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Document 32016D0769
Council Decision (EU) 2016/769 of 21 April 2016 on the acceptance of the Amendments to the 1998 Protocol to the 1979 Convention on Long-Range Transboundary Air Pollution on Persistent Organic Pollutants
Beschluss (EU) 2016/769 des Rates vom 21. April 2016 zur Annahme der Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe
Beschluss (EU) 2016/769 des Rates vom 21. April 2016 zur Annahme der Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe
ABl. L 127 vom 18.5.2016, p. 21–31
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32016D0769R(01) | (HR) |
18.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 127/21 |
BESCHLUSS (EU) 2016/769 DES RATES
vom 21. April 2016
zur Annahme der Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Europäische Union ist Vertragspartei des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa von 1979 (UNECE) über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (im Folgenden „Übereinkommen“) seit dessen Genehmigung im Jahr 1981 (1). |
(2) |
Die Europäische Union ist Vertragspartei des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „Protokoll“) seit dessen Genehmigung am 19. Februar 2004 (2). |
(3) |
Die Vertragsparteien des Protokolls haben im Jahr 2007 Verhandlungen eröffnet, um den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt unter anderem dadurch weiter zu verbessern, dass die Liste der betreffenden Stoffe und die für bestimmte Abfallverbrennungsanlagen geltenden Emissionsgrenzwerte aktualisiert werden. |
(4) |
Im Jahr 2009 haben die auf der 27. Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens anwesenden Vertragsparteien einvernehmlich die Beschlüsse 2009/1, 2009/2 und 2009/3 zur Änderung des Protokolls angenommen. |
(5) |
Die im Beschluss 2009/3 enthaltenen Änderungen sind auf der Grundlage des in Artikel 14 Absatz 4 des Protokolls vorgesehenen beschleunigten Verfahrens in Kraft getreten und wirksam geworden. |
(6) |
Die in den Beschlüssen 2009/1 und 2009/2 enthaltenen Änderungen setzen voraus, dass sie von den Vertragsparteien des Protokolls gemäß dessen Artikel 14 Absatz 3 angenommen werden. |
(7) |
Die Union hat bereits Rechtsinstrumente in Bereichen, die durch die Änderungen des Protokolls erfasst sind, angenommen, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3). |
(8) |
Die in den Beschlüssen 2009/1 und 2009/2 vorgenommenen Änderungen des Protokolls sollten daher im Namen der Union genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „Protokoll“) werden im Namen der Europäischen Union genehmigt.
Die Wortlaute der Änderungen des Protokolls in der Fassung von Artikel 1 des Beschlusses 2009/1 und von Artikel 1 des Beschlusses 2009/2 des Exekutivorgans des Übereinkommens sind diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Union und soweit Angelegenheiten betroffen sind, die in die Zuständigkeit der Union fallen, die Annahmeurkunde nach Artikel 14 Absatz 3 des Protokolls zu hinterlegen (4).
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg, den 21. April 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G.A. VAN DER STEUR
(1) ABl. L 171 vom 27.6.1981, S. 11.
(2) ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 35.
(3) Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7).
(4) Der Tag des Inkrafttretens der Änderungen des Protokolls wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
ÄNDERUNGEN DES PROTOKOLLS
gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2009/1 des Exekutivorgans des Übereinkommens
A. Artikel 1
Nummer 12 erhält folgende Fassung:
„bedeutet ‚neue ortsfeste Quelle‘ jede ortsfeste Quelle, deren Bau oder wesentliche Veränderung nach Ablauf von zwei Jahren begonnen wurde, nachdem Folgendes für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist:
a) |
das vorliegende Protokoll oder |
b) |
eine Änderung des vorliegenden Protokolls, mit der für eine ortsfeste Quelle entweder neue Grenzwerte in Anhang IV Teil II eingeführt wurden oder die Kategorie, unter die diese Quelle fällt, in Anhang VIII aufgenommen wurde. |
Es ist Angelegenheit der zuständigen nationalen Behörden, unter Berücksichtigung solcher Faktoren wie des Umweltnutzens einer Veränderung zu entscheiden, ob die Veränderung wesentlich ist.“
B. Artikel 3
1. |
In Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b Ziffern i und iii des POP-Protokolls werden die Worte „für die Anhang V beste verfügbare Techniken ausweist,“ ersetzt durch die Worte „für die in einem Leitfaden, der von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans verabschiedet wurde, beste verfügbare Techniken ausgewiesen sind,“. |
2. |
Das Semikolon am Ende von Absatz 5 Buchstabe b Ziffer iv wird in einen Punkt geändert. |
3. |
Absatz 5 Buchstabe b Ziffer v wird gestrichen. |
C. Artikel 13
Die Worte „Die Anhänge V und VII haben“ werden ersetzt durch die Worte „Anhang V hat“.
D. Artikel 14
1. |
Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Änderungen des vorliegenden Protokolls und der Anhänge I bis IV, VI und VIII bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien und treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt ihrer Annahme Vertragsparteien waren, ihre Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben. Für jede andere Vertragspartei treten Änderungen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme derselben hinterlegt hat. Dieser Absatz gilt vorbehaltlich der Absätze 5a und 5b.“ |
2. |
In Absatz 4 werden die Worte „der Anhänge V und VII“ ersetzt durch die Worte „des Anhangs V“, und die Worte „einer dieser Anhänge“ werden ersetzt durch die Worte „des Anhangs V“. |
3. |
In Absatz 5 werden die Worte „oder VII“ gestrichen, und die Worte „des betreffenden Anhangs“ werden ersetzt durch die Worte „des Anhangs V“. |
4. |
Nach Absatz 5 werden folgende Absätze angefügt: „(5a) Für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, ersetzt das Verfahren gemäß Absatz 5b in Bezug auf Änderungen der Anhänge I bis IV, VI und VIII das Verfahren des Absatzes 3 beschriebene.
|
E. Artikel 16
Nach Absatz 2 wird der folgende neue Absatz angefügt:
„(3) Die Staaten oder Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration geben in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine entsprechende Erklärung ab, falls sie beabsichtigen, die Bindung durch die Verfahren nach Artikel 14 Absatz 5b für Änderungen der Anhänge I bis IV, VI und VIII abzulehnen.“
F. Anhang I
1. |
Im Eintrag für den Stoff DDT werden die Bedingungen (Nummern 1 und 2) für die Einstellung der Herstellung gestrichen und durch das Wort „Keine“ ersetzt, und bei den Bedingungen für die Verwendung werden die Worte „, ausgenommen die in Anhang II ausgewiesene“ gestrichen. |
2. |
Im Eintrag für den Stoff Heptachlor werden die Bedingungen für die Verwendung gestrichen und durch das Wort „Keine“ ersetzt. |
3. |
Im Eintrag für den Stoff Hexachlorbenzol werden die Bedingungen für die Herstellung und für die Verwendung gestrichen und jeweils durch das Wort „Keine“ ersetzt. |
4. |
Die Einträge für folgende Stoffe werden in der richtigen alphabetischen Reihenfolge eingefügt:
|
5. |
Der Eintrag für den Stoff PCB erhält folgende Fassung:
|
6. |
Fußnote (a) am Ende des Anhangs I wird gestrichen. |
7. |
Am Ende des Anhangs I werden folgende Fußnoten angefügt:
|
G. Anhang II
1. |
Die Einträge für die Stoffe DDT, HCH und PCB in der Tabelle nach dem ersten Absatz des Anhangs II werden gestrichen. |
2. |
Der Eintrag für den folgenden Stoff wird in der richtigen alphabetischen Reihenfolge eingefügt:
|
H. Anhang III
1. |
Der Text unter der Spaltenüberschrift „Bezugsjahr“ für jeden der in Anhang III aufgeführten Stoffe erhält folgende Fassung: „1990 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis einschließlich 1995 bzw. — für Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft — ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis zu dem Jahr des Inkrafttretens des Protokolls für eine Vertragspartei, das von dieser Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt angegeben wird“. |
2. |
Im Eintrag für den Stoff Hexachlorbenzol wird unter dem Namen des Stoffes folgender Wortlaut hinzugefügt: „CAS: 118-74-1“. |
3. |
Am Ende der Tabelle wird der folgende Eintrag für den Stoff PCB angefügt:
|
4. |
Nach Fußnote (b) wird folgende Fußnote angefügt:
|
I. Anhang IV
1. |
In Nummer 2 wird innerhalb der Klammern das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, und am Ende werden die Worte „und für einen gegebenen Sauerstoffgehalt“ eingefügt. |
2. |
Nummer 3 wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
|
3. |
In Nummer 4 wird vor den Worten „vom Europäischen Komitee für Normung“ das Wort „beispielsweise“ und vor dem Wort „Normen“ das Wort „einschlägigen“ eingefügt. |
4. |
Nummer 6 wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut und folgende Fußnote ersetzt:
(1) Das Gesamttoxizitätsäquivalent (TEQ) ist operativ definiert als die Summe der Produkte der Konzentration jeder Verbindung, multipliziert mit dem Wert ihres Toxizitätsäquivalentfaktors (TEF), und stellt eine Schätzung der gesamten 2,3,7,8-TCDD-artigen Aktivität des Gemischs dar. Gesamttoxizitätsäquivalent wurde bisher als TE abgekürzt.“" |
5. |
Nummer 7 wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut und folgende Fußnote ersetzt:
(2) einschließlich Verbrennungsanlagen für die Behandlung von Biomasseabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenierte organische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können und zu denen insbesondere Biomasseabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören, jedoch unter Ausschluss von Verbrennungsanlagen, in denen nur andere Biomasseabfälle behandelt werden." (3) Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft können die Mitverbrennung von nicht gefährlichen industriellen Abfällen in industriellen Prozessen ausnehmen, wenn diese Abfälle als zusätzlicher Brennstoff verwendet werden, auf den bis zu 10 % der erzeugen Energie entfallen.“" |
6. |
Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern angefügt:
|
J. Anhang VI
1. |
Der bestehende Wortlaut des Anhangs wird als Nummer 1 nummeriert. |
2. |
Unter Buchstabe a werden nach den Worten „dieses Protokolls“ die Worte „für eine Vertragspartei“ eingefügt. |
3. |
Buchstabe b erhält folgende Fassung: „bestehende ortsfeste Quellen:
|
4. |
Am Ende des Anhangs wird die folgende neue Nummer angefügt:
|
K. Anhang VIII
1. |
Im zweiten Satz von Teil I werden die Worte „in Anhang V“ ersetzt durch die Worte „in dem in Anhang V genannten Leitfaden“ ersetzt. |
2. |
Die Beschreibung der Kategorie 1 in der Tabelle in Teil II erhält folgende Fassung: „Abfallverbrennung, einschließlich der Mitverbrennung von Siedlungsabfall, gefährlichen Abfällen, nicht gefährlichen Abfällen oder Abfällen aus dem Medizinbereich oder von Klärschlamm“. |
3. |
In der Tabelle in Teil II werden die folgenden neuen Kategorien eingefügt:
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(1) Der Begriff Perfluoroctansulfonat (PFOS) bezeichnet Stoffe mit der Summenformel C8F17SO2X, wobei X = OH, Metallsalz, Halogenid, Amid und andere Derivative einschließlich Polymeren.“
ÄNDERUNGEN DES PROTOKOLLS
gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2009/2 des Exekutivorgans des Übereinkommens
A. Anhang I
1. |
Die Einträge für folgende Stoffe werden in der richtigen alphabetischen Reihenfolge eingefügt:
|
2. |
Am Ende des Anhangs I wird folgende Fußnote angefügt:
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B. Anhang II
1. |
Der Eintrag für den folgenden Stoff wird in der richtigen alphabetischen Reihenfolge eingefügt:
|
2. |
Am Ende des Anhangs II wird folgende Fußnote angefügt:
|