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Document 32016D1790

Beschluss (EU) 2016/1790 des Rates vom 12. Februar 2016 über den Abschluss der Revision 3 des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“)

ABl. L 274 vom 11.10.2016, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 11/10/2016

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1790/oj

11.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/2


BESCHLUSS (EU) 2016/1790 DES RATES

vom 12. Februar 2016

über den Abschluss der Revision 3 des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

gestützt auf den Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Anhang III Nummer 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Übereinkommen“) trat am 16. Oktober 1995 in Kraft.

(2)

Artikel 13 des Übereinkommens sieht vor, dass Änderungen am Übereinkommen selbst und an seinen Anlagen mit einer Mitteilung über den Wortlaut der vorgeschlagenen Änderungen an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu erfolgen hat, der ihn an alle Vertragsparteien weiterleitet. Sofern keine Vertragspartei innerhalb einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag der Übermittlung der vorgeschlagenen Änderungen durch den Generalsekretär, Einwände erhebt, treten die Änderungen für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf dieser Frist von sechs Monaten in Kraft.

(3)

Die WP.29 einigte sich auf ihrer 150. Sitzung im März 2010 darauf, eine informelle Gruppe zu ihrer Unterstützung bei der Prüfung der Maßnahmen in Bezug auf die künftige Ausrichtung in der Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge im Rahmen des Übereinkommens einzurichten. Diese künftige Ausrichtung sollte darauf abzielen, die Teilnahme einer größeren Anzahl sowohl an Ländern als auch an Organisationen, die in der regionalen Wirtschaftsintegration tätig sind, an der Arbeit des Weltforums zu fördern, sowie die Anzahl der Vertragsparteien des Übereinkommens zu erhöhen, indem seine Funktionsweise und Verlässlichkeit verbessert sowie seine Funktion als wichtigster internationaler Rahmen für die Harmonisierung technischer Regelungen in der Automobilbranche auch für die Zukunft gewährleistet werden.

(4)

Am 15. Juli 2013 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen innerhalb der WP.29 zur Änderung des Übereinkommens. Die Kommission verhandelte im Namen der Union über Vorschläge zur Änderung des Übereinkommens im Rahmen der informellen, von der WP.29 eingerichteten Gruppe.

(5)

Auf ihrer 162. Sitzung im März 2014 nahm die WP.29 Kenntnis von den Vorschlägen der informellen Gruppe für die Revision 3 des Übereinkommens und forderte die Vertragsparteien des Übereinkommens auf, ihre nationalen Verfahren zur Prüfung der Vorschläge zur Änderung des Übereinkommens einzuleiten.

(6)

Auf ihrer 164. Sitzung im November 2014 nahm die WP.29 Kenntnis von einem Vorschlag, der von einer Reihe von Vertragsparteien des Übereinkommens vorgelegt wurde und die Anhebung der Schwelle für die Abstimmung nach dem Mehrheitsprinzip bei der Festlegung neuer UN-Regelungen und der Änderung bestehender UN-Regelungen von zwei Dritteln auf vier Fünftel vorsieht. Der Vertreter der Union kündigte die Absicht an, auf einen koordinierten Standpunkt der EU-Mitgliedstaaten zu diesem Vorschlag hinzuwirken.

(7)

Die Vorschläge für die Revision 3 des Übereinkommens und zur Anhebung der Schwelle für die Abstimmung nach dem Mehrheitsprinzip von zwei Dritteln auf vier Fünftel entsprechen den Verhandlungszielen, die im Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen innerhalb der WP.29 für die Revision 3 des Übereinkommens festgelegt wurden.

(8)

Daher sollten die Artikel 1 bis 15 und die Anlagen 1 und 2 des Übereinkommens entsprechend geändert werden.

(9)

Die Änderungen des Übereinkommens sollten im Namen der Union genehmigt werden.

(10)

Eine informelle Abstimmung wird von der WP.29 durchgeführt, um festzustellen, ob die Zustimmung aller Vertragsparteien zu diesen Änderungen am Übereinkommen erzielt werden kann, bevor das Verfahren gemäß Artikel 13 zur Änderung des Übereinkommens eingeleitet wird. Die Union sollte diesen Änderungen zustimmen.

(11)

Nachdem durch die informelle Abstimmung in der WP.29 bestätigt wurde, dass die Zustimmung aller Vertragsparteien zu den vorgeschlagenen Änderungen am Übereinkommen vorliegt, sollte der Präsident des Rates den Vertreter der Union benennen, der befugt ist, gemäß Anhang III Nummer 3 des Beschlusses 97/836/EG und gemäß dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 1 des Übereinkommens den Wortlaut der vorgeschlagenen Änderungen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitzuteilen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Revision 3 des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut von Revision 3 des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, im Namen der Union die Übermittlung gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens vorzunehmen, um das Verfahren für den Abschluss von Revision 3 des Übereinkommens einzuleiten und die Zustimmung der Europäischen Union, durch die Revision 3 dieses Übereinkommens gebunden zu sein, auszudrücken.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft (3).

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.R.V.A. DIJSSELBLOEM


(1)  ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.

(2)  Zustimmung vom 7. Juni 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Der Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.


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