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Document 32016D1022

    Beschluss (EU) 2016/1022 des Rates vom 17. Juni 2016 zur Aufhebung des Beschlusses 2010/401/EU über das Bestehen eines übermäßigen öffentlichen Defizits in Zypern

    ABl. L 166 vom 24.6.2016, p. 14–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1022/oj

    24.6.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 166/14


    BESCHLUSS (EU) 2016/1022 DES RATES

    vom 17. Juni 2016

    zur Aufhebung des Beschlusses 2010/401/EU über das Bestehen eines übermäßigen öffentlichen Defizits in Zypern

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 12,

    auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

    In Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit dem Beschluss 2010/401/EU (1) hat der Rat am 13. Juli 2010 auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgestellt, dass ein übermäßiges Defizit in Zypern bestand. Der Rat hielt fest, dass nach der Datenmeldung der zyprischen Behörden vom April 2010 in Zypern im Jahr 2009 ein gesamtstaatliches Defizit von 6,1 % des BIP bestand und der im Vertrag festgelegte Referenzwert von 3 % des BIP somit überschritten wurde. Der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand sollte den Planungen zufolge im Jahr 2010 62 % des BIP erreichen, er würde damit über dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 60 % des BIP liegen.

    (2)

    Am 13. Juli 2010 richtete der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates (2) auf Empfehlung der Kommission eine Empfehlung an Zypern mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis 2012 zu beenden. Diese Empfehlung des Rates wurde veröffentlicht.

    (3)

    Am 27. Januar 2011 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der damals verfügbaren Informationen Zypern Maßnahmen ergriffen habe, die angemessene Fortschritte zur Korrektur des übermäßigen Defizits innerhalb der vom Rat gesetzten Fristen darstellten. Am 11. Januar 2012 bestätigte die Kommission erneut, dass Zypern wirksame Maßnahmen zur fristgerechten und nachhaltigen Korrektur des übermäßigen Defizits getroffen hatte.

    (4)

    Die zyprischen Behörden ersuchten um finanziellen Beistand der Union, der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und des Internationalen Währungsfonds (IWF), um die Wirtschaft Zyperns wieder zu nachhaltigem Wachstum zurückzuführen. Am 25. April 2013 erließ der Rat den an Zypern gerichteten Beschluss 2013/236/EU (3) über spezifische Maßnahmen zur Wiederherstellung von Finanzstabilität und nachhaltigem Wachstum. Gleichzeitig bewilligte der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) eine Finanzhilfefazilität für Zypern. In diesem Kontext unterzeichneten die zyprischen Behörden und die Kommission, die ihrerseits im Namen des ESM handelte, am 26. April 2013 ein Memorandum of Understanding über spezifische wirtschaftspolitische Auflagen.

    (5)

    Am 16. Mai 2013 gelangte der Rat gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 zu dem Schluss, dass Zypern wirksame Maßnahmen ergriffen habe, nach Annahme der Empfehlung des Rates vom 13. Juli 2010 aber unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen eingetreten seien. Infolgedessen stellte der Rat auf Empfehlung der Kommission fest, dass die in Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 bestimmten Voraussetzungen erfüllt waren, und nahm nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV eine an Zypern gerichtete geänderte Empfehlung für die Beendigung des übermäßigen Defizits bis 2016 an.

    (6)

    Am 6. September 2013 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Zypern wirksame Maßnahmen ergriffen habe, um das übermäßige Defizit gemäß der Empfehlung des Rates vom 16. Mai 2013 bis 2016 zu korrigieren.

    (7)

    Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde Zypern von einer gesonderten Pflicht zur Berichterstattung im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit ausgenommen und erstattete stattdessen im Rahmen seines makroökonomischen Anpassungsprogramms Bericht.

    (8)

    Im März 2016 beendete Zypern sein dreijähriges makroökonomisches Anpassungsprogramm, das die Umsetzung einer ehrgeizigen Reformagenda beinhaltete und zur Gewährleistung der finanziellen Stabilität, zur Verbesserung der Lage der öffentlichen Finanzen und zur Wiederherstellung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums beitrug.

    (9)

    Gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit stellt die Kommission die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten zur Verfügung. Im Rahmen der Anwendung dieses Protokolls teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates (5) zweimal jährlich, und zwar zum 1. April und zum 1. Oktober, die Höhe ihrer Defizite und ihres öffentlichen Schuldenstands sowie andere damit verbundene Variablen mit.

    (10)

    Es ist Sache des Rates, auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Bestehen eines übermäßigen Defizits festgestellt worden war, zu entscheiden. Zudem ist ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits nur aufzuheben, wenn die Kommission in ihrer Prognose davon ausgeht, dass das Defizit den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird (6).

    (11)

    Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 nach der im April 2016 erfolgten Datenmeldung Zyperns zur Verfügung gestellt wurden, das Stabilitätsprogramm 2016 und die Frühjahrsprognose 2016 der Kommission lassen folgende Schlussfolgerungen zu:

    Im Jahr 2015 belief sich das gesamtstaatliche Defizit auf 1 % des BIP und fiel damit ein Jahr vor Ablauf der vom Rat gesetzten Frist unter den Referenzwert des Vertrags von 3 %. Diese Verbesserung geht auf haushaltspolitische Konsolidierungsanstrengungen und das Ausklingen der einmaligen Wirkung der Stabilisierungsmaßnahmen für den Finanzsektor auf das Defizit des Jahres 2014 zurück.

    Laut dem Stabilitätsprogramm für 2016, das die zyprische Regierung am 13. Mai 2016 vorgelegt hat, wird ein gesamtstaatliches Defizit von 0,4 % des BIP im Jahr 2016 und von 0,5 % des BIP im Jahr 2017 angestrebt. Die Kommission geht in ihrer Frühjahrsprognose 2016 unter der Annahme einer unveränderten Politik von einem Gesamtsaldo von – 0,4 % des BIP im Jahr 2016 und von 0 % des BIP im Jahr 2017 aus. Das Defizit wird demnach im gesamten Prognosezeitraum unter dem Referenzwert von 3 % des BIP bleiben.

    Die Kommission geht davon aus, dass sich der strukturelle Saldo, d. h. der konjunkturbereinigte gesamtstaatliche Haushaltssaldo ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen, im Zeitraum von 2013 bis 2015 um 6,6 % des BIP verbessert hat.

    Die gesamtstaatliche Bruttoschuldenquote stieg wegen der öffentlichen Unterstützung für den Finanzsektor und des Rückgangs des nominalen BIP von 102,5 % des BIP im Jahr 2013 auf 108,9 % im Jahr 2015. Der Frühjahrsprognose 2016 der Kommission zufolge wird der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand im Jahr 2016 stabil bleiben und 2017 vor allem aufgrund des Anstiegs des nominalen BIP auf 105,4 % des BIP sinken.

    (12)

    Ab dem Jahr 2016, dem Jahr nach der Korrektur des übermäßigen Defizits, unterliegt Zypern der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts; es sollte die Einhaltung seines mittelfristigen Ziels, und zwar auch des Ausgabenrichtwerts sicherstellen und gemäß Artikel 2 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 ausreichende Fortschritte bei der Einhaltung des Schuldenstandskriteriums erzielen. In diesem Zusammenhang wird erwartet, dass Zypern sein mittelfristiges Ziel 2016 einhält, während für das Jahr 2017 mit einer gewissen Abweichung gerechnet wird. Beim strukturellen Saldo Zyperns wird eine größere Verschlechterung erwartet, als sie nach der Übergangsregelung für den Schuldenabbau zulässig ist. Im Jahr 2017 werden weitere Maßnahmen erforderlich sein.

    (13)

    Nach Artikel 126 Absatz 12 AEUV ist ein Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit im betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist.

    (14)

    Zypern hat sein übermäßiges Defizit nach Ansicht des Rates korrigiert, weshalb der Beschluss 2010/401/EU aufgehoben werden sollte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass Zyperns übermäßiges Defizit korrigiert worden ist.

    Artikel 2

    Der Beschluss 2010/401/EU wird aufgehoben.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Republik Zypern gerichtet.

    Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 2016.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J.R.V.A. DIJSSELBLOEM


    (1)  Beschluss 2010/401/EU des Rates vom 13. Juli 2010 über das Bestehen eines übermäßigen öffentlichen Defizits in Zypern (ABl. L 186 vom 20.7.2010, S. 30).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).

    (3)  Beschluss 2013/236/EU des Rates vom 25. April 2013 gerichtet an Zypern über spezifische Maßnahmen zur Wiederherstellung von Finanzstabilität und nachhaltigem Wachstum (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 32).

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1).

    (5)  Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1).

    (6)  Im Einklang mit den „Spezifikationen für die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts und Leitlinien zu Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme“ vom 3. September 2012. Siehe: http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/pdf/coc/code_of_conduct_en.pdf.


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