Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32016D0407

    Beschluss (EU) 2016/407 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2015/007 — BE/Hainaut-Namur Glass, Belgien)

    ABl. L 74 vom 19.3.2016, p. 34–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/407/oj

    19.3.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 74/34


    BESCHLUSS (EU) 2016/407 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 9. März 2016

    über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2015/007 — BE/Hainaut-Namur Glass, Belgien)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 13,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) hat zum Ziel, Arbeitnehmer und Selbstständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Hilfestellung zu leisten.

    (2)

    Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (3) darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

    (3)

    Am 19. August 2015 stellte Belgien den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen und Betriebsschließungen im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 23 (Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden) in den NUTS-2-Regionen Hainaut (BE32) und Namur (BE35) in Belgien. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 dieser Verordnung für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des EGF.

    (4)

    Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 hat Belgien beschlossen, auch für 100 junge Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs), aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anzubieten.

    (5)

    Der Antrag Belgiens wird gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 als zulässig betrachtet, da die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale, regionale und nationale Wirtschaft haben.

    (6)

    Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag in Höhe von 1 095 544 EUR für den Antrag Belgiens bereitzustellen.

    (7)

    Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte dieser Beschluss ab dem Datum seines Erlasses gelten —

    HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 wird der Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 1 095 544 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitzustellen.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 9. März 2016.

    Geschehen zu Straßburg am 9. März 2016.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    M. SCHULZ

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    J.A. HENNIS-PLASSCHAERT


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

    (2)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

    (3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2.12.2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).


    Top