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Document 32016H1319

Empfehlung (EU) 2016/1319 der Kommission vom 29. Juli 2016 zur Änderung der Empfehlung 2006/576/EG in Bezug auf Deoxynivalenol, Zearalenon und Ochratoxin A in Heimtierfutter (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2016/4863

ABl. L 208 vom 2.8.2016, p. 58–60 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2016/1319/oj

2.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/58


EMPFEHLUNG (EU) 2016/1319 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2016

zur Änderung der Empfehlung 2006/576/EG in Bezug auf Deoxynivalenol, Zearalenon und Ochratoxin A in Heimtierfutter

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Empfehlung 2006/576/EG der Kommission (1) enthält Richtwerte für Deoxynivalenol, Zearalenon, Ochratoxin A, Fumonisin B1 + B2 sowie T-2- und HT-2-Toxin in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln.

(2)

Der geltende Richtwert für Deoxynivalenol in Futtermitteln für Hunde beträgt 5 mg/kg. Angesichts der vor Kurzem eingegangenen Informationen über die Toxizität von Deoxynivalenol in Futtermitteln für Hunde und des Gutachtens der EFSA zu Deoxynivalenol in Futtermitteln (2) scheint der geltende Richtwert keine ausreichenden Sicherheiten bezüglich der Gesundheit von Hunden zu bieten und sollte daher für Futtermittel für Hunde gesenkt werden.

(3)

Angesichts der vor Kurzem eingegangenen Informationen über die Toxizität von Zearalenon in Futtermitteln für Katzen und Hunde sollte ein Richtwert für Zearalenon in Futtermitteln für Katzen und Hunde festgelegt werden, um Sicherheiten in Bezug auf die Gesundheit von Katzen und Hunden zu bieten, bis eine aktualisierte Risikobewertung durch die EFSA zu den möglichen Risiken für die Gesundheit von Tieren aufgrund des Vorhandenseins von Zearalenon in Futtermitteln durchgeführt ist.

(4)

Angesichts der vor Kurzem eingegangenen Informationen über die Toxizität von Ochratoxin A in Futtermitteln für Katzen und Hunde und des Gutachtens der EFSA in Bezug auf Ochratoxin A in Futtermitteln (3) sollte ein Richtwert für Ochratoxin A in Futtermitteln für Katzen und Hunde festgelegt werden, um Sicherheiten in Bezug auf die Gesundheit von Katzen und Hunden zu bieten.

(5)

Zur Erhaltung der Lesbarkeit der Bestimmungen in der Empfehlung sollte der Anhang der Empfehlung durch einen neuen Anhang ersetzt werden —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

Der Anhang der Empfehlung 2006/576/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Empfehlung ersetzt.

Brüssel, den 29. Juli 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  Empfehlung 2006/576/EG der Kommission vom 17. August 2006 betreffend das Vorhandensein von Deoxynivalenol, Zearalenon, Ochratroxin A, T-2- und HT-2-Toxin sowie von Fumonisinen in zur Verfütterung an Tiere bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 229 vom 23.8.2006, S. 7).

(2)  Opinion of the Scientific Panel on Contaminants in the Food Chain on a request from the Commission related to Deoxynivalenol (DON) as undesirable substance in animal feed http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/73

(3)  Opinion of the Scientific Panel on Contaminants in the Food Chain on a request from the Commission related to ochratoxin A (OTA) as undesirable substance in animal feed; http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/101


ANHANG

RICHTWERTE

Mykotoxin

Zur Fütterung bestimmte Erzeugnisse

Richtwert in mg/kg (ppm) für ein Futtermittel mit einem Feuchtegehalt von 12 %

Desoxynivalenol

Einzelfuttermittel (*)

 

Getreide und Getreideerzeugnisse (**) außer Maisnebenprodukte

8

Maisnebenprodukte

12

Mischfuttermittel außer

5

Mischfuttermittel für Schweine

0,9

Mischfuttermittel für Kälber (< 4 Monate), Lämmer, Ziegenlämmer und Hunde

2

Zearalenon

Einzelfuttermittel (*)

 

Getreide und Getreideerzeugnisse (**) außer Maisnebenprodukte

2

Maisnebenprodukte

3

Mischfuttermittel für

 

Ferkel, Jungsauen, Welpen, junge Katzen, Hunde und Zuchtkatzen

0,1

ausgewachsene Hunde und Katzen für andere Zwecke als zur Zucht

0,2

Sauen und Mastschweine

0,25

Kälber, Milchkühe, Schafe (einschließlich Lämmer) und Ziegen (einschließlich Ziegenlämmer)

0,5

Ochratoxin A

Einzelfuttermittel (*)

 

Getreide und Getreideerzeugnisse (**)

0,25

Mischfuttermittel für

 

Schweine

0,05

Geflügel

0,1

Katzen und Hunde

0,01

Fumonisin B1 + B2

Einzelfuttermittel (*)

 

Mais und Maiserzeugnisse (***)

60

Mischfuttermittel für

 

Schweine, Pferde (Equidae), Kaninchen und Heimtiere

5

Fische

10

Geflügel, Kälber (< 4 Monate), Lämmer und Ziegenlämmer

20

ausgewachsene Wiederkäuer (> 4 Monate) und Nerze

50

T-2- + HT-2-Toxin

Mischfuttermittel für Katzen

0,05


(*)  Bei Getreide und Getreideerzeugnissen, die unmittelbar an Tiere verfüttert werden, ist auf Folgendes zu achten: Ihre Verwendung in einer Tagesration sollte nicht dazu führen, dass das Tier einer höheren Menge an diesen Mykotoxinen ausgesetzt ist als bei einer entsprechenden Exposition, wenn in einer Tagesration nur die Alleinfuttermittel verwendet werden.

(**)  Der Begriff „Getreide und Getreideerzeugnisse“ umfasst nicht nur die unter der Überschrift 1 „Getreidekörner und daraus gewonnene Erzeugnisse“ des Verzeichnisses der Einzelfuttermittel in Teil C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1) aufgeführten Einzelfuttermittel, sondern auch andere aus Getreide gewonnene Einzelfuttermittel, vor allem Getreidegrünfutter und -raufutter.

(***)  Der Begriff „Mais und Maiserzeugnisse“ umfasst nicht nur die unter der Überschrift 1 „Getreidekörner und daraus gewonnene Erzeugnisse“ des Verzeichnisses der Einzelfuttermittel in Teil C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 aufgeführten Einzelfuttermittel, sondern auch andere aus Mais gewonnene Einzelfuttermittel, vor allem Maisgrünfutter und -raufutter.


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