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Document 32016D0701

    Durchführungsbeschluss (EU) 2016/701 der Kommission vom 4. Mai 2016 zur Änderung der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status Frankreichs (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2600) (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2016/2600

    ABl. L 121 vom 11.5.2016, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/701/oj

    11.5.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 121/22


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/701 DER KOMMISSION

    vom 4. Mai 2016

    zur Änderung der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status Frankreichs

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2600)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Mitgliedstaaten, Drittländer oder deren Gebiete (im Folgenden „Länder oder Gebiete“) je nach ihrem Status in Bezug auf BSE (bovine spongiforme Enzephalopathie) in eine der folgenden drei Kategorien einzustufen: vernachlässigbares BSE-Risiko, kontrolliertes BSE-Risiko und unbestimmtes BSE-Risiko.

    (2)

    Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (2) enthält eine nach dem jeweiligen BSE-Status geordnete Liste von Ländern oder Gebieten.

    (3)

    Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) spielt eine führende Rolle bei der Einstufung von Ländern oder Gebieten nach deren BSE-Risiko.

    (4)

    Am 26. Mai 2015 verabschiedete die Generalversammlung der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) die Entschließung Nr. 21 über die Anerkennung des BSE-Risikostatus von Mitgliedstaaten (3), in der Frankreich als Land mit vernachlässigbarem BSE-Risiko anerkannt ist. Am 4. August 2015 wurde die Entscheidung 2007/453/EG durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1356 der Kommission (4) geändert, um dem Status Frankreichs und anderer Länder als Länder mit vernachlässigbarem BSE-Risiko im EU-Recht Rechnung zu tragen.

    (5)

    Am 24. März 2016 setzte Frankreich die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten und die OIE über den Nachweis der klassischen BSE bei einem Rind in Frankreich in Kenntnis, das im April 2011 geboren wurde.

    (6)

    Nach Artikel 11 Absatz 4.3 des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere (5) besteht eine der Bedingungen für die Erteilung und die Aufrechterhaltung des vernachlässigbaren BSE-Risikostatus eines Landes darin, dass bei einem einheimischen Fall von klassischer BSE in dem Land alle Fälle einheimischer klassischer BSE mehr als 11 Jahre zuvor geboren wurden. Aufgrund der Meldung entzog die Wissenschaftliche Kommission für Tierseuchen der OIE Frankreich den Status als Land mit vernachlässigbarem BSE-Risiko, der mit der Entschließung Nr. 21 anerkannt worden war, und erteilte ihm mit Wirkung vom 25. März 2016 wieder den vorherigen Status als Land mit kontrolliertem BSE-Risiko.

    (7)

    Um dieser Entscheidung Rechnung zu tragen, sollte die Länderliste im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG geändert werden.

    (8)

    Die Entscheidung 2007/453/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (9)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    In Teil A, „Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko“, wird der Eintrag „— Frankreich“ gestrichen.

    2.

    In Teil B, „Länder oder Gebiete mit kontrolliertem BSE-Risiko“, wird der Eintrag „— Frankreich“ nach „— Spanien“ und vor „— Litauen“ eingefügt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 4. Mai 2016

    Für die Kommission

    Vytenis ANDRIUKAITIS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

    (2)  Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).

    (3)  http://www.oie.int/fileadmin/Home/eng/Animal_Health_in_the_World/docs/pdf/2015_A_RESO_R21_BSE.pdf

    (4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1356 der Kommission vom 4. August 2015 zur Änderung der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status der Tschechischen Republik, Frankreichs, Zyperns, Liechtensteins und der Schweiz (ABl. L 209 vom 6.8.2015, S. 5).

    (5)  http://www.oie.int/international-standard-setting/terrestrial-code/access-online/


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