Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32016O0037

Leitlinie (EU) 2016/1993 der Europäischen Zentralbank vom 4. November 2016 über die Festlegung von Grundsätzen für die Koordination der Bewertung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Überwachung institutsbezogener Sicherungssysteme für bedeutende und weniger bedeutende Institute (EZB/2016/37)

ABl. L 306 vom 15.11.2016, p. 32–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2016/1993/oj

15.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/32


LEITLINIE (EU) 2016/1993 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 4. November 2016

über die Festlegung von Grundsätzen für die Koordination der Bewertung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Überwachung institutsbezogener Sicherungssysteme für bedeutende und weniger bedeutende Institute (EZB/2016/37)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 6 Absätze 1 und 7,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 113 Absatz 7, Artikel 422 Absatz 8 und Artikel 425 Absatz 4,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (3), insbesondere auf die Artikel 29 Absatz 1, Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 34 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein institutsbezogenes Sicherungssystem (Institutional Protection Scheme — IPS) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine vertragliche oder satzungsmäßige Haftungsvereinbarung, die die angeschlossenen Institute schützt und insbesondere ihre Liquidität und Solvenz gewährleistet, um einen Konkurs zu vermeiden, falls dies erforderlich wird. Gemäß den Bedingungen nach Artikel 8 Absatz 4, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 113 Absatz 7, Artikel 422 Absatz 8 und Artikel 425 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 29 Absatz 1, Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 34 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 können die zuständigen Behörden IPS-Mitglieder von bestimmten aufsichtlichen Anforderungen ausnehmen oder für sie bestimmte Ausnahmen zulassen. Darüber hinaus muss die maßgebliche zuständige Behörde nach Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Angemessenheit der IPS-Systeme für die Überwachung und Einstufung der Risiken bestätigen und regelmäßig überwachen. Die IPS führen gemäß Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe d eine eigene Risikobewertung durch.

(2)

Entscheidungen der zuständigen Behörden, mit denen eine Erlaubnis oder eine Ausnahmegenehmigung im Sinne von Artikel 8 Absatz 4, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 113 Absatz 7, Artikel 422 Absatz 8 und Artikel 425 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erteilt wird, und jegliche infolge der Überwachung der IPS getroffenen Entscheidungen sind direkt an einzelne Kreditinstitute gerichtet. Als zuständige Behörde für die innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) erfolgende Beaufsichtigung der gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Teil IV und Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (4) als bedeutend eingestuften Kreditinstitute ist die Europäische Zentralbank (EZB) für die Bewertung der von bedeutenden Kreditinstituten eingereichten Anträge und die Überwachung der IPS, denen sie angehören, verantwortlich, während die nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) für die Bewertung der von weniger bedeutenden Kreditinstituten eingereichten Anträge und die Überwachung der IPS, denen sie angehören, verantwortlich sind.

(3)

Zur einheitlichen Behandlung bedeutender und weniger bedeutender Kreditinstitute, die Mitglieder eines IPS innerhalb des SSM sind, und zur Förderung der Kohärenz der Entscheidungen der EZB und der NCAs hat die EZB die Leitlinie (EU) 2016/1994 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/38) (5) verabschiedet. Notwendig ist jedoch die Einführung eines koordinierten Verfahrens für Entscheidungen in Bezug auf Mitglieder eines IPS, das sowohl aus bedeutenden als auch aus weniger bedeutenden Kreditinstituten besteht, und ein abgestimmtes Vorgehen von EZB und NCAs bei der Überwachung eines solchen IPS, um die Kohärenz von Entscheidungen über bedeutende und weniger bedeutende Kreditinstitute, die Mitglieder des gleichen IPS sind, sicherzustellen —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Diese Leitlinie bestimmt die Grundsätze für die Koordination zwischen der EZB und den NCAs in Bezug auf die Bewertung der IPS zum Zwecke der Erteilung einer aufsichtlichen Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung an IPS-Mitglieder gemäß Artikel 8 Absatz 4, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 113 Absatz 7, Artikel 422 Absatz 8 und Artikel 425 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 und die Überwachung der IPS, die für Aufsichtszwecke anerkannt wurden.

(2)   Unbeschadet des koordinierten Verfahrens ist die EZB für den Erlass sämtlicher maßgeblicher Aufsichtsbeschlüsse über bedeutende Kreditinstitute verantwortlich und sind die NCAs für den Erlass sämtlicher maßgeblicher Aufsichtsbeschlüsse über weniger bedeutende Kreditinstitute verantwortlich.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6), der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) zusammen mit folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Prüfteam“ ist ein aus Vertretern der EZB und der NCAs zusammengesetztes Team, das die jeweiligen IPS-Mitglieder direkt beaufsichtigt; dieses Team wird zur Koordination der gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durchzuführenden Bewertung aufgestellt;

b)

„Koordinator des Prüfteams“ ist jeweils ein Mitarbeiter der EZB und ein Mitarbeiter der NCA, die nach Artikel 6 ernannt werden und deren Aufgaben in Artikel 8 niedergelegt sind;

c)

„Antragsteller“ ist ein IPS-Mitglied oder eine durch ein Einzelinstitut vertretene Gruppe von IPS-Mitgliedern, das bzw. die bei der EZB oder der maßgeblichen NCA eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung gemäß den Bestimmungen in Artikel 1 Absatz 1 beantragt;

d)

„hybrides IPS“ ist ein aus bedeutenden und weniger bedeutenden Kreditinstituten bestehendes IPS;

e)

„zuständige Behörden des SSM“ sind die EZB und die NCAs der teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Artikel 3

Anwendungsebene

Reichen sowohl bedeutende als auch weniger bedeutende Kreditinstitute, die demselben hybriden IPS angehören, gleichzeitig Anträge auf Erteilung einer aufsichtlichen Erlaubnis bzw. einer Ausnahmegenehmigung bei der EZB (im Fall bedeutender Institute) bzw. bei der maßgeblichen NCA (im Fall weniger bedeutender Institute) ein, wenden die EZB und die maßgebliche NCA das in dieser Leitlinie festgelegte koordinierte Verfahren und die in ihr enthaltenen Bestimmungen für die Überwachung an, einschließlich jeglicher Standardüberwachungsmaßnahmen in Bezug auf das betreffende IPS.

KAPITEL II

KOORDINATION DER IPS-BEWERTUNG

Artikel 4

Koordinierte Bewertung

Unbeschadet der Verantwortlichkeit der EZB und der NCAs für die Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 ist die Bewertung gleichzeitig eingereichter Anträge bedeutender und weniger bedeutender Kreditinstitute, die demselben hybriden IPS angehören, von der EZB und der maßgeblichen NCA gemeinsam durchzuführen.

Artikel 5

Prüfteam

(1)   Zur Koordinierung der Bewertung gleichzeitig eingereichter Anträge bedeutender und weniger bedeutender Kreditinstitute, die demselben IPS angehören, wird ein Prüfteam eingerichtet, sobald die EZB und die maßgebliche NCA Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung gemäß den geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erhalten.

(2)   Die EZB und die maßgebliche NCA ernennen Aufseher für die tägliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, die Anträge gemäß Absatz 1 einreichen, und Mitarbeiter, die als Mitglieder des Prüfteams die allgemeine Aufsicht über die Funktionsweise des Systems ausüben. Die Zusammensetzung des Prüfteams und die Anzahl seiner Mitglieder richten sich nach der Anzahl der IPS-Mitglieder und nach der Relevanz der jeweiligen bedeutenden Institute.

(3)   Das Prüfteam bleibt bestehen, bis die Entscheidungen über die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung von den zuständigen Behörden erlassen wurden.

Artikel 6

Koordinatoren des Prüfteams

(1)   Die EZB und die NCA, die für die direkte Aufsicht der jeweiligen IPS-Mitglieder verantwortlich ist, bestimmen je einen Koordinator, der das Bewertungsverfahren in Bezug auf die Anträge federführend durchführt.

(2)   Haben bedeutende Institute, die von unterschiedlichen gemeinsamen Aufsichtsteams (Joint Supervisory Teams — JST) beaufsichtigt werden, die gleiche Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung im Sinne der Aufzählung in Artikel 1 Absatz 1 beantragt, können die betreffenden JST die Ernennung eines gemeinsamen Koordinators beschließen.

(3)   Die Koordinatoren sind dafür verantwortlich, einen Zeitplan und Maßnahmen zu vereinbaren, die für das Erreichen eines Konsenses innerhalb des Prüfteams erforderlich sind.

Artikel 7

Benachrichtigung über Anträge und Aufstellung des Prüfteams

(1)   Die EZB und die maßgebliche NCA benachrichtigen einander über den Erhalt von Anträgen bedeutender und weniger bedeutender Kreditinstitute, die hybriden IPS angehören.

(2)   Bei Eingang gleichzeitig eingereichter Anträge ernennen die EZB und die NCA ihre Mitglieder des Prüfteams.

Artikel 8

Bewertung der Anträge

(1)   Die Vollständigkeit und Angemessenheit der Anträge wird von der EZB und der maßgeblichen NCA unabhängig geprüft. Sind mehr Informationen für die Bewertung spezifischer Anträge erforderlich, können die zuständigen Behörden vom Antragsteller verlangen, diese Informationen bereitzustellen.

(2)   Die EZB und die NCA führen die erste Bewertung der jeweiligen Anträge separat durch.

(3)   Das Prüfteam erörtert das vorläufige Ergebnis der Bewertung der Anträge und verständigt sich auf das endgültige Resultat, gegebenenfalls unter Berücksichtigung etwaiger im nationalen Verwaltungsrecht vorgesehener Fristen.

(4)   Besteht innerhalb des Prüfteams Einverständnis darüber, dass die Anträge und der organisatorische Rahmen des IPS im Einklang mit den Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Bestimmungen stehen, erstellt es eine Mitteilung, in der das Ergebnis der Bewertung erläutert und bestätigt wird, dass die Anforderungen erfüllt sind. Die Bewertung des Prüfteams wird von der EZB und den NCAs bei ihren jeweiligen Entscheidungen über die Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung berücksichtigt.

(5)   Kann innerhalb des Prüfteams kein Konsens über die Bewertung der Anträge erzielt werden, kann die Angelegenheit dem Aufsichtsgremium zur Erörterung vorgelegt werden. Unbeschadet des Ergebnisses der Erörterung im Aufsichtsgremium sind die EZB und die NCA für die Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung verantwortlich.

Artikel 9

Entscheidungen

(1)   Die Entwürfe der Entscheidungen, die von der EZB und der maßgeblichen NCA auf der Grundlage der einvernehmlich erzielten Ergebnisse der gemeinsamen Bewertung ausgearbeitet werden, sind den jeweiligen Entscheidungsgremien zur Billigung vorzulegen, d. h. dem EZB-Rat im Fall von Anträgen bedeutender Kreditinstitute und den Entscheidungsgremien der maßgeblichen NCA im Fall von Anträgen weniger bedeutender Kreditinstitute.

(2)   In diesen Entscheidungen sind — unbeschadet zusätzlicher Anforderungen, die die EZB und die maßgebliche NCA Kreditinstituten im Rahmen der Überwachung auferlegen können — die Berichtsanforderungen für die laufende Überwachung der IPS-Mitglieder anzugeben.

KAPITEL III

IPS-ÜBERWACHUNG

Artikel 10

Koordination der Überwachung

(1)   Die EZB und die für die Überwachung eines IPS-Mitglieds verantwortliche NCA kontrollieren in regelmäßigen Abständen die Angemessenheit der Systeme des IPS für die Überwachung und Einstufung von Risiken gemäß Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Durchführung einer eigenen Risikobewertung durch das IPS gemäß Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe d dieser Verordnung.

(2)   Zur Gewährleistung eines kohärenten Vorgehens bei der Überwachung und Anwendung hoher Aufsichtsstandards koordinieren die EZB und die maßgebliche NCA ihre Überwachungsmaßnahmen. Zu diesem Zweck sind aktuelle Listen von Mitarbeitern der EZB und der NCA zu erstellen.

(3)   Die EZB und die NCA vereinbaren Fristen und Maßnahmen für die Überwachung. Die Überwachung erfolgt mindestens jährlich, nachdem die konsolidierten oder aggregierten Abschlüsse, die gemäß Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erstellt wurden, für das vorangegangene Geschäftsjahr verfügbar geworden sind.

Artikel 11

Überwachung

(1)   Die EZB und die maßgebliche NCA führen die Überwachung im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten im Allgemeinen durch Maßnahmen aus, die nicht vor Ort stattfinden. Erforderlichenfalls können die EZB und die maßgebliche NCA im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten beschließen, gezielte Vor-Ort-Prüfungen bei Kreditinstituten durchzuführen, die IPS-Mitglieder sind, um deren fortlaufende Erfüllung der Bedingungen für die Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 zu beurteilen.

(2)   Für die Zwecke der IPS-Überwachung berücksichtigen die EZB und die NCA die verfügbaren Aufsichtsinformationen über die IPS-Mitglieder wie z. B. die Ergebnisse des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (supervisory review and evaluation process — SREP) und die regelmäßigen Berichte an die Aufsichtsbehörden.

(3)   Die EZB und die NCA überprüfen jährlich den gemäß Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlichen konsolidierten/aggregierten Bericht unter besonderer Berücksichtigung der verfügbaren Mittel des IPS.

Artikel 12

Ergebnisse der Überwachung

(1)   Die EZB und die maßgebliche NCA einigen sich auf die Ergebnisse und Schlussfolgerungen aus der Überwachung und, sofern relevant, auf etwaige erforderliche Folgemaßnahmen einschließlich einer Intensivierung der Überwachung.

(2)   Kann zwischen der EZB und der maßgeblichen NCA kein Konsens erzielt werden, kann die Angelegenheit dem Aufsichtsgremium zur Erörterung vorgelegt werden. Unbeschadet des Ergebnisses der Erörterung im Aufsichtsgremium sind die EZB und die NCA für die Beaufsichtigung der betreffenden IPS-Mitglieder verantwortlich.

(3)   Liegen Anzeichen dafür vor, dass die Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Bestimmungen nicht mehr erfüllt werden und dass die Anerkennung des IPS oder einiger seiner Mitglieder und/oder die erteilte Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung eventuell überdacht werden sollten, koordinieren die EZB und die NCA ihre Maßnahmen, die gegebenenfalls den Widerruf oder die Nichtanwendung der Erlaubnis und/oder der Ausnahmegenehmigung beinhalten können.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Adressaten

Diese Leitlinie ist an die zuständigen Behörden des SSM gerichtet.

Artikel 14

Wirksamwerden und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Mitteilung an die zuständigen Behörden des SSM wirksam.

(2)   Die zuständigen Behörden des SSM wenden diese Leitlinie ab dem 2. Dezember 2016 an.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. November 2016.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(3)  ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).

(5)  Leitlinie (EU) 2016/1994 der Europäischen Zentralbank vom 4. November 2016 zum Ansatz bei der Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme für Aufsichtszwecke durch die nationalen zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (EZB/2016/38) (siehe Seite 37 dieses Amtsblatts).

(6)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).


Top