anträge sind bei der Kommission entsprechend den im Informationspaket aufgeführten Regeln einzureichen.“

5.

Artikel 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission sorgt dafür, dass allen potenziellen Teilnehmern ein Handbuch für die Bewertung und Auswahl von FTE-Maßnahmen zur Verfügung gestellt wird.“

6.

Artikel 28 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Die Kommission erstellt eine Rangliste der angenommenen Vorschläge.“

7.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 29a

Durchführung von Maßnahmen

(1)   Bei der Durchführung von Maßnahmen erfüllen die Teilnehmer sämtliche Bedingungen und Pflichten, die in diesem Beschluss, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (*2) sowie in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und der Finanzhilfevereinbarung festgelegt sind.

(2)   Die Teilnehmer gehen keine Verpflichtungen ein, die mit diesem Beschluss oder der Finanzhilfevereinbarung nicht zu vereinbaren sind. Kommt ein Teilnehmer seinen Pflichten in Bezug auf die technische Durchführung der Maßnahme nicht nach, so bleiben die anderen Teilnehmer an ihre Pflichten ohne Anspruch auf eine zusätzliche Förderung mit Unionsmitteln gebunden, sofern die Kommission sie nicht ausdrücklich davon entbindet. Die Teilnehmer stellen sicher, dass die Kommission über alle Ereignisse, die die Durchführung der Maßnahme oder die Interessen der Union wesentlich beeinträchtigen könnten, rechtzeitig unterrichtet wird.

(3)   Die Teilnehmer führen die Maßnahme durch und unternehmen zu diesem Zweck alle erforderlichen und sinnvollen Schritte. Sie verfügen jeweils zum erforderlichen Zeitpunkt über angemessene Ressourcen für die Durchführung der Maßnahme. Wenn es für die Durchführung der Maßnahme notwendig ist, können sie zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Maßnahme auf Dritte, einschließlich Unterauftragnehmern, zurückgreifen. Sie bleiben jedoch der Kommission und den anderen Teilnehmern für die ausgeführten Arbeiten verantwortlich.

(4)   Die Vergabe von Unteraufträgen für bestimmte Bestandteile der Maßnahme ist auf die in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehenen Fälle und auf hinreichend begründete Fälle beschränkt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Finanzhilfevereinbarung nicht eindeutig vorhersehbar waren.

(5)   Andere Dritte als Unterauftragnehmer können Arbeiten im Rahmen der Maßnahme zu den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen ausführen. Dritte und die von ihnen auszuführenden Arbeiten werden in der Finanzhilfevereinbarung benannt.

Diesen Dritten entstandene Ausgaben können als förderfähig gelten, sofern die Dritten alle folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Sie könnten Fördermittel erhalten, wenn sie Teilnehmer wären,

b)

sie sind mit dem Teilnehmer verbunden oder stehen in einer rechtlichen Beziehung zum Teilnehmer, und dies umfasst eine Zusammenarbeit, die nicht auf die Maßnahme beschränkt ist,

c)

sie sind in der Finanzhilfevereinbarung benannt und

d)

sie halten die für den Teilnehmer im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung geltenden Vorschriften in Bezug auf die Förderfähigkeit der Ausgaben und die Ausgabenkontrolle ein.

(6)   Die Teilnehmer halten die nationalen Rechtsvorschriften, Bestimmungen und ethischen Regeln der Länder ein, in denen die Forschung durchgeführt wird. Gegebenenfalls holen sie vor Beginn der Maßnahme die Genehmigung der zuständigen nationalen oder lokalen Ethikausschüsse ein.

(*1)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1)."

(*2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).“"

8.

Artikel 33 erhält folgende Fassung:

„Artikel 33

Personalkosten

Förderfähig sind ausschließlich die Personalkosten für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden der Mitarbeiter, die unmittelbar Arbeiten im Rahmen der Maßnahme ausführen.

Personalkosten von Eigentümern von kleinen und mittleren Unternehmen und von anderen natürlichen Personen, die kein Gehalt beziehen, können auf der Grundlage von Stückkosten erstattet werden.“

9.

Artikel 39 erhält folgende Fassung:

„Artikel 39

Ernennung unabhängiger und hoch qualifizierter Experten

Für die Ernennung der in Artikel 18, Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 38 genannten unabhängigen und hoch qualifizierten Experten finden die Bestimmungen des Artikels 40 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) entsprechend Anwendung.

(*3)  Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020” (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).“"

10.

Artikel 41 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Änderungen des in Artikel 25 genannten Schlusstermins,“

11.

Artikel 42 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4).

(*4)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CARDONA


(1)  Stellungnahme vom 14. Dezember 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(3)  Entscheidung 2008/376/EG des Rates vom 29. April 2008 über die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und über die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm (ABl. L 130 vom 20.5.2008, S. 7).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


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