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Document 32016D1946

    Beschluss (EU) 2016/1946 des Rates vom 15. März 2016 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen

    ABl. L 300 vom 8.11.2016, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1946/oj

    8.11.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 300/1


    BESCHLUSS (EU) 2016/1946 DES RATES

    vom 15. März 2016

    über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37, und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 5 sowie Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat auf seiner Tagung vom 20. Januar 2014 beschlossen, die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hohe Vertreterin“) zu ermächtigen, nach Artikel 37 des Vertrags über die Europäische Union und gemäß dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Sicherheit von Informationen aufzunehmen.

    (2)

    Die Hohe Vertreterin hat aufgrund dieser Ermächtigung ein Abkommen mit Georgien über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen ausgehandelt.

    (3)

    Dieses Abkommen sollte genehmigt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen wird im Namen der Union genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 15. März 2016.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A.G. KOENDERS


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